ECLI:DE:BGH:2018:220318BIZR88.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 88/17 vom 22. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richte rin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. April 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ve r- worfen. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Nr. 8 EGZPO). Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung i n den Vor - instanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festl e- gung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht wo r- den sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig ve r- sagt, sich im Verfa hren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höh e- ren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu b e- rufen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5 mwN ). So liegt es auch hier. Die Beklagte hat in den Vorinst anzen die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 1 2 - 3 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2016 - 44 HKO 31/16 - OLG Dresden , Entscheidung vom 11.04.2017 - 14 U 14/17 - 3
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