BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 90/01Verkündet am: 5. Februar 2004WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Zeitschriftenabonnement im InternetUWG § 1; BGB § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB (hier: Zeitschriftenabonnements), beidenen die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtendenTeilzahlungen 200 nrrrrrr !#" 505 Abs. 1 Satz 2i.V. mit § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht dem Schriftformerfordernis des § 505Abs. 2 Satz 1 BGB.BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - OLG MünchenLG München I - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München vom 25. Januar 2001 wird auf Kosten desKlägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte verlegt und vertreibt Zeitschriften. Im November 1999 warbsie im Internet für den Abschluß von Abonnementverträgen über die von ihrverlegte Zeitschrift "B. " und bot ein Probeabonnement für zwölf Wochenzum "Kennenlern-Preis" von 36 DM an. Für den Fall, daß der Kunde keine ent-gegenstehende Mitteilung machte, schloß sich daran ein reguläres Abonnementüber ein Jahr zu einem Preis von 68 DM für jeweils vier Monate an, das nachAblauf der Jahresfrist jederzeit kündbar war. Zudem sah die Beklagte auf derHomepage für die Kunden die Möglichkeit vor, die Zeitschrift mit einer formula-risierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Kunde von dieser Möglichkeit Ge- - 3 -brauch, sandte ihm die Beklagte ein Bestätigungsschreiben zu, in dem sie denBeginn der Lieferung der Zeitschrift ankündigte und ihn über die Laufzeit desAbonnements informierte.Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-cherverbände hat die Ansicht vertreten, ein solcher Vertrag über ein Zeitschrif-tenabonnement sei wegen der fehlenden Einhaltung der nach den Bestimmun-gen des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Schriftform nichtig. Durchdas Bestätigungsschreiben täusche die Beklagte den Abschluß eines wirksa-men Vertrages vor. Sie nutze die Rechtsunkenntnis der Verbraucher aus undverstoße gegen § 1 UWG.Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -beantragt,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endver-brauchern gegenüber den Abschluß eines Vertrages über dieregelmäßige Lieferung der Zeitschrift "B. " (52 Ausgabenim Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Probe-abonnements von zwölf Zeitschriften zu bestätigen, wenn dieBestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärungerfolgt.Die Beklagte ist der Ansicht des Klägers zur Unwirksamkeit von Zeit-schriftenabonnementverträgen, die über das Internet abgeschlossen wordensind, entgegengetreten. Sie hat zudem geltend gemacht, ein Verstoß gegen die - 4 -guten Sitten im Wettbewerb liege nicht vor, da eine Bestellung per E-Mail zeit-gemäß und nach allgemeiner Anschauung wirksam sei.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I ZUM 2000,775). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München NJW2001, 2263).Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtder Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unter-lassungsanspruch nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Be-rufungsverfahren durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fra-gen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Eurovom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geänderten Rechtslage verneint. Zur Be-gründung hat es ausgeführt:Die Klage habe weder mit dem allgemeinen Unterlassungsantrag nochmit dem darin als Minus enthaltenen, gegen die Bestätigung eines Vertrags-schlusses durch die Beklagte auf der Grundlage der konkreten Internetseitegerichteten Antrag Erfolg.Zwar bedürften Zeitschriftenabonnementverträge nach § 2 Nr. 2 oderNr. 3 VerbrKrG in der seit dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung (VerbrKrG - 5 -n.F., BGBl. I S. 940) i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG grundsätzlich derSchriftform. Da § 2 VerbrKrG n.F. aber auch die entsprechende Anwendungdes § 8 VerbrKrG n.F. anordne, gelte die in dieser Vorschrift geregelte Aus-nahme vom Schriftformzwang unter den dort bestimmten Voraussetzungenauch für Zeitschriftenabonnementverträge. Diese Voraussetzungen seien imStreitfall erfüllt. Die Homepage der Beklagten genüge den Anforderungen nach§ 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 lit. a bis e VerbrKrG andie dem Verbraucher zu erteilenden Informationen. Diese Informationen seiendem Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. auch so rechtzeitig auf ei-nem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden, daß er sie vordem Abschluß des Vertrages eingehend habe zur Kenntnis nehmen können.Nach § 361 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. seien die Informationen dem Verbraucherauf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in ei-ner Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen seien, die ihmfür eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhalt-lich unbeschränkte Wiedergabe erlaube. Die Anforderungen an einen dauer-haften Datenträger seien nach dem Sinn der jeweiligen Bestimmung auszule-gen, in der dieser Begriff verwendet werde. Danach sei es für § 8 Abs. 1VerbrKrG n.F. ausreichend, daß dem Verbraucher die dort genannten Informa-tionen lediglich in lesbarer Form so zur Verfügung stünden, daß er die Angabenvor Abgabe eines auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Angebots einge-hend zur Kenntnis nehmen könne; ihre Verfügbarkeit über den Zeitpunkt derAbgabe des Angebots hinaus sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge die Dar-stellung der Informationen auf dem Bildschirm des Verbrauchers, der dieHomepage der Beklagten vor Abgabe seines Vertragsangebotes aufrufe.II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungs-anspruch nach § 1 UWG nicht zu. - 6 -1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG für den geltend ge-machten Anspruch aus § 1 UWG klagebefugt, da er in die Liste qualifizierterEinrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003- I ZR 290/00, GRUR 2003, 622 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag).2. Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-spruchs des Klägers ist zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage im Laufedes Revisionsverfahrens infolge der Aufhebung des Verbraucherkreditgesetzesund des Fernabsatzgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-rechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert hat (vgl. zur Ände-rung der Rechtslage während des Verfahrens: BGH, Urt. v. 10.4.2003- I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 891 = WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungs-angebot; Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428- Einkaufsgutschein).Die beanstandete Werbung ist nicht unlauter i.S. von § 1 UWG, weil nachden seit dem 1. Januar 2002 maßgeblichen Vorschriften des BGB, die an dieStelle des Verbraucherkreditgesetzes und des Fernabsatzgesetzes getretensind, die von der Beklagten beworbenen Verträge für Zeitschriftenabonnementswegen der sog. Bagatellklausel (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht der Schriftformbedürfen.a) Zu den Ratenlieferungsverträgen zwischen einem Unternehmer undeinem Verbraucher gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gehören auch Zeit-schriftenabonnementverträge (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, GRUR2002, 720 f. = WRP 2002, 832 - Postfachanschrift). Nach § 505 Abs. 2 Satz 1BGB bedürfen Ratenlieferungsverträge grundsätzlich der schriftlichen Form, die - 7 -- anders als bei Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. § 492 Abs. 1 Satz 2BGB) - gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form (§ 126a BGB)ersetzt werden kann. Diese Formvorschrift gilt jedoch, wie sich aus dem Ver-weis in § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB auf § 505 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB unddie dort in Bezug genommene Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt,nicht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kün-digungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 $r%r(Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 505 Rdn. 10; Jauernig/Berger, BGB, 10. Aufl.,§§ 505, 506 Rdn. 3; vgl. zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fall des§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB: BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 270/01, GRUR2003, 903, 904 = WRP 2003, 1138 - ABC der Naturheilkunde). Für ein anson-sten strengeres Formerfordernis bei Ratenlieferungsverträgen i.S. von § 505BGB gegenüber Verbraucherdarlehensverträgen nach §§ 491 ff. BGB fehlt je-der Anhalt im Gesetz (vgl. auch: Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juli2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6857, Anlage 2, S. 35 Nr. 120 und Gegenäußerung der Bundesre-gierung vom 31. August 2001, Anlage 3, S. 66 Nr. 120).Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-nen Ansicht steht der Anwendung der Bagatellklausel des § 491 Abs. 2 Nr. 1BGB auf Ratenlieferungsverträge nach § 505 Abs. 1 BGB eine richtlinienkon-forme Auslegung aufgrund europarechtlicher Vorschriften nicht entgegen.Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur An-gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten überden Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42 v. 12.2.1987, S. 48) findet nach ihremArt. 2 Abs. 1 lit. f auf Kreditverträge über weniger als 200 &rr(')+*,r- - 8 -und sieht daher selbst eine dem § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechende Baga-tellgrenze vor.Einer Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Raten-lieferungsverträge steht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsab-schlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144 v. 4.6.1997, S. 19) nicht entgegen.Diese sieht ein Schriftformerfordernis für den Vertragsschluß nicht vor, sondernregelt in Art. 5 nur die Bestätigung von Informationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a-fder Richtlinie in Schriftform oder auf einem dauerhaften Datenträger. EinenVerstoß gegen die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Verbraucher beiFernabsatzverträgen (Art. 5 Fernabsatzrichtlinie, § 312c BGB i.V. mit der BGB-Informationspflichten-Verordnung) hat der Kläger im Streitfall aber nicht geltendgemacht. Auch aus der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Diensteder Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsver-kehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178 v. 17.7.2000, S. 1) ergibt sich entgegender Ansicht der Revision nichts für eine Unanwendbarkeit der Bagatellgrenzedes § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge.b) Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt betrug derPreis für das nach Ablauf eines Jahres kündbare Abonnement für jeweils vierMonate 68 DM einschließlich Zustellungskosten. Dies macht für das gesamteJahresabonnement 204 DM (104,30 . /102r34*,r5r6789-r;:- 56?*,@1=*,@rA:B%8r 8rCDrE6r%rFrwird, wird wegen des dem Verbraucher nach Ablauf des Jahresabonnementseingeräumten jederzeitigen Kündigungsrechts das Verpflichtungsvolumen von200 ,6C=GrHCD@3I!rKJB-6r3tpunkt nicht überschritten. - 9 -III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.UllmannPokrantBüscher Schaffert Bergmann
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