BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 88/07 Verk374ndet am: 22. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WA 1955 Art. 28 Abs. 1; EGBGB Art. 28 Abs. 1 und 4 a) Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r eine auf Bestim-mungen des Warschauer Abkommens 1955 gest374tzte Schadensersatzklage ist auch dann gegeben, wenn der Luftfrachtvertrag sachrechtlich zwar dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 von Montreal unterliegt, das beklagte Luftfrachtunternehmen seinen Sitz aber in Deutschland hat. b) Sind die Voraussetzungen f374r die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 EGBGB nicht erf374llt, weil sich in dem Staat, in dem der Bef366r-derer seine Hauptniederlassung hat, weder der Verlade- oder Entladeort noch die Hauptniederlassung des Absenders befinden, so wird das anwend-bare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB be-stimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB kommt es bei G374terbef366rderungsvertr344gen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollst344ndig verdr344ngt wird. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechts-mittels im Ausspruch zur Hauptsache teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kl344gerin 4.885,90 US-Dollar nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 28. Juli 2004 zu zahlen. Die Kosten der Revision werden der Kl344gerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der B. S/A in Kopenhagen/ D344nemark (im Weiteren: Empf344ngerin). Sie nimmt die Beklagte, ein deutsches Luftfrachtunternehmen mit Sitz in Kelsterbach, aus 374bergegangenem Recht der Empf344ngerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in An-spruch. 1 - 3 - Die Empf344ngerin kaufte Ende April/Anfang Mai 2003 insgesamt 4.500 Computerbauteile zum Preis von 247.500 US-Dollar von einem in Istan-bul/T374rkei ans344ssigen Unternehmen. Die Beklagte 374bernahm die Ware Anfang Mai 2003 in Mailand/Italien, um sie per Luftfracht zur Empf344ngerin zu bef366rdern. Das Gut ging w344hrend des Lufttransports verloren. 2 3 Die Kl344gerin zahlte deshalb an die Empf344ngerin den mit der Klage gel-tend gemachten Betrag von 247.500 US-Dollar. Sie ist der Auffassung, die Be-klagte hafte f374r den durch den Verlust eingetretenen Schaden gem344337 Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) unbeschr344nkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zur Last falle. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, auf wel-che Weise die Ware verlorengegangen sei und welche organisatorischen Schritte sie zur Sicherstellung eines ordnungsgem344337en G374tertransports veran-lasst habe. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich sowohl aus 247 17 ZPO als auch aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955, da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland habe. Die Beklagte hat insbesondere die internationale Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte in Abrede gestellt. Der streitgegenst344ndliche G374terbef366rde-rungsvertrag unterstehe dem Haftungsregime des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 (MP Nr. 4), da so-wohl der Abgangsort (Mailand) als auch der Bestimmungsort (Kopenhagen) in Vertragsstaaten des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 l344gen. Da Deutschland dieses Protokoll nicht ratifiziert habe, scheide ein deutscher Gerichtsstand aus. Selbst wenn die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gegeben w344re, verbliebe es jedenfalls sachlich-rechtlich bei der limitierten Haftung der Beklagten gem344337 Art. VII lit. b MP Nr. 4. 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der Klage im 334brigen die Beklagte verur-teilt, an die Kl344gerin 4.627,67 US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen (OLG Frankfurt a.M. TranspR 2007, 367). 5 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344ge-rin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel der Kl344gerin zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte bejaht und in der Sache angenommen, dass die Haftung der Beklagten f374r den eingetretenen Verlust gem344337 Art. VII lit. b MP Nr. 4 begrenzt sei. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 7 Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r die Entschei-dung des Rechtsstreits ergebe sich aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Dies gelte auch dann, wenn das streitgegenst344ndliche Rechtsverh344ltnis dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unter-liege. Die Bundesrepublik Deutschland sei Hoher Vertragschlie337ender Teil i.S. des Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Entscheidend sei allein, dass das angerufene Ge-richt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liege, die dem Warschauer Ab-kommen 1955 beigetreten sei. 8 Auf den von der Kl344gerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch komme das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zu- 9 - 5 - satzprotokolls Nr. 4 unmittelbar zur Anwendung. Dies ergebe sich schon aus der von den Parteien im Luftfrachtbrief unter Ziffer 2.2.1 getroffenen Rechts-wahl. Die Ermittlung des Vertragsstatuts nach dem deutschen internationalen Privatrecht (Art. 28 EGBGB) f374hrte im 334brigen zu keiner anderen Beurteilung. Die spezielle Regelung f374r G374terbef366rderungsvertr344ge in Art. 28 Abs. 4 EGBGB sei im Streitfall allerdings nicht einschl344gig. Nach dem deshalb anzuwendenden Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliege ein Vertrag dem Recht desjenigen Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweise. Dies sei im vorliegenden Fall Italien. Hier habe die Beklagte den Bef366rderungsauftrag von einem italienischen Spediteur erhalten. Der Transport habe von Italien nach D344nemark durchge-f374hrt werden sollen. Dort bet344tige sich die Beklagte auch gewerblich. Da Italien - ebenso wie D344nemark - Signatarstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 sei, finde sachlich-rechtlich das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls Anwendung. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zu-satzprotokolls Nr. 4 hafte die Beklagte nur beschr344nkt mit 17 Sonderziehungs-rechten (SZR) pro Kilogramm. Dementsprechend sei der Kl344gerin angesichts dessen, dass das Gewicht der Sendung 180 Kilogramm betragen habe, eine Schadensersatzforderung in H366he von 4.627,67 US-Dollar zuzuerkennen. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht die internatio-nale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht und auch zutreffend ange-nommen, dass auf den von der Kl344gerin geltend gemachten Schadensersatz-anspruch das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zu-satzprotokolls Nr. 4 zur Anwendung kommt. Danach steht der Kl344gerin eine Schadensersatzforderung in H366he von 4.885,90 US-Dollar zu. 11 - 6 - 1. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, die auch un-ter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu pr374fen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.), ergibt sich f374r die gegen die in Deutschland ans344ssige Beklagte gerichtete Klage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955. 12 a) Nach dieser Vorschrift muss eine auf Bestimmungen des Warschauer Abkommens gest374tzte Schadensersatzklage in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschlie337enden Teile erhoben werden. Der Kl344ger hat die Wahl zwischen vier Gerichtsst344nden, die alle auf dem Gebiet eines Vertragsstaates liegen m374ssen. Er kann den Luftfrachtf374hrer unter anderem dort verklagen, wo dieser seinen Wohnsitz hat. Die Beklagte hat ihren Sitz in Kelsterbach, also in der Bundesrepublik Deutschland, die aufgrund der Ratifizierung des Warschauer Abkommens 1955 seit dem 1. August 1963 zu den Vertragsstaaten des Ab-kommens geh366rt. Danach ist gem344337 Art. 28 Abs. 1 WA 1955 die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Des Weiteren kann die Klage auf Schadensersatz bei dem Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden. Das in Verlust geratene Gut sollte nach Kopenhagen/D344nemark bef366rdert wer-den. Auch D344nemark geh366rt zu den Vertragsstaaten des Warschauer Abkom-mens 1955 (s. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 1 WA 1955 Rdn. 11). Der Abgangsort des Gutes (Mailand/Italien) wird zwar nicht in Art. 28 Abs. 1 WA 1955 genannt, er liegt aber ebenfalls im Gebiet eines Vertragsstaates des War-schauer Abkommens 1955 (s. Koller aaO Art. 1 WA 1955 Rdn. 11). Der Um-stand, dass alle im vorliegenden Fall ber374hrten Staaten dem Warschauer Ab-kommen 1955 beigetreten sind, f374hrt dazu, dass nach Art. 28 Abs. 1 WA 1955 die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r die Klage auf Scha-densersatz gegeben ist. 13 - 7 - b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es f374r die Beur-teilung der internationalen Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichts ohne Be-deutung, dass der von der Kl344gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch sachlich-rechtlich den Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliegt, das Deutschland nicht ratifiziert hat. Dieser Umstand f374hrt nicht dazu, dass die Klage nur in ei-nem Staat erhoben werden kann, der diesem Zusatzprotokoll beigetreten ist. Dem Zusatzprotokoll kommt bei der Frage, welche Gerichte international zu-st344ndig sind, keine Sperrwirkung zu, da dieses Protokoll Art. 28 Abs. 1 WA 1955 unver344ndert gelassen hat. Die Gerichte eines Staates, der das Zusatzpro-tokoll nicht ratifiziert hat, sind nicht gehindert, auf den erhobenen Schadenser-satzanspruch das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Zusatzpro-tokolls anzuwenden (vgl. zur Anwendung des taiwanesischen Rechts durch deutsche Gerichte BGH, Urt. v. 20.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 22). 14 2. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten f374r den Verlust des Trans-portguts ergibt sich - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegan-gen ist - dem Grunde nach aus Art. 18 Abs. 1 WA 1955. Nach dieser Vorschrift hat der Luftfrachtf374hrer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von G374tern entsteht, wenn das Schadensereignis w344hrend der Luftbef366rderung eingetreten ist. Die Beklagte hat das abhandengekommene Gut unstreitig in Mailand 374ber-nommen. Eine Ablieferung bei der bestimmungsgem344337en Empf344ngerin in Ko-penhagen ist nicht erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass der Verlust w344h-rend des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten ist. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass sie f374r den Verlust grunds344tzlich haftet. 15 Gem344337 Art. 13 Abs. 3 WA 1955 kann der Empf344nger des Gutes die Rechte aus dem Luftfrachtvertrag gegen den Luftfrachtf374hrer geltend machen, 16 - 8 - wenn der Verlust des Gutes - wie im Streitfall - vom Luftfrachtf374hrer anerkannt worden ist. Der urspr374nglich der Empf344ngerin zustehende Schadensersatzan-spruch ist - wor374ber zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht - kraft Ge-setzes auf die Kl344gerin 374bergegangen, da sie die Empf344ngerin f374r den Verlust entsch344digt hat. 17 3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-gericht auf den Schadensfall das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 angewandt und den Schadensersatzan-spruch der Kl344gerin dementsprechend gem344337 Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 auf 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des verlorengegangenen Gutes be-grenzt hat. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des Luftfracht-vertrags h344tten im Luftfrachtbrief unter Ziffer 2.2.1 eine Rechtswahl dahinge-hend getroffen, dass damit alle m366glichen Kombinationsformen (s. dazu Giemulla in Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Warschauer Abkommen, Einl. WA Rdn. 15) erfasst sein sollten. Die im konkreten Fall ein-schl344gige Fassung ergebe sich zwingend aus dem jeweiligen Ratifikationsstand und werde durch die vertraglich vereinbarte Transportstrecke bestimmt, die f374r die streitgegenst344ndliche Bef366rderung von Mailand nach Kopenhagen habe verlaufen sollen. Da sowohl Italien als auch D344nemark das Montrealer Zusatz-protokoll Nr. 4 ratifiziert h344tten, beurteile sich die Haftung der Beklagten nach dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls. 18 Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn das anzuwendende Ver-tragsstatut gem344337 Art. 28 EGBGB zu ermitteln w344re. Das deutsche internatio-nale Privatrecht verweise auf italienisches Recht. Da Italien das Montrealer Zu- 19 - 9 - satzprotokoll Nr. 4 ratifiziert habe, komme das Warschauer Abkommen 1955 in dieser Fassung zur Anwendung. 20 b) Die Revision r374gt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-gung der im Luftfrachtbrief getroffenen Rechtswahl sei fehlerhaft. Sie meint, das Berufungsgericht habe 374bersehen, dass die Beklagte als Klauselverwenderin den Begriff "Warsaw Convention" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedin-gungen ausdr374cklich dahingehend definiert habe, dass damit das am 12. Okto-ber 1929 verabschiedete Ursprungsabkommen oder das am 28. September 1955 in Den Haag unterzeichnete Abkommen gemeint seien, je nachdem, wel-ches Abkommen anwendbar sei. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens 1955 er-gebe sich zudem aus dessen Art. 1 Abs. 2. Der Abgangsort und der Bestim-mungsort h344tten nach den Vereinbarungen der Parteien in Staaten gelegen, die (auch) das Warschauer Abkommen 1955 ratifiziert h344tten. Die beteiligten Staa-ten (Italien und D344nemark) seien daher - ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland - als "Hohe Vertragschlie337ende Teile" i.S. von Art. 1 Abs. 2 WA 1955 anzusehen, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Abkommens in dieser Fassung f374hre. 21 c) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. 22 aa) Das auf den Streitfall anwendbare Vertragsstatut ist nach den Be-stimmungen des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln. Bei Sach-verhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausl344ndischen Staates beur-teilt sich die Frage, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind, gem344337 Art. 3 Abs. 1 EGBGB grunds344tzlich nach den Vorschriften des Einf374hrungsgesetzes zum B374rgerlichen Gesetzbuch. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB haben Regelungen 23 - 10 - in v366lkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares inner-staatliches Recht geworden sind, allerdings Vorrang gegen374ber den Bestim-mungen des EGBGB. V366lkerrechtliche Vertr344ge, die ein einheitliches Sachrecht f374r internationale Sachverhalte schaffen, verdr344ngen in ihrem sachlichen, per-s366nlichen und zeitlichen Anwendungsbereich mithin die nationalen Kollisions- und Sachnormen (vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., 247 1 Rdn. 65; v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., 247 2 Rdn. 58, 63; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 3 EGBGB Rdn. 6). In Art. XIV MP Nr. 4 ist bestimmt, dass das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal f374r in-ternationale Bef366rderungen i.S. des Art. 1 des Abkommens gilt, sofern der Ab-gangs- und der Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten die-ses Protokolls liegen. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Transport im Streit-fall den Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4, da die Beklagte das Transportgut in Italien, einem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4, zur Bef366rderung nach D344nemark, das ebenfalls Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls ist, 374bernommen hatte. Einer direkten Anwendung des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 durch die deutschen Gerichte steht jedoch der Umstand entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, so dass es nicht unmittel-bar anwendbares innerstaatliches Recht i.S. von Art. 3 Abs. 2 EGBGB gewor-den ist. Das auf den Streitfall anwendbare Vertragsstatut ist demzufolge gem344337 Art. 3 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften des deutschen internationalen Pri-vatrechts zu ermitteln. 24 Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag grunds344tzlich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Bei 25 - 11 - G374terbef366rderungsvertr344gen wird gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermu-tet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte hat ihre Hauptnie-derlassung zwar in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Staat liegen aber weder der Verladeort noch der Entladeort. Ebenso wenig hat der Absender hier seine Hauptniederlassung. Die Voraussetzungen f374r die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind daher nicht erf374llt. Lie-gen die Erfordernisse des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht vor, wird das an-wendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB kommt es bei G374terbef366rderungsvertr344gen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollst344ndig verdr344ngt wird (vgl. OLG M374nchen TranspR 1991, 61; OLG Braunschweig TranspR 1996, 385; M374nchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 67; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 6; Erman/Hohloch aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 25; Mankowski, TranspR 1993, 213, 224 f.; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 809; OLG Bre-men VersR 1996, 868). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der streitgegen-st344ndliche Bef366rderungsvertrag die engsten Verbindungen i.S. von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu Italien aufweist. Die Beklagte erhielt den Bef366rde-rungsauftrag in Italien von einem italienischen Speditionsunternehmen. Der Transport sollte von Italien nach D344nemark durchgef374hrt werden. Schlie337lich wurde das Transportgut von der Beklagten in Italien 374bernommen, wo diese sich auch gewerblich bet344tigt. Da Italien Vertragsstaat des Montrealer Zusatz-protokolls Nr. 4 ist und der von den Parteien vereinbarte Bestimmungsort (Kopenhagen) ebenfalls in einem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls 26 - 12 - Nr. 4 liegt, kommt auf den streitgegenst344ndlichen Bef366rderungsvertrag - wie bereits dargelegt - das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls zur Anwendung. 27 bb) Entgegen der Auffassung der Revision wird die Anwendung des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 nicht durch eine von den Parteien des Bef366rderungsvertrags nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffene Rechtswahl verdr344ngt. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte - wie die Revision geltend macht - den Begriff "Warsaw Convention" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdr374cklich dahingehend defi-niert hat, dass damit das am 12. Oktober 1929 verabschiedete Ursprungsab-kommen oder das am 28. September 1955 in Den Haag unterzeichnete Ab-kommen gemeint seien, je nachdem, welches Abkommen anwendbar sei. Denn eine Vereinbarung der Parteien des Luftfrachtvertrags, dass die streitgegen-st344ndliche Bef366rderung dem Warschauer Abkommen 1955 und nicht dem War-schauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliege, w344re gem344337 Art. 32 Satz 1 WA 1955 unwirksam. Nach dieser Vor-schrift sind alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarun-gen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch 304nderung der Vorschriften 374ber die Zust344ndigkeit von dem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, nichtig. Ein Ausschluss der Anwendung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 w374rde von Art. XIV WA 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls abweichen. Denn in dieser Vorschrift ist ausdr374cklich bestimmt, dass das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal f374r internationale Bef366rderungen i.S. des Art. 1 des WA 1955 gilt, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls liegen. Es widerspr344-che auch dem zwingenden Charakter der Abkommensvorschriften, wenn es den Vertragsparteien 374berlassen bliebe zu bestimmen, unter welchem Haf- - 13 - tungsregime des Warschauer Abkommens die Luftbef366rderung durchgef374hrt werden soll. 28 4. Der Luftfrachtf374hrer haftet bei der Bef366rderung von G374tern gem344337 Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten f374r jedes Kilo-gramm des verlorengegangenen Gutes. Eine Durchbrechung der Haftungsbe-grenzung bei qualifiziertem Verschulden des Luftfrachtf374hrers, wie sie in Art. 25 WA 1955 vorgesehen ist, kommt auf der Grundlage des Montrealer Zusatzpro-tokolls Nr. 4 bei der G374terbef366rderung nicht in Betracht (s. Art. IX MP Nr. 4). Die Umrechnung des zu leistenden Schadensersatzes in die ma337gebli-che Landesw344hrung - im Streitfall haben sich die Parteien auf US-Dollar geei-nigt - erfolgt nach Art. 22 Abs. 6 WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zu-satzprotokolls Nr. 4 im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert die-ser W344hrung in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Ma337-gebend ist der Tag der Verk374ndung des letztinstanzlichen Urteils, so dass es, wenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen Urteil ankommt (vgl. zu Art. 23 CMR BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 337 = VersR 1997, 1298; zu 247 660 Abs. 1 HGB BGH, Urt. v. 18.6.2009 - I ZR 140/06, TranspR 2009, 327 Tz. 29; Thume/Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 17 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ein Gewicht des ver-lorengegangenen Gutes von 180 Kilogramm zugrunde gelegt. Das hat die Re-vision nicht beanstandet, so dass hiervon auch im Revisionsverfahren auszu-gehen ist. Bei einem Wert des Sonderziehungsrechts von 1,596700 US-Dollar am 22. Oktober 2009 ergibt sich danach ein Schadensersatzanspruch der Kl344-gerin in H366he von 4.885,90 US-Dollar. 29 - 14 - 30 III. Somit hat die Revision lediglich in H366he eines Betrags von 258,23 US-Dollar Erfolg. Im 334brigen ist sie zur374ckzuweisen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 2, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert B374scher Kirchhoff Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 O 235/05 - OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 18.04.2007 - 13 U 62/06 -
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