BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 88/07 vom 18. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers und der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats Oberlan-desgerichts K366ln vom 14. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Par-teien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die R374ge der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar berechtigt, dass das Berufungsgericht nicht s344mtliche Beweise f374r die von ihm f374r entschei-dungserheblich gehaltene Frage erhoben hat, ob die Parteien ungeach-tet des entgegenstehenden Wortlauts der Regelung in 247 8 des Gesell-schaftsvertrages davon ausgegangen sind, jeder Sozius - auch wenn er entgegen der (im 334brigen unwirksamen Klausel in 247 7 Abs. 1 GV) vor einer 30-j344hrigen Mitgliedschaft aus der Soziet344t ausgeschieden ist - habe pers366nlich f374r die Versorgungsanspr374che der drei Altsozien ein-zustehen. Auf diesen, legt man den Rechtsstandpunkt des Berufungs-gerichts zugrunde, Versto337 gegen Art. 103 GG kommt es indessen f374r die Entscheidung des Falles nicht an, vielmehr kann zugunsten der Be-schwerdef374hrer unterstellt werden, dass eine vollst344ndig durchgef374hrte Beweisaufnahme das von ihnen erw374nschte Ergebnis bringen w374rde. Eine inhaltlich derart festgestellte Versorgungsregelung verstie337e - wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Auslegung selbst kurz in Er-w344gung zieht (BU 11/12), den Gedanken dann aber fallen l344sst - gegen 247 723 Abs. 3 BGB, weil sie unzul344ssig in das unverzichtbare K374ndi-gungsrecht der anderen Sozien eingriffe. Diese k366nnten sich n344mlich von einer K374ndigung selbst aus wichtigem Grund abgehalten sehen, weil nach der von den Beschwerdef374hrern f374r richtig gehaltenen Inter-pretation der Regelung auch ein der Soziet344t nicht mehr angeh366render Partner 374ber Jahrzehnte noch der Haftung gegen374ber den Altsozien und gegebenenfalls nach deren Tod gegen374ber den durch die Versor-gungsregelung beg374nstigten Ehefrauen ausgesetzt w344re, ohne an den Gewinnen der Soziet344t, gegen die sich die Pensionsanspr374che in erster Linie richten, beteiligt zu sein. Eine solche - zu einer Art "lebenslanger Schuldknechtschaft" f374hrende - Klausel ist rechtlich nicht anzuerken-nen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger und die Drittwiderbeklagten tragen ihre eigenen Kosten selbst und die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beklagten zu glei-chen Teilen. Streitwert: 524.431,36 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 O 95/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.03.2007 - 6 U 7/06 -
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