BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/06 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage betrifft, als unzul344ssig verworfen. Der Kl344ger hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Der Rechtsbehelf ist nicht zul344ssig, weil der Kl344ger in seiner R374ge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG 374ber-gangen haben soll. Der erneute Hinweis der Beschwerde, dem Kl344ger h344tte nach allgemeinen Grunds344tzen ein richterlicher Hinweis und Gelegenheit gege-ben werden m374ssen, zur Frage der Anforderung des Gutachtens vorzutragen, ist nicht begr374ndet. 1 - 3 - Zwar trifft es zu, dass das Landgericht die Auffassung vertreten hat, die Beklagte zu 2 hafte auch dann, wenn dem Kl344ger das Gutachten nicht vorgele-gen habe (LGU 37). Das Berufungsgericht hat, wie seinem Hinweisbeschluss vom 22. September 2005 zu entnehmen ist, insoweit wohl dieselbe Auffassung vertreten (GA III 372). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kl344ger "aufs Glatteis" gef374hrt und gehindert worden w344re, sich zu diesem wesentlichen Gesichtspunkt vor Kenntnisnahme der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) zu 344u337ern. Vielmehr entsprach es der prozessualen Lage, sich hierzu bereits deshalb zu erkl344ren, weil die Beklag-te zu 2 ausdr374cklich behauptet hatte, das Gutachten habe dem Kl344ger nicht vorgelegen und sei deshalb f374r seine Anlageentscheidung nicht urs344chlich ge-wesen (GA I 163 f; Berufungsbegr374ndung GA II 274 f). Der Kl344ger ist dem tat-s344chlichen Kern dieser Behauptung entgegen seiner Pflicht nach 247 138 Abs. 2 ZPO nicht mit dem n344chstliegenden Hinweis, er habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung angefordert, entgegengetreten, sondern hat im Berufungs-verfahren ausdr374cklich die Zulassung der Revision beantragt, weil ein erhebli-ches 366ffentliches Interesse an der Kl344rung der Frage bestehe, ob ein Prospekt-pr374fer einem Anleger auch dann hafte, wenn der Anleger das Gutachten nicht kenne (GA III 367 f; vgl. auch GA II 315). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz f374r die Nachholung von Vor-bringen und Beweisantr344gen zu er366ffnen, wenn der entsprechende Vor- 2 - 4 - trag nach der Prozesslage bereits im Berufungsrechtszug geboten war und - wie hier - Hinweispflichten nicht verletzt worden sind. Wurm D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.12.2004 - 22 O 12186/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 19 U 1667/05 -
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