BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 88/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 355 a) Ist beim Abschluss eine s Vertrags zwischen einem Unternehmer und einem Ve r braucher von diesem eine Widerrufsbelehrung zu unterschreiben, bedarf es k onkreter Anhaltspun k- te dafür, dass bei Fehlen der Voraussetzungen eines gesetzl i chen Widerrufsrechts (hier: mangels Haustürsituatio n) die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine B e- lehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fass ung des G e setzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) entspricht. b) Für die Annahme, dass der Fristbeginn auch im Falle eines möglicherweise ve r einbarten vertraglichen Widerrufsrechts von einer den Anforderungen für ei n gesetzliches Wide r- rufsrecht genügenden Belehrung abhängig sein soll, reicht nicht aus, dass sich der Unte r- nehmer bei der Formulierung der Wide r rufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat und im Falle des Eingreifens eine s gesetzlichen Widerruf s- rechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen wollte. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung v o m 22. Mai 2012 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf v om 7. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin trat mit Beitrittserklärung vom 1. Deze mber 2005, die am 8. Dezember 2005 angenommen wurde , der Beklagten, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft b ürgerlichen Rechts, bei. Sie erklä r- te den Beitritt aufgrund der Vermittlung des N . B . in ihrer Privatwo h- nung. U nter den in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichke i- ten wählte sie das Beteiligungsprogramm Multi B und verpflichtete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 8.000 % Agio und monatlichen R a- tenza h lungen in Höhe von 100 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Ve r tragssumme: 46.200 ware n am 1. Februar 2006 fällig. 1 - 3 - Mit Erklärung vom 30. Januar 2006, von der Beklagten angenommen am 1. März 2006, verringer te sie ihre versprochene Einmalzahlung auf 6.000 u- züglich 5 % Agio, so dass sich die Vertragssumme nunmehr auf 44.100 zude m war die Einmalzahlung nunmehr erst am 1. März 2006 fällig. Beide Beitritts formulare enthalten folgende, von der Klägerin unte r- schriebene Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung g e- r ichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei W o- chen widerrufe. Die M . GbR verzichtet auf ein etwaiges vo r- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Ab s. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung ent halten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derruf s belehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurku n- de bzw. me i nes Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M . GbR c/o P . GmbH & Co. KG, G . str . 54, M . , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltene n Leistungen Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M . GbR und/oder der P . GmbH & Co. KG erhalten, so 2 3 - 4 - kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M . GbR bzw. P . GmbH & Co. KG zurückgewä h- ren und der M . GbR bzw. P . GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen he r- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Wide r rufs. Kan n ich die von der M . GbR bzw. P . GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrac h- ten Leistungen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit Werte r- satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M . GbR bzw. P . GmbH & Co. KG erbrachten Leistu n- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflich tung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch ne h me. Die Klägerin erbrachte die Einmalzahlung und leistete 40 Monatsraten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Juni 2009 er klärte sie den Widerruf ihrer Beteiligung und leistete keine Zahlungen mehr. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag zwischen ihr und der Beklagten durch ih ren Widerruf beendet sei und die Beklagte aus dem Gesellschaftsvertrag keine rechtlichen Verpflichtungen mehr herleiten könne. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richt et sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung der a n- gefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung s- gericht. I. Das B erufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe mit Schreiben vom 16. Juni 2009 ihre Beteiligung an der Beklagten wirksam widerrufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Be i- tritt in einer sogenannte n Haustürsituation erfolgt sei und ob der Klägerin de s- halb ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. Denn die Beklagte habe der Kl ä- gerin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, hinsichtlich dessen dieselben Belehrungspflichten bestanden hätten wie bei einem gesetzlichen Widerruf s- recht. Da die erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und die Klägerin habe am 16. Juni 2009 die Beteiligung noch wirksam widerrufen können . II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Beteiligung an der Beklagten wirksam widerrufen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Nach herrschender Auffassung in Rechtspre chung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsät z lich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ve r- traglich vere inbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bambe r ger/ 7 8 9 10 11 - 6 - Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK - BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, U r teil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). 2. Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthäl t, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahi n- gestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980 , 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abg e- druckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 4 42/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 1 1 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; Münc h KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tet z laff, GWR 2012, 88). Denn die Klägerin hätte ein ihr vertraglich eingeräumtes Wide r rufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt. a) Die Klägerin war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unte r- stellt - nach d er Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nac h- dem sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertra gsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsurkunde bzw. ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden waren , begonnen . Diese Zweiwochenfrist, die demnach am 31. Januar 200 6 zu laufen begonnen h ä tte, w ä r e am 16 . Juni 2009, als ihr Prozessbevollmächtigte r den Widerruf erklärte, längst a b gelaufen gewesen . 12 13 - 7 - b ) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzl i- ches Widerrufsrecht entspricht. D en Formulierungen des Beit rittsfo r mulars lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines ve r- traglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - im Wege der Auslegung jede n- falls nicht entnehmen, die Beklagte habe der Klägerin nicht nur ein vertragliches Widerru fsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausg e staltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflic h tet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden g e setzlichen Belehrungspflichten erfüllen z u wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein u n- befristetes Widerrufsrecht einz u räumen. aa ) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der g e- setzlichen Widerrufsvorschriften in de n Blick zu nehmen: Die Fälle des gesetzlichen Widerr ufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschli e- ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzl i- che Merkmale an (s iehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 4 42/10, juris Rn. 24). Wird e i nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht , z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer " Hau s- türsituation " erfolgt un d es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausg e- gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Sit u- ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewic h- tig eing e schätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragl i- chen Ve r einbarung. 14 15 16 - 8 - bb ) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unt ernehmer e i- nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht ei n geräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzu n- gen (z.B. ein er Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt we r- den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein ges etzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur M o dernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) en t spricht. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erkläru ng der Beklagten konnte den Formulierungen der Wide r- rufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Beklagte sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger ve r- traglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräu men zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerruf s rechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anford e- rungen genü g ten. Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, da ss sich die Bekla g- te bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflic h- tung zu r Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Beklagten , nicht bestehende Belehrung s pflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Ta t sache, dass die Beklagte selbstverständlich beabs ichtigte, im Falle des Eingre i fens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen A n forderungen 17 18 19 - 9 - zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt d a- für, dass er sein ( möglicherweise vertragliches) Widerrufsrec ht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben kö n nen. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vor schriften verzichtet hat, folgt aus der maßge b- lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Beklagte die gesetzlichen Belehrung s- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in e i- ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsb e- lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmu n gen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmu n- gen mang els Vorliegen s eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht a n- wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerruf s recht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schut z- würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation g e- währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht g e- geben ist. Der Verbra u cher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung form u- lie r ten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Be - stimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber fo r- mulierte Widerrufsrecht (dadu rch) nicht eing e schränkt wird. cc) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 ( - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 17). Die Entscheidung be trifft den Umfang der zu erfüllenden Belehrungspflichten bei einem gesetzl i- 20 21 - 10 - chen Widerrufsrecht (§ 495 i . V . m . § 355 BGB) durch die möglicherweise zur Belehrung nicht verpflichtete dortige Klägerin und nicht den Fall eines vertra g- lic h eing e räumten Widerrufsr echts. III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgeric h- tig - keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getro f- fen, ob der Beitritt der Klägerin in einer sogenannten Haustürsitu a tion gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der hier anzuwendenden Fassung des G e- setzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) erfolgt ist. Diese Vorschrif t findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kap i talanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung de s Senats Anwendung (siehe hie r zu nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II). Die erforderlichen Feststellungen wird es in der wiedereröffneten Ber u- fungsverhandlung nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Partei en nachzuholen h a ben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, dass die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB der Beklagten beigetreten is t, wäre der dann nach §§ 312, 355 BGB grundsätzlich mögliche Widerruf vo m 16. Juni 2009 nicht verfristet. Die Widerrufsbelehrung in 22 23 24 25 26 - 11 - dem Beitrittsformular entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen der a uf den Fall (noch) anwendbaren § 312 Abs. 2, § 35 5 Abs. 3 BGB . a) Der Schutz des Verbrauchers erfordert nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs eine möglichst umfassende, unmissverständl i- che und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (siehe nur BGH, Urteil vom 4. Jul i 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731; Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 13; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 183 Rn. 14; siehe nunmehr § 360 Abs. 1 BGB). Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm dur ch den Widerruf eröffn e- ten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die ta t- sächlichen materiellen Rechtsfo l gen der Erklärung des Widerrufs abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 17). b) Diesen Anforderungen genügt die der Klägerin erteilte Belehrung nicht, ohne dass der Senat an dieser Stelle entscheiden müsste, wie die Wide r- rufsbelehrung im Falle des Widerrufs ein er Beteiligung an einer Anlagegesel l- schaft im Einzelnen formuliert werden muss ( Probleme insoweit aufzeigend Podewils, MDR 2010, 117 ff.; Guggenberger, ZGS 2011, 397 ff.). Die Bele h rung entspricht schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil si e ledi g- lich auf aus dem Widerruf folgende Pflichten der Klägerin hinweist, nicht jedoch darauf, wie sich der Widerruf auf (etwaige) Rechte der Klägerin im Hi n blick auf von ihr bereits an die Beklagte geleistete Zahlungen auswirkt. Ein solcher Hi n- weis war u nentbehrlich, weil die Klägerin nach den vertraglichen Fälligkeitsb e- stimmungen Ratenzahlungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist leisten mus s- te. 27 28 - 12 - 2. Sollte das Ergebnis der Feststellungen sein, dass die Klägerin wir k- sam widerrufen hat, wird das Beruf ungsgericht auf eine Klarstellung ihres Fes t- ste l lungsantrags hinzuwirken haben. Der Widerruf der Beitrittserklärung führt nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesel l- schaft und zur Ermittlung des Wer tes des Gesellschaftsa n teils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens (s iehe nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 11 f. - FRI Z II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt kann für den widerrufen d en Gesel l- schafter zum einen dazu führen, dass ein Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitglied schaft eingetretener, von ihm mit zutragender Verluste der G e- sellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre A n wendung kann sogar dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mi t- gliedschaft des W iderrufen d en erwirtschaftete n Verluste das Abfindungsguth a- ben negativ ist, der widerrufen d e Gesellschafter also nicht nur seine Einlage nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft ve r- pflichtet ist (st. Rspr., s iehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 10 - FRIZ I). 29 30 - 13 - Angesichts dessen ist der bisherige Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr aus dem Gesellschaftsvertrag hat, vor der Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung zu weit gefasst. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstan zen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2010 - 10 O 328/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2011 - I - 6 U 134/10 - 31
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