BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 89/11 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reich art, die Richter Dr. Drescher und Born auf die als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingaben der Beklagten vom 23. u nd 26. März 2012 beschlossen: Der Streitwertbeschluss vom 6. März 2012 bleibt aufrech t- erhalten. Gründe: Der Streitwert beträgt 3.655.0 00 t ragt hat, die B e klagten zur Zahlung von 1,5 Millionen sind die als Schaden geltend gemachten Beträge (1,5 Millionen 1,5 Millionen 45 A bs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. Die Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand, vielmehr liegen versteckte Hilfsanträge vor. Derselbe Gegenstand ist betroffen, wenn Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerke n- nung des einen Ansp ruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist, dagegen nicht, wenn sie nebeneinander bestehen können (vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW - RR 2003, 713 ). Da als Schaden Kaufpreiszahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten geltend gemacht wurden, können die Ansprüche nebeneinander bestehen. Es liegt auch keine zeitlich verschobene alternative Begründung für den gleichen Schaden vor 1 - 3 - (wie bei BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZR 162/08, juris). Der Schaden s ersatzanspruch durch die Kaufpreiszahlung in Höhe von 655.000 wurde vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den anderen A n- sprüchen weiter verfolgt. Die Beschwerde hat den Beklagten zur Last gelegt, den Vertrag vom 31. Dezember 2003 nicht verhindert zu haben, in dessen Folge es zu dieser Za h lung kam. Berg mann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 - 40 O 41/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2011 - I - 6 U 18/10 -
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