BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/09 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit Kl344gerin, Beschwerdef374hrerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen 1. 205, Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und Beschwerdef374hrerin, 2. 205, Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte zu 1: - Prozessbevollm344chtigter zu 2: Rechtsanw344lte - Rechtsanwalt - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. Februar 2009 - 10 U 2356/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der ma337gebenden Gr374nde, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Gesch344ftsf374hrung der Komplement344rin genommen hat, kommt es hiernach nicht an. Die Kl344gerin hat die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird auf 31.740,03 200 festgesetzt. Das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverh344ltnis zwischen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 ist nach 247 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.02.2008 - 23 O 8744/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.02.2009 - 10 U 2356/08 -
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