ECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZR89.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/18 vom 25 . Oktob er 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Oktober 2018 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , de n Richter Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Der Streitwert für die Beschwerde der Beklagten gegen die Nich t- zulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Düsseldorf vom 29. März 2018 sowie die Beschwer betragen 10.00 0 Gründe: I. Der Kläger ist - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragener Verbraucherschutzverein, der die Beklagte auf Unter - lassung von Mahn - und Rücklastschriftpauschalen in Anspruch nimmt. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revi - sion in dem Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. 1 - 3 - II. Der Streitwert und die Beschwer d er Beklagten belaufen s ich auf 2.500 je angegriffener Regelung. Da die Beklagte die Mahn - und die Rücklastpa u- schalen in vier unterschiedlichen Formen geltend macht, betragen der Strei t- e- benforderungen bei d er Bemessung nach § 4 ZPO unberücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren sich der Streitwert und die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterla s- sungsklagen bei Verbraucherrechts - und anderen Verstößen (UKlaG) regelm ä- ßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln, wohingegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung keine ausschlaggebe n- de Bedeutung zukommt (z.B. S enatsbeschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, BeckRS 2017, 103961 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Dies gilt nicht nur für die Beschwer und den Strei t- wert des Rechtsmittels eines Verbraucherschutzverbands, sond ern auch für die Wertfestsetzung im Unterlassungsprozess des unterliegenden Verwenders (vgl. Senat aaO Rn. 4 und 6 mwN.). Der Bundesgerichtshof setzt den Streitwert s o- wie die Beschwer in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Teilklausel fest (z.B. Senat aaO Rn. 6 mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte dafür, diese Werte ausnahmsweise über diesem 2 3 - 4 - Betrag anzusetzen, bestehen ungeachtet dessen, dass die Eintragung des Kl ä- gers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen streitig ist, nicht. Herrmann Remmert Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2017 - 12 O 374/15 - OLG Düsseldorf, E ntscheidung vom 29.03.2018 - I - 20 U 39/17 -
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