BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 88/14 Verkündet am: 15. Januar 2015 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel - I - VO Art. 5 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2 a) Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständi g- keit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel - I - VO unter dem G e- sichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine L eistungen in Deutschland erbracht hat. b) Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Ve r- brauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel - I - VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohn sitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel - I - VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs - und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat. c) Hat der Verbraucher zu ständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zustä n- digkeitsbegründende Vorgänge beruft. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14 - OLG Düsseldorf LG Kleve - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 15. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des O berlande s- gerichts Düsseldorf vom 7. März 2014 wird auf Kosten der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in Kleve ansässige Immobilienmaklerin. Sie unte r- hält einen deutschsprachigen Internetauftritt. Im Jahr 2011 enthielten ihre Inte r- netseite n und das dort abrufbare Kontaktformular eine niederländische Flagge und in niederländischer Sprache in orangefarbener Schrift den sinngemäßen Hinweis " Informationen auch auf Niederländisch !". Zwischen den Parteien ist umstritt en, ob der Internetauftritt der Klägerin auch im Jahr 2009 derart gestaltet war. Die Beklagten , die in den Niederlanden wohnen, interessierten sich zu diesem Zeitpunkt für ein Grundstück im Kreis Kleve. Sie schlossen mit der Kl ä- gerin einen provisionspf lichtigen Maklervertrag und unter Vermitt lung der Kläg e- 1 2 - 3 - rin am 28. Dezember 2009 einen notariellen Kaufvertra g über ein Grundstück in Kranenburg , der jedoch später rückabgewickelt wu rde. Mit der Klage beansprucht d ie Klägerin von den Beklagten die Zahlu ng einer Makler provision in Höhe von 10.370,85 sowie die Ersta t- tung außergerichtl icher Kosten in Höhe von 430,66 . Das Landgericht hat die Klage für zulässig und begründet gehalten und ihr stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat d as Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsg e- richt zugelassene Revision der Klägerin , deren Zurückweisung die Beklagten beantragen . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die Klage mangels internationaler Zustä n- digkeit deutscher Ger ichte als unzulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe s ich nicht aus Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Z ivil - und Ha n- delssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG N r. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 nachfolgend Brüssel - I - VO) . Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c , Art. 16 Abs. 2 Brüssel - I - VO sei vielmehr von einer ausschließlichen Zuständigkeit der niede r- ländischen Gerichte auszugehen , w eil die Beklagten den Maklervertrag mit der Klägerin als Verbraucher abgeschlossen hätten und die Klägerin ihre gewerbl i- che Tätigkeit auf die Niederlande ausgerichtet gehabt habe. Dies folge aus der Verwendung der nie derländischen Flagge sowie des orangefarbenen niede r- 3 4 5 6 - 4 - ländischen Textes bei der Gestaltung ihres Internetauftritts . Ob die Internetse i- ten schon im Jahr 2009 derart gestaltet gewesen seien, stehe nach der B e- weisaufnahme zwar nicht fest. Etwaige Zweifel gingen aber zu Lasten der Kl ä- gerin. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtet en Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu R echt die internationale Zustä n- digkeit der deutschen Gerichte verneint . I . Die internationale Zuständigk eit richtet sich vorliegend nach der Brü s- selI - Verordnung. Diese Verordnung ist zwar durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handel s- sachen (ABl. EU Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) mit Wirkung ab dem 10. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die neue Verordnung aber nur für Verfahren, die nach dem 9. Januar 2015 eingeleitet worden sind. Da die Klägerin die Klage vorher erhoben hat, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit weiter nach der BrüsselI - Verordnung. II . Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Ger ichte gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Brüssel - I - VO nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 Brüssel - I - VO b e- stimmt, da die Parteien ihren Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mi tgliedstaat s haben und die in den Niederlanden wohnhaften Beklagten abweichend vo n Art. 2 Brüssel - I - VO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates, nämlich in Deutschland, verklagt werden. Die Beklagten haben das Fehlen der internati o- nalen Zuständigkeit deutscher Gerichte von Anfang an gerügt, so dass es an einer zuständigkeitsbegr ündenden Einlassung auf das Verfahren im Sinne von Art. 24 Brüssel - I - VO fehlt. 7 8 9 - 5 - III. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht nach der besonderen Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 Brüssel - IVO begründet. Zwar sind die Voraussetzungen dies er Bestimmung an sich erfüllt (dazu unter III. 1). Die A n- wendung des Art. 5 Nr. 1 Brüssel - I - VO ist aber durch die Zuständigkeit bei Ve r- brauchersachen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel - I - VO ausgeschlossen (dazu unter III. 2). 1. Grundsätzlich ist na ch Art. 5 Nr. 1 Brüssel - I - VO für die Klage auf Za h- lung des Maklerlohns der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsort e s geg e- ben. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel - I - VO gilt für die Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistun g ein einheitlicher Erfü l- lungsort der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich Brüssel - I VO EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 C386/05, Slg. 2007, I3699 = NJW 2007, 1799 Rn. 26 Color Drack/Lexx; Urteil vom 25 . Februar 2010 C381/08, Slg. 2010, I1255 = NJW 2010, 1059 Rn. 50 Car Trim/KeySafety; zu Art. 5 Nr.1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel - I VO EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 C204/08, Slg. 2009, I6073 = NJW 2009, 2801 Rn. 36 Rehder/Air Baltic; Urteil vom 11. März 2010 C19/09, Slg. 2010, I2121 = NJW 2010, 1189 Rn. 25 Domberger/Silva; MünchKomm.ZPO/ Gottwald, 4. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4b). Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistu ngen ist der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der autonom auszulegende Begriff der Dienstleistungen erfasst sämtliche tätigkeitsbezogenen entgeltlichen Leistungen wie insbesond ere solche gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 12). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Maklerverträge (österr. OGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 6 Ob 148/04i, IPRax 2006, 10 11 - 6 - 608, 610; Kienle, IPRax 2006, 614, 615 f.). Die Klägerin hat ihre Dienstleistu n- gen in Deutschland erbracht, so dass dort der Erfüllungsort liegt. 2 . Z u Recht ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausscheidet, weil es sich vorliegend um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst . c Brüssel - I - VO handelt, die nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel - I - VO eine au s- schließliche Zuständigkeit der niede rländischen Gerichte begründet. a) Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel - I - VO bestimmt sich die Zustä n- digkeit nach Art. 15 bis 17 Brüssel - I - VO, wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck g e- schlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Pe r- son zugerechnet werden kann, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung nicht vorliegen und der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hohei tsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgende i- nem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Durch diese Regelung soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertrag s- sch luss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH , Urteil vom 17. Sep tember 2008 III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 8; Urteil vo m 24. April 2013 XII ZR 10/10, ZIP 201 3, 1141 Rn. 14; Geimer/ Schütze, Europ ä- isches Zivilverfahrens recht, 3. Aufl ., Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler/ von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 23). Da bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, nur selten festzustellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vo rgenommen worden ist, 12 13 - 7 - kommt es, anders als nach dem im Verhältnis der Mitgliedstaaten geltenden bisherigen Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlich er Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen [ABl. 1972, L 299, S. 32] in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung, im Fo l- genden: EuGVÜ), auf den Ort des Vertragssc hlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechts handlungen nicht an. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel - I - VO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf die sen Staat ausrichtet (BGH, ZIP 2013, 1141 Rn. 14). b) Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht f ür die Anwe ndbarkeit des autonom auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst . c Brüssel - I - VO als en t- scheiden d an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eige ntlichen Ve r- tragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH, Urteil vom 7. Dezem ber 2010 C - 585/08 und C 144/09 , Slg. 2010 I - 12527 = NJW 2011, 505 Rn. 75 f. Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller). Des halb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem b e- stim m ten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschl uss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibe n- de Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen H o- heitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat , tätigen wollte (EuGH, NJW 2011, 505 R n. 76 Pammer/ Schlüter und Alpenhof/ Heller ). 14 - 8 - Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibende n, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des G e- werbetreibenden übl icherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben . Dabei obliegt es den Gerichten der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob di e- se Anhaltspunkte vorliegen (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 9 3 Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller ; Urteil vom 17. Oktob er 2013 - C - 218/12, NJW 2013, 3504 Rn. 31 - Em rek/ Sabranovic ). c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein deutscher Gewerbetreibender an Pers onen aus den Niederlanden richtet, wenn er eine niederländische Flagge und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache auf einer Internetseite ver wendet und über die Internetseite eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden konnte , in die auch eine W egbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande eing e- zeichnet war (BGH, ZIP 2013, 1141 Rn. 22) . d) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei dem zwischen den Pa r- teien geschlo ssenen Maklervertrag um ein Verbrauchergeschäft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c BrüsselIVO handelt. 15 16 17 - 9 - aa) Es steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Beklagten bei Abschluss des Maklervertrages mit der Klägerin im Jahr 2009 als Ver braucher gehandelt haben . bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit bereits bei Abschluss des Maklervertr a- ges mit den Beklagten im Jahr 2009 auf die Niederlande ausgerichtet hat. Nach de n Feststellungen des Berufungsgerichts lag eine Ausrichtung der gewerbl i- chen Tätigkeit der Klägerin auf die Niederlande zum Zeitpunkt der Klageerh e- bung im Jahre 2011 vor (dazu B III 2 d bb (1) bis (3)). Danach oblag es der Kl ä- gerin im Rahmen ihrer sekundär en Darlegungslast , im Einzelnen vorzutragen, dass eine entsprechende Ausrichtung vor dem Vertragsschluss mit den Bekla g- ten noch nicht gegeben war (dazu B III 2 d cc und dd). Das ist der Klägerin nicht gelungen (dazu B III 2 d ee). (1) Ohne Erfolg wende t sich die Revision gegen die Beurteilung des B e- rufungsgerichts, die an der deutsch - niederländischen Grenze geschäftsansä s- sige deutsche Klägerin habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung in ihrem Internetauftritt von 2011 durch den orangefarbenen Tex t mit dem Hinweis auf ihre Kenntnisse der niederländischen Sprache und die Verwendung der niederländischen Flagge ihre Tätigkeit auf die Niederlande ausgerichtet. (2) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die auf de n Internetseite n der Klägerin angebrac hten Sätze in niederländischer Sprache, verbunden mit der niederländischen Flagge und der Fassung dieser Sätze in der für Niederländer bedeutsamen Farbe Orange, belegten ein Ausrichten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c BrüsselIVO. Das Werben mit eine r Informationsgewährung in einer anderen Sprache als der eigenen zeige, dass die Klägerin Geschäfte mit Verbrauchern habe tätigen wollen, die in den Niederlanden wohnhaft seien. 18 19 20 21 - 10 - Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ihr Geschäft im grenznahen Bereich zu d en Niederlanden betreibe, in dem auch um niederländische Kundschaft g e- worben werde. (3) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass angesichts der Umstände des zur Entscheidung stehenden Falls von einer Ausrichtun g der Tätigkeit der Klägerin auf Verbraucher aus den Niederlanden auszugehen ist. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesg e- richtshofs. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung begibt sich d ie Revision auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. A l- lein der Umstand, dass im Raum Kleve niederländische Staatsbürger wohnen, rechtfertigt nicht den Schluss, der Internetauftritt der Klägerin sei trotz der Hi n- w eise in niederländischer Sprache und trotz der Verwendung auf die Niederla n- de hinweisender Zeichen ausschließlich auf in Deutschland ansässige Verbra u- cher ausgerichtet. cc) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der internationalen Z u- ständigkeit na ch der BrüsselIVO ist allerdings nicht der Zeitpunkt der Klagee r- hebung im Jahr 2011, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusse s zwischen den Parteien im Jahr 2009. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist das Merkmal des Ausrichtens im Sinne des Ar t. 15 Abs. 1 Buchst. c BrüsselIVO nicht als erfüllt anzusehen, wenn der Unternehmer seine berufliche oder g e- werbliche Tätigkeit erstmalig nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf den Staat des Wohnsitzes des Ve r- brauchers ausrichtet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union und des Bundesgerichtshofs ist eine Zuständigkeit der Gerichte am Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c BrüsselIVO nur begründet, wenn der Gewerbetreib ende seine Tätigkeit bereits bei Abschluss 22 23 - 11 - des in Streit stehenden Geschäfts auf den Mitgliedstaat ausgerichtet hat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 76 Pammer/ Schlüter und Alpenhof/Heller; BGH, Urteil vom 30. Mär z 2006 VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25). dd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Klägerin müsse darlegen, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht schon bei Abschl uss des Maklervertrages im Jahr 2009 mit den Beklagten au f die Niede r- lande ausgerichtet hat. (1) Der A uffassung des Berufungsgerichts, es sei bei offenem Beweise r- gebnis zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Klägerin ihre T ä- tigkeit auf die Niederlande ausgerichtet habe , kann allerdings in dieser Allg e- meinheit nicht beigetreten werden. (2 ) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts obliegt die Darl e- gungs - und Beweislast da für , dass der Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 2 Brü s- sel - I - VO gegeben ist, den Beklagten. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel - I - VO stellt eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar , nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zustä n- dig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes z u- ständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 53 Pammer/ Schlüter u nd Alpenhof/ Heller; Urteil vom 6. September 2012 - C - 190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 26 - Mühlleitner/ Ysufi ). Der Ausnahmecharakter der Art. 15, 16 Brüssel - I - VO gebietet eine enge Auslegung ( EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C - 419/11, RIW 2013, 292 Rn. 26 - Feichter; BGH, NJW 2009, 298 Rn. 12; BGH, Urteil vom 24 25 26 - 12 - 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 11). Es entspricht al l- gemeinen Regeln der Darlegungs - und Beweislast, dass die Partei, die sich auf eine zuständigkeitsleugnende Vorsch rift mit Ausnahmecharakter beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat ( vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C - 464/01, Slg. 2005, I - 439 = NJW 2005, 653 Rn. 46 - Gruber / Bay Wa AG zu Art. 13 bis 15 EuGVÜ ). Die verbrauchersc hü t- zenden Vorschriften der Brüssel - I - VO sind dabei allerdings so aus zulegen , dass ihnen nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird ( EuGH, NJW 2005, 653 Rn. 50 - Gruber / Bay Wa AG ). Bei der Auslegung ist das Ziel der Regel ung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel - I - VO zu berücksichtigen , den Verbraucher als die schwächere Vertragspartei zu schützen (EuGH, NJW 2013, 3504 Rn. 24 - Emrek/ Sabranovic). (3) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Beklagten ihrer Darlegungslast hinsichtlich s olcher Tatsachen genügt haben, die die A n- nahme der Unzuständigkeit der deutschen Gerichte rechtfertigen. Es ist z u- nächst nicht streitig, dass auf Seiten der Beklagten ein Verbrauchergeschäft vorliegt. Fest steht weiter , dass die Internetseite n der Klägerin im Jahr 2011 Hinweise enthielt en , die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin habe zu di e- sem Zeitpunkt ihre Tätigkeit auf Verbraucher aus den Niederlanden aus ge ric h- tet. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass dies auch schon im Jah r 2009 , als d ie Klägerin D ienstleistungen für die Beklagten erbracht hat, der Fall war. (4) Haben die Beklagten in dieser Weise zuständigkeitsleugnende Tats a- chen hinreichend dargelegt und bewiesen , obliegt es der Klägerin, diesen Vo r- trag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. 27 28 - 13 - Die beklagten Verbraucher hatten bei der Herstellung de s Kontakts zur Klägerin im Jahr 2009 keine Veranlassung, Maßnahmen z u ergreifen, um B e- weise für die Gestaltung des Internetauftritts der Klägerin zu sichern. In der Klageerwiderung aus dem Monat Juli 2011 haben sie aktuelle Ausdrucke vom Internetauftritt der Klägerin vorgelegt, aus denen sich die Elemente ergeben, die eine Ausrichtung ihrer Tätigkeit auf die Niederlande belegen. Bei einer so l- chen Sachlage ist es gerechtfertigt, den Gewerbetreibenden, der sich darauf beruft, er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbra u- cher aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet und dementsprechend erst später seinen Internetau f- tritt entsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vo r- trag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Ande renfalls würde der mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel - I - VO inten dierte Verbraucherschutz beeinträc h- tigt. Die im Ausland verklagten Verbraucher könnten sich im Regelfall nur auf ihre eigene Vernehmung als Partei berufen, wenn ihnen keine Zeugen zur Ve r- fügung stehen. Dem Gewerbetreibenden, der die Gestaltung seines Internetau f- tritts vornimmt und die für dessen Veränderung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich , hierzu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt , d ie in seiner Sphäre liegen . ee ) Dieser Erklärungslast hat die Klägerin nicht genügt, so dass der Vo r- trag der Beklagten zur fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist . Die Klä gerin hat nur allgemein behauptet, ihr Internetauftritt habe zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwischen den Parteien im Jahr 2009 noch ke i- nen niederländischen Text und keine niederländische Fahne aufgewiesen. Sie hat dagegen nicht näher vorgetragen, wann d ie behauptete Änderung des I n- ternetauftritts vorgenommen worden sein soll . Sie hat in beiden Tatsacheni n- 29 30 31 - 14 - stanzen nicht vorgetragen , wer diese Änderungen vorgenommen haben soll und auf welche Weise dies geschehen ist . Ein solcher ins Einzelne gehende Vortrag war jedoch angesichts des detaillierten Vorbringens der Beklagten zum Internetauftritt der Klägerin bei Klageerhebung erforderlich. Darauf, dass es notwendig sein könnte, hierzu näher vorzutragen, hat das Berufungsgericht s o- wohl vor und als auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hingewi e- sen. Dennoch hat die Klägerin keinen entsprechenden Vortrag gehalten. Sie hat lediglich zwei Zeugen benannt, die auf die Gestaltung ihres Internetauftritts ke i- nen Einfluss genommen haben. Außerdem hat sie einen Aus druck einer Sich e- rungskopie vorgelegt, der ihren In ternetauftritt am 23. Mai 2009 belegen soll. Aus diesem Ausdruck lässt sich jedoch weder das Datum nachvollziehen noch ist erkennbar, ob die dort ersichtliche Gestaltung der Homepage der Klägerin tatsächli ch über das Internet abrufbar war . Auf die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu der Frage, welche Gestaltung der Internetauftritt der Klägerin im Jahr 2009 aufwies , und die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit nicht a lle a n- gebotenen Beweise erhoben, kommt es angesichts des ungenügenden Tats a- chenvortrags der Klägerin nicht an. 3 . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäi schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veran lasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1 982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 C - 428/06, Slg. 20 08, I - 6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 UGT Rioja u.a.). Im Streitfall stellt sich im Blick auf die Auslegung der Be stim mung des Art. 15 Abs. 1 Buchst . c Brüssel - I - VO keine Frage, die nicht schon in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beurteilen ist. 32 33 - 15 - III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückz uweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 17.02.2012 - 3 O 130/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.2014 - I - 7 U 104/12 - 34
Full & Egal Universal Law Academy