BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 88/10 v om 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richte r Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richt er Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsic h- tigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückz u- weisen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.867.093,92 s- anträge). Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Eine grundsätzliche Bedeu tung oder ein Bedürfnis nach einer En t- scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht j e denfalls deshalb nicht mehr, we il der Senat mit Urteil vom 12. April 2011 (II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur E inziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre Mitgesel l- schafter durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ke i- ne Erlaubnis nach dem Rechtsbera tungsgesetz hat, nach § 134 BGB in Verbi n- dung mit dem mit tlerweile außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist. 1 2 - 3 - - wie hier - Zahlungsansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gema cht werden sollen und diese A n- spr ü che in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden. 2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist n icht parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, we il ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Die von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht rechtsfehle r frei festgestellt hat, um eine Einziehung fremder Ford erungen im eigenen Namen, mithin um eine in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG fallende Inkassotätigkeit. Ob die Forderungen nur zu Einziehungszw e- cken auf die Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vol l- übertragung stattfindet, ob also die Geltendm a chung der Forderungen für die Gesellschaft ein fremdes oder ein eigenes Geschäft ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsve r hältnisses und insbesondere danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse trage n soll. Dazu hat der Prozessbevollmäc h tigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, o b- wohl der Vertrag in di e sem Punkt unklar ist. Das geht zu Lasten der Klägerin. Die Ford erungseinziehung soll auch geschäftsmäßig erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, ZIP 2011, 1 202 Rn. 16 ff.). Die Klägerin verfügt nicht über die somit erforderliche Erlaubnis. Da ihr Gesel l schaftszweck ausschließlich auf die ihr ve rbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsg e setz gemäß § 134 3 4 5 6 7 - 4 - BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvert rages (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240). Dem steht die Lehre von der fe hlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Danach wird zwar eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler le i- det, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wir k sam behandelt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetz liches Verbot ver stößt, wie etwa gegen Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240 f.; im Grund satz ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2011 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2008 - 1 O 365/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2010 - I - 15 U 162/08 - 8
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