BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/12 Verkündet am: 24. September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Matratzen Factory Outlet UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 a) Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren e r- warten, di e unter Ausschaltung des Groß - und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken. b) - anders als die - nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller en t- spricht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754 = Markenqualität). BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 27. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bor n- kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revi sion der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 18. April 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf die Berufung der Klägerin verurteilt hat, es zu unte r- lassen, im geschäftlichen Verkehr für Matratzen aus der Produkt i- on der Beklagten wie folgt zu werben: Markenqualität zu niedr i- gen Preisen . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hambur g, Kammer 016 für Handelssachen, vom 18. Juni 2010 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. Der Beklagten wird hinsichtlich der aufrechterhaltenen Verurte i- lung zur Unterlassung (Ziffer I 1 a bis c des Berufungsurteils) eine Umstellungsfrist von se chs Monaten ab Zustellung des Revision s- urteils eingeräumt. Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsve r- fahrens haben die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen. Von den Kosten der Revision haben die Klägerin 1/11 und die B e- klagte 10/11 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Matratzen und Bet t- waren (Bettrahmen, Lattenroste, Bettdecken, Kopfkis s en etc.). Die Klägerin nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutu ng - auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen und Erstattung von Abmah n- kosten in Anspruch. Die Beklagte, die auch selbst Matratzen produziert, bietet ihre Waren ausschließlich in eigenen Filialen (in Deutschland mehr als 500), den Matra t- zen Factory Outlets und Matratzen Outlets , an. Über den Einzelhandel ve r- treibt sie ihre Produkte nicht. Einen Teil der vertriebenen Matratzen lässt die Beklagte von Drittunternehmen herstellen. Die Bettwaren werden von der B e- klagten insgesamt zugekauft. Die Beklagt e wirbt auf ihrer Internetseite unter anderem mit folgenden Aussagen: Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung (Überschrift) Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqu a- und Aus eigener Her stellung (Überschrift) Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqu a- Produzent von Markenqualität den denkbar günstigsten Preis für den Kunden. Gute Ware ist günstig verkäuflich, wenn der Weg über den Handel umgangen wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung der Bezeichnungen Matratzen Factory Outlet und Matratzen Outlet sei irreführend, weil die B e- klagte tatsächlich keine Outlets bet reibe. Unter einem Outlet verstehe der Verkehr eine Verkaufsstelle, in der ein Hersteller seine eigenen Produkte, die im Übrigen auch im Groß - und Einzelhandel vertrieben würden, direkt an En d- abnehmer verkaufe. Die von der Beklagten angebotenen Matratzen könnten demgegenüber ausschließlich in ihren selbst betriebenen Filialen erworben 1 2 3 - 4 - werden. Damit erzeuge die Verwendung des Begriffs Outlet beim angespr o- chenen Verkehr die Fehlvorstellung, es gebe für die von der Beklagten angeb o- tenen Produkte einen Zwis chenhandel und ein Kunde könne die von der B e- klagten angebotenen Matratzen preisgünstiger als beim Kauf im Einzelhandel erwerben. Entgegen der Werbung auf ihrer Internetseite biete die Beklagte auch keine Markenware an. Dafür reiche es nicht aus, dass ein Produktname als Marke eingetragen sei. Ebenso sei die Angabe Direktverkauf ab Fabrik irreführend, weil etwa 30% der von der Beklagten vertriebenen Matratzen von Drittunternehmen hergestellt und die angebotenen Bettwaren insgesamt zug e- kauft würden. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, der Verbraucher verbinde mit den Begriffen Matratzen Factory Outlet und Matra t- zen Outlet lediglich die Vorstellung, es würden Produkte aus eigener Herste l- lung zu einem günstigen Preis an den Endve rbraucher veräußert. Für ein Outlet komme es nicht entscheidend darauf an, dass die angebotenen Produkte da r- über hinaus auch im Einzelhandel erworben werden könnten. Bei den von ihr angebotenen Matratzen handele es sich um Markenware, da ihre Marken im Ver kehr hinreichend bekannt seien. Sie sei auch als Herstellerin anzusehen, da die Herstellereigenschaft eines Unternehmens nicht voraussetze, dass au s- schließlich Produkte aus eigener Fa brikation angeboten würden. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist in erster Instanz weitgehend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung bestimm ter Ord nungsmittel verurteilt, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr a) unter den folgenden Kennzeichen Matratzen, Lattenroste und/ode r Bettw a- ren, insbesondere Kopfkissen, Bettdecken, Matratzenschoner, Bett - und Matratzenbezüge zu bewerben und/oder anzubieten, es sei denn, die b e- worbene und/oder angebotene Markenware wird unter den Marken haup t- sächlich über den Handel vertrieben: Matrat zen Factory Outlet und Matratzen Outlet 4 5 - 5 - und/oder b) für Matratzen aus der Produktion der Beklagten wie folgt zu werben: Starke Marken günstig! Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung Markenqualität zu niedrigen Preisen und/oder c) hinsicht lich der beworbenen und/oder angebotenen Matratzen, Lattenroste und/oder Bettwaren, insbesondere Kopfkissen, Bettdecken, Matratze n- schoner, Bett - und Matratzenbezüge zu behaupten: Direktverkauf ab Fabrik ; 2. an die Klägerin 2.380 Hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffern 1 a bis c hat das Berufungsgericht der Beklagten eine Umstellungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils eingeräumt. Mit der vom Berufungsgeri cht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 , § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Verwendung der Bezeichnungen Matratzen Factory Outlet und Matratzen Outlet durch die Beklagte sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, weil die i n den Verkaufsstätten hauptsächlich angebotenen Matratzen nicht auch im Groß - und Einzelhandel vertrieben würden. Darüber hinaus werde der angesprochene Verkehr durch die Verwe n- dung der in Rede stehenden Bezeichnungen über die Preisgestaltung g e- 6 7 8 9 10 - 6 - täuscht. Die Beklagte betreibe in Deutschland mehr als 500 Filialen. Ein derart großes Filialnetz benötige die gleiche Infrastruktur und Organisation wie eine Einzelhandelskette. Eine Irreführung des Verkehrs ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die Beklagte en tgegen der Erwartung der angesprochenen Ve r- kehrskreise keine Markenware anbiete. Unter einer Markenware im wettb e- werbsrechtlichen Sinne werde eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware ve r- standen, die im Verkehr bekannt und wegen ihrer gleichbleibenden oder ve r- besserten Qualität anerkannt sei. Die Beklagte habe nicht substantiiert darg e- legt, dass die von ihr angebotenen Matratzen sich bereits einen Namen g e- macht hätten. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1 b des Tenors sei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UW G gerechtfertigt. Die Beklagte werbe zumindest für die von ihr angeb o- tenen Matratzen zu Unrecht mit den Begriffen Marken und Markenqualität , wie sich aus den vorangegangenen Darlegungen zur Markenware ergebe. Die Angabe Direktverkauf ab Fabrik sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irr e- führend. Insoweit könne auf die Ausführungen zu den Begriffen Factory Outlet und Outlet verwiesen werden. Wesentliche Teile des angesprochenen Ve r- kehrs verstünden unter einem Factory Outlet keine normale Verkaufs stelle im Sinne eines Einzelhandelsgeschäfts, sondern einen Fabrikverkauf. Die festg e- stellten Fehlvorstellungen des Verkehrs hätten auch die erforderliche wettb e- werbsrechtliche Relevanz. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Erstattung der geltend g e- machten Abmahnkosten, da die Abmahnung vom 7. Januar 2009 in Bezug auf die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche insgesamt berechtigt g e- wesen sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind ganz überwiegend unbegründ et. Die Annahme des Berufungsgerichts, die a n- 11 12 13 - 7 - gegriffenen Bezeichnungen und Aussagen seien geeignet, einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu täuschen, hält der rechtlichen Nachprüfung nur insoweit nicht stand , als der B e- klagten die Werbung mit der Angabe Markenqualität zu niedrigen Preisen ve r- boten worden ist . Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmah n- kosten steht der Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen Factory Outlet und Outlet bei der Bewerbung ihres Warenangebots verlangen. a) Eine Werbung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskr eisen erweckt, an die sie sich richtet , mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung; Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk, mwN). Für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den ang e- sprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson - Tinte; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 692 = WRP 2005, 886 - Internet - Versandhandel). b ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht ein durc h- schnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher die B e- zeichnungen Factory Outlet und Outlet , die innerhalb der Gesamtbezeic h- nungen Matratzen Factory Outlet und Matr atzen Outlet jeweils prägend sin d , im Sinne eines Fabrikverkaufs. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung der Verkehrsauffassung, die in der Revisionsinstanz nur 14 15 16 - 8 - darauf nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdi gung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände u n- berücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 29 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Köhler in Köhler/ Bo rnkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 2.74 mwN), lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. aa ) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufung s- gericht das Verkehrsverständnis aufgrund eigener Sachkunde und Lebense r- fahrung festgestellt hat. Gehören die entscheidenden Richter - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen ke i- nes durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständ nisses. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung aufgrund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; BGHZ 15 6, 250, 255 - Marktführerschaft ). Kommt es auf das Verständnis eines in der Werbung ve r- wendeten Begriffs an, ist im Allgemeinen zusätzlich erforderlich, dass das Ve r- ständnis in einem bestimmten Sinne einfach und naheliegend ist und keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Richter angenommenen Verkehr s- verständnis wecken können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 240 = WRP 2000, 92 - Last - Minute - Reise; Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 75 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses der Begriffe Factory Outlet und Outlet rechtsfehlerfrei ausgegangen. Die in Rede stehenden Begriffe mögen zwar ins oweit mehrdeutig sein, als bei einer Übertragung in die deutsche Sprache verschiedene Übersetzu n- gen möglich sind (vgl. OLG Hamburg, GRURRR 2001, 42; Sosnitza in Piper/ 17 18 - 9 - Ohly/Sosnitza, UWG , 5. Aufl., § 5 Rn. 503; Lindemann/Bauer, WRP 2004, 45, 51). Dies spricht jedoch nicht gegen die Annahme eines einfachen Verständni s- ses, wie es das Berufungsgericht angenommen hat und wie es für einen jede n- falls nicht u nerheblichen Teil der Verbraucher ohne weiteres naheliegt (vgl. Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5 E Rn. 213; Link in Ullmann, j u- risPK - UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 457; Nordemann in Götting/Norde mann, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 3.58 und 3.77). Die in Rede stehenden Begriffe sind in Deutsc h land - worauf auch das Berufungsgericht zutreffend und von der Rev i- sion unbeanstandet abgestellt hat - seit l angem bekannt und finden als g e- bräuchliche Anglizismen in der Werbesprache weitgehende Verwendung. Im Streitfall wird das vom Berufungsgericht angenommene Verkehrsverständnis noch durch die weitere, auf einen Fabrikverkauf hinweisende werbliche Au s- sage Direktverkauf ab Fabrik verstärkt. Soweit die Revision dem das von ihr angenommene Verständnis im Sinne einer ( Hersteller)Verkaufsstelle entg e- genhält, setzt sie damit in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen tatrichterl i- chen Beurteilung. Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden , dass das Ber u- fungsgericht die Bezeichnungen Factory Outlet und Outlet einheitlich beu r- teilt hat, weil Outlet von den angesprochenen Verkehrskreisen als Kurzb e- zeichnung für Factory Outlet verstanden wird (ebenso OLG Hamburg, GRURRR 2001, 42). Die Revision rügt insoweit lediglich, dass die vom Ber u- fungsgericht festgestellte Bedeutungsidentität nicht zwingend sei. Damit hat s ie nicht hinreichend dargetan, dass die Annahme des Berufungsgerichts erfa h- rungswidrig ist. Es reicht aus, dass ein nicht uner heblicher Teil der angespr o- chenen Verbraucher die in Rede stehenden Bezeichnungen als Begriffspaar auffasst, ohne ihnen einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt beizumessen. Daran bestehen inde s keine durchgreifenden Zweifel, zumal d ie Beklagte die 19 - 10 - genannt en Bezeichnungen auch selbst unterschiedslos für die von ihr betrieb e- nen Verkaufsstellen verwendet . bb ) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, unter einem Fabrikverkauf verstehe der Verbraucher den Verkauf b esonders preisgünstig angebotener Markenware durch den Hersteller unter Ausschaltung des Groß und Zwischenhandels. (1) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte allerdings als He r- stellerin der von ihr angebotenen Matratzen angesehen, obwohl sie n ur etwa 70% selbst produziert und 30% von Drittunternehmen fertigen lässt. Der Ve r- kehr, insbesondere der Verbraucher, nimmt grundsätzlich an, dass derjenige, der mit der Angabe aus eigener Herstellung wirbt, die von ihm angebotenen Waren im Wesentlichen auch selbst produziert. Die Herstellereigenschaft e r- fordert indes nicht, dass der Werbende sämtliche Fertigungsschritte in seinem Unternehmen vollzieht. Vor allem bei serienmäßig hergestellten Massenwaren steht der Annahme einer Herstellereigenschaft n icht entgegen, dass die a n- gebotenen Waren teilweise in fremden Betrieben gefertigt oder zugekauft we r- den (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 5.14, 6.16). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts benutzt die Beklagte die Drittunternehmen, die f ür sie Matratzen herstellen, tatsächlich nur als verlä n- gerte Werkbank . Sie lässt die nicht selbst produzierten Matratzen von Frem d- unternehmen in Lohnfertigung herstellen. Gestützt hat das Berufungsgericht seine Feststellungen auf den nicht bestrittenen V ortrag der Beklagten, die Drit t- unternehmen dürften die von ihnen hergestellten Matratzen mit ihrer, der B e- klagten, Zustimmung teilweise unter einer anderen Bezeichnung weiterverka u- fen. Bei einem bloßen Zukauf fremder Ware hätte es dagegen keiner Zusti m- mung der Beklagten zum anderweitigen Absatz der Matratzen bedurft. Diese Beurteilung lässt entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung ke inen 20 21 22 - 11 - Rechtsfehler erkennen . U nter den gegebenen Umständen ist es aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden, dass das Beruf ungsgericht die Beklagte als Herstellerin der von ihr angebotenen Matratzen angesehen hat. (2) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei angenommen , dass der angesprochene Verkehr hinsichtlich der ebe n- falls angebotenen und beworbenen Bettwaren, insbesondere Lattenroste und Latten rahmen, über die Herstellereigenschaft der Beklagten irregeführt wird. Bettwaren werden von der Beklagten unstreitig nicht selbst hergestellt, sondern komplett von Drittunternehmen zugekauft . Auf grund der Stückzahl der zug e- kauften Latten rahmen (ausweislich der Jahresbilanz für 2006 waren dies 91.270 Stück) hat das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen, dass es sich insoweit nicht nur um unbedeutende Nebenprodukte handelt, über deren Herkunft sich der angesprochene Verkehr keine Gedanken macht. Die Latte n- rahmen werden von der Beklagten ausdrücklich in ihrer Internet - Werbung (A n- lage K 2) mit einbezogen. Aufgrund der konkreten Angaben Starke Marken günstig! Aus eigener Herstellung Matratzen Fact ory Outlet ve r- spricht Matratzen und Lattenrahmen in Mark enqualität zu niedrigen Preisen geht ein verständiger Durchschnittsverbraucher davon aus, dass zumindest die Lattenrahmen von der Beklagten selbst hergestellt werden. Dem kann die Revision nicht mi t Erfolg entgegenhalten, der Verbraucher sehe die Beklagte angesichts ihrer Firmierung, der äußeren Gestaltung ihrer Verkaufsstellen als Matratzen Factory Outlet und Matratzen Outlet sowie der Werbung mit Matratzen Factory Outlet und Matratzen Outle t im Kern als Matratzenhersteller und anbieter an. Entscheidend ist, dass die Beklagte durch ihre Werbung beim Verkehr den unzutreffenden Eindruck hervorruft, (auch) Herstellerin der beworbenen Lattenrahmen zu sein. 23 24 - 12 - (3) Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsg e- richts, die Bezeichnung der Verkaufsfilialen als (Factory) Outlets sei auch deshalb irreführend, weil die von der Beklagten vertriebenen Matratzen, die den wesentlichen Teil ihres Warenangebots ausmachten, unstreitig nicht im Groß - und Einzelhandel erhältlich seien, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei aufgrund eigener Sachkunde - die Mitglieder des Berufungssenats gehören zu dem mit der streitgegenständl i- chen Werbung angesprochenen Ve rkehrskreis - zu der Feststellung gelangt, der angesprochene Verkehr habe die Vorstellung, in einem (Factory) Outlet bekomme er Ware, die ansonsten auch anderweitig im Groß - und Einzelhandel vertrieben werde. Die Revision rügt vergeblich, die Darlegungen des Ber u- fungsgerichts ließen nicht erkennen , dass es sich bei seiner Beurteilung auf eigene Sachkunde und Lebenserfahrung gestützt habe. Bei dieser Rüge b e- rücksichtigt die Revision nicht genügend , dass das Berufungsgericht in and e- rem Zusammenhang ausdrück lich darauf abgestellt hat, dass seine Mitglieder zu den mit der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verkehrskre i- sen gehören. Daraus wird deutlich, dass das Berufungsgericht das für die En t- scheidung maßgebliche Verkehrsverständnis aufgrund eigene r Sachkunde festgestellt hat. (4) Die Revision wendet sich des Weiteren vergeblich gegen die Beurte i- lung des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr werde auch über die Preisgestaltung der Beklagten irregeführt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Verbraucher erwarte, dass er Ware in einem (Fac tory) Ou t let günstiger bekommen könne als in e i- nem regulären Einzelhandelsgeschäft. Der günstige Preis - und damit einer der wichtigsten Vorteile des Fabrikverkaufs - beruhe nach der Vorstell ung der Ve r- braucher darauf, dass durch den Wegfall des Groß - und Ein zelhandels die hie r- 25 26 27 28 - 13 - bei üblichen Handelsspannen eingespart werden könnten. Zusätzlich sei der Preisvorteil aber auch deshalb möglich, weil die Kosten einer Einzelhandelsin - frastruktur nich t anfielen. Bei der Beklagten werde die Grenze zu einer regul ä- ren Einzelhandelsstruktur jedoch überschritten, so dass man nicht mehr von einem Outlet oder Fabrikverkauf sprechen könne. Anders als bei Outlets üblich , betreibe die Beklagte in Deutschla nd nicht nur wenige, sondern mehr als 500 Verkaufsstellen. Bei diesen Filialen handele es sich - im Rahmen eines i n- tegrierten Vertriebs - um ganz normale Einzelhandelsgeschäfte . Ein derart gr o- ßes Filialnetz benötige die gleiche Infrastruktur, die bei regul ären Einzelha n- delsketten erforderlich sei. Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite mit den Angaben Starke Ma r- ken günstig und Markenqualität zu niedrigen Preisen . Sie nimmt damit für sich in Anspruch, die von ihr beworbenen Waren zu besonders günstigen Pre i- sen abzugeben. Der angesprochene Verkehr erwartet im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung (Factory) Outlet und der Aussage Direk t- verkauf ab Fabrik einen Preisvorteil, den er bei einem Erwerb in einem Einze l- handelsgeschäft nicht erhält. Auf die von der Beklagten konkret verlangten Preise, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, kommt es dabei nicht an. Der angesprochene Verk ehr erwartet, dass die B e- klagte selbst hergestellte Produkte billiger als ein Einzelhändler verkauft. W e- gen des im Vordergrund stehenden Interesses der Verbraucher am Preis geht von der auf einen Direktverkauf durch den Hersteller hindeutende n Ankünd i- gung eine beachtliche Anreizwirkung aus. Vor diesem Hintergrund ist es rech t- lich unerheblich, ob die Beklagte ebenso günstige Preise gewährt, wie sie übl i- cherweise bei einem Fabrikverkauf zu erhalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 - I ZR 63/66, BGHZ 50 , 169, 172 - Wiederverkäufer; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 5.14, 6.16 ; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 772). 29 - 14 - Die Beklagte vertreibt die von ihr angebotenen Matratzen unstreitig nur in ihren eigenen Filialen. Daher sind die beanstandeten Bezeichnungen der B e- klagten schon deshalb i rreführend, weil die von ihr hergestellten Matratzen im Fachhandel, von dem sich die Beklagte ersichtlich abgrenzen will, nicht erhäl t- lich sind. Die Beklagte suggeriert eine günstige Einkaufsmöglichkeit, die bei einer rein preislichen Betrachtung zwar zutr effen mag , die aber den Verbra u- cher mangels eines Vertriebs über den Groß - und Einzelhandel dennoch in se i- ner Erwartung täuscht. Dies folgt daraus, dass es k einen Vergleichspreis gibt, anhand dessen der Verbraucher die Preis würdigkeit des Angebots ermittel n könnte. Wird ein Produkt, das üblicherweise über den Einzelhandel vertrie ben wi rd, ( Factory ) die dadurch vermittelte Erwartung , dort günstiger einkaufen zu können als im Einzelhandel, zutri fft oder nicht. Wird dagegen ein Produkt - wie im Streitfall - ausschließlich könnte es zu einem völlig überteuerten Preis angeboten werden und dennoch dem Verbraucher den Ei n- druck besonderer Preiswürdigkeit vermitteln. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Werbung der Beklagten mit den Aussagen Starke Ma r- ken günstig! und Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irrefüh rend. Soweit das Berufungsgericht die Werbung für Matratzen aus der Produktion der Beklagten mit der Aussage Markenqualität zu niedrigen Preisen verboten hat, ha ben die Angriffe der R e- vision allerdings Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, die Werbung der Beklagten für Matratzen aus ihrer Produktion mit den Aussagen Starke Marken günstig! und Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung sei irreführend , weil die Beklagte keine Markenware vertreibe . 30 31 32 - 15 - aa) Der V erkehr verbindet mit dem Begriff der Markenware vor allem die Vorstellung, dass die Ware im Gegensatz zu einem ohne Herkunftshinweis vertriebenen Erzeugnis durch die Kennzeichnung mit einer Marke ihrer Herkunft nach legitimiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754, 755 f. = WRP 1989, 794 - Markenqualität; Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 203/97, GRUR 2000, 1084, 1086 = WRP 2000, 1253 - Unternehmens - kennzeichnung). Bei Verwendung de r auf markenmäßig gekennzeichnete W are hinwe isenden Aussagen Starke Marken günstig! und Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung für in Wirklichkeit m arkenlose (anonyme) Ware wird daher mit e iner Bezeichnung geworben , mit der der Verbraucher eine andere, günstigere Vorstellung verbindet, a ls dies tatsächlich der Fall ist. Das steht mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht in Einklang . Die Revision zeigt keine Beso n- derheiten auf, die im Streitfall die Annahme eines abweichenden Verkehrsve r- ständnisses rechtfertigen könnten. Nach den Feststell ungen des Berufungsgerichts ist nur ein Teil der von der Beklagten vertriebenen Matratzen mit einer Marke geke nnzeichnet. Unter diesen Umständen ist die Werbung mit de m Begriff Starke Marken irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. b b) Ab er auch ins oweit , als die von der Beklagten vertriebenen Matra t- zen mit Marken gekennzeichnet sind, gilt nichts anderes . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten ang e- botenen Waren die Qualitätserwartungen des Verkehrs - im Sinne einer Ma r- kenware - nicht erfüllen ; die insoweit darlegungspflichtige Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die von ihr angebotenen Matratzen sich bereits einen Namen gemacht hätten. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im E rgebnis nicht durch. 33 34 35 36 - 16 - B ei seiner Beurteilung ist das Berufungsgericht vo n einem Begriff der Markenware (im wettbewerbsrechtlichen Sinne) ausgegangen , wo nach d ie mit einer Marke versehene Ware sich bereits einen Namen gemacht haben, also im Verkehr b ekannt und wegen ihrer gleichbleibenden oder verbesserten Qual i- tät anerkannt sein m ü ss e (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1960 - I ZR 169/58 - Invertan; OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 543 f.; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 744, 745; OLG Stuttgart, WRP 1984, 508, 509 ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.79; Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 430). Ob nach wie vor von diesem V erständnis auszugehen ist oder ob der Verkehr den Begriff der Markenware - wie die Revision meint - mittlerweile weiter versteht und die an diesen Begriff ge knüpften Qualitätserwartungen auch bei einem noch nicht ei n- geführten , im Verkehr noch un bekannten Produkt erfüllt sein können , kann o f- fenbleiben. D ie Beklagte suggeriert mit den beanstandeten Aussagen Starke Ma r- ken günstig! und Sta rke Marken günstig! aus eigener Herstellung , dass es sich nicht nur um mit einer Marke versehene Matratzen handelt. Vielmehr ve r- mittelt sie den Eindruck, als handele es sich dabei um Produkte, denen au f- grund einer gesteigerten Bekanntheit eine herausgehob ene Marktstellung z u- komme ( vgl. - auf eine besondere Qualitätserwartung abstellend - OLG Düsse l- dorf, GRUR 1984, 887, 888; Großkomm.UWG/Lindach er aaO § 5 Rn. 431 ) . Auf e ine solche gesteigerte Bekanntheit kann sich die Beklagte indessen nach den Feststellung en des Be rufungsgerichts nicht stützen . D er Hinweis der Revision, eine hinreichende Verkehrsbekanntheit für das Warensortiment der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie dieses in mehr als 500 Filialen in Deutschland ve r- treibe, führt zu keine r anderen Beur teilung, da die Beklagte selbst nicht geltend macht , d ass ihre Marken eine gesteigerte Bekanntheit erlangt hät ten. b) Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsg e- richts, die Werbung der Beklagten für Matratzen aus ihrer Produktion mit der 37 38 39 - 17 - Aussage Markenqualität zu niedrigen Preisen sei ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, weil die Beklagte keine Markenware vertreibe, haben dagegen Erfolg. Mit der Verwendung des Begriffs Markenqualität suggeriert die Bekla g- te weder, dass die von ihr angebotenen Matratzen (durchweg) mit Marken g e- kennzeichnet sin d , noch , dass es sich dabei um im Verkehr bekannte und ane r- kannte Produkte handel t . Die Bezeichnung als Markenware ist aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht mit dem Begriff Markenqualität ide n- tisch (ebenso Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 435) . Mit der Bezeic h- nung Markenqualität b ringt d ie Beklagte (lediglich) zum Ausdruck, die von ihr angebotenen Matratzen entsprächen in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender (Marken - )Hersteller. Dass diese Aussage mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt ; die Revisionserwiderung rügt auch nicht, dass entsprechender Vortrag der Kl ä- gerin überga ngen worden sei . Soweit der Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 angeno m- men hat, es sei mit § 1 UWG aF nicht zu vereinbaren, für eine Ware, die nicht mit einer Marke gekennzeichnet sei, mit der auf den Begriff der Markenware hin deut enden Be zeichnung Markenqualität zu werben, auch wenn die Ware aus der Produktion von Markenartikeln stamme oder solchen Artikeln qualitativ gleichwertig sei (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754, 755 = WRP 1989, 794 - Markenqualität ), ist daran nicht mehr festzuhalten ( aA Sosnitza in Piper/ Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 282; Weidert in Harte/Henning aaO § 5 Rn. C 57) . Schon im Blick auf die - in den Gren zen des § 6 Abs. 2 UWG - weitgehende Zulässigkeit vergleichender Werbung ist es einem Herste l- ler markenlose r (anonyme r ) oder im Verkehr (noch) unbekannter Ware nicht verwehrt , die qualitative Vergleichbarkeit seiner Produkte werbend mit der s o- genannten Markenware darzustellen , auch wenn er sich damit an den guten 40 41 - 18 - Ruf und die Werbekraft der Marken produkte anlehnt ( ebenso Großkomm.UWG/ Lin dacher aaO § 5 Rn. 435 , allerdings nur bezo gen auf den Fall, dass die Ware aus der Produktion eines Markenartikels stammt ) . 3. A us den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass das U n- terlassungsgebot gemäß Ziffer 1 c des Berufungstenors e benfalls gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begründet ist. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die von der Beklagten beim angesprochenen Verkehr hervorgerufenen Fehlvorstellu n- gen wettbewerbsrechtlich relevant sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN). Die werbewirksame Außendarstellung der Beklagten und ihre Werbung im Internet versprechen besonders preisgünstige Angebote. Sie ist damit im beson deren Maße geeignet, Kundenströme in nicht unerheblichem Umfang von Mitbewerbern auf die Beklagte umzulenken oder jedenfalls den angesprochenen Ver kehr dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der B e- klagten näher zu befassen. 5. Im Umfang der aufrecht erhaltenen Verurteilung zur Unterlassung ist der Beklagten in zeitlicher Hinsicht eine über die vom Berufungsgericht gemäß § 242 BGB zugesprochene dreimonatige Frist hinausgehende Umstellungsfrist einzuräumen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 - I ZR 19/87, BGHZ 110, 156, 175 - HBV - Familien - und Wohnungsrechtsschutz; Bornkamm in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.58 ff.) . Im Blick auf das für die Außendarstellung insbesondere ihrer Filialen weit reic hende Verbot, mit den Begriffen Matratzen Factory Outl et und Matratzen Outlet zu werben, erscheint eine auf sechs M o- nate nach Zustellung des Revisionsurteils erweitere Umstellungsfrist geboten, aber auch ausreichend, um ihr en Werbe auftritt den Unterlassungsgeboten a n- zupassen. 42 43 44 - 19 - 6. Der Anspruch auf Erstatt ung der Abmahnkosten ist ungeachtet der teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Das der Aufhebung unterliegende Verbot, für Matratzen aus der Produktion der Beklagten mit der Aussage Markenqualität zu niedrigen Preisen zu werben, war nicht Gege n- stand der Abmahnung vom 7. Januar 20 09 . Diese bezieh t sich im Wesentlichen auf die Aussagen, die der Beklagten mit Recht verboten worden sind . III. Danach ist das Urteil de s Berufungsgerichts nur in Bezug auf das Verbot, für Matratzen aus der Produktion der Beklagten mit der Aussage Ma r- ken qualität zu niedrigen Preisen zu werben, aufzuheben und insoweit unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urte il wiederhe r- zustellen . I m Übrigen ist die Revisio n der Beklagten zurückzuweisen. Dies gilt auch insoweit, als Ziffer 1 c des Berufungstenors - dem Antrag der Klägerin folgend - schlechthin und i nsoweit abweichend von Ziffer 1 a des Berufungstenors e in Unterlassungsgebot enthält. Dem Vorbringen der Klägerin ist ebenso wie den Gründen des Berufungsurteils mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die gebotene Einschränkung des Klageantrags zu 1 a ( es sei denn, die beworbene und/oder angebotene Markenware wird unter den Marken hauptsächlich über d en Handel vertrieben ) auch für die mit dem Kl a- geantrag zu 1 c zu untersagende Aussage Direktverkauf ab Fabrik gelten soll . 45 46 47 - 20 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Born kamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2010 - 416 HKO 65/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 5 U 189/10 - 48
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