ECLI:DE:BGH:2016:081216BIZR88.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 88/16 vom 8. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin D r. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird unter Z u- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 im Kostenpun kt und insoweit aufgehoben, als hi n- sichtlich des Klageantrag s 4 a) und des Anspruchs auf Ab - mahnkostenerstattung zum Nachte il der Beklagten entschieden worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen . Der Streitwert für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeve r- fahrens wird auf 35.000 - 3 - Gründe: I. Die Parteien sind Mitbewerber im Telekommunikationssektor. Die B e- klagte hat für ihren Tarif " DSL StarS " unter Verwendung von Test - Emblem en geworben. Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten mit einem Emblem des Ve r- gleichsp ortals " " als irreführend beanstandet, weil es mangels Lesbarkeit an der Angabe einer Fundstelle fehle. Eine vorgerichtliche Abma h- nung vom 21. Oktober 2013 hat nicht zur Streitbeilegung geführt. Das Berufungsgericht hat - soweit für die R evision von Bedeutung - die Beklagte auf den Klageantrag 4 a) unter Androhung näher bezeichneter Or d- nungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit einem Testergebnis zu werben, ohne den ang e- sprochenen Verkehrskreisen die Möglichke it zu geben, den Test aufzufinden, wenn dies dadurch geschieht, dass die Fundstelle des Tests nicht angegeben und/oder die Werbung mit der Fundstel le des Tests nicht verlinkt ist. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ferner Abmahnkostenersatz in Höhe vo n 679, 79 dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zuerkannt . Mit der zuzulassenden Revision möchte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. I I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie fü hrt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils, soweit hinsichtlich des Klageantrags 4 a) und des Anspruchs auf Abmahnkostenersta t- tung zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und insoweit zur Z u- rückverweisung des R echtsstreits an das Berufungsgericht. 1 2 3 4 5 6 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung nach dem Klageantrag 4 a) wie folgt begründet: Es liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG vor. Bei einer Werbung mit Testergebnissen sei die Angabe der Fundst elle e r- forderlich, um dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Diese Angabe könne im Internet durch einen Link ersetzt werden. An beidem fehle es vorliegend. Die Klägerin habe mit der Berufungsbegrü n- dung vorgetragen, dass die Beklagte wie beanstandet geworben habe, ohne dass die Angabe bei Ansteuern mit dem Mouse - Cursor vergrößert worden sei ( " Mouseover - Effekt " ) und ohne dass der Internetnutzer die Chance gehabt h a- be, durch Anklicken des Billig - Tarife - Emblems zu der Intern etseite zu gelangen, auf der die Testergebnisse beschrieben waren. Dies habe die Beklagte z u- nächst in unzureichender Weise mit Nichtwissen bestritten, auf Hinweis des Berufungssenats habe sie jedoch ausgeführt, der Internetauftritt benötige ke i- nen Mouseove r - Effekt, weil das Siegel auf der Internetseite der Beklagten in ausreichender Größe abgebildet und lesbar sei. Damit, so das Berufungsgericht weiter, sei unstreitig, dass ein Mouseover - Effekt nicht installiert gewesen sei. 2. Das Berufungsurteil beruht teilweise auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 4 a) unter Außerachtlassung von Vortrag der Beklagten zuerkannt. a) Das Berufungsgericht hat auf die A bwesenheit eines Mouseover - Effekts abgestellt, obwohl die Beklagte unabhängig davon eine hinreichende Lesbarkeit der Fundstellenangabe geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt, dass die Beklagte in ihrer Klag e- erwiderung die mangelnde Lesbarkeit der in den Emblemen enthaltenen Texte bestritten und darauf verwiesen hat, bei der von der Klägerin eingereichten A n- lage handele es sich um eine verkleinerte , zudem verschwommene Abbildung der Internetseite der Beklagten . Der weitere Vortrag der Beklagten, jedenfalls 7 8 9 - 5 - seien die Angaben infolge eines Mouseover - Effekts lesbar, ist - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht so zu verstehen, dass die Beklagte ihre Rechtsverteidigung allein auf die Existenz eines Mous e over - Effekt s gestütz t hätte. Von diesem Vortrag ist die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht abg e- rückt. b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Das Berufungsg e- richt hat keine - aufgrund der Einlassung der Beklagten erforderliche n - Fes t- st e l lungen dazu getroffen, ob die Angaben auch ohn e Mouseover - Effekt lesbar waren . Im weiteren Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass der von der K lägerin bisher gestellte Antrag 4 a) nicht der Charakteristik des gerügten Rechtsverstoßes entsprich t, weil die mangelnde Lesbarkeit einer Testfundstelle nicht mit dem Fehlen jeglicher Testfundstellenangabe gleichzusetzen ist . Es wird ferner zu berücksichtigen sein, dass der Bundesgerichtshof im Bereich der Testsiegelwerbung nicht die Schaltung eines elekt ronischen Verweises (Links) zum Testergebnis verlangt, sondern die Angabe einer Internetseite ausreichen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 35 = WRP 2016, 1221 - LGA tested). 3. Danach kann auch die Zuerkennung de s Anspruchs auf Abmahnko s- tenerstattung nebst Zinsen keinen Bestand haben. Im weiteren Verfahren wird hinsichtlich der Höhe zu fordernder Zinsen zu berücksichtigen sein, dass - wie von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. März 2016 geltend gem acht - der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten keine Entgeltford e- rung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB darstellt. III. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht 10 11 12 13 - 6 - durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi onsgerichts auch im Übr i- gen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.08 .2014 - 2 - 3 O 458/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2016 - 6 U 182/14 -
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