BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/99 Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Preisgegenüberstellung im Schaufenster ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 a) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung gerichtet ist, daß "Preise hera b - setzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden", genügt nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. - 2 - b) Zur Frage der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers durch Aushang einer Zeitungswerbung dieses Konkurrenten (berschrieben: "PC Sonderaktion - Solange der Vorrat reicht!") im eigen en Schaufenster mit dem Hinweis, dieselbe beworbene Ware sei in diesem Geschäft " normal " zu einem bestimmten, gnstigeren Preis erhältlich. BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 89/99 - OLG Naumburg LG Halle - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision der Klgerin gegen das Urteil des 7. Ziv ilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Februar 1999 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurckgewiesen, daß der Klageantrag zu 1 als unzulssig statt als unbegrndet abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stehen in E. im Einzelhandel mit Gerten der Bro- und Computertechnik im Wettbewerb. Im Juli 1997 erschien in der örtlichen Presse eine Werbeanzeige der Klgerin, mit der sie unter der Überschrift "PC Sonderaktion - Solange der Vo r - rat reicht!" fr ein nher beschriebenes Computergert zum Preis von 1.999 DM warb. Zwei Tage nach Veröffentlichung der Anzeige hngte die B e - klagte diese - 4 - - leicht vergrûert - in ihrem eigenen Schaufenster aus und versah sie mit dem handschriftlichen Hinweis "Dieser PC wird bei uns normal fr 1.850 DM ve r - kauft!": Die Klgerin hat dies als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Werbung der Beklagten sei unzulssig, weil sie die eigenen Preise kritisierend und herabwrdigend mit denen der Klgerin ve r - gleiche. Die Klgerin hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr, insbesondere zu Wettbewerbszwe k - ken, eigene Waren und/oder deren Preise dadurch hervorzuh e - ben und/oder herauszustreichen, daû Waren und/oder Preise - 5 - von Waren, die durch die Klgerin angeboten werden, mit der eigenen Ware und/oder deren Preise herabsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenbergestellt werden, 2. die Beklagte insbesondere zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf eine We r - beaktion der Klgerin unter Hervorhebung eines Verkaufspre i - ses dahingehend zu reagieren, daû die Beklagte darauf hi n - weist, daû das gleiche Produkt bei der Beklagten " normal " fr weniger Geld verkauft wird. Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1 als unzulssig abgewiesen. Dem Klageantrag zu 2 hat es ohne den Zusatz "insbesondere" entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurckweisung der gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 gerichteten Berufung der Klgerin auf die - selbstndige - Anschluûberufung der Beklagten auch im brigen abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klgerin ihre ursprngl i - chen Klageantrge weiter. Die ordnungsgemû geladene Beklagte war im Termin zur mndlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klgerin beantragt, durch Versumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgrnde: I. Über die Revision der Klgerin ist, obwohl die Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, nicht durch Versu m - nisurteil, sondern durch streitiges Urteil (unechtes Versumnisurteil) zu en t - scheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestel l - - 6 - ten Sachverhalts auch unter Bercksichtigung des Revisionsvorbringens als unbegrndet erweist (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157). II. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsa n - sprche fr unbegrndet erachtet. Dazu hat es ausgefhrt: Bei der beanstandeten Schaufensterwerbung der Beklagten handele es sich um vergleichende Werbung. Diese sei im Anschluû an die "Testpreis-An- gebot"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Februar 1998 (BGHZ 138, 55) aber grundstzlich als zulssig anzusehen, sofern die in Art. 3a Abs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 genannten Voraussetzungen erfllt seien. D ie Wettb e - werbshandlung der Beklagten sei gemû Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/EG nur dann als unzulssig anzusehen, wenn sie die Waren, Dienstle i - stungen, Ttigkeiten oder Verhltnisse der Klgerin herabsetze oder veru n - glimpfe. Dafr sei im Streitfall nichts ersichtlich. Die kritische Befassung mit der Ware oder der Leistung bestimmter Mitbewerber liege im schutzwrdigen I n - teresse des Werbenden; an einer sachlich und wahrheitsgemû unterrichte n - den Werbung bestehe zudem ein allgemeines Interesse der Verbraucher. Die sich daraus mglicherweise fr den betroffenen Mitbewerber ergebenden Nachteile msse dieser als wettbewerbseigen hinnehmen, wenn die Angaben ber seine Waren und Dienstleistungen - wie hier - wahr seien und nicht ber das Maû hinausgingen, das ntig sei, um die Vorzge der eigenen Ware in das richtige Licht zu rcken. Diesen an eine zulssige vergleichende Werbung zu stellenden Anforderungen genge die beanstandete Werbung der Beklagten. Eine abfllige Beurteilung der Leistungen der Klgerin - etwa der Vorwurf (g e - nerell) berhhter Preise - lasse sich der angegriffenen Schaufensterwerbung - 7 - auch nicht mit Blick auf die doppelte Unterstreichung des Wortes "normal" en t - nehmen. Die Beklagte habe insoweit lediglich ihr eigenes Leistungsvermgen besonders hervorgehoben. III. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung stand. 1. Ohne Erfolg rgt die Revision, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 1 nicht mit Grnden versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat diesen Klageantrag - ohne auf die vom Lan d - gericht verneinte Bestimmtheit einzugehen - ersichtlich aus denselben Erw - gungen, die es hinsichtlich des Klageantrags zu 2 fr durchgreifend erachtet hat, als unbegrndet abgewiesen. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, auch wenn die gegebene Begrndung unric h - tig, unzureichend oder unvollstndig sein sollte (vgl. Zller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 551 Rdn. 8). Letzteres ist hier aber nicht einmal der Fall. Das Fehlen von Ausfhru n - gen zur Zulssigkeit des Klageantrags zu 1 lût die Entscheidungsgrnde w e - der unrichtig noch unzureichend oder unvollstndig erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vo r - rats lcken, m.w.N.) und wirkt sich im Streitfall auf das Ergebnis der Entsche i - dung auch nicht aus, weil eine Zulssigkeitsprfung ebenfalls zur Abweisung des betreffenden Klageantrags - wenn auch als unzulssig - gefhrt htte. Die Annahme des Landgerichts, der Klageantrag zu 1 genge nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, erweist sich - wie - 8 - der Senat selbst beurteilen kann, weil es sich um eine von Amts wegen zu prfende Zulssigkeitsfrage handelt und weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist - als zutreffend. Ein Klageantrag darf - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat - nicht derart undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umri s - sen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darber berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterla s - sungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Die Klgeri n b e - gehrt den Ausspruch des Verbots, eigene Waren oder deren Preise dadurch hervorzuheben, daû sie den Waren oder Preisen der Klgerin herabsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenbergestellt werden. Mit Recht hat das Landgericht die Begriffe einer herabsetzenden und ironisch vergleichenden Gegenberstellung von Waren und Preisen als nicht hinreichend bestimmt a n - gesehen. Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag kann zwar zul s - sig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifelhaft ist. Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung der verwendeten Begriffe fraglich bleibt und damit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig feststehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 2001, 453, 454 - TCM-Zentrum). So verhlt es sich hier. - 9 - Die Parteien streiten vorliegend im Kern um die Frage, ob in der konkret angegriffenen Werbemaûnahme eine unzulssige Herabsetzung der Klgerin oder ein wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmender ironisierender Vergleich liegt. Wo dabei die Grenze zu einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen ve r - gleichenden Preisgegenberstellung verluft, ist weder generell ersichtlich noch ergibt sich dies aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuzi e - henden Vorbringen der Klgerin, das sich nur mit der beanstandeten Wettb e - werbshandlung, nicht aber mit anderen denkbaren Preisvergleichen auseina n - dersetzt. Eine Verurteilung zur Unterlassung von herabsetzenden und ironisch vergleichenden Preisgegenberstellungen wrde demgemû fr die Beklagte eine nicht ertrgliche Unsicherheit bedeuten, weil dann erst das Vollstre k - kungsgericht entscheiden mûte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht. 2. In der Sache hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoû ang e - nommen, daû in der angegriffenen Werbung kein gemû § 1 UWG unzulss i - ger herabsetzender oder verunglimpfender Preisvergleich liegt. Fr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, um den es hier allein geht, ist nunmehr von dem whrend des Revisionsverfahrens am 14. September 2000 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auszugehen, der in dem hier fraglichen Regelungsbereich inhaltlich Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/EG entspricht (vgl. Begrndung zum Regierungsentwurf, BT- Drucks. 14/2959, S. 12 = WRP 2000, 555, 561). a) Nach dieser Bestimmung verstût vergleichende Werbung gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 UWG, wenn der Vergleich die Waren, Dienstle i - stungen, Ttigkeiten oder persnlichen oder geschftlichen Verhltnisse eines - 10 - Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umstnden des hier zu beurteilenden Falles mit Recht als nicht erfllt angesehen. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû die a n - gegriffene Werbung der Beklagten unter den Begriff der vergleichenden We r - bung fllt, weil sie einen Mitbewerber - die Klgerin - und die von ihm angeb o - tenen Waren unmittelbar erkennbar macht (vgl. § 2 Abs. 1 UWG). Die Anna h - me einer gemû § 1 UWG unzulssigen herabsetzenden oder verunglimpfe n - den vergleichenden Werbung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) scheitert jedoch daran, daû die beanstandete Preisgegenberstellung keine abwertenden und unsac h - lichen Elemente enthlt, die die Klgerin ber die mit jedem Preisvergleich ve r - bundenen negativen Wirkungen hinaus unangemessen scharf, abfllig, ve r - chtlich oder zu Unrecht verallgemeinernd kritisieren. Die in der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG enthaltene Gleichste l - lung von Herabsetzung und Verunglimpfung macht deutlich, daû nicht jede herab setzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, ausreicht, um den Vergleich nach § 1 UWG unzulssig erscheinen zu lassen (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/EG: BGHZ 139, 378, 385 - Ve r - gleichen Sie). Werbung erfllt ihren Zweck nur, wenn sie das Angebot des werbenden Unternehmens anpreisend herausstellt, womit naturgemû eine Abgrenzung gegenber dem Angebot der Mitbewerber verbunden ist (BGHZ 138, 55, 66 - Testpreis-Angebot). Es liegt im Wesen eines Preisvergleichs, der die eigenen Erzeugnisse als preisgnstiger herausstellt, daû er zu Lasten de r - jenigen Mitbewerber geht, die ihre Produkte zu einem hheren Preis anbieten. Das weiû der Verkehr, der aus der tglichen Werbung an unterschiedliche Preise fr vergleichbare Erzeugnisse gewhnt ist. Er sieht in einem Preisve r - - 11 - gleich allein noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Mitbewerber, die ihre Produkte teurer anbieten, sondern empfindet ihn als Ausdruck eines funktionierenden Preiswettbewerbs. Es mssen deshalb ber die mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen hinaus besondere U m - stnde hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfllig, a b - wertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGHZ 139, 378, 385 f. - Vergleichen Sie, m.w.N.; Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 269; Plaû, WRP 1999, 766, 770). An solchen Umstnden fehlt es hier. aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die angegriffene Schaufe n - sterwerbung sei herabsetzend, weil sie den Eindruck hervorrufe, daû das Le i - stungsangebot der Beklagten generell gleichwertig oder sogar besser sei als das der Klgerin und die Waren der Klgerin generell berteuert seien. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts lût sich der beanstandeten Werbung der Vorwurf generell berhhter Preise nicht en t - nehmen. Die Preisgegenberstellung der Beklagten bezieht sich deutlich e r - kennbar auf ein Einzelangebot, nmlich ein bestimmtes Computergert mit konkret bezeichneten Ausstattungsmerkmalen. Gerade im Bereich des Co m - puterhandels sind aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, wechselseitige Preisunterbietungen blich geworden, so daû mit Preisu n - terschieden zu rechnen ist. Die Annahme, der Verkehr ziehe aus dem Ergebnis eines einzelnen Preisvergleichs noch nicht den Schluû, daû die Waren der Klgerin generell berteuert seien, ist nicht erfahrungswidrig und lût keinen Rechtsfehler erkennen. Auch wenn der vorgenommene Preisvergleich die B e - klagte als die gnstigere Anbieterin erscheinen lût und demgemû geeignet ist, den Verkehr in dem Sinne zu beeinflussen, daû dieser - mittelbar - geneigt ist, auch in anderen Fllen die Beklagte fr die potentiell preisgnstigere Mi t - - 12 - bewerberin zu halten, lût sich daraus nicht ableiten, die Klgerin biete smtl i - che Waren zu einem hheren Preis an. Htte die Beklagte dies zum Ausdruck bringen wollen, htte es nahe gelegen, daû sie auch diesen Gesichtspunkt in ihrer Werbung erwhnt und weitere Beispiele hierfr anfhrt, um die eigene Werbung wirksamer und anziehender zu gestalten. Ein einzelner Preisve r - gleich vermag dem Verkehr daher ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht die Vorstellung zu vermitteln, die Waren der Klgerin seien schlechthin berteuert. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht daraus, daû die Beklagte durch die doppelte Unterstreichung des Wortes "normal" den dauerhaften Charakter ihrer Preisgestaltung fr das betreffende Computergert besonders hervorhebt. Der Umstand, daû der dauerhaft ve r - langte Normalpreis der Beklagten niedriger ist als der von der Klgerin im Rahmen einer Sonderaktion geforderte Preis, lût zwar vermuten, daû der B e - klagten unter Umstnden in der Tendenz eine attraktivere Preisgestaltung mglich ist als der Klgerin. Dabei handelt es sich aber - wie dem Verkehr b e - wuût ist - nicht um eine Werbebehauptung der Beklagten, sondern um eine weiterfhrende Schluûfolgerung, fr deren Richtigkeit die Beklagte, die ihren Preisvergleich ausdrcklich nur auf den Einzelfall bezogen hat, nicht einzust e - hen hat. Ein bloûer sich aus der Werbeaussage und der darin enthaltenen I n - formation ergebender reflexartiger Effekt gengt grundstzlich nicht fr die A n - nahme, der Werbende selbst wolle den Bezug zu weiteren, ber den Inhalt der Werbung hinausgehenden Sachverhalten herstellen (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 f. = WRP 1999, 1141 - Generika-Wer- bung). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher eine Herabsetzung der Klg e - rin durch den Vorwurf generell berhhter Preise verneint. - 13 - bb) Auch der weitere Einwand der Revision, wonach allein schon die Herausstellung des Wortes " normal " durch eine doppelte Unterstreichung eine unangemessene Herabsetzung der Klgerin bedeute, greift nicht durch. Die Beklagte darf wahrheitsgemû auf den Dauercharakter ihres Computerang e - bots hinweisen und dem Ausnahmecharakter des Angebots der Klgerin g e - genberstellen. Dies dient der sachlichen Unterrichtung der angesprochenen Verbraucher, die ein schutzwrdiges Interesse daran haben zu erfahren, wie lange das preisgnstigere Angebot der Beklagten gilt. In diesem Zusamme n - hang ist es - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer Werbung diesen ihr Angebot gegenber dem der Klgerin besonders vorteilhaft erscheinen lassenden Aspekt durch eine a u - genfllige Unterstreichung und ein Ausrufungszeichen besonders herausstellt und betont. cc) Die Rge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Erforderlichkeit der Art der Darstellung des Preisvergleichs nicht geprft, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung der Revision kommt diesem Merkmal nicht mehr dieselbe - selbstndige - Bedeutung zu, wie dies vor der durch die Rich t - linie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 genderten Rechtslage der Fall war. Vor allem ist nicht zu prfen, ob es notwendig gewesen wre, den von dem Prei s - vergleich betroffenen Mitbewerber erkennbar zu machen. Denn nach dem ei n - deutigen Willen des Richtliniengebers und des deutschen Gesetzgebers ist vergleichende Werbung, die den betroffenen Mitbewerber (unmittelbar oder mittelbar) erkennen lût, grundstzlich als zulssig anzusehen, solange die Grenze zur Herabsetzung und Verunglimpfung nicht berschritten ist (vgl. BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; 139, 378, 381 - Vergleichen Sie; BGH, - 14 - Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Prei s - vergleichsliste II; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 195/98, GRUR 2001, 350, 351 - OP- Lampen). Dies ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Fes t - stellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall. Der beanstandete Werbevergleich stellt die Angebote der Parteien nicht auf unangemessene Weise abfllig, abwertend oder unsachlich gegenber. Dies gilt auch fr die konkrete Verletzungsform, die die Klgerin zwar nicht ausdrcklich zum Gegenstand des Klageantrags zu 2 gemacht hat, die aber jedenfalls als Minus in der abstrakten Umschreibung - Reaktion auf eine We r - beaktion der Klgerin unter Hervorhebung eines Verkaufspreises durch den Hinweis darauf, daû das gleiche Produkt bei der Beklagten " normal " fr wen i - ger Geld verkauft werde - enthalten ist. Die Art der Darstellung des Preisvergleichs entbehrt allerdings nicht e i - ner gewissen Ironie. Indem die Beklagte die Werbeanzeige der Klgerin in i h - rer konkreten Gestaltung vollstndig - leicht vergrûert - abbildet und diese mit dem handschriftlichen Kommentar versieht, daû dasselbe Computergert bei der Beklagten " normal " fr einen geringeren Preis erhltlich sei, benutzt sie die Werbung der Klgerin als Vorspann fr ihr eigenes Angebot. Durch die Bezu g - nahme auf die Werbung der Klgerin macht die Beklagte darauf aufmerksam, daû sie den von der Klgerin augenscheinlich nur fr kurze Zeit verlangten und als solchen in einer Werbeanzeige eigens beworbenen "Sonderpreis" daue r - haft unterbietet. Die sich in dieser Art der Darstellung uûernden - leicht - ir o - nisch kritisierenden und zur Schau stellenden Elemente beinhalten aber nach den gesamten Umstnden noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Klgerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG. - 15 - Mit der vollstndigen Wiedergabe der Werbung der Klgerin knpft die Beklagte mit der grûtmglichen Authentizitt an das zum Gegenstand des Vergleichs gemachte Preisangebot des Mitbewerbers an. Darin liegt nichts U n - sachliches. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird daher ohne - hier nicht ersichtliche - besondere Anhaltspunkte die wrtliche Wiedergabe oder Abbildung des konkurrierenden Angebots vom Verkehr regelmûig nicht als herabsetzend oder verunglimpfend empfunden. Wollte man dagegen dem Ve r - gleichenden abverlangen, das Konkurrenzangebot inhaltlich zusammenzufa s - sen und mit eigenen Worten wiederzugeben, so wrde man ihm das Risiko e i - ner etwaigen Fehlinterpretation der Werbeanzeige auferlegen, was jedenfalls im Regelfall nicht sachgerecht erscheint. Ebensowenig wirkt der handschriftlich hinzugefgte Kommentar der B e - klagten in unangemessener Weise abfllig oder abwertend, weil der eigentl i - che Kern der Kritik in der - rein sachlichen - Gegenberstellung von einem dauerhaft preisgnstigen Normalangebot und einem zeitlich begrenzten prei s - lich hheren "Sonderangebot" liegt. In diesem - neutralen - Sachverhalt ist b e - reits die Wurzel fr eine leise Ironie angelegt. Die Art und Weise der Darste l - lung, die diesen Sachverhalt aufgreift und leicht ironisierend sichtbar macht, ist daher nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Sie beruht zu einem gr o - ûen Teil bereits auf dem schlichten Vergleichsergebnis, das mit dem zulss i - gen Maû an Kritik in einer Art Wechselbeziehung steht. Dabei ist auch zu b e - rcksichtigen, daû Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie lebt und begleitet wird (vgl. Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 269). Wo genau die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung ve r - luft, bedarf dabei stets einer sorgfltigen Prfung im Einzelfall (vgl. Tilmann, GRUR 1997, 790, 797). Solange der Werbende mit ironischen Anklngen - wie hier - lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber keine - 16 - Abwertung des Mitbewerbers verbunden ist, liegt darin noch keine unzulssige Herabsetzung oder Verunglimpfung (vgl. Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 270). Im Streitfall kommt daher auch eine eingeschrnkte, nur auf die konkrete Verle t - zungsform bezogene Verurteilung zur Unterlassung nicht in Betracht. - 17 - IV. Danach war die Revision der Klgerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit der Maûgabe zurckzuweisen, daû der Klageantrag zu 1 nicht als unbegrndet, sondern als unzulssig abgewiesen wird. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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