BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/08 Verk374ndet am: 22. April 2010 F374hringer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Verl344ngerte Limousinen Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 374ber das Ge-meinschaftsgeschmacksmuster Art. 1 Abs. 1, 2 lit. b und 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 6 Abs. 1 lit. b und 2, Art. 8, 10, 19 Abs. 1, Art. 21, Art. 74 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1 lit. a und d; GeschmMG 247 42 Abs. 2, 247 46 Abs. 1 und 2 a) F374r die Ermittlung der Eigenart i.S. von Art. 6 GGV ist ma337gebliches Kriteri-um die Unterschiedlichkeit der Muster, die in einem Einzelvergleich mit be-reits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist. Eigent374mlichkeit und Gestal-tungsh366he sind nicht Voraussetzungen des Schutzes des Gemeinschafts-geschmacksmusters. b) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird noch nicht durch die Anmeldung der 326ffentlichkeit i.S. von Art. 6, 7 GGV zug344nglich gemacht. - 2 - c) Eine Begrenzung des Schutzumfangs eines Klagemusters auf diejenigen Merkmale, durch die es sich von einem fr374her angemeldeten Gemein-schaftsgeschmacksmuster unterscheidet, kommt jedenfalls dann nicht in Be-tracht, wenn das fr374her angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vor dem Klagemuster der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht worden ist. d) Die Wirkungen der Ersch366pfung nach Art. 21 GGV treten an konkret in Ver-kehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein. e) Eine in einem Mitgliedstaat begangene Handlung, durch die ein Gemein-schaftsgeschmacksmuster verletzt wird, begr374ndet in der Regel eine Bege-hungsgefahr f374r das gesamte Gebiet der Europ344ischen Union. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 8. April 2010 Schrifts344tze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2008 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie gegen die Feststellung der Schadenser-satzpflicht f374r Verletzungshandlungen au337erhalb der Bundesrepu-blik Deutschland zur374ckgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2007 unter Zur374ck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels abge344ndert, soweit die Beklagte f374r Verletzungshandlungen au337erhalb der Bundesrepu-blik Deutschland zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden ist und die Schadensersatzverpflichtung hierzu festgestellt worden ist. Im Umfang der Ab344nderung wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen der Beklagten zur Last. Von den Kosten der Rechtsmittel hat die Kl344gerin 1/10 und die Be-klagte 9/10 zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist die Daimler AG. Sie produziert und vertreibt Limousinen unter der Bezeichnung "S-Klasse". Die aktuelle Baureihe ist seit 2005 auf dem Markt. Die Kl344gerin ist Inhaberin des am 1. April 2003 angemeldeten und am 20. September 2005 bekanntgemachten nachstehend auszugsweise wiederge-gebenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000012869-0001 Die Kl344gerin ist weiterhin Inhaberin der am 11. Mai 2004 eingetragenen und am 26. Juli 2005 bekanntgemachten, nachfolgend abgebildeten Gemein-schaftsgeschmacksmuster Nr. 000173166-0007 und Nr. 000173166-0003 (Klagemuster), die die Priorit344t des am 4. Dezember 2003 als Sammelge-schmacksmuster angemeldeten deutschen Geschmacksmusters Nr. 403 07 644.7 in Anspruch nehmen 2 - 5 - Nr. 000173166-0007 - 6 - Nr. 000173166-0003 Die Beklagte vertreibt verl344ngerte und gepanzerte Fahrzeuge, die sie auf der Grundlage von Serienfahrzeugen der Kl344gerin herstellt und f374r die sie mit den nachstehenden Darstellungen wirbt: 3 C. armored limousine 20 // 4 - 7 - C. armored limousine 53 // C. armored limousine 53 // + roof raised 3 // Es handelt sich um Verl344ngerungen der Standardversion der S-Klasse der Kl344gerin um 50 cm (C. armored limousine 20 // ) und 135 cm (C. armored limousine 53 // ). Die l344ngere Ausf374hrung wird zudem mit einem um 7,5 cm angehobenen Dach angeboten (C. armored limousine 53 // + roof raised 3 // ). 5 Die Beklagte ist Inhaberin des am 20. Januar 2007 angemeldeten und am 19. April 2007 eingetragenen deutschen Sammelgeschmacksmusters Nr. 407 00 389.4, das die vorstehenden Ausf374hrungen der von der Beklagten produzierten Kraftfahrzeuge abbildet. 6 - 8 - Die Kl344gerin hat die Herstellung und den Vertrieb der vorstehend darge-stellten Limousinen der Beklagten als Verletzung ihrer Gemeinschaftsge-schmacksmuster Nr. 000173166-0007 und Nr. 000173166-0003 beanstandet. 7 8 Sie hat beantragt, I. 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in den Mitgliedstaaten der Europ344ischen Gemeinschaft Kraftfahrzeuge mit der im Folgenden wie-dergegebenen Erscheinungsform herzustellen, anzubieten, in den Ver-kehr zu bringen, einzuf374hren oder auszuf374hren, zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen: (es folgt eine Abbildung der Limousine C. armored limousine 53 // ); 2. der Beklagten f374r jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Unter-lassungsverpflichtungen gem344337 Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 200, ersatzweise an ihrem Gesch344ftsf374hrer zu vollziehende Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder an ihrem Gesch344ftsf374hrer zu voll-ziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin Auskunft zu erteilen und Rech-nung zu legen 374ber den Umfang der Herstellung und/oder des Anbietens und/oder des Inverkehrbringens und/oder der Einfuhr und/oder der Aus-fuhr von Kraftfahrzeugen mit der in Ziffer 1 wiedergegebenen Erschei-nungsform, und zwar durch Vorlage von geordneten Verzeichnissen, die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, die Daten, Mengen und Preise der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kraftfahrzeuge mit der in Ziffer 1 wiedergegebenen Erscheinungsform sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den auf die Kraft-fahrzeuge mit der in Ziffer 1 wiedergegebenen Erscheinungsform entfal-lenden Gemeinkostenanteil enthalten; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Scha-den zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlun-gen entstanden ist und k374nftig noch entstehen wird. II. (Es folgen gleichlautende Antr344ge wie unter I bezogen auf die Limousine C. armored limousine 53 // + roof raised 3 // ); III. (Es folgen gleichlautende Antr344ge wie unter I bezogen auf die Limousine C. armored limousine 20 // ); IV. festzustellen, dass die im Geschmacksmusterregister des Deutschen Pa-tent- und Markenamts unter Nr. 407 00 389.4 eingetragenen deutschen Geschmacksmuster mit den laufenden Nr. 1 bis 3 nichtig sind. - 9 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Klagemuster seien weder neu noch eigenartig. Deren Gesamteindruck un-terscheide sich deutlich von dem Eindruck der von ihr produzierten Limousinen. 9 10 Die Beklagte hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - widerklagend beantragt, 1. die Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000173166-0003 und Nr. 000173166-0007 f374r nichtig zu erkl344ren; 2. festzustellen, dass das deutsche Geschmacksmuster Nr. 403 07 644 nichtig ist. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt und die Wider-klage abgewiesen. 11 12 Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklag-ten zur374ckgewiesen. 13 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihre Antr344ge weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuwei-sen. W344hrend des Revisionsverfahrens hat die Kl344gerin auf die mit den Klage-antr344gen zu I 3, I 4, II 3, II 4, III 3 und III 4 geltend gemachten Anspr374che ver-zichtet, soweit sich diese auf Handlungen beziehen, die au337erhalb der Bundes-republik Deutschland erfolgt sind. Die Beklagte hat den Verzicht angenommen. 14 - 10 - Entscheidungsgr374nde: 15 I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage verfolgten Unterlassungs-anspr374che nach Art. 19 Abs. 1 i.V. mit Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV und die Anspr374-che auf Auskunft gem344337 Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V. mit 247 46 GeschmMG so-wie die Schadensersatzanspr374che nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V. mit 247 42 Abs. 2 GeschmMG f374r begr374ndet erachtet. Es hat angenommen, dass die Ge-schmacksmuster der Beklagten wegen fehlender Eigenart gem344337 247247 2, 33 Abs. 1 GeschmMG nichtig sind. Die Geschmacksmuster der Kl344gerin hat das Berufungsgericht nicht als nichtig angesehen und deshalb die Widerklage ab-gewiesen. Hierzu hat es ausgef374hrt: Die Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000173166-0007 und Nr. 000173166-0003 seien rechtsg374ltig. Sie seien neu und verf374gten 374ber Ei-genart i.S. der Art. 5 und 6 GGV. Die erforderliche Eigenart sei gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Geschmacksmusters von demjenigen anderer bekannter Muster unterscheide. Die Pr374fung sei durch einen Einzelvergleich mit vorbekannten Geschmacksmustern durchzuf374hren. Die Klagemuster verf374gten 374ber sieben pr344gende Merkmale. Sie vermittelten bei dem Gemeinschaftsge-schmacksmuster Nr. 000173166-0007 den Eindruck einer langgestreckten Li-mousine mit abgerundeten Formen und einem kr344ftigen Erscheinungsbild. Die-se Formen und Linien mit dem auff344llig eingef374gten Mittelteil pr344gten auch den Eindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000173166-0003. 16 Der Gesamteindruck der Klagemuster unterscheide sich deutlich von den verschiedenen Varianten der Maybach-Limousine, von fr374heren Versionen der S-Klasse einschlie337lich der verl344ngerten Ausf374hrung und von der E-Klasse der Kl344gerin. 17 - 11 - 18 Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001, das die Standardversion der S-Klasse wiedergebe, ber374hre die Rechtsg374ltigkeit der Klagemuster nicht. Es sei sp344ter bekanntgemacht worden und vermittle einen anderen Gesamteindruck. Die mit der Klage angegriffenen Muster verletzten die Klagemuster, weil sie beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckten. Die Limousine mit der Bezeichnung "C. armored limousine 53 // " sei in der Gestaltung nahezu gleich dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000173166-0007. Auch das Muster der abgewandelten Limousine mit dem erh366hten Dach (roof raised 3 // ) weise im Gesamteindruck keinen erheblichen Unterschied auf und sei mit dem vorgenannten Muster der Beklagten gleichsam identisch. 19 Das Muster der kurzen Limousine (C. armored limousine 20 // ) vermittle keinen anderen Gesamteindruck als das Gemeinschaftsgeschmacks-muster Nr. 000173166-0003. 20 Der Schutz der Klagemuster sei nicht nach Art. 8 GGV ausgeschlossen. Die Merkmale der Erzeugnisse der Kl344gerin seien nicht ausschlie337lich durch eine technische Funktion bedingt. 21 Der Einwand der Ersch366pfung nach Art. 21 GGV greife nicht durch. Durch die Verbreitung der Standardversion der S-Klasse seitens der Kl344gerin trete keine Ersch366pfung im Hinblick auf die Klagemuster ein. Die von der Be-klagten ver344nderten Limousinen fielen auch nicht mehr in den Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters f374r die Standardversion der S-Klasse, 22 - 12 - weshalb die Ersch366pfung des Geschmacksmusters der Standardversion nicht erheblich sei. Die Muster der Beklagten seien nichtig. 23 Die Beklagte k366nne sich nicht auf ein eigenes Benutzungsrecht nach 247 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG aufgrund ihres deutschen Sammelgeschmacks-musters Nr. 407 00 389.4 berufen. Den Geschmacksmustern der Beklagten fehle die erforderliche Eigenart gem344337 247247 2, 33 Abs. 1 GeschmMG. Sie unter-schieden sich nicht von den priorit344ts344lteren Klagemustern. Diese seien vor der Eintragung der Geschmacksmuster der Beklagten ver366ffentlicht worden, so dass kein Fall einer blo337en L366schungsreife nach 247 34 Nr. 3 GeschmMG gege-ben sei. Die Unterlassungsanspr374che erstreckten sich auf das gesamte Gebiet der Europ344ischen Gemeinschaft unabh344ngig davon, in welchem Teilgebiet eine Begehungsgefahr begr374ndet sei. 24 Die Anspr374che auf Auskunft und Schadensersatz seien ebenfalls be-gr374ndet. Auf diese Anspr374che sei deutsches Recht anwendbar. Der Hand-lungsort der unerlaubten Handlung liege jedenfalls auch in Deutschland. Hier w374rden die Fahrzeuge produziert und n344hmen die Rechtsverletzungen ihren Ausgang. Der Auskunftsanspruch folge aus Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V. mit 247 46 GeschmMG; der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V. mit 247 42 Abs. 2 GeschmMG. Die Beklagte habe schuldhaft ge-handelt. Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung falle der Kl344gerin nicht zur Last. 25 Die Widerklage sei unbegr374ndet, weil die Klagemuster nicht nichtig seien. 26 - 13 - II. Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie ist unbegr374n-det, soweit sie gegen die Verurteilung zur Unterlassung nach den Klageantr344-gen I 1, II 1 und III 1, gegen die Feststellung der Nichtigkeit der unter der Nr. 407 00 389.4 mit den laufenden Nr. 1 bis 3 eingetragenen Geschmacks-muster nach dem Klageantrag IV, gegen die Abweisung der Widerklage und gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach den Klageantr344gen I 3 und 4, II 3 und 4 und III 3 und 4 f374r im Inland begangene Rechtsverletzungen ge-richtet ist. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit mit ihr die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Scha-densersatzverpflichtung f374r Verletzungshandlungen in anderen Mitgliedstaaten angegriffen wird. 27 1. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte gemein-schaftsweite Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Gemeinschaftsge-schmacksmuster Nr. 000173166-0007 und Nr. 000173166-0003 nach Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV zu. 28 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend vom Vorliegen der Schutzvoraus-setzungen der in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach der Verordnung ausgegangen. Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmus-ter wird nach Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. b GGV gesch374tzt, wenn es die Vorausset-zungen der Verordnungen erf374llt, es insbesondere neu ist und Eigenart hat (Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 6 GGV) und kein Schutzausschlie337ungsgrund vorliegt. 29 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klagemuster neu i.S. des Art. 5 Abs. 1 lit. b GGV sind, weil der 326ffentlichkeit vor dem Tag der Eintragung kein identisches Geschmacksmuster zug344nglich gemacht worden 30 - 14 - ist. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind auch nicht er-sichtlich. 31 bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klagemuster die erforderliche Eigenart aufweisen. (1) Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der 326ffentlichkeit vor dem Tag der Anmel-dung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder im Falle der Inanspruchnahme einer Priorit344t vor dem Priorit344tstag zug344nglich gemacht wor-den ist. Bei der Beurteilung der Eigenart ist nach Art. 6 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung zu ber374cksichtigen. F374r die Ermittlung der Eigenart ist danach ma337gebliches Kriterium die Unter-schiedlichkeit der Muster (vgl. KG ZUM 2005, 230, 231; Steinberg in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Art. 6 GGV Rdn. 5; Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 6 Rdn. 9; Lubberger, Festschrift Erd-mann, 2002, S. 145, 154; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 974). Die im deut-schen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 374ber den recht-lichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28 v. 28.10.1998) durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. M344rz 2004 (BGBl. I S. 390 ff.) erforderliche Eigent374mlichkeit und Gestaltungsh366he (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Tz. 24 f. und 33 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten) ist nicht Voraussetzung des Schutzes des Gemein-schaftsgeschmacksmusters (vgl. KG ZUM 2005, 230, 231; Koschtial aaO S. 974; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 822; zu 247 2 Abs. 3 GeschmMG: Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., 247 2 32 - 15 - Rdn. 10; Kur, GRUR 2002, 661, 665; Berlit, GRUR 2004, 635, 636; Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 33). Durch die Einbeziehung des Grades der Gestaltungs-freiheit nach Art. 6 Abs. 2 GGV in die Beurteilung der Eigenart ist die Ber374ck-sichtigung der in dem jeweiligen Klagemuster verk366rperten gestalterischen Leis-tung aber auch nicht ausgeschlossen (vgl. Ruhl aaO Art. 6 Rdn. 17). Ob das Klagemuster 374ber die erforderliche Eigenart verf374gt, ist durch ei-nen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (OLG Hamm InstGE 8, 233, 237; OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 16, 17; Eichmann, GRUR Int. 1996, 859, 862; ders., MarkenR 2003, 10, 15; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 974). 33 (2) Von diesen Ma337st344ben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, die beiden Klagemuster verf374gten 374ber folgende pr344gende Merk-male: 34 1. Die charakteristisch geformten Scheinwerfer mit dem mittig an der Frontseite angebrachten trapezf366rmigen K374hlergrill, 2. die ausgestellten Radh344user vorne und hinten, 3. die im unteren Teil der Seitenfl344chen zwischen dem vorderen und dem hinte-ren Radhaus vorhandene Sicke, 4. das bei den Verl344ngerungen jeweils zwischen die vordere und hintere T374r gesetzte Karosseriest374ck, das sich in die Kontur einf374gt, 5. die charakteristisch geformten R374ckleuchten, 6. den leicht gew366lbten Kofferraumdeckel, 7. die von der Spitze der Frontscheinwerfer um das Fahrzeug gef374hrte Linie. 35 Die Einzelmerkmale vermittelten nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts bei dem Klagemuster Nr. 000173166-0007 den Eindruck einer - 16 - langgestreckten Limousine mit abgerundeten Formen, die durch die Linienf374h-rung und die ausgestellten Radh344user ein kr344ftiges Erscheinungsbild biete. Diese Formen und Linien pr344gten auch den Eindruck des Klagemusters Nr. 000173166-0003, bei dem das eingef374gte Mittelteil auff344llig sei. Es sei zwar deutlich schmaler als dasjenige bei dem anderen Klagemuster, verf374ge aber 374ber markante Streben. Dieser Gesamteindruck unterscheide sich deutlich von allen anderen Mustern. Zu der Limousine Maybach best374nden deutliche Unter-schiede in der Gestaltung der Front-, Seiten- und Heckpartie. Der Gesamtein-druck der fr374heren Versionen der S-Klasse der Baureihe W 220 sei wesentlich kantiger. Deutliche Unterschiede best374nden auch zu den Modellen der E-Klasse der Baureihen W 210 und W 211. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001, das die Standardversion der S-Klasse der Baureihe W 221 wiedergebe, sei wegen sei-ner sp344teren Bekanntmachung nicht dem vorbekannten Formenschatz zuzu-rechnen. Es rufe zudem einen anderen Gesamteindruck hervor. Die wesentli-chen Unterschiede zwischen diesem Muster und den Klagemustern liege in der markanten Verl344ngerung der Standardversion, die die Proportionen auffallend ver344ndere und einen anderen Gesamteindruck hervorrufe. 36 (3) Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Gegen die Beurteilung der Unterschiedlichkeit der Limousinen des Mo-dells Maybach und der Baureihen W 210, W 211 und W 220 der Kl344gerin zu den Klagemustern wendet sich die Revision auch nicht. 37 Ohne Erfolg bleiben aber auch die Angriffe der Revision, soweit das Be-rufungsgericht eine Eigenart der Klagemuster nicht im Hinblick auf das Ge-meinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 verneint hat, das die Standardversion der aktuellen Baureihe der S-Klasse (W 221) zeigt. 38 - 17 - Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 ist schon nicht vor dem Priorit344tstag der Klagemuster (4. Dezember 2003) der 326ffentlich-keit i.S. von Art. 6 GGV zug344nglich gemacht worden. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster als der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft t344tigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Gesch344ftsverkehr nicht bekannt sein konnte. 39 Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 ist am 20. September 2005 nach dem Priorit344tstag der Klagemuster (4. Dezember 2003) bekannt gemacht worden. Nur das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Standardversion ist vor dem Priorit344tstag der Klagemuster angemeldet worden. Dass diese Anmeldung den in der Gemeinschaft t344tigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Gesch344ftsverlauf bekannt sein konnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies ist auch nicht ohne wei-teres ersichtlich, weil anders als die Ver366ffentlichung eines eingetragenen Ge-schmacksmusters in der Gemeinschaft dessen Anmeldung noch nicht dazu f374hrt, dass das Muster im normalen Gesch344ftsverlauf bekannt sein konnte (vgl. Ruhl aaO Art. 7 Rdn. 22). Die M366glichkeit einer allgemeinen Recherche ange-meldeter oder eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die noch nicht bekannt gemacht worden sind, ist nach der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-verordnung ausgeschlossen. Nach Art. 74 Abs. 1 GGV wird Dritten Einsicht in die Akten von Anmeldungen f374r eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmus-ter vor ihrer Bekanntmachung grunds344tzlich nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers gew344hrt. Ohne Zustimmung des Anmelders oder Rechtsinhabers kann gem344337 Art. 74 Abs. 2 Unterabs. 1 GGV Akteneinsicht nur verlangt werden, wenn ein legitimes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dazu 40 - 18 - reicht, wie ein Vergleich mit Art. 74 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 GGV zeigt, nicht das allgemeine Interesse aus, Kenntnis vom Inhalt der Anmeldung eines Ge-meinschaftsgeschmacksmusters zu erhalten. 41 Aber selbst bei einer anderen Beurteilung der Frage, ob das Gemein-schaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 vor dem Priorit344tszeitpunkt der Klagemuster der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht worden ist, halten die Aus-f374hrungen des Berufungsgerichts den Revisionsr374gen stand. Das Berufungsge-richt ist zutreffend davon ausgegangen, dass ungeachtet der 334bernahme der Erscheinungsmerkmale der Front- und Heckpartie des die Standardversion ab-bildenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters in den Klagemustern diese einen deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck aufweisen. Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, dass sich die Verl344nge-rungsst374cke in die Gestaltung der Standardversion einf374gen. Darauf kommt es indes nicht an, weil sich die Klagemuster nicht von der Standardversion durch sch366pferische Eigent374mlichkeit abheben m374ssen. 42 cc) Das Berufungsgericht hat den Schutzausschlie337ungsgrund des Art. 8 GGV zutreffend verneint. Es hat angenommen, dass die Merkmale der Klage-muster nicht ausschlie337lich durch ihre technische Funktion bedingt sind. 43 Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die Verl344ngerungsst374-cke f374gten sich jeweils in die Kontur der 374brigen Karosseriest374cke ein; dies sei technisch bedingt, um die einwandfreie Funktion der angrenzenden T374relemen-te und einen ungest366rten Fahrbetrieb zu erm366glichen. 44 Durch Art. 8 GGV soll eine Monopolisierung von Merkmalen durch die Gew344hrung von Geschmacksmustern ausgeschlossen werden, die technisch 45 - 19 - bedingt sind, weil dadurch die technische Innovation behindert wird (Erw344-gungsgrund 10 GGV). Die Erscheinungsmerkmale, aus denen das Berufungs-gericht die Eigenart der Klagemuster gefolgert hat, sind jedoch nicht aus-schlie337lich technisch bedingt. Dies gilt auch f374r die Konturen der Klagemuster. Dass die vorliegenden Konturen in den sogenannten Verl344ngerungsst374cken der Klagemuster aufgegriffen werden, f374hrt zu keiner 304nderung ihres Charakters als nicht ausschlie337lich technisch bedingtes Erscheinungsmerkmal. b) Die mit den Klageantr344gen I 1 und II 1 angegriffenen Muster verletzen das Klagemuster Nr. 000173166-0007. Das im Klageantrag III 1 angef374hrte Muster verletzt das Klagemuster Nr. 000173166-0003. 46 Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erstreckt sich nach Art. 10 GGV auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. 47 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das von der Beklagten mit der Bezeichnung "C. armored limousine 53 // " produzierte Kraftfahr-zeug in der Gestaltung mit dem Klagemuster Nr. 000173166-0007 nahezu gleich ist, dem einzig erkennbaren Unterschied in dem zus344tzlichen Steg im Mittelteil der Karosserie des Klagemusters aus Sicht eines informierten Benut-zers kein besonderes Gewicht zukommt und ein m366glicher Unterschied in der L344nge der Fahrzeuge nicht auff344llt. Entsprechende Feststellungen hat das Be-rufungsgericht f374r die von der Beklagten hergestellte Limousine mit leicht erh366h-tem Dach (C. armored limousine 53 // + roof raised 3 // ) getroffen. Diese Ausf374hrungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 48 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es f374r die Beurteilung des Ge-samteindrucks des Klagemusters nicht nur auf diejenigen Merkmale an, durch 49 - 20 - die sich dieses Muster von dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 (Standardversion der S-Klasse) unterscheidet. Eine solche Begrenzung des Schutzumfangs wird zwar im Schrifttum teilweise erwogen (vgl. Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 29 f.). Sie k344me aber allenfalls in Betracht, wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 vor dem Klage-muster der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht worden w344re, und dessen Merk-male daher zum vorbekannten Formenschatz geh366rten. Das ist jedoch nicht der Fall (Abschn. II 1 a bb (3)). Dementsprechend kommt es auf die von der Revisi-on vorgenommene isolierte Beurteilung des Mittelteils f374r den Gesamteindruck des in Frage stehenden Klagemusters und der angegriffenen Muster (Klagean-tr344ge I 1 und II 1) nicht an. bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagemuster Nr. 000173166-0003 keinen anderen Gesamteindruck vermittelt als das Muster des k374rzeren Kraftfahrzeugs "C. armored limousine 20 // " (Klageantrag III 1) der Beklagten. Danach besteht der einzige Unterschied bei den Erscheinungsmerkmalen in einem geringf374gig l344ngeren Mittelst374ck beim Fahrzeug der Beklagten, was wegen der durch die nebeneinander liegenden Streben f374r den Gesamteindruck gesetzten Akzente nicht auff344llt. 50 Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch, weil es nicht nur auf eine isolierte Betrachtung derjenigen Merkmale ankommt, durch die sich das Klagemuster von dem Ge-meinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 unterscheidet (hierzu Abschn. II 1 b aa). 51 c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechte aus den Klagemustern nicht nach Art. 21 GGV ersch366pft sind. 52 - 21 - Nach dieser Bestimmung erstrecken sich die Rechte aus dem Gemein-schaftsgeschmacksmuster nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in welches ein unter den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. 53 aa) Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, die 334bereinstimmung im Gesamteindruck zwischen den Klagemustern und den angegriffenen Mustern beruhe auf den Gemeinsamkeiten mit der Standardver-sion, die die Kl344gerin in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht habe. Der Ersch366pfungsgrundsatz stehe deshalb einer Ber374cksichtigung dieser Gemein-samkeiten entgegen. 54 bb) In den Verkehr gebracht hat die Kl344gerin keine den Klagemustern entsprechenden Erzeugnisse, sondern Kraftfahrzeuge der Standardversion der S-Klasse, wie sie durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 wiedergegeben sind. Diese unterscheiden sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Gesamteindruck deutlich von den Klagemustern (vgl. Abschn. II 1 a bb (3)). Im Hinblick auf diese Unterschiede kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses der Standardversion Ersch366pfung auch der Rechte aus den Klagemustern eingetre-ten ist (vgl. Ruhl aaO Art. 21 Rdn. 22). Die mit der Standardversion der S-Klasse 374bereinstimmenden Merkmale der Klagemuster sind auch nicht vom Vergleich mit den angegriffenen Mustern auszuklammern. Die Wirkungen der Ersch366pfung der Rechte nach Art. 21 GGV treten an den konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein. Unter-scheiden sich - wie vorliegend - die Klagemuster deutlich von den in Verkehr 55 - 22 - gebrachten Kraftfahrzeugen der Standardversion, l344sst die Ersch366pfung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 die Verbietungsrechte aus den Klagemustern unber374hrt. 56 d) Der Kl344gerin steht auch ein gemeinschaftsweiter Unterlassungsan-spruch zu. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV, nach denen das Ge-meinschaftsgeschmacksmuster einheitlich ist und sich in den Wirkungen auf die gesamte Gemeinschaft erstreckt. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mit-gliedstaat begangen wird, begr374ndet in der Regel eine Begehungsgefahr f374r das gesamte Gebiet der Europ344ischen Union (vgl. zur Gemeinschaftsmarken-verordnung BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 39 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; 366OGH GRUR Int. 2007, 256, 258; GRUR Int. 2007, 433, 434; zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung Ruhl aaO Art. 89 Rdn. 43; Auler in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 19 GGV Rdn. 2). 2. Der Kl344gerin steht der begehrte Schadensersatzanspruch nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V. mit 247 42 Abs. 2 GeschmMG analog zu, soweit er auf den in den Klageantr344gen I 1, II 1 und III 1 bezeichneten Verletzungshandlungen beruht, die im Inland begangen sind. Der weitergehende Schadensersatzan-spruch ist nicht begr374ndet. 57 a) Die Beurteilung der Schadensersatzanspr374che der im Inland began-genen Verletzungen der Klagemuster richtet sich nach deutschem Recht. 58 Gem344337 Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV bestimmen sich andere als die in Art. 89 Abs. 1 lit. a bis c GGV angef374hrten Anordnungen im Falle einer bereits erfolgten oder drohenden Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats einschlie337lich seines internationalen Privat- 59 - 23 - rechts, in dem die Verletzungshandlungen begangen sind oder drohen. Zu der Anordnung von Sanktionen nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV z344hlen Schadenser-satzanspr374che. Aufgrund der Verweisung in Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV ist danach deutsches internationales Privatrecht f374r die Frage ma337geblich, welches Recht auf Schadensersatzanspr374che anzuwenden ist, die auf Verletzungshandlungen beruhen, die in Deutschland begangen sind. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 374ber das auf au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) am 11. Januar 2009 ist gem344337 ihrem Art. 8 Abs. 2 bei au337ervertraglichen Schuld-verh344ltnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rech-ten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschl344gigen Rechtsakt der Gemeinschaft - hier die Gemeinschaftsgeschmacksmusterver-ordnung - fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Ma337geblich f374r in Deutschland begangene Rechtsverletzun-gen ist danach deutsches Recht. 60 F374r den Zeitraum vor Inkrafttreten der Rom-II-VO gilt nichts anderes, weil sich die Anspr374che im Fall der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auch zu-vor nach dem Recht des Schutzlandes richteten, das hei337t nach dem Recht desjenigen Staates, f374r dessen Gebiet der Immaterialg374terschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BGHZ 152, 317, 321 - Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 22 = WRP 2007, 996 - Staats-geschenk; BGHZ 177, 319 Tz. 29 - Sammlung Ahlers). 61 b) Die Kl344gerin kann dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des 247 42 Abs. 2 GeschmMG Schadensersatz aufgrund von Rechtsverletzun-gen, die im Inland begangen sind, beanspruchen. 62 - 24 - aa) Das deutsche Geschmacksmusterrecht enth344lt allerdings - anders als das Markengesetz, das in 247 125b Nr. 2 MarkenG die Vorschrift des 247 14 Abs. 6 MarkenG auf Gemeinschaftsmarken f374r entsprechend anwendbar erkl344rt - keine Bestimmung, nach der 247 42 Abs. 2 GeschmMG auf Gemeinschaftsge-schmacksmuster anwendbar ist. Dies schlie337t entgegen der Ansicht der Revisi-on aber eine entsprechende Anwendung des 247 42 Abs. 2 GeschmMG nicht aus. Die fehlende Verweisung auf die Bestimmung des 247 42 Abs. 2 GeschmMG f374r den Schutz von Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist eine planwidrige Rege-lungsl374cke, die durch eine analoge Anwendung der Vorschrift zu schlie337en ist. Aus dem Umstand, dass im deutschen Geschmacksmusterrecht einzelne Re-gelungen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster in den 247247 62 bis 65 GeschmMG getroffen sind, folgt nicht, dass diese abschlie337end sind und eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes auf die Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ausgeschlossen ist, wenn die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist. Die Anwendung des 247 42 Abs. 2 GeschmMG auf die Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern wird daher im Schrifttum auch nicht in Frage gestellt (Ruhl aaO Art. 89 Rdn. 90; Steinberg in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 89 GGV Rdn. 9). 63 bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Klagemus-ter der Kl344gerin zumindest fahrl344ssig dadurch verletzt, dass sie die Schutz-rechtslage nicht 374berwacht hat. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 64 c) Nachdem die Kl344gerin auf Schadensersatzanspr374che verzichtet und die Beklagte diesen Verzicht angenommen hat (247 397 BGB), bedarf das Beru-fungsurteil insofern der Korrektur, als dort die Schadensersatzpflicht der Be-klagten auch f374r Verletzungen der Klagemuster im Gebiet der Europ344ischen Union au337erhalb Deutschlands festgestellt worden ist. 65 - 25 - 3. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V. mit 247 46 Abs. 1 und 2 GeschmMG, 247 242 BGB ist ebenfalls nur insoweit begr374ndet, als er auf Verletzungshandlungen bezogen ist, die im In-land begangen sind. Insoweit gelten nach dem Verzicht der Kl344gerin die vorste-henden Erw344gungen zum Schadensersatzanspruch entsprechend (Ab-schnitt II 2). 66 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die unter Nr. 407 00 389.4 eingetragenen deutschen Geschmacksmuster mit den laufen-den Nr. 1 bis 3 nach 247247 2, 33 GeschmMG nichtig sind (Klageantrag IV). Die Geschmacksmuster der Beklagten haben keine Eigenart i.S. von 247 2 Abs. 1 und 3 GeschmMG, weil sie keinen Gesamteindruck hervorrufen, der sich von dem Gesamteindruck der zuvor bereits offenbarten Gemeinschaftsge-schmacksmustern Nr. 000173166-0007 und 000173166-0003 (Klagemuster) der Kl344gerin unterscheidet (hierzu Abschnitt II 1 a bb (3)). 67 5. Die auf Erkl344rung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmus-ter Nr. 000173166-0003 und Nr. 000173166-0007 und Feststellung der Nichtig-keit des deutschen Geschmacksmusters Nr. 403 07 644 gerichtete Widerklage hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegr374ndet erachtet. Die angegriffenen Geschmacksmuster der Kl344gerin sind nicht nichtig (dazu Abschnitt II 1 a). 68 - 26 - 69 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2007 - 17 O 180/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 236/07 -
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