BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/05 Verk374ndet am: 13. Dezember 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Micardis MarkenG 247 14 Abs. 2, 247 24; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 13 Abs. 1 und 2 Der Parallelimporteur darf, wenn er f374r den Vertrieb des importierten Arz-neimittels zul344ssigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Aus-fuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder an-bringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Aus-land in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der gesch374tzten Kennzeichen erforderlich ist, um die Ver-kehrsf344higkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 89/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 21. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Revision und der Nichtzulas-sungsbeschwerde. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Inhaberin der unter anderem f374r pharmazeutische Er-zeugnisse eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 395 14 094 "Micardis". Ferner ist sie Inhaberin der gleichfalls unter anderem f374r pharmazeutische Er-zeugnisse eingetragenen deutschen (schwarz-wei337en) Wort-/Bildmarke 1 - 3 - Nr. 399 08 347 und der dieser entsprechenden, nachfolgend abgebildeten Ge-meinschaftsmarke Nr. 001067669: 2 Die Kl344gerin bringt unter der Marke "Micardis" ein Herz-/Kreislaufmittel mit dem Wirkstoff "Telmisartan" in der durch ihre Wort-/Bildmarke und die Ge-meinschaftsmarke gesch374tzten Ausstattung in den Verkehr. Das Arzneimittel ist f374r die zum Konzern der Kl344gerin geh366rende Boehringer Ingelheim International GmbH europaweit durch die Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren f374r die Genehmigung und 334ber-wachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europ344i-schen Agentur f374r die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. Nr. L 214 v. - 4 - 24.8.1993, S. 1) zentral zugelassen worden. Die zentrale Zulassung f374r "Micar-dis 40 mg" und "Micardis 80 mg" umfasst die Packungsgr366337en N1 zu 28 Tabletten, N2 zu 56 und N3 zu 98 Tabletten. In diesen Gr366337en wird das Arz-neimittel von der Kl344gerin in Deutschland vertrieben. In Italien wird es in den Wirkstoffst344rken 40 mg und 80 mg von einem zum Konzern der Kl344gerin geh366-renden Unternehmen jeweils nur in der N1-Packungsgr366337e (28 Tabletten) in den Verkehr gebracht. Die Beklagte zu 3 importiert "Micardis" aus Italien (N1 zu 28 Tabletten) und packt die Arzneimittel f374r den Vertrieb in Deutschland in von ihr hergestellte Packungen in den Gr366337en N2 (56 Tabletten) und N3 (98 Tabletten) um. Dabei gibt sie durch einen an der Bezeichnung "Micardis" angebrachten Sternchen-hinweis an, dass "Micardis" eine eingetragene Marke der Kl344gerin sei. Ferner weist sie darauf hin, dass die Kl344gerin Herstellerin des Arzneimittels sei, dieses aber von ihr, der Beklagten zu 3, eingef374hrt und umgepackt worden sei sowie von ihr oder der Beklagten zu 1 parallel vertrieben werde. Im 334brigen entspricht die Gestaltung der von der Beklagten zu 3 hergestellten Umverpackungen, wie sie beispielhaft aus der nachfolgend abgebildeten Verpackung zu ersehen ist (Anlage V zur Klageschrift), der Ausstattung der Packungen der Kl344gerin: 3 - 5 - Die Beklagten zu 1 und 2 sind Vertriebsgesellschaften der Beklagten zu 3 und vertreiben die von dieser importierten und umgepackten Arzneimittel gemeinsam mit der Beklagten zu 3 in Deutschland. 4 - 6 - Die Kl344gerin hat die Verwendung der durch ihre Marken gesch374tzten Ausstattung f374r die von der Beklagten zu 3 hergestellten Packungen als Verlet-zung ihrer Marken beanstandet. 5 6 Sie hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - von den Beklagten verlangt, beim Inverkehrbringen und Anbieten der aus Italien impor-tierten Arzneimittel in Deutschland die Verwendung von f374nf bestimmt bezeich-neten Verpackungsgestaltungen, unter anderem der oben abgebildeten Gestal-tung, zu unterlassen. Ferner hat sie die Beklagten auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Ihre Klage ist insoweit in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 7 Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen, verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat Anspr374che der Kl344gerin aus 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a GMV verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 9 Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagten berechtigt sei-en, neue Umverpackungen zu verwenden statt B374ndelpackungen herzustellen. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin d374rften die Beklagten dabei die f374r die Kl344-gerin gesch374tzte Ausstattung verwenden. Die Markenrechte der Kl344gerin seien auch insoweit ersch366pft. Sie k366nne sich dem Umpacken in die so gestalteten 10 - 7 - Verpackungen nicht widersetzen, weil dieses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften erforderlich sei, um die parallel importierten Arzneimittel im Inland vertreiben zu k366nnen. Der Parallelimporteur sei berechtigt, die von ihm zum Vertrieb im Einfuhrland berechtigterweise her-gestellte Packung so auszustatten, wie es der Markeninhaber getan h344tte, wenn das Arzneimittel in dieser Packungsgr366337e von ihm im Ausfuhrland in den Verkehr gebracht worden w344re. Wenn das Umpacken - wie hier - im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften notwen-dig sei, d374rften auf der neuen Umverpackung die Marken des Markeninhabers wieder angebracht werden, und zwar nicht nur Wort-, sondern auch Ausstat-tungsmarken. Es komme dann nur noch auf die weiteren zur Wahrung der be-rechtigten Interessen des Markeninhabers in der Rechtsprechung des Ge-richtshofs aufgestellten Voraussetzungen an, die hier unstreitig erf374llt seien. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 1. Der Kl344gerin stehen die geltend gemachten Anspr374che auf Unterlas-sung (247 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a GMV) nicht zu, weil ihre Markenrechte ersch366pft sind (247 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 GMV) und sie sich dem weiteren Vertrieb auch nicht aus berechtigten Gr374nden i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann. 12 a) Das Berufungsgericht ist - von den Parteien unbeanstandet - davon ausgegangen, dass die Arzneimittel, die die Beklagte zu 3 mit einer Verpackung versieht, auf der sie die Klagemarken (wieder) anbringt, in Italien unter der Mar-ke "Micardis" in der durch die Ausstattungsmarken der Kl344gerin gesch374tzten Gestaltung durch ein Unternehmen des Konzerns der Kl344gerin in den Verkehr gebracht worden sind und hinsichtlich der Markenrechte der Kl344gerin in Bezug auf diese Waren demzufolge die Voraussetzungen der Ersch366pfung nach 247 24 13 - 8 - Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 GMV gegeben sind. Dies l344sst einen Rechtsfeh-ler nicht erkennen (zum Inverkehrbringen durch ein mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbundenes Unternehmen vgl. EuGH, Urt. v. 22. 6.1994, C-9/93, Slg. 1994, I-2789 Tz. 34 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II; BGHZ 173, 217 Tz. 15 - Aspirin II). Die Ersch366pfung erstreckt sich - vorbehaltlich der An-wendung von 247 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV - auf alle Handlungen, die nach 247 14 Abs. 3 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 GMV eine Markenverletzung sein k366nnen. Auch das Recht, die Ware mit der Marke (neu) zu kennzeichnen oder die Marke auf der Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpa-ckung zu vertreiben (247 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. a und b GMV), kann der Ersch366pfung unterliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 Tz. 34-37, 49 f. = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP 1997, 742 - Sermion II). b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin k366nne sich nicht aus berechtigten Gr374nden i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV dagegen wehren, dass die Beklagte zu 3 die Marken der Kl344gerin im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der aus Italien importierten Arzneimittel auf einer von ihr neu geschaffenen Ver-packung benutzt und dabei die Ausstattungsmerkmale der in Italien in Verkehr gebrachten Packung verwendet. Insbesondere kann die Kl344gerin die Beklagte zu 3 nicht auf die M366glichkeit verweisen, mehrere Originalpackungen zu einer neuen Verpackungseinheit zu b374ndeln. 14 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften beeintr344chtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arz-neimittel zwar als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin 15 - 9 - besteht, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren. Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninha-bers kann tats344chliche Gefahren f374r diese Herkunftsgarantie begr374nden (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586 Tz. 15, 30 = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Der Wider-spruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (247 24 Abs. 2 MarkenG; Art. 13 Abs. 2 GMV), der zu ei-ner Einschr344nkung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs f374hrt, ist jedoch nicht zul344ssig, wenn die Aus374bung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschr344nkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 30 Satz 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 18, 31 - Boehringer Ingelheim u.a.; GRUR 2007, 586 Tz. 16 - Boehringer Ingelheim/ Swingward II). Eine solche verschleierte Beschr344nkung liegt vor, wenn der Mar-keninhaber durch die Aus374bung seines Rechts, sich dem Umpacken zu wider-setzen, zur k374nstlichen Abschottung der M344rkte zwischen den Mitgliedstaaten beitr344gt und wenn der Parallelimporteur das Umpacken unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann danach die Ver344nderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeintr344chtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbie-ten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der paral-lel importierten Ware zu erm366glichen, und die berechtigten Interessen des Mar-keninhabers sind gewahrt (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 19 - Boehringer Ingel-heim/Swingward II; BGH, Urt. v. 14.6.2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Tz. 16 = WRP 2007, 1472 - STILNOX, jeweils m.w.N.). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Umpacken der aus Italien in der Packungsgr366337e N1 zu 28 Tabletten importierten Arzneimittel 16 - 10 - als solches f374r den Vertrieb in Deutschland in den Packungsgr366337en N2 zu 56 Tabletten und N3 zu 98 Tabletten notwendig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften ist, weil der Vertrieb des nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Arzneimittels in B374n-delpackungen nicht zul344ssig ist. Diese Auffassung entspricht der Rechtspre-chung des Gerichtshofs und wird von der Kl344gerin auch nicht mehr beanstan-det. Ausweislich der Genehmigung der Kommission vom 16. Dezember 1998 (Anlage K 21) ist das Arzneimittel in der Weise in das Arzneimittelregister ein-getragen worden, dass jeder Einheit mit der jeweiligen Wirkstoffst344rke und Pa-ckungsgr366337e eine eigene Nummer zugeteilt worden ist (Anlage K 21, S. 3), die auf der Verpackung angegeben werden muss (Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung). In einem solchen Fall steht die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 einer Praxis oder Handhabung entgegen, bei der das Arzneimittel in einer B374n-delpackung vertrieben wird, die aus mehreren Packungen der kleineren Einheit gebildet wird (EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - C-433/00, Slg. 2002, I-7761 Tz. 27 = GRUR 2002, 1054 - Aventis Pharma/Kohlpharma). cc) Kann sich die Kl344gerin aber der im Umpacken der Arzneimittel lie-genden Ver344nderung nicht widersetzen (247 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV), ist die Beklagte zu 3 nicht nur berechtigt, auf der neuen Umverpackung die Marke "Micardis" (wieder) anzubringen; vielmehr darf sie auch die durch die Ausstattungsmarken der Kl344gerin gesch374tzte Gestaltung 374bernehmen. Denn insoweit sind die Markenrechte der Kl344gerin durch das Inverkehrbringen der Arzneimittel in Italien gleichfalls ersch366pft (247 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 GMV). Der in Art. 7 Abs. 1 MarkenRL, 247 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 GMV niedergelegte Grundsatz der Ersch366pfung er366ffnet dem Parallelimporteur nicht lediglich das Recht, die Arzneimittel in der Form, in der sie vom Markenin-haber in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind, un-ver344ndert weiterzuvertreiben. Der Grundsatz gilt vielmehr auch dann, wenn der 17 - 11 - Parallelimporteur die Ware (zul344ssigerweise) umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat (EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 35 f. - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova). Wegen der Ersch366pfung der Rechte aus den Ausstat-tungsmarken nach 247 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 GMV kommt es folglich entgegen der Ansicht der Kl344gerin insoweit nicht darauf an, ob die Verwendung der durch die Marken der Kl344gerin gesch374tzten Gestaltung erforderlich ist, um die Arzneimittel im Inland vertreiben zu k366nnen. Die Voraussetzung der Erfor-derlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften, deren Fehlen dazu f374hrt, dass sich der Markeninhaber dem Vertrieb der parallel importierten Arzneimittel im Inland aus berechtigten Gr374n-den i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann, be-trifft nur das Umpacken der Ware als solches sowie die Wahl, ob die Wiederan-bringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der Ware erfolgt, nicht dagegen die Art und Weise, in der das Umpacken durchgef374hrt wird (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02, GRUR Int. 2003, 936 Tz. 41-45 - Paranova/Merck). Auch nach der Rechtsprechung des Senats darf der Parallelimporteur, wenn er f374r den Vertrieb des importierten Arzneimittels zul344ssigerweise eine neue Verpackung herstellt, die im Ausfuhrmitgliedstaat verwendeten Kenn-zeichnungen wieder anbringen, und zwar darf er sowohl die Originalbezeich-nung des Arzneimittels als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arz-neimittel im Ausland in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063, 1066 = WRP 2002, 1273 - Aspirin I, unter II A 3). Allerdings hat der Senat in der Aspirin-I-Entscheidung in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass es die Absatzchancen des impor-tierten Arzneimittels deutlich beeintr344chtigen und daher zu einer unzumutbaren Behinderung des Parallelimporteurs f374hren w374rde, wenn er die neue Umverpa- 18 - 12 - ckung nur mit den Bezeichnungen, jedoch ohne die Verkehrsgeltung genie337en-den Ausstattungsmerkmale der im Ausland bezogenen Verpackungen im Inland vertreiben d374rfe. Einem solchen Erzeugnis, das zwar die Originalbezeichnung, nicht aber die bekannten Ausstattungsmerkmale aufweise, w374rden die Abneh-mer mit einem gewissen Misstrauen begegnen. Die Vorbehalte des Verkehrs gegen374ber einer "neutralen" Verpackung k366nnten sich auch nachteilig auf den Ruf des Originalherstellers auswirken. Deshalb m374sse in den F344llen einer zu-l344ssigen Neuverpackung die Wiederanbringung der bisherigen Kennzeichnun-gen einschlie337lich der Ausstattungsmarke gegen374ber den sich sonst bietenden Alternativen ("neutrale" Verpackung oder Anbringung eigener Ausstattungs-merkmale) als der schonendste Weg eines im Interesse des freien Warenver-kehrs grunds344tzlich zul344ssigen Umverpackens durch den Importeur angesehen werden (BGH GRUR 2002, 1063, 1066 - Aspirin I). Soweit diesen Ausf374hrun-gen entnommen werden kann, dass es auch f374r die Frage der Wiederanbrin-gung der gesch374tzten Kennzeichen darauf ankomme, ob dies erforderlich sei, um die Verkehrsf344higkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen, wird daran nicht festgehalten. Sofern das Umpacken - wie hier - als solches erforderlich ist, ist vielmehr nur zu pr374fen, ob die neue Umverpackung, mit der der Parallelimporteur die importierte Ware versieht, berechtigte Interessen des Markeninhabers beein-tr344chtigt (vgl. BGH GRUR 2007, 1075 Tz. 24 - STILNOX). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels oder den Ruf der Marke sch344digt (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 17 - Boehringer Ingel-heim/Swingward II). Die Frage, ob ein solcher Umstand und damit ein berech-tigter Grund i.S. von Art. 7 Abs. 2 MarkenRL, 247 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV vorliegt, hat das nationale Gericht nach dem jeweiligen Sachver-halt zu entscheiden (vgl. EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 46 - Boehringer Ingel-heim/Swingward II). Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, das umge- 19 - 13 - packte Arzneimittel sei unstreitig nicht so aufgemacht, dass der Ruf der Marken der Kl344gerin gesch344digt werde. Auch seien die weiteren Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften beim Vertrieb parallel importierter Arzneimittel zu beachten seien (keine Ver344n-derung des Originalzustands der Arzneimittel, Angabe des Herstellers und des Parallelimporteurs, Vorabunterrichtung des Markeninhabers; vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 79 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova), unstreitig erf374llt. Soweit die Revision nunmehr geltend macht, die Beklagten erweckten durch die Verwendung der Ausstattung der Kl344gerin den Eindruck, sie geh366rten dem Ver-triebsnetz der Kl344gerin an oder zwischen den Unternehmen bestehe eine be-sondere Beziehung, kann dem - unabh344ngig davon, dass die Revision einen entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzeigt - nicht gefolgt werden. Die Beklagten weisen auf der Verpackung deutlich darauf hin, dass das Arzneimittel von ihnen eingef374hrt, umgepackt und parallel vertrieben werde und die Kl344gerin die Herstellerin des Arzneimittels sei. Diese Angaben stehen der Annahme entgegen, f374r die angesprochenen Verkehrskreise entstehe der Eindruck, die Beklagten st374nden in einer gesch344ftlichen Beziehung zu der Kl344-gerin und seien von dieser zur Verwendung der Ausstattungsmerkmale der Pa-ckung ausdr374cklich erm344chtigt. Dem Interesse des Markeninhabers, f374r den Verkehr deutlich zu machen, dass f374r die Herstellung der Ware und f374r deren Vertrieb nach dem Umpacken unterschiedliche Unternehmen verantwortlich sind, ist mit diesen Angaben hinreichend gen374gt. Der Parallelimporteur ist da-gegen nicht verpflichtet, auf der Verpackung ausdr374cklich anzugeben, dass das Umpacken der Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist (vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 72 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova). 2. Aus den dargelegten Gr374nden stehen der Kl344gerin auch die auf Aus-kunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Anspr374che nicht zu. 20 - 14 - III. Danach ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 21 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2004 - 312 O 323/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2005 - 3 U 48/04 -
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