BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 88/08 Verk374ndet am: 20. April 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247247 172 Abs. 4, 5 a) Gewinn i.S. des 247 172 Abs. 5 HGB ist allein der aufgrund eines Jahresabschlus-ses und eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgesch374ttete Gewinn. Nicht darunter fallen Gewinnvoraus- oder -garantiezahlungen. b) Ob der Kapitalanteil eines Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Ein-lage herabgemindert ist oder durch eine Gewinnentnahme herabgemindert wird i.S. des 247 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, beurteilt sich allein nach dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters. c) 247 172 Abs. 5 HGB setzt eine unrichtige Bilanz voraus. BGH, Urt. v. 20. April 2009 - II ZR 88/08 - OLG N374rnberg LG Amberg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 8. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 3. M344rz 2008 aufge-hoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 20. Juni 2007 abge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 16.361,34 200 nebst Zin-sen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten die R374ckzahlung eines Teils des Darlehens, das sie der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: B. ) gew344hrt hat. Der Beklagte ist mit einer eingezahlten Einlage i.H.v. 51.129,19 200 Kommanditist der B. . Auf seinem Kapitalkonto wurden im Jahre 1996 ein Verlustanteil i.H.v. 45.651,00 200 1 - 3 - und im Jahre 1997 ein solcher i.H.v. 3.145,58 200 gebucht. Er erhielt in den Jah-ren 1997 bis 2003 Aussch374ttungen i.H.v. 16.361,34 200. In H366he dieses Betrages k374ndigte die Kl344gerin das Darlehen und macht den Darlehensr374ckzahlungsan-spruch gegen den Beklagten geltend. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Verurteilung des Beklagten gem344337 dem Klageantrag. 3 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: Zwar sei der Beklagte an sich zur Zahlung der Klageforderung nach 247 172 Abs. 4 Satz 2 HGB verpflichtet, weil an ihn Gewinnanteile ausgezahlt worden seien, obwohl sein Kapitalanteil durch die Verlustzuweisungen unter den Betrag der Einlage herabgemindert gewesen sei. Diese Haftung sei aber durch 247 72 Abs. 5 HGB ausgeschlossen. Danach hafte der Kommanditist ent-gegen 247 172 Abs. 4 HGB nicht f374r solche Aussch374ttungen, die er aufgrund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn erhalten ha-be. Diese Vorschrift sei - erst Recht - dann anwendbar, wenn die Bilanz - wie hier - inhaltlich richtig sei. Dann komme es nur auf den guten Glauben des Kommanditisten an. Der Beklagte sei gutgl344ubig gewesen. Unter Ber374cksichti-gung seiner Kenntnisse und F344higkeiten als Landwirt und der unklaren Ausf374h-rungen in dem Beteiligungsprospekt sei davon auszugehen, dass er nicht in der Lage gewesen sei zu erkennen, dass die Aussch374ttungen wegen der vorange- 4 - 4 - gangenen Verlustzuweisungen zum Wiederaufleben seiner pers366nlichen Haf-tung f374hrten. 5 II. Dagegen wehrt sich die Revision mit Erfolg. 6 Die Kl344gerin hat gegen den Beklagten gem344337 247 488 Abs. 1 Satz 2, 247 490 Abs. 1 BGB, 247 128, 247 161 Abs. 2, 247 171 Abs. 1 Halbs. 1 HGB einen Anspruch auf Erf374llung des f344llig gestellten Teils des an die B. begebenen Darlehens. Die pers366nliche Haftung des Beklagten war zwar durch die Zahlung eines Be-trages in H366he seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage gem344337 247 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB ausgeschlossen. Sie ist aber infolge der an ihn ge-leisteten Aussch374ttungen in H366he der Klageforderung nach 247 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Regelung des 247 172 Abs. 5 HGB nicht entgegen. 1. Das Berufungsgericht hat schon verkannt, dass 247 172 Abs. 5 HGB nur anwendbar ist auf die Aussch374ttung von Gewinn gem344337 dem Jahresabschluss und dem Gewinnverwendungsbeschluss, nicht dagegen auf Gewinnvoraus- oder -garantiezahlungen (M374nchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl. 247247 171, 172 Rdn. 84). Deshalb hat es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht er366r-tert, ob die - halbj344hrlichen - Aussch374ttungen an den Beklagten Gewinn in die-sem Sinne zum Gegenstand hatten oder ob es sich dabei um "konzeptbeding-te" Garantiezahlungen gehandelt hat, wie hier anzunehmen ist (s. unten 2 a). 7 2. Jedenfalls hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, 247 172 Abs. 4 HGB sei nicht anwendbar, wenn an einen gutgl344ubigen Kommanditisten Gewinn ausgezahlt werde. 8 a) Grunds344tzlich lebt die pers366nliche Haftung des Kommanditisten aus 247247 128, 171 Abs. 1 HGB, die durch Zahlungen an die Gesellschaft in H366he der 9 - 5 - im Handelsregister eingetragenen Haftsumme ausgeschlossen ist, gem344337 247 172 Abs. 4 Satz 1 HGB wieder auf, wenn und soweit der Kommanditist von der Gesellschaft Zahlungen zur374ckerh344lt. Das gilt nach 247 172 Abs. 4 Satz 2 HGB auch dann, wenn der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, w344hrend sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Hafteinlage herabgemindert ist oder wird. Dabei reicht es aus, dass der Verlust - wie hier - durch steuerliche Sonderabschreibungen entstanden ist (BGHZ 109, 334, 337 ff.). Die Aussch374ttungen an den Beklagten erf374llen diese Voraussetzungen f374r ein Wiederaufleben der Haftung. In den von der Kl344gerin vorgelegten Bilan-zen der B. war jeweils kein Gewinn, wohl aber ein Verlustvortrag - i.H.v. 7.559.955,15 DM im Jahre 1997 bis zu 3.310.887,50 200 im Jahre 2003 - ausge-wiesen. Die f374r die Jahre 1999 bis 2003 erzielten Jahres374bersch374sse i.H.v. 73.271,81 DM, 137.710,61 DM, 124.305,17 DM, 361.247,93 200 und 66.165,97 200 konnten angesichts der hohen Verlustvortr344ge nichts daran 344ndern, dass keine Gewinne entstanden waren. Das ergibt sich auch aus 247 12 Abs. 3 des Gesell-schaftsvertrages der B. . Darin hei337t es, "Gewinne" - d.h. anteilige Jahres-374bersch374sse - seien den Verlustvortragskonten der Kommanditisten so lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen seien. Folgerichtig hat die B. in ihren Gewinn- und Verlustrechnungen f374r 1999 bis 2003 nach dem Ausweis der Jah-res374bersch374sse die Verlustvortr344ge aus dem jeweiligen Vorjahr aufgef374hrt, dar-aus den Stand des - f374r alle Kommanditisten zusammengefassten - Verlustvor-tragskontos errechnet und diesen Betrag in die Bilanz 374bernommen. 10 b) Aus 247 172 Abs. 5 HGB ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift ent-h344lt eine Ausnahme von der Regel des 247 172 Abs. 4 HGB nur unter der Vor-aussetzung, dass die Bilanz einen Gewinn ausweist, obwohl - bei richtiger Bi-lanzierung - kein Gewinn entstanden ist und sowohl der Kommanditist als auch 11 - 6 - die Personen, die die Bilanz errichtet haben, gutgl344ubig von der Richtigkeit der Bilanz ausgehen. 12 Hier scheitert die Anwendbarkeit des 247 172 Abs. 5 HGB schon daran, dass in den Bilanzen ein Gewinn nicht ausgewiesen worden ist. Nur wenn die Bilanzen - nach Verrechnung mit den jeweiligen Verlustvortr344gen - Gewinne ausgewiesen h344tten, h344tte Anlass bestehen k366nnen, ein etwaiges Vertrauen des Beklagten in die Richtigkeit des Zahlenwerks zu sch374tzen. 3. Daraus folgt zugleich, dass 247 172 Abs. 5 HGB entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts eine unrichtige Bilanz voraussetzt. Davon geht auch das Schrifttum ganz 374berwiegend als selbstverst344ndlich aus (von Gerkan/Haas in R366hricht/von Westphalen, HGB 3. Aufl. 247 172 Rdn. 41; Schilling in Gro337komm.z.HGB 4. Aufl. 247 172 Rdn. 16; M374nchKommHGB/K. Schmidt 247247 171, 172 Rdn. 87 f.; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. 247 172 Rdn. 52 f.; Heymann/Horn, HGB 2. Aufl. 247 172 Rdn. 22 f.; Ensthaler/Fahse, HGB 7. Aufl. 247 172 Rdn. 18 f.; a.A. wohl - soweit ersichtlich allein und ohne n344here Begr374ndung - Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. 247 172 Rdn. 10). Ist die Bilanz dagegen - wie hier - zutreffend errichtet worden, kommt es f374r die Haftung des Kommanditis-ten nach 247 172 Abs. 4 HGB allein auf den Inhalt der Bilanz an. 13 4. Der Beklagte ist auch nicht deshalb von der Haftung befreit, weil er nach Meinung des Berufungsgerichts die Rechtslage unzutreffend beurteilt hat und deshalb der Annahme war, die Jahres374bersch374sse d374rften an ihn ohne Haftungsfolgen ausgesch374ttet werden. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass jeder, der am Rechtsverkehr teilnimmt, die dabei geltenden Regeln zu be-achten hat und sich nicht darauf berufen kann, diese Regeln nicht zu kennen. F374r den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist schlie337lich, ob der Be- 14 - 7 - klagte 374ber seine Haftung in dem Emissionsprospekt der B. zutreffend aufge-kl344rt worden ist. Denn die Kl344gerin muss sich etwaige Aufkl344rungsm344ngel - an-ders als die Revisionserwiderung meint - nicht entgegenhalten lassen. 15 5. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache entscheiden und die Klage zusprechen. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 20.06.2007 - 24 O 52/07 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 03.03.2008 - 8 U 1374/07 -
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