BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNISURTEIL und URTEIL I ZR 88/11 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Führinger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 5. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 2011 unter Zurüc k- weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der a u- cher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entsprechender Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilka m- mer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 21. Oktober 2010 im Umfan g der Aufhebung und im Koste n- punkt abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kl ä- gerin 3/4 und die Beklagte 1/4. Die Kosten der Rechtsmittel we r- den der Klägerin zu 1/4 und der Beklagt en zu 3/4 auferlegt. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin steht beim Vertrieb von Spielgeräten über das Internet mit der Beklagte n in Wettbewerb. S ie nimmt diese wegen Angaben, die die Be kla g- te im Zusammenhang mit einem von ihr über die Internet - Plattform eBay am 20. Juni 2010 zum Preis von 577 n Trampolin zur Herstellergara n- tie gemacht hat, auf Unterlassung in Anspruch. Das betreffende Angebot enthielt a uf der dritten Seite folgende Angaben: Garantiefristen: Trampolinrahmen: 5 Jahre Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre Bei der Garantie handelt es sich um eine Garantie des Herstellers Berg Toys. Die Garantiebedingungen finden Sie am Ende der Artikelbeschreibung. Am Ende der Artikelbeschreibung be fanden sich folgenden Informati o- nen: Berg Toys Garantie Bedingungen im Detail für das jeweilige Produkt: BERG Favorit BERG Favorit ist mit einem breiten Schutzrand ausgestattet, der die Federn vollständig bedeckt. Das Spru ngtuch besteht aus Bisonyl und bietet die Gewähr für jahrelangen Spielspaß. Die Federn sind mittels Dreiecksösen am Sprun g- tuch befestigt und nicht weniger als 8 - m al gesteppt. Der Rahmen wurde sowohl an der Innen als auch an der Außenseite galvan i- siert und ist daher rostbeständig. Dadurch hat das Trampolin eine lange L e- bensdauer. Garantiefristen: Trampolinrahmen: 5 Jahre; Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre Bei den angegebenen Garantien handelt es sich um die Herstelle r- garantie der Firma BERG To ys Deutschland GmbH Siemensstraße 32 47533 Kleve 1 2 3 - 4 - Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote zum A b- schluss von Verbrauchsgüterkäufen über Produkte aus dem Sortiment Spie l- zeug und Spielgeräte zu offerieren und/oder Letztverbraucher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entsprechender Verträge aufzufordern und hierbei mit Garantien zu werben, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrau chers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hi n- zuweisen und/oder über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Ang a- ben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am E n- de des Verbotstenors heißt: "wie geschehen in der Internetwerbung vom 24. Juni 2010 gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift" (OLG Hamm, Urte il vom 5. April 2011 4 U 221/10, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die B e- klagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die ordnungsgemäß geladene Kl ä- gerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgeric ht nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäu m- nisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage - beschränkt auf die konkrete Ve r- letzungsform - für begründet erachtet, weil die Bestim mung des § 477 BGB eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sei , gegen die die B e- klagte verstoßen habe, da sie mit einer Herstellergarantie geworben habe, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu d er en B edingungen zu m a- chen und da rauf hin zu we i sen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers 4 5 6 7 - 5 - durch die Garantie nicht eingeschränkt würden. Die beworbene Garantie stelle sich aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher ungeachtet dessen als vorteilhafter Bestand teil des Angebots der Beklagten dar, dass es sich um die Garantie eines Dritten handele. Da die Informationen, die dem Verbraucher nach § 477 BGB erteilt werden müssten, wesentlich e I n- formation en seien, handle es sich auch nicht um ein en Bagatellverstoß. II. O bwohl die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht ve r- treten war, ist über die Revision der Beklagten nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, s o- weit die Revision sich auf de r Grundlage des vom Berufungsgericht festgestel l- ten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 I ZR 24/11, GRUR 2012, 914 Rn. 10 = WRP 2012, 1257 Take Five, mwN). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte dadurch, dass sie in ihrem Kaufangebot keine Angaben zum Inhalt der dabei zugleich angebotenen Herstellergarantie gemacht hat, gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen hat (dazu unten unter II 1 bis 4). Mit Recht hat es auch angenommen, dass d ie Beklagte damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt hat und de r von der Klägerin deswegen geltend gemachte Anspr u ch auf Unte r- lassen von Angeboten zum Abschluss von entsprechenden Verbrauchsgüte r- kaufverträgen ohne gleichzeitige hinreichende Angaben zum I nhalt der mit a n- gebotenen Garantie begründet i s t (dazu unten unter II 5). Dagegen reicht der von Angeboten zum Abschluss entsprechender Verträge weit. Die Klage ist deshalb in diesem Umfang durch echtes Versäumnisurteil unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (dazu unter II 6). Die Entscheidung beruht aber auch insoweit nicht auf der Säumni s der Klägerin, sondern stellt eine Sachentscheidung dar, die ebenso ergangen wäre, wenn die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre 8 - 6 - (BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 10 = WRP 200 9, 1380 - Finanz - Sanierung, mwN). 1. Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB ei n- fach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden ( § 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ), sowi e den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie e r- forderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegeber s ( § 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ). Diese Bestimmungen setzen die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Ve r- brauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Unter den Begriff der Ga rantieerklärung fallen dabei nur Willense r- klärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die We r- bung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 26 bis 31 = WRP 2011, 866 Werbung mit Garantie, mwN). 2. Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, vo n einer Werbung danach abzugrenzen , ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufford e- rungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH, 9 10 - 7 - GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GR UR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll. Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs . 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist deshalb im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags g e- richtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen G a- rantie dessen auf d ie Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbra u- chers gerichtete Willenserklärung anzusehen (MünchKomm.BGB/S. Lorenz, 6. Aufl., § 477 Rn. 3; Faust in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 14 f.). Dagegen ist in diesem Zusamm enhang eine Unte r- scheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht ang e- bracht ; insbesondere ist unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist (Faust in Bamberger/Roth aaO § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 11 f.). Die g e- genteilige Auff assung vernachlässigt , dass gemäß § 443 BGB, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG neben dem Verkäufer insbesondere auch der Hersteller Garantiegeber sein kann. 3. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen , unbeanstandet gebli e- benen Festste llungen stellte sich d ie von der Beklagten beworbene Herstelle r- garantie aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher ungeachtet dessen als vorteilhafter Bestandteil des Angebots der Beklagten dar, dass es sich um die Garantie eines Dr itten handelte . Ob die Beklagte dabei die Stellung einer Erklärungsvertreterin (§ 164 BGB) oder einer Erklärungsbotin (§ 120 BGB) hatte, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. unten Rn. 13 ). 4. Die Revision macht auch vergeblic h geltend, dass Herstellergarantien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11 12 - 8 - 23. März 1988 VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 85 f. mwN) jedenfalls in der R e- gel dadurch zustande kommen, dass der Ware etwa in Form einer Garanti e- kar te - eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags gerichtete schriftliche Willenserklärung des Herstellers beiliegt und die Annahme dieser Erklärung durch den Käufer gemäß § 151 BGB unter Verzicht auf eine Willen s- erklärung und deren Zugang gegenübe r dem Hersteller erfolgt. Es erscheint schon als zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auch nach der der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG dienenden Änderung der §§ 443, 477 BGB noch ge l- ten kann (vgl. dazu MünchKomm.BGB/H.P. Westermann aaO § 443 Rn. 7; Fa ust in Bamberger/Roth aaO § 443 Rn. 14). Ihre Anwendung kommt aber j e- denfalls dann nicht in Betracht, wenn der Garantievertrag - wie im Streitfall - bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist. 5. Die weiteren Voraussetzungen für die wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten sind wie die Revision selbst nicht in Zweifel zieht ebenfalls erfüllt (vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 16 bis 22 Werbung mit Garantie, mwN). Der Umstand, dass die Beklagte die beanstandet e Garantiee r- klärung nicht im eigenen Namen, sondern als Erklärungsvertreterin oder Erkl ä- rungsbotin des Herstellers abgegeben hat, ist in diesem Zusammenhang une r- heblich, weil die Beklagte dabei zugleich zugunsten ihres eigenen Unterne h- mens gehandelt hat. Z udem hätte auch bei einem Tätigwerden allein zugunsten des Herstellers eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgelegen. 6. Wie bereits dargelegt (oben Rn. 10), brauchte die Beklagte, soweit sie Letztverbraucher lediglich zur Ab gabe von Angeboten zum Abschluss entspr e- chender Verträge aufforderte, noch nicht die bei Angeboten gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Angaben zu machen. Der Klageantrag und die dementsprechende Verurteilung der Beklagten reichten daher in dieser Hi n- sicht zu weit. Der Umstand, dass beide auf den von der Klägerin beanstandeten 13 14 - 9 - konkreten Internetauftritt der Beklagten vom 24. Juni 2010 bezogen waren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung; denn dieser Auftritt konnte je nach den Umständen, unter denen er erfolgte, entweder bereits ein Angebot oder aber auch nur eine Aufforderung an die Letztverbraucher darstellen, ihrerseits ein Angebot abzugeben. Die Klage ist daher in diesem Umfang unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser A bänderung des landgerichtl i- chen Urteils durch (echtes) Versäumnisurteil abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 21.10.2010 - I - 14 O 141/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2011 - I - 4 U 221/10 - 15
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