BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 89/06 Verk374ndet am: 18. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 288 Der Vortrag einer Partei, dass nach dem 374bereinstimmenden Verst344ndnis bei-der Vertragspartner in einer Bestimmung eines Pensionsvertrages die vertragli-che Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vereinbart werden sollte, kann Gegenstand eines gerichtlichen Gest344ndnisses sein. BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 2. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 2006 auf-gehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. September 2004 - dieses im Kostenpunkt und so-weit die Klage abgewiesen worden ist - abge344ndert: Es wird festgestellt, dass der Ruhegehaltsanspruch des Kl344gers aus dem Pensionsvertrag vom 20. M344rz/20. Dezember 1998 fort-besteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger wurde im Alter von 48 Jahren aufgrund eines mit der beklag-ten Genossenschaftsbank geschlossenen Dienstvertrages ab 1. April 1995 als Mitglied ihres Vorstands angestellt. Am 20. M344rz/20. Dezember 1998 schlossen die Parteien einen - inhaltlich dem Mustervertrag des Genossenschaftsverban-des S. e.V. entsprechenden - Pensionsvertrag (PV). Nach 247 1 PV ge-w344hrt die Genossenschaft dem Ruhegehaltsberechtigten nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes und im Falle der Dienstunf344higkeit eine Altersversorgung (Ruhegehalt). 247 2 Nr. 1 PV (Voraussetzungen, Wartezeit) bestimmt: "Anspr374che aus diesem Vertrag k366nnen erst nach Ableistung von f374nf Dienstjahren, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres ge-leistet worden sind, bei der Genossenschaft geltend gemacht werden. Die Anspr374che werden demnach am 1.4.2000 wirksam." 247 5 Nr. 1 PV (Wegfall des Ruhegehaltsanspruches) lautet: "Der Anspruch auf Ruhegehalt entf344llt, a) wenn der Ruhegehaltsberechtigte aus den Diensten der Ge-nossenschaft ausscheidet, ohne dass ein Versorgungsfall ge-geben ist, der zum Bezug einer der in diesem Pensionsvertrag vorgesehenen Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Voraussetzungen des 247 1 Abs. 1 BetrAVG erf374llt sind (Unverfallbarkeit des Anspruchs). b) wenn der Dienstvertrag entweder von der Genossenschaft aus wichtigem Grund oder auf Ersuchen der Genossenschaft durch den Berechtigten gek374ndigt wurde und ein Grund zur fristlosen K374ndigung des Dienstvertrages durch die Genos- - 4 - senschaft gegeben ist; dies gilt auch - soweit zul344ssig - bei Unverfallbarkeit des Anspruchs." 2 Mit Schreiben vom 11. September 2002 k374ndigte die Beklagte das An-stellungsverh344ltnis des Kl344gers ordentlich zum 30. September 2003, mit weite-rem Schreiben vom 19. Dezember 2002 k374ndigte sie fristlos und erkl344rte den "Widerruf" der Versorgungszusage. 3 Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung - dar374ber, ob der Ruhegehaltsanspruch des Kl344gers aus dem Pensions-vertrag mit der Beendigung seines Dienstverh344ltnisses entfallen ist. Die Klage - zuletzt mit dem Antrag festzustellen, dass der Ruhegehaltsanspruch des Kl344-gers aus dem Pensionsvertrag fortbesteht - hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Kl344gers. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet und f374hrt - da weitere tatrichterli-che Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter Aufhebung des angefoch-tenen Urteils zur Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung bez374glich der Klage und zur beantragten Feststellung (247 563 Abs. 3 ZPO). 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 Die Ruhegehaltsanwartschaften des Kl344gers seien nach 247 5 Nr. 1 a des Pensionsvertrages mit dem Ausscheiden des Kl344gers aus den Diensten der 6 - 5 - Beklagten entfallen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewe-sen seien. 247 2 Nr. 1 Satz 2 PV enthalte sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Regelungszweck und der Systematik des Pensionsvertrages keine Regelung 374ber eine vertragliche Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaf-ten. Dass diese Vertragsbestimmung - abweichend von Wortlaut und Rege-lungszweck - nach dem 374bereinstimmenden Willen der Parteien die Unverfall-barkeit der Anspr374che aus dem Pensionsvertrag bereits zum 1. April 2000 fest-legen sollte, habe der Kl344ger nicht bewiesen. II. Diese Beurteilung h344lt in mehrfacher Hinsicht revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Ruhege-haltsanspr374che des Kl344gers bei Beendigung seines Dienstverh344ltnisses unver-fallbar; sie sind deshalb mit seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklag-ten nicht nach 247 5 Nr. 1 a PV entfallen. 8 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Anwartschaft des Kl344gers aus der Versorgungszusage vom Dezember 1998 nach der gesetzlichen Regelung des 247 1 b Abs. 1 i.V.m. 247 30 f BetrAVG noch nicht unverfallbar war, als er - sp344testens zum 30. September 2003 - bei der Beklagten ausgeschieden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03, BAGE 109, 354) der Lauf der Unverfallbarkeitsfrist schon mit der "Zusage einer Zusage" beginnt. Das Berufungsgericht hat - von der Re-vision unbeanstandet - schon nicht festgestellt, dass die Beklagte, wie nach der genannten arbeitsrechtlichen Judikatur erforderlich, dem Kl344ger bereits 1995 im ersten Anstellungsvertrag die Erteilung einer nach Inhalt und Umfang festgeleg-ten Versorgungszusage versprochen hat. Im 334brigen w344ren auch in diesem Fall 9 - 6 - die Voraussetzungen des 247 30 f BetrAVG nicht erf374llt. Bei Beendigung des Dienstverh344ltnisses h344tte weder die Versorgungszusage zehn Jahre (247 30 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG) noch das Dienstverh344ltnis zw366lf Jahre (247 30 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) bestanden. 10 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es ei-ne Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft auf Grund vertraglicher Ver-einbarung verneint. 247 2 Nr. 1 Satz 2 PV ist das Gegenteil zu entnehmen. a) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es 247 2 Nr. 1 Satz 2 PV die Bedeutung einer vertraglichen Unverfallbarkeitsregelung ab-spricht, verletzt anerkannte Auslegungsgrunds344tze. Sie findet weder im Wort-laut noch in dem Regelungszeck oder der Systematik des Pensionsvertrages eine hinreichende Grundlage. Dem Wortlaut des 247 2 Nr. 1 Satz 2 PV l344sst sich - anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs eindeutig entnehmen, dass in Satz 2 dieser Bestimmung die in Satz 1 geregelten Voraussetzungen f374r das Entstehen von Versorgungsanspr374chen zeitlich konkretisiert werden. Die Begriffe "wirksam werden" und "entstehen" sind weder im allgemeinen Sprach-gebrauch noch rechtlich grunds344tzlich bedeutungsgleich. Ebenso wenig nach-vollziehbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es widerspreche dem Zweck des Pensionsvertrages, wenn die Versorgungsanspr374che zugleich mit ihrem - nach Meinung des Berufungsgerichts in 247 2 Nr. 1 Satz 1 PV geregelten - Entstehen unverfallbar w344ren. Eine Regelung, die einen Gleichlauf der Warte-zeit mit dem f374r die Unverfallbarkeit der Versorgungsanspr374che ma337geblichen Zeitraum vorsieht, ist - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht nur denkbar, sondern bei einem Wechsel eines Organmitglieds zu einer ande-ren Gesellschaft weit verbreitet, ohne dass deshalb die Festlegung einer War-tezeit bedeutungslos w374rde. Ebenso entzieht ein Verst344ndnis von 247 2 Nr. 1 11 - 7 - Satz 2 PV als Unverfallbarkeitsvereinbarung der Vorschrift des 247 5 Nr. 1 a Satz 2 PV nicht von vornherein jegliche Bedeutung. Sie liegt in der Wiederho-lung des sich aus 247 2 PV ergebenden Regelungsgehalts, nach dem die Warte-zeit und die Frist f374r die Unverfallbarkeit f374nf Jahre betr344gt. 12 b) Nicht hinnehmbar ist aber jedenfalls die Annahme des Berufungsge-richts, ein - von diesem Auslegungsergebnis - abweichender Wille der Parteien k366nne nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz noch zutreffend davon aus, dass nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein 374ber-einstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht (Sen.Urt. v. 29. M344rz 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Seine W374rdi-gung, es k366nne nicht festgestellt werden, dass die Parteien in 247 2 Nr. 1 Satz 2 PV 374bereinstimmend eine vertragliche Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsanwart-schaften vereinbaren wollten, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst, weil sie entscheidenden Parteivortrag au337er Acht l344sst oder diesen nicht in der rechtlich gebotenen Weise bewertet. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammen-hang schon verkannt, dass bei der Auslegung vorrangig der von den Parteien selbst vorgetragene Wille zu ber374cksichtigen ist (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282). Im erstinstanzlichen Verfahren dieses Rechtsstreits haben beide Parteien 374bereinstimmend vorgetragen, sie h344tten der Regelung des 247 2 Nr. 1 Satz 2 PV den Inhalt einer vertraglichen Unverfall-barkeitsregelung beigemessen. Dieses Prozessverhalten und der vom Beru-fungsgericht nicht beachtete Umstand, dass nicht nur die R. AG als zust344ndiger R374ckversicherer die Klausel im Sinne einer Unverfallbarkeitsre-gelung aufgefasst und umgesetzt hat, sondern dass die Beklagte selbst die Ver- 13 - 8 - sorgungsanspr374che des Kl344gers in ihren Unterlagen ab dem 1. April 2000 als unverfallbar ausgewiesen hat, best344tigen, dass die Beklagte - ebenso wie der Kl344ger - 247 2 Nr. 1 Satz 2 PV nicht nur im nachhinein, sondern schon bei Ver-tragsschluss als vertragliche Regelung der Unverfallbarkeit verstanden hat. 14 Ebenso wenig nachvollziehbar ist die weitere W374rdigung des Berufungs-gerichts, es bestehe kein Anhalt daf374r, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten den Inhalt des ihm vom Genossenschaftsverband S. - mit dem Entwurf des Pensionsvertrags - 374bersandten Begleitschreibens vom 13. Mai 1997, in dem es hei337t, dass die Anwartschaft des Kl344gers zum 1. April 2000 unverfallbar wird, in seinen Willen aufgenommen habe. Wenn sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - der Zeuge W. als damaliger Vorsit-zender des Aufsichtsrates ebenso wie die anderen Mitglieder bei Vertrags-schluss keine konkreten Vorstellungen 374ber den Regelungsgehalt des 247 2 Nr. 1 PV gemacht hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass er - wie das Beru-fungsgericht offensichtlich annimmt - den Willen hatte, den Vertrag mit einem anderen als dem vom Genossenschaftsverband in dem Begleitschreiben erl344u-terten Inhalt abzuschlie337en. Das Gegenteil ist nach der Lebenserfahrung der Fall. Hinzu kommt, dass nach dem - vom Berufungsgericht 374bergangenen - un-streitigen Vortrag des Kl344gers der Aufsichtsrat der Beklagten den Amtsvorg344n-ger des Zeugen W. ausdr374cklich beauftragt hatte, mit dem Kl344ger einen Pensionsvertrag gem344337 den Grunds344tzen des Genossenschaftsverbandes ab-zuschlie337en. Darauf, dass es sich nach dem weiteren - unter Beweis gestellten und vom Berufungsgericht ebenfalls 374bergangenen - Vortrag des Kl344gers bei der Beklagten obendrein um eine Bank in einer Sanierungslage gehandelt hat, die f374r eine von den inhaltlichen Vorgaben des Genossenschaftsverbandes ab-weichende Vertragsgestaltung der ausdr374cklichen Zustimmung des Verbandes bedurfte, kommt es nicht mehr an. - 9 - 3. Das Berufungsurteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, dass ein rechtswirksames, nicht widerrufe-nes Gest344ndnis vorliegt. 15 16 Nach 247 288 ZPO bed374rfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer m374ndlichen Verhandlung zugestanden worden sind. Gegenstand ei-nes Gest344ndnisses k366nnen zun344chst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung geh366ren. Einem Gest344ndnis zug344nglich sind dar374ber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; BGHZ 135, 92, 95; Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611). Hierzu ist auch der erst-instanzliche Vortrag der Beklagten zu rechnen, dass nach dem 374bereinstim-menden Verst344ndnis der Parteien in 247 2 Nr. 1 PV in zul344ssiger Abweichung von den strengeren Regeln des BetrAVG die Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsan-spr374che ab 1. April 2004 vereinbart werden sollte. 334ber diesen Vortrag haben die Parteien am 9. August 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre vorbereitenden Schrifts344tze verhandelt. Dies gen374gt, um die Gest344ndniswirkung des 247 288 ZPO herbeizuf374hren (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; Urt. v. 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Ein wirksamer Widerruf dieses Gest344nd-nisses durch die Beklagte (247 290 ZPO) liegt nicht vor. III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). 17 Die - unverfallbare - Versorgungsanwartschaft des Kl344gers ist weder nach 247 5 Nr. 1 b PV auf Grund der fristlosen K374ndigung der Beklagten noch 18 - 10 - durch den von ihr erkl344rten "Widerruf" entfallen. Nach der gefestigten - mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts 374bereinstimmenden - Rechtsprechung des Senats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmiss-brauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachtr344glich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet her-ausstellt (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. M344rz 2002 - II ZR 5/00, DStR 2002, 1362, 1363; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f. m.w.Nachw.). Hierf374r reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund f374r die sofor-tige Beendigung des Anstellungsverh344ltnisses besteht oder dass das Leitungs-organ gegen strafrechtliche Vorschriften versto337en hat; vielmehr hat der Senat diese Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze 374berschritten ist, bis zu der auch der pflichtwid-rig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (Sen.Urt. v. 11. M344rz 2002 - II ZR 5/00 aaO; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99 aaO; v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall, in dem eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann, liegt selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgef344hrdung der versorgungspflichtigen Genossenschaft sich der Ver-sorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umst344nde seines Verhaltens und der extremen H366he des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgef344hrdung f374hrenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche au337erordentlichen Verh344ltnisse, die einer Durchset- - 11 - zung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen k366nnten, nicht vorgetragen sind. Goette Kurzwelly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.09.2004 - 4 O 4965/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2006 - 2 U 1849/04 -
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