BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/06 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigter zu 1: - Prozessbevollm344chtigte zu 2: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Januar 2006 - 19 U 1667/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zur374ckgewiesen, weil der Kl344ger aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektpr374fungsgutachten f374r sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 226 WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 226 WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschl374sse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05). Nach den tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanzen lag dem Kl344ger das Prospektpr374fungsgutachten vor seiner Anlageentscheidung nicht vor, insbesondere hatte er die entsprechende Behauptung der Beklagten zu 2 unbestritten gelassen. Der Umstand, dass die Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten zu 2 auch ohne diese Voraussetzung in Betracht gezogen haben, zwingt nicht dazu, die Revision in Bezug auf die Beklagte zu 2 zuzulassen und dem Kl344ger Gelegenheit zu geben, seine nach Ablauf der Beschwerdefrist erstmals behauptete Anforderung des Gutachtens vor seiner Anlageentscheidung in das Verfahren einzuf374hren. Der Kl344ger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zur374ckgewiesen wurde, und die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 200 festgesetzt. Wurm D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.12.2004 - 22 O 12186/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 19 U 1667/05 -
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