BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/03 Verk374ndet am: 26. Januar 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 812 Abs. 1 Satz 1 Wer sich als Schuldner einer (tats344chlich bestehenden) Forderung in der Per-son des Gl344ubigers irrt und dementsprechend auch irrt374mlich annimmt, dieser habe die Forderung an einen Dritten abgetreten, kann das, was er an den Drit-ten als den vermeintlichen neuen Gl344ubiger geleistet hat, unmittelbar von die-sem kondizieren. BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 89/03 - OLG M374nchen LG Augsburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 28. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt einen Holzhandel. Bis zur Mitte des Jahres 2001 stand sie in st344ndiger Gesch344ftsbeziehung zu dem Transportunternehmen Wal-ter S. . 1 - 3 - Die beklagte Bank teilte der Kl344gerin mit Schreiben vom 13. April 2000 mit, dass Walter S. mit Vertrag vom 28. Januar 1997 zu ihren Gunsten eine Globalzession hinsichtlich aller bestehenden und zuk374nftigen Forderungen aus seinem Gesch344ftsbetrieb vorgenommen habe und die Kl344gerin Zahlungen ausschlie337lich auf das bei ihr gef374hrte Konto von Walter S. zu leisten ha-be. 2 Walter S. stellte zum 31. Mai 2001 die Zusammenarbeit mit der Kl344gerin ein. Am 7. August 2001 wurde 374ber sein Verm366gen das Insolvenzver-fahren er366ffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Nebenintervenient bestellt, der dem vorliegenden Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. 3 Seit Juni 2001 arbeitete die Kl344gerin mit der neu gegr374ndeten S. Transport GmbH (im Weiteren: S. GmbH) zusammen. Am 28. Juni 2001 374berwies sie einen Betrag von 62.888,27 DM auf das bei der Beklagten gef374hr-te Konto von Walter S. ; am 10. Juli 2001 nahm sie eine weitere 334berwei-sung auf dieses Konto in H366he von 37.835,27 DM vor. Die 334berweisungen be-trafen lediglich in H366he von 1.770,78 DM Forderungen von Walter S. ; in H366he des Restbetrages von 98.952,76 DM - umgerechnet 50.593,74 200 - sollten Rechnungen der S. GmbH 374ber 28.370,69 DM und 34.587,27 DM sowie der H. Transporte GmbH 374ber 35.994,80 DM beglichen werden. Zu den 334berweisungen auf das Konto von Walter S. zur Begleichung von Rech-nungen der S. GmbH kam es nach Darstellung der Kl344gerin deshalb, weil ihre zentrale Buchhaltung wegen eines internen Informationsversehens nichts von der Umstellung der Gesch344ftsverbindung von Walter S. auf die S. GmbH (und der entsprechenden 304nderung der Bankverbindung) er-fahren hatte. Der Betrag, der zur Begleichung der Rechnung der H. Trans-porte GmbH bestimmt war, wurde versehentlich mit auf das Konto von Walter S. eingezahlt. 4 - 4 - 5 Die Kl344gerin hat die Ansicht vertreten, sie k366nne die versehentlich 374ber-wiesenen Betr344ge unmittelbar von der Beklagten zur374ckverlangen. Dieser sei bekannt gewesen, dass den 334berweisungen keine Forderungen von Walter S. an die Kl344gerin zugrunde gelegen h344tten. Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.593,74 200 nebst Zinsen zu verurteilen. 6 Die Beklagte hat demgegen374ber vorgebracht, die Kl344gerin k366nne von ihr keinen Bereicherungsausgleich verlangen, da diese an Walter S. als ih-ren vermeintlichen Gl344ubiger geleistet habe. Sie selbst habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Kl344gerin den streitgegenst344ndlichen Betrag nur verse-hentlich auf das Konto von Walter S. 374berwiesen habe. Jedenfalls sei sie entreichert, weil sie den Kontoinhaber - in Unkenntnis von dem geltend ge-machten Anspruch - 374ber die eingegangenen Betr344ge habe verf374gen lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 7 Die Berufung des Nebenintervenienten hat zur Abweisung der Klage ge-f374hrt. 8 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Nebenintervenient beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 9 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 10 I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet und hier-zu ausgef374hrt: Der Kl344gerin stehe kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese zu keinem Zeitpunkt ungerechtfertigt bereichert gewesen sei. Die Kl344gerin habe im Hinblick auf die zwischen Walter S. und der Beklagten vereinbarte Abtretung an die Beklagte gezahlt. Wenn auf eine abgetretene For-derung gezahlt werde, gelte der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche R374ckforderung des Schuldners gegen den Leistungsempf344nger, den Zedenten, und nicht gegen den Zessionar zu richten sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt werde, dass die Beklagte bei Empfang der Zahlungen gewusst habe, dass diese auf einem Irrtum beruhten. Die Kl344gerin habe nicht an die Beklagte geleistet, sondern auf das einzige Gesch344ftskonto Walter S. als des vermeintlichen Gl344ubigers gezahlt, 374ber das dieser unstreitig auch habe verf374gen k366nnen. 11 II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Kl344-gerin kann die Betr344ge, die sie irrt374mlich an die Beklagte als die vermeintliche Gl344ubigerin gezahlt hat, von dieser als ungerechtfertigte Bereicherung zur374ck-verlangen (247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn die Beklagte nicht entreichert ist (247 818 Abs. 3 BGB) oder nach 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4 BGB der versch344rften Bereicherungshaftung unterliegt. 12 1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung ma337geblich auf das in BGHZ 105, 365 ff. ver366ffentlichte Urteil des IVb-Zivilsenats des Bun- 13 - 6 - desgerichtshofs vom 2. November 1988 gest374tzt. Danach findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Abtretungsempf344nger geleis-tet hat, der Bereicherungsausgleich grunds344tzlich nicht direkt in dem Verh344ltnis zwischen diesen beiden Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Ab-tretungsempf344nger und dem Abtretenden und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (BGHZ 105, 365, 368 ff.; vgl. weiter BGHZ 122, 46, 50 f.; BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.; zum Meinungs-stand in der Literatur vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2005, 1369, 1370 sowie Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., 247 812 Rdn. 36 m.w.N.). Der sachliche Grund f374r die insoweit vorgenommene bereicherungsrechtliche R374ckabwicklung im Verh344ltnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, dass in dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag der angenommene Rechtsgrund f374r die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist. Das legt nach den hierf374r ma337geblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverh344ltnis na-he, sofern nicht besondere Umst344nde eine andere Risikoverteilung gebieten (BGH NJW 2005, 1369 f.). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Abtre-tungsempf344nger den Schuldner ohne Zutun des Abtretenden zur Zahlung gen366-tigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162 und dazu D366rner, NJW 1990, 473, 476 f. sowie Erman/H.P. Westermann aaO 247 812 Rdn. 36 a.E. m.w.N.). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Streitfall mit F344llen dieser Art jedoch nicht vergleichbar. Dies gilt schon deshalb, weil die Forderun-gen, auf die die Kl344gerin gezahlt hat, tats344chlich bestanden und auch nicht an einen Dritten abgetreten worden waren. Die 334berweisungen der Kl344gerin auf das bei der Beklagten gef374hrte Konto von Walter S. hatten ihren Grund nicht in dem Vertrag zwischen der Kl344gerin und Walter S. , sondern wur-den als Zahlungen auf Forderungen, die Dritten zustanden, lediglich dorthin 14 - 7 - fehlgeleitet. Walter S. hat keinen ihm zurechenbaren Grund f374r einen An-schein gesetzt, die Zahlungen der Kl344gerin seien als Leistungen von ihm an die Beklagte anzusehen. Es besteht daher kein Grund, ihn in den Bereicherungs-ausgleich einzubeziehen. 15 Walter S. hatte zu dem Irrtum der Kl344gerin, wer Gl344ubiger der For-derungen sei, die sie begleichen wollte, in keiner Weise beigetragen. Die Glo-balzession, die er mit der Beklagten vereinbart hatte, bezog sich nur auf Forde-rungen, die ihm selbst zustanden. Der Irrtum der Kl344gerin, die Rechnungen, auf die sie zahlen wollte, bez366gen sich auf Forderungen von Walter S. , hatte lediglich - ebenfalls ohne dessen Beteiligung - zur Folge, dass sie auch an-nahm, sie m374sse diese Forderungen wegen der Globalzession durch Zahlung an die Beklagte als neue Gl344ubigerin erf374llen. Dabei m374sse sie der Weisung nachkommen, die ihr die Beklagte bei der Mitteilung der Globalzession erteilt hatte, Zahlungen an sie als neue Gl344ubigerin durch 334berweisung auf das bei ihr eingerichtete Konto von Walter S. zu leisten. 3. Der vorliegende Fall ist danach dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den (urspr374nglichen) Gl344u-biger einem Irrtum unterlegen ist, den letzterer nicht veranlasst hatte. In solchen F344llen hat die Rechtsprechung jeweils dem zahlenden Schuldner einen direkten Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempf344nger zuerkannt. Dies gilt etwa in dem - auch vom Berufungsgericht angesprochenen - Fall, dass der Schuldner irrt374mlich oder versehentlich an den Abtretungsempf344nger eine 334berzahlung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 1989, 161, 162). Ebenso ist der Fall entschieden worden, dass der Schuldner bei seiner Leistung irrig von einer Abtretung ausgegangen ist (vgl. BGHZ 113, 62, 70). Ein direkter Bereiche-rungsanspruch des Schuldners gegen374ber demjenigen, auf den die Forderung vermeintlich 374bergegangen war, ist au337erdem f374r den Fall bejaht worden, dass 16 - 8 - der Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspf344ndung irrt374mlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgl344ubiger geleistet hat und deshalb nochmals an den vorrangigen Gl344ubiger leisten muss (BGHZ 82, 28, 31 ff.). 17 4. Nach dem vorstehend Ausgef374hrten kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beklagte bei Erhalt der Zahlungen nach ihrem Empf344ngerhorizont von Leistungen des Walter S. ausgehen durfte. Nach einer allgemeinen Er-kenntnis der Rechtsscheinslehre wird auch ein Gutgl344ubiger bei fehlender Zu-rechenbarkeit des Rechtsscheins nicht gesch374tzt (vgl. BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312; M374nchKomm.BGB/Lieb, 4. Aufl., 247 812 Rdn. 54 ff.; Larenz/Cana-ris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2, 13. Aufl., 247 70 IV 2, jeweils m.w.N.). 5. Der Anspruchsverpflichtung der Beklagten steht auch nicht der Um-stand entgegen, dass die Kl344gerin die fraglichen Zahlungen auf das bei der Be-klagten gef374hrte Konto von Walter S. erbracht hat. Die Beklagte war in-soweit, nachdem sie die zu ihren Gunsten erfolgte Globalzession von Walter S. offengelegt hatte, nicht lediglich Zahlstelle, sondern Empf344ngerin der Leistung. 18 - 9 - III. Die Entscheidung des Rechtsstreits h344ngt nach Allem davon ab, ob sich die Beklagte darauf berufen kann, dass sie entreichert ist (247 818 Abs. 3 BGB), oder ob sie - wie die Kl344gerin behauptet - in jedem Fall gem344337 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4 BGB wegen Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grun-des der versch344rften Bereicherungshaftung unterliegt. Da das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat den Rechtsstreit nicht abschlie337end zu entscheiden. Dementsprechend ist das an-gefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen. 19 v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 30.08.2002 - 1 O 258/02 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2003 - 30 U 689/02 -
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