ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR88.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 88 /1 5 Verkündet am: 31. M ärz 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rechtsberatung durch Entwicklungs ingenieur GG Art. 12; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11 aF; RDG § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2; PAO § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 a) Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent - und Markenamt oder dem Europäischen P atentamt a n- meldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in ko n- kreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Ei n- zelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern. b) Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsi n- genieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das G e- genteil geltend, trifft ihn die Darlegungs - und Beweislast. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15 - OLG Hamm LG Sieg en - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erk annt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Hamm vom 3. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und P atentanwaltsgesellschaften in Deutschland . Der Beklagte betreibt ein Ingen i- eurbüro. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach dem Rechtsdienst leistungsgesetz registriert und nicht als Ve r- treter vor dem Europäisc hen Patentamt zugelassen. Der Beklagte meldete als Vertreter für verschiedene Unternehmen deu t- sche und europäische Patente, Gebrauchsmuster und Marken an . Beim Deu t- schen Patent - und Markenamt ist der Beklagte für 13 Patente und Gebrauch s- muster als Vertr eter verzeichnet. Wegen einer vom Beklagten angemeldeten 1 2 - 3 - Marke wurde das von ihm vertretene Unternehmen abgemahnt. Gegen diese Abmahnung wandte sich der Beklagte m it Schreiben vom 14. März 2013 . Der Beklagte warb am 30. April und 2. Mai 2013 im Interne t für seine Dienstleistungen mit den Angaben "Produktentwicklungen im Elektro - / Elektro - niksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" sowie "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)". Die Klägerin si eht in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsge setz . Sie hat zuletzt beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung näher bezeichneter Or d- nungsmittel zu unterlassen, a) im geschäftlichen Verkehr nach folgende außergerichtliche Recht s- dienstleistungen zu bewerben und/oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen: aa) für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs - und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deu t- schen Patent - und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden, wie geschehen bei den aus der Anlage K1 ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent - und Markenamt angemeldeten Schut z- rechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem A k- tenzeichen 10 2007 048 418 8), wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent - und Ma r- kenamt angemeldeten Wortmark e "STEINBERGER" gemäß A n lage K3 und K24 und der dort angemeldeten Wort - Bild - M arke "PUMA Solingen" gemäß Anlagen K4 und K24, wie gesche hen bei den an das Europäische Patentamt gericht e- ten Anträgen auf Erteilung eines europäisc hen Patents gemäß Anlagen K9, K10 und K 11 ; und/oder 3 4 5 - 4 - bb) die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schrei ben vom 14. M ärz 2013 gemäß Anlage K5 ; und/oder b) im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen "Produktentwicklungen im Elektro - /Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" und/oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung m it Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)" zu werben bzw. werben zu la s- sen, wie geschehen im Ra hmen der Internetauftritte www. .de (Anlage K13) und http:// .de (Anlage K14) . Die Klägerin hat außerdem die Erstattung von Abmah nkosten in Höhe nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Siegen, MittdtschPa t- Anw 2014, 290) . Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maß gabe zurückgewiesen, dass es den im Berufungsverfahren präzis ierten , vorstehend wiedergegebenen Unter lassungsanträ g en stattgegeben hat (OLG Hamm, MittdtschPatAnw 2015, 294) . Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Bekla g- te seinen Antrag auf Abweisu ng der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Der gegen die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte für Dritte geric h- tete Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in V erbindung mit § 3 RDG zu. Die in 6 7 8 9 - 5 - diesen Anmeldungen liegende n geschäftliche n Handlung en erforder t e n eine vertiefte Rechtsprüfung im Einzelfall, die über eine einfache und schematische Rech tsanwendung hinausg ehe . Der Beklagte sei selbständig in fremden Ang e- legenheiten tätig geworden, unabhängig davon, ob er Mit erfinder gewesen sei . Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen sei dem Beklagten nicht als N e- benleistung zu seiner Haupttätigkeit gestattet , weil bei der Anmeldung gewerbl i- cher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Paten t- anwalts erforderlich sei . Entsprechendes gelte für die Beantwortung der A b- mahnung der Markeninhaberin durch den Beklagten m it Schreiben vom 14. März 2013 . Soweit die Klägerin vom Beklagten Unterlassung der Werbung mit den Angaben "gewerbliche Schutzrechte" und "(gemäß) § 5 RDG" bea n- spruche, ergebe sich der An spruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr . 1 und 3 UWG. Mit seiner Werbung suggeri e- re der Beklagte, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schut z- rechte für Dritte tätig. Dieses Verständnis der beanstandeten Angaben stimme mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. B . D ie gegen diese Beurteilung gerichtet en Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (dazu B I 1 ). Die Klägerin ist zudem klagebefugt (dazu B I 2 ). Ihr stehen die gegen den Bekla g- ten geltend gemachten Unterlassungsa nsprüche betreffend die Anmeldung g e- werblicher Schutzrechte (dazu B II 1 ), die Abwehr marken rechtlicher Abma h- nungen (dazu B II 2 ) und die von dem Beklag ten verwendete Werbung (dazu B II 3 ) zu. Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnko s- ten gerechtfertigt (dazu B II 4 ). 10 - 6 - I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klagea n- träge hinreichend bestimmt sind. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Ve r- botsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich g e- fasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des G e- richts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung da r- ü ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 13 = WRP 2016, 454 - Smartphone - Werbung). Die Unterlassungsanträge , die auf die jeweilige konkrete Ve rletzungsform Bezug nehmen, genügen d ies en Bestimmtheitsanforderungen. Aus dem jeweiligen , der konkreten Verletzung s- form vorangestellten Vorspann im Antrag wird deutlich, unter welchem G e- sichtspunkt die Klägerin das im Anschluss genannte Verhalten des Bekl agten beanstandet. 2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich - rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich - rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 11 = WRP 2015, 1102 - Mobil er Buchhaltungsservice , mwN). 11 12 13 - 7 - II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag I 1 aa gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu. Die Beurteilung des B e- rufungsgerichts, die Anmeldung gewerblicher S chutzrechte für Dritte sei wegen Verstoßes gegen § 3 RDG lauterkeitsrechtlich unzulässig, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 3 RDG) als auch nach dem zur Entscheidung maßgeblich en neuen Recht (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 RDG) der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstand e- te Verhalten des B eklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswi d- rig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rsp r.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GR UR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Za uber des Nordens, mwN). Nach dem Zeitpunkt der dem Beklagten zur Last gelegten Zuwiderhan d- lung en ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 22 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemi ker ; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall) . b) Der Anwendung des Rechtsbruch tatbestands steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftsprakt iken 14 15 16 17 - 8 - diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Ab s. 1 nicht anwendb ar, weil vorliegend keine Gesch äftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Der Beklagte hat mit den von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen Dienstleistungen für Unternehmen erbracht. Zudem bleiben n ach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie alle spezifischen R e- geln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätssta n- dards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unions rechts auferlegen können. Dementspr e- ch end ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF auf beruf s- rechtliche Bestimmungen zulässig , die das Marktverhalten in union s rechtsko n- former Weise regeln (BGH, Ur teil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Fin anz - Sanierung; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 23 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 58/10, GRUR 2012, 79 Rn. 11 = WRP 2012, 964 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband). c) Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Bei d ies er Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhalten s- regelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 12 = WRP 2016, 861 Schadensregulierung durch Versicherungsmakler) . Sie bezweckt, die Rech t- suchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - F i- nanz - Sanierung; GRUR 2011, 539 Rn. 25 - Rechtsberatung durch Lebensmi t- telchemiker; GRUR 2012, 79 Rn. 12 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsve r- band). 18 - 9 - d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte dadurch , dass er die im Klageantrag I a aa näher bezeichneten gewerblichen Schutzrechte zur Eintragung in das Register angemeldet hat, gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht h at. aa) Die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit des Beklagten bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stellt eine Rechtsdienstleistung dar. Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fre m- den Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfo r- dert. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die im Klageantrag I a aa genannten gewerbliche n Schutzrechte als Vertreter für Dritte angemeldet. Er werde im Register des Deutsc hen Patent - und Markenamts als Vertreter der jeweiligen Anmelder geführt. Dass der Beklagte die Wortmarke "S TEINBERGER " und die Wort - Bild - Marke "PUMA Solingen" angemeldet habe, sei unstreitig. Er habe des Weiteren als Vertreter für Dritte Anträge auf Ertei lung eines europäischen Patents gestellt. Die se Tätigkeit erf o rdere nach der Ve r- kehrsauffassung eine vertiefte Rechtsprüfung, die über eine einfache oder schemati s che Rechtsanwend u ng hinausgehe . Dies ergebe sich aus der Vo r- schrift des § 3 Abs. 2 N r. 1 und 2 PAO . Der Beklagte sei in fremden Angel e- genheiten tätig geworden. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte die b e- treffenden Produkte miterfunden oder mit entwickelt habe, weil maßgeblich auf die Person des Anmelders abzustellen sei, in deren Vertretung de r Beklagte tätig geworden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 19 20 21 - 10 - (2 ) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Der Bundesgerichtshof hat die im Schrifttum umstrittene Frage, welche Anforderungen an die rechtliche Prüfung im Sin ne von § 2 Abs. 1 RDG zu ste l- len sind , zunächst offen gelassen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 28 - Rechtsber a- tung durch Lebensmittelchemiker). Er hat sie nach der Entscheidung des Ber u- fungsgerichts beantwortet . Danach erfasst d ie Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtl i- chen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einor d- nung des § 2 Abs. 1 RDG (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 43 ff. - Schadensreguli e- rung durch Versicherungsmakler). Nach diesen Maßstäben erfordern die vom Beklagten vorgenommenen Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte - Patente, Gebrauchsmuster und Marken - eine Rechtsprüfung, die über eine schematische Rechtsanwendung ohne weitere Rechtsprüfung hinausgeht. Das stellt die Revision nicht in Abrede. (3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Beklagt e sei mit d er Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte in konkreten fremden Angelegenheiten tätig geworden. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betro f- fen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (vgl. zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG BGH, Urteil vom 3. Mai 22 23 24 25 26 - 11 - 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 958 Rn. 22 = WRP 2007, 1334 - Rechtsber a- tung durch Haftpflichtversicherer , mwN ; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatung s- ge setz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 R n. 77 ; zu § 2 RDG Unseld/Degen, Rechtsd iens t- leistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 3; Kleine - Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 10; Weth in Henssler/Prütting , Bundesrechtsanwalts ordnung, 4. Aufl., § 2 RDG Rn. 22; Deckenbrock/Henssler , Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 2 Rn. 2 2). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, so n- dern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsang elegenheit nicht zu einer eigenen (BGH, GRUR 2007, 978 Rn. 22 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer mwN; Weth in Henssler/Prütting aaO § 2 RDG Rn. 23). Eine fremde Rechtsa n- gelegenheit besorgt nicht, wer als gesetzlicher Vertreter für eine natürlich e oder juristische Person handelt, wer als Organ oder als Angestellter eines Unte r- nehmens für dieses tätig wird ( vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungs rechts , BT - Drucks. 16/3655, S. 48). In § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ist klargestellt, dass die Erledigung von Recht s- angelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen nicht als Tätigkeit in e i- ner fremden Angelegenheit anzusehen ist. In allen anderen Fällen, in denen der Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftliche n Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen. Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht die vom Beklagten in Vertretung Dritter vorgenommene Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten als Tätigkeit in konkreten fremden Angelege n- heiten angesehen. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte erfolgt im wir t- schaftlichen Interesse des Anmelders und dient der Sicherung seiner Rechte. Der Beklagte ist in offener Stellvertretung für die jeweiligen Anme lder aufgetr e- ten und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht selbst Inhaber des j e- 27 - 12 - weiligen gewerblichen Schutzrechts werden wollte, sondern dass dies der von ihm benannte Anmelder sein sollte. Nach dem nach außen erkennbaren Willen des Beklagten gin g es ihm darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern, er wurde damit in fremden Angelegenheiten tätig (vgl. BayObLG , NStZ 1985, 224, 225). Durch die Anmeldung hat er sich entgegen der Ansicht der Revision nicht als wirtschaftlich Betroffener neben dem Anmelder zu erkennen gegeben. Soweit der Beklagte nach seiner Behauptung bei der Entwicklung des jeweiligen gewerblichen Schutzrechts mitgewirkt haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Namen Dritter zur e i- genen Angelegenheit des Beklagten wird. Dabei kann offen bleiben, ob der B e- klagte einen eigenen Entwicklungsbeitrag für die im Streitfall maßgeblichen P a- tente, Gebrauchsmuster und Marken hinreichend dargelegt hat. Ein solcher Entwicklungsbeitrag kann in di esem Zusammenhang zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Meldet der Beklagte für Dritte gewerbliche Schutzrechte an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er seine etwa daran bestehenden Rechte - im Falle von Patenten die Rechte als (Mit - ) Erfin der gemäß § 6 Satz 1 und 2 PatG und Art. 60 Abs. 1 EPÜ - nicht wahrnehmen will. Sollte der Beklagte mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen, weil er die betreffenden Produkte für diese Dritten mit erfunden oder mitentwickelt hat, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Ein derartiges mittelbares Eigeninteresse, das nach der Behauptung des Beklagten jeweils auf einem entsprechenden En t- wicklungsauftrag des Dritten beruht, genügt nicht, um ein e fremde Angelege n- heit im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu verneinen. b b) Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ist dem Bekla g- ten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt . 28 29 30 - 13 - (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Regelung des § 3 Abs. 2 N r. 1 und 2 PAO folge, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Patentanwalts erfordere . Seien komplexe rech t- liche Überlegungen notwendig, die die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts erforderten, könne die Rec htsdienstleistung nicht als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung angesehen werden. Gesetzliche Vo r- schriften, die die beanstandete Tätigkeit des Beklagten erlaubten, existierten nicht. Grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten seien nicht be troffen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. (2) N ach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdiens t- leistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild gehö ren. Ob eine Nebenlei s- tung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Ziel der Vorschrift ist es einerseits , diejenigen, die in einem nicht spezifisch recht s- diens t leistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualif i- ziertem Rechtsrat zu gew ährleisten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungs rechts , BT - Drucks. 16/3655, S. 51). Das Vorliegen der Voraussetzu ngen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertra g- lichen Vereinbarung als Haupt - oder Nebenleistung zu bestimmen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 34 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). ( 3 ) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass es d en erforderlichen sachlic hen Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit des 31 32 33 - 14 - Beklagten als Entwicklungsingenieur und der Anmeldung gewerblicher Schut z- rechte gibt. Das Landgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, die Haupttätigkeit e ines Entwicklungsinge - nieurs bestehe in der technisch geprägten Produktentwicklung, für die Recht s- kenntnisse kaum erforderlich seien. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stelle dagegen erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung. Dies spreche dagege n, dass es sich dabei um eine untergeordnete Nebenleistung der En t- wicklungsingenieure handele. Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, der für seine Behauptung, seine rechtsberatende Tätigkeit sei ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, darlegungs - und beweisb e- lastet ist. Sein Vortrag erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, der En t- wicklungsingenieur habe rechtliche Überlegungen zur Schutzfähigkeit seiner Erfindungen und bei der Entwicklung von Marken anzustellen. cc ) D iese Auslegung von § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 RDG beschränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit des Beklagten (Art. 12 GG) nicht in ungerechtfe r- tigter Weise. (1) B ei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte handelt es sich um e i- ne Tätigkeit, die der Gese tzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden den Rechts - und Patentanwälten zugewiesen hat, weil sie über die erforderliche Ausbildung verfügen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO ist es die berufliche Aufgabe des Patentanwalts, in Angelegenheiten der Erlangung, Auf rechterha l- tung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schut z- zertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Designs , des Schutzes einer Top o- graphie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerblich e Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts and e- 34 35 36 - 15 - re zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, sowie in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, and e- re vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten. (2) Aus der Existenz dieser Regelungen kann zwar nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die gesamte der Aufrechterhaltung gewerbl i- cher Schutzrechte dienende Tätigkeit den dazu berufenen Patentanwälten vo r- behalten bleibt. Vielmehr sind zu r Vermeidung einer unverhältnismäßigen B e- schränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit zu b e- rücksichtigen und die grundrechtlichen Belange des Dienstleisters mit den en t- gegenstehenden Belangen des Gemeinwohls in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. So gibt es im Bereich der den Patentanwälten zugewiesenen Täti g- keiten solche Dienstleistungen, die keine substantielle Rechtsberatung erfo r- dern. Können Daten gesa mmelt und anhand dieser Daten Massengeschäfte aus eng abgrenzbaren Bereichen mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung schematisiert abgewickelt werden, weil die rechtlichen Grundlagen eindeutig sind und keine Ausnahmen kennen, ist keine individuelle B eratung im Einzelfall erforderlich (BVerfGE 97, 12, 29 - Patentgebührenüberwachung). Entwickelt sich in diesem Bereich ein Spezialberuf, der auf kleine und einfach zu beher r- schende Ausschnitte der patentanwaltlichen Tätigkeit beschränkt ist , wie die reine Überwachung von Fristen für die Entrichtung von Patentverlängerungsg e- bühren, so ist dessen Verbot nur erforderlich, wenn es der Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dient (BVerfGE 97, 12, 32) . Im Streitfall geht es je doch nicht um kleine Ausschnitte im Randbereich der Tätigkeit von Patentanwälten, die mithilfe einer Software automatisiert durchgeführt werden könnte n . Vielmehr handelt es sich bei der Anmeldung g e- 37 38 - 16 - werblicher Schutzrechte um ein en Kernbereich der patentanw altlichen Tätigkeit , die jeweils eine umfassende Prüfung im Einzelfall erfordert. Soweit der Beklagte im Revisionsverfahren erstmals vorträgt, dass die Patentanwaltschaft regelmäßig im Bereich der Markenanmeldungen nicht selbst tätig werde, sondern di ese ihrem nichtjuristischen Personal überlasse, kann dieser Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden (§ 559 Abs. 1 ZPO) . Im Übrigen lässt die von der Revision zum Beleg ihrer B e- hauptung vorgelegte Stellenanzeige eines Unternehme ns keine Rückschlüsse auf die patentanwaltliche Praxis zu. Jedenfalls kann nicht angenommen we r- den, dass es sich bei einer Markenanmeldung um einen vollständig automat i- sierungsfähigen Vorgang handelt . 2 . Das Berufungsgericht hat dem Beklagten ohne Rech tsfehler die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit zur Abwehr markenrechtlicher Ansprüche untersagt (Klageantrag I a bb). a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Schreiben des Beklagten vom 14. März 2013, mit dem er auf eine Abmahnung wegen ein es Marke n- rechtsverstoßes durch die von ihm für einen Dritten vorgenommene Marke n- anmeldung reagiert hat, als Rechtsdiens tleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG anzusehen. Der Beklagte hat sich als Vertreter des Anmelders der beanstand e- ten Marke bestellt. Er h at zwar um ein Gespräch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung gebeten, jedoch auch geltend gemacht, ein Schaden könne dem A b- mahnenden durch die von ihm für den Anmelder vorgenommene Schutzrecht s- anmeldung bisher nicht entstanden sein, weil die Widerspruchsf rist noch laufe und die Marke bisher nicht genutzt worden sei. Darin liegt eine rechtliche Ve r- teidigung des Markenanmelders, die als Rechtsdienstleistung anzusehen ist. 39 40 41 - 17 - Das Schreiben des Beklagten fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG. Dieser setzt eine Mediation oder eine vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung voraus. Der Beklagte ist gegenüber den abmahnenden Rechtsanwälten nicht als Mediator aufgetreten, sondern als Ve r- treter des abgemahnten Unternehmens. b) Da dem Beklagten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Z u- sammenhang mit der Anmeldung von Marken als Nebenleistung der Produk t- entwicklung gemäß § 5 Abs. 1 RDG nicht gestattet ist, ist er erst recht nicht b e- rechtigt , für Dritte im Zusammenhang m it markenrechtlichen Abmahnungen t ä- tig zu werden und eine Marke zu verteidigen . 3 . Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten die von der Kläg e- rin beanstandete Werbung untersagt (Klageantrag I b). a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der B eklagte suggeriere durch die von der Klägerin beanstandete Werbung, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen aufgrund seiner Angaben an, er dürfe im Rahmen se i- ner angebote nen Dienstleistung auch die Anmeldung von Schutzrechten für seine Auftraggeber und - wenn diese Inhaber des Schutzrechts seien - auch deren rechtliche Vertretung gegenüber Dritten vornehmen. Dieses Verständnis sei unrichtig . D em Beklagten seien die betreff enden Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG nicht gestattet. b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen das vom Berufungsg e- richt seiner Beurteilung zugrunde gelegte Verkehrsverständnis. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen de m Tatrichter. Im Revision s- verfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff 42 4 3 44 45 46 - 18 - fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Den k- gesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 2012, 1159 Rn. 15 = WRP 2012, 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangeb ot; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 47 = WRP 2013, 778 - AMARULA/ Marulablu; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2 015, 504 Rn. 16 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille). Solche Rechtsfehler zeigt die Rev i- sion nicht auf. c) Soweit die Revision geltend macht, die von der Klägerin beanstand e- ten Werbeaussagen könnten dahin verstanden werden, dass der Beklagte nur nach § 5 RDG erlaubte Leistungen anbieten wolle, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Werbeaussagen zumindest auch in dem vom Berufungsgericht angenommenen irreführenden Sinn ve r- standen werden könnten. Der Werbe nde muss im Fall der Mehrdeutigkeit se i- ner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 17 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport). 4 . Zu Recht hat das Berufungsgeric ht der Klägerin den geltend gemac h- ten Anspruch auf Zahlung von Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sowie die hierauf beanspruchten Zinsen zuerkannt (Klageantrag II) . Die Abmahnung war berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil der mit ihr verfolgte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung bestand. Gegen die Höhe des zugesprochenen A b- mahnkostenersatzes hat sich die Revision nicht gew a ndt. 47 48 - 19 - III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurt eil auf Kosten des Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Kirchhoff Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 28.03.2014 - 5 O 169/13 - OLG Hamm, Entscheid ung vom 03.03.2015 - I - 4 U 54/14 - 49
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