BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/11 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Se i ters und To mbrink beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung sei ner Rechte im Verfahren über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2011 - I - 18 U 111/10 - beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das vorb e- zeichnete Verfahren zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl ä- gers als unzulässig zu verwerfen. E s besteht Gelegenheit zur Ste l- lungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlu s ses. Gründe : 1. Die Voraussetzungen für die Beio rdnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsa n walts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen e i- nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutb a- 1 - 3 - ren Ans trengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in sbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftra g ten Rechtsanwalt schuldet ( vgl. z.B. BGH, Beschlü ss e vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93, BGH R ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 und vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Der Partei o b- liegt es im Rahmen der ihr zumutbaren Anstrengungen weiterhin , d ies en Vo r- schuss so rech tzeitig vollständig zu zahlen, dass der Rechtsanwalt die Vertr e- tung nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, ihm verbleibe k eine angemesse ne Zeit mehr , die Sa che mit der gebotenen Sorgfalt zu bea r- beiten. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht gewo r den. Der Kläger hat te zunächs t die Rechtsanwälte beim Bundesg e richtshof S . mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beau f- tragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen und dem von ihm vorgelegten E - Mail - Verkehr mi t seinen Rechtsa n- wälten , geht hervor, dass die Mandatsniederlegung darauf beruhte, dass der Kl ä ger die Kostenvorschussforderung der Anwälte nicht vollständig beglichen ha t te . Zwar mag er dies, wenn über haupt, einen oder zwei Tage vor Ablauf der Frist zur B egründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach ge hol t haben . I n- nerhalb dieser ku r zen Zeit war aber eine sachgerechte Bearbeitung der Sache durch die Rechtsanwälte nicht mehr möglich, die aus diesem Grund auch die Wiederaufnahme des Mandats a b lehnten. 2. Di e Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren scheidet ebenfalls aus, da die beabsichtigte Rechtsverfo l- gung keine hinreichende Aussicht au f Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO) . Die b e- reits verlängerte Frist zur Begründung der Ni chtz u lassungsbeschwerde (§ 544 2 3 - 4 - Abs. 2 ZPO) ist mittlerweile verst richen, ohne dass d ie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in B e tracht kommt. Allerdings ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorige n Stand wegen der Versäumung d er Fr ist zur Begründ ung eines Rechtsmittels zu gewähren, wenn sie um Prozesskosten hil fe nachsucht und vernünftige r weise nicht damit rechnen muss , dass ihr Antrag wegen fehlender B e dürftigkeit abgelehnt werde (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlü ss e vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW - RR 2006 , 140, 141; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 , NJW - RR 2008, 1313 Rn. 26 jew. m wN und vom 18. Au gust 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6) . Dies setzt allerdings , worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat, voraus, dass das Prozesskostenh ilfegesuch bis zum Ablauf der Frist eing e- reicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die insoweit nötigen Bel e- ge beigefügt sind (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. Aug ust 2005 aaO und vom 11. Juni 2008 aaO Rn. 24; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Deze mber 1954 - IV ZB 94/54, BGHZ 16, 1, 3) . Dem hat der Kläger nicht g e nügt. Zwar hat er noch am letzten Tag der Frist zur Begründung der Nicht z u- lassungsbeschwerde per Tel efax ein Prozesskostenhilfeg e such nebst Anlagen ei ngereich t , dessen fünf Seiten ausweislich der in den Kopf zeilen enthaltenen Sendedaten vollzählig beim Bundesgericht s hof einge gangen sind . Jedoch hat der Kläger die zweite Se i te des Vordrucks der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht über mittelt , so dass die Antragsunterl a- gen unvo llständig und damit nicht ordnungsgemäß sind. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger auch aus inhaltlichen Gründen nicht damit rechnen, dass sein An trag bewilligt werde . Er gibt an , bei einem monatlichen Brutto einko m- 4 5 - 5 - men von 1.200 abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie We r- bungsko s ten in Höhe von ins gesamt 650 einen monatlichen Unterhalt von 1.000 an seine Ehefrau zu entrichten. Dies ist , da Angaben zu möglichen we i- teren Einkünften fehlen, b e reits rechnerisch uns chlüssig und lässt offen, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. Darauf, dass überdies der fra n- zösischsprachige Steuerbescheid der belgischen Finanzbehörde trotz entspr e- chenden Hinweises durch den Senat entgegen § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht v on einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet war, kommt es für die Entsche i dung nicht mehr an. 3. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ve r säumt ist, beabsichtigt der Senat, diese zu verwerfen. Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 2b O 279/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2011 - I - 18 U 111/10 - 6
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