ECLI:DE:BGH:2016:210716BIZR88.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 88 /1 3 vom 21 . Juli 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Juli 20 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter P rof. Dr. Koch, Dr. Löff ler, die Richterin Dr. Schwon ke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrü ge gegen das Senatsurteil vom 5 . November 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht be gründet. I. Der Senat hat angenommen , im Streitfall scheide eine Haftung der B e- klagten für die in Rede stehende Verletzung des Rechts des ausübenden Künstlers auch nicht im Hinblick auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Das Angebot re chtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Ö f- fentlichkeit sei nicht durch die Kunstfreiheit geschützt. Entgegen der Ansicht der Revision werde die Kunstfreiheit nicht dadurch unzulässig eingeschränkt, dass die Beklagte alle von ihr angebotenen Bild - und T onträger einer Überprüfung unterziehen müsse. Das durch Art. 14 GG geschützte Recht der ausübenden Künstler, Komponisten und Textdichter, in eigener Verantwortung über ihre schöpferischen Leistungen verfügen und dieses Recht nutzen und angemessen verwerten zu können , überwiege im Streitfall das Interesse der Beklagten an 1 2 - 3 - einem Onlinehandel ohne Kontrolle der eingestellten Angebote auf Urhebe r- rechtsverletzungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun gen des Berufungsgerichts die nicht a u- torisierten Vervielfältigungsstücke unschwer erkennen könne. Die Revision rüge ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, sie müsse mehrere hunder t Mitarbe i- ter beschäftigen, um die von dritter Seite vorgenommenen Änderungen des D a- tenbestands zu überprüfen, wodurch sie zur Einstellung ihres Geschäfts g e- zwungen würde. Dieser nicht näher konkretisierten Darstellung sei die Klägerin in der Berufungserwi derung entgegengetreten. Das Berufungsgericht sei daher zu Recht für die Bewertung des Umfangs der erforderlichen Kontrollmaßna h- men von der Darstellung der Beklagten ausgegangen, wonach bei einer ers t- m a ligen Bestellung eines Titels eine Kontrolle durch Per sonal der Beklagten stattfinde und diese Kontrollmaßnahmen durch drei Mitarbeiter bewerkstelligt werden könnten (BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 23 bis 26 = WRP 201 6 , 603 - Al Di Meola). II. Die Beklagte macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rech t- liches Gehör mit seiner Annahme verletzt , die Klägerin sei in ihrer Berufung s- erwiderung der nicht näher konkretisierten Darstellung der Beklagten entg e- gengetreten , sie müsse mehrere hundert Mitarbeiter beschäftigen, um die von dritter Seite vorgenommenen Änderungen des Datenbestands zu überprüfen, wodurch sie zur Einstellung ihres Geschäfts gezwungen würde. Entgegen der Annahme des Senats sei die Klägerin dem Vortrag der Beklagten nicht einmal andeutungsweise entgegen getreten. Der Senat habe das Vorbringen der B e- klagten daher auf der Grundlage einer unzutreffenden Interpretation des Vo r- bringens der Klägerin nicht in seine Beurteilung einbezogen. 3 - 4 - D iese Rüge der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat in ihrer B e- rufungserwiderung geltend gemacht, auf die Behauptung der Beklagten, es sei ihr a ufgrund des von ihr angebotenen Repertoires unmög l ich, jedes einzelne oder auch nur ein einze l nes Produkt differenziert zu prüfen, unter einer solchen Prüfung würde ihr Geschä ftsmodell leiden oder gar unmög l ich , komme es nicht an. Von Bedeutung sei allenfa l ls, ob bei der Prüfung des konkret in Rede st e- henden Produktes hät te auffall en können, dass es sich hierbei nicht um ein l i- zenziertes Produkt handel e . Diese Prüfung sei der B eklagten ohne weiteres und ohne besonderen zeitlichen und finanzi ellen Aufwand möglich gewesen. D amit ist die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten. III. Die Beklagte macht weiter geltend, der Senat sei damit, dass er bei der Bewertung des Umfangs der erforderlichen Kontrollmaßnahmen von der Darstellung der Beklagten ausgegangen sei, wonach bei einer erstmaligen B e- stellung eines Titels eine Kontrolle durch Personal der Beklagten stattfinde und diese Kontrollmaßnahmen durch drei Mitarbei ter bewerkstelligt werden könnten, darüber hinweggegangen, dass die Darstellung der Beklagten lediglich Ko n- trollmaßnahmen betr effe , die vorgenommen w ü rden, wenn erstmals ein bis d a- hin noch ni cht an einen Kunden ausgeliefer ter Tonträger oder eine DVD bestel lt und geliefert w erde. Der Senat habe nicht erst den Verkauf oder die Auslief e- rung eines rechtsverletzen den Vervielfältigungsstücks, sondern bereits d essen Angebot auf der Internetverkaufsplattform als eine Verletzungshandlung ang e- sehen, die die täterscha ftliche Verantwortlichkeit der Beklagten auslöse. Rechtsverletzungen durch das Angebot rechtsverletzender Vervielfältigung s- stücke könnt en zwangsläufig nicht durch die erst in einem späteren Stadium einsetzenden Kontrolltätigkeiten bei der Bestellung und Li eferung der Tonträger oder DVDs verhindert werden. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Senat den Kern des Vortrags der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und in se i- 4 5 - 5 - ne Würdigung einbezogen habe. Auch diese Rüge der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Der Senat ist entgegen der Behauptung der Beklagten nicht darüber hinweggegangen, sondern hat seiner Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt, dass die Darstellung der Beklagten lediglich Kontrollmaßnahmen bei der ers t- maligen Bestellung eines Ti tels betri fft. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass eine solche Kontrolle, die sich von drei Personen bei einer ers ten Bestellung eines P rodukts durchführen lasse, nicht auch bereits vor der ersten Freischaltung eines neu en A ngebots durchgeführt werden könne. Der Senat hat diese Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt. Er hat damit den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen . Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass der Senat i hr Vorbringen nicht in ihrem Sinne gewürdigt hat. 2. Das Vorbringen der Beklagten ist auch nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat angenommen, die Kunstfreiheit werde nicht dadurch unzulässig eingeschränkt, dass die Beklagte alle von ihr angebotene n Bild - und Tonträger einer Überprüfung unterziehen müsse. Das durch Art. 14 GG geschützte Recht der ausübenden Künstler, Komponisten und Textdichter, in eigener Verantwo r- tung über ihre schöpferischen Leistungen verfügen und dieses Recht nutzen und angemes sen verwerten zu können, überwiege im Streitfall das Interesse der Beklagten an einem Onlinehandel ohne Kontrolle der eingestellten Angeb o- te auf Urheberrechtsverletzungen. D ie Beklagte kann sich zur Rechtfertigung 6 7 - 6 - ihres Angebot s rechtswidriger Vervielfäl tigungsstücke an die Öffentlichkeit d a- her nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei zur Einstellung ihres Geschäfts g e- zwungen , wenn sie die eingestellten Angebote auf Urheberrechtsverletzungen kontrollieren müsste. Das Angebot rechtswidriger Vervielfältigun gsstücke an die Öffentlichkeit ist nicht durch die Kunstfreiheit geschützt. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2012 - 35a C 159/12 - LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2013 - 308 S 11/12 -
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