BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/04 Verk374ndet am: 19. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja CMR Art. 39 Abs. 2 Die Zust344ndigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR bezieht sich allein auf Regressanspr374che im Innenverh344ltnis zwischen aufeinanderfolgenden Fracht-f374hrern i.S. von Art. 34 CMR (Erg344nzung zu BGH TranspR 1985, 48, 50; TranspR 1990, 418, 419). BGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 90/04 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Speditionsgesellschaft 366sterreichischen Rechts, nimmt die Beklagte, eine Speditionsgesellschaft spanischen Rechts, wegen der Be-sch344digung von Transportgut im Wege des Regresses auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die R. AG mit Sitz in Freiburg beauftragte die Kl344gerin im April 1997, 32 Ballen Rohmaterial f374r Zigarettenfilter mit einem Gesamtgewicht von 20.039 kg zu festen Kosten von Freiburg nach Madrid zu bef366rdern. Die Kl344ge-rin f374hrte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte die Beklagte mit der Bef366rderung, die ihrerseits einen portugiesischen Unterfrachtf374hrer einsetz-te. Dieser 374bernahm die Ware in Freiburg. Auf dem Transport nach Madrid wurde ein Teil der Ladung besch344digt. 2 Der Transportversicherer der R. AG ersetzte dieser deren Schaden und nahm die Kl344gerin im Wege des Regresses aus 374bergegangenem Recht auf Zahlung von 36.154,05 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte trat die-sem Rechtsstreit im zweiten Rechtszug auf Seiten der in erster Instanz zur Zah-lung von 35.478,85 DM nebst Zinsen verurteilten Kl344gerin bei. Das Rechtsmittel der damals beklagten Kl344gerin hatte keinen Erfolg (OLG Karlsruhe TranspR 2002, 410). 3 Die Kl344gerin will die in jenem Verfahren festgestellte Schadenssumme und die ihr dort entstandenen Kosten im vorliegenden Rechtsstreit von der Be-klagten erstattet haben. Sie ist der Auffassung, dass die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zust344ndig seien. 4 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. In der Sache hat sie geltend gemacht, dass der Schaden durch einen Verladefehler der Absenderin verur-sacht worden sei; au337erdem hat sie die Einrede der Verj344hrung erhoben. 5 Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344n-digkeit abgewiesen. 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin 27.460,27 200 nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu zahlen. 7 8 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR f374r gegeben und die Klage f374r begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausge-f374hrt: 9 Die f374r das R374ckgriffsverfahren zwischen aufeinanderfolgenden Fracht-f374hrern geltende Zust344ndigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR, die im Streitfall keinen Gerichtsstand in Deutschland begr374nde, verdr344nge nicht die allgemeine Zust344ndigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 CMR. Bereits der Wort-laut des Art. 39 Abs. 2 CMR spreche hiergegen. Es sei auch kein Grund ersicht-lich, weshalb zwar der Sitz eines beliebigen nicht in die Regressklage einbezo-genen weiteren Frachtf374hrers i.S. von Art. 39 Abs. 2 CMR, nicht aber der Ort der 334bernahme des Gutes oder seiner Ablieferung Ankn374pfungspunkt f374r die internationale Zust344ndigkeit sein k366nne. Ebensowenig sei es einzusehen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen sein sollte. 10 In der Sache habe die Kl344gerin gegen die Beklagte einen R374ckgriffsan-spruch aus Art. 37 lit. a CMR. Die Kl344gerin sei als Fixkostenspediteurin Haupt-frachtf374hrerin und die Beklagte daher nachfolgende Frachtf374hrerin. Deren Ein- 11 - 5 - wand, der Schaden beruhe auf einem Verladefehler der Versenderin, sei ge-m344337 Art. 39 Abs. 1 CMR ausgeschlossen. Der Anspruch sei auch nicht verj344hrt, weil die Kl344gerin vor Ablauf der in Art. 39 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR bestimmten Frist R374ckgriffsklage erhoben habe. 12 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits gem344337 Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR international zust344ndig sind. Die von ihm behandelte Frage, ob die internationale Zust344ndigkeit im R374ckgriffsverfahren zwischen aufeinan-derfolgenden Frachtf374hrern ausschlie337lich aus Art. 39 Abs. 2 CMR folgt oder ob dort erg344nzend auf Art. 31 Abs. 1 CMR zur374ckgegriffen werden kann, stellt sich im Streitfall allerdings nicht. 13 a) Die Frage der internationalen Zust344ndigkeit ist auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO n.F. in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen (vgl. BGHZ 162, 246, 249 - Vitamin-Zell-Komplex, m.w.N.). 14 b) Die Zust344ndigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR gilt - ebenso wie die Regelung des Art. 37 CMR - allein f374r das Innenverh344ltnis zwischen auf-einanderfolgenden Frachtf374hrern i.S. von Art. 34 CMR. Auf andere Regressan-spr374che ist sie weder direkt noch analog anwendbar. Dies folgt aus ihrer syste-matischen Stellung in Kapitel VI der CMR (Art. 34 bis 40), dessen Bestimmun-gen allein f374r aufeinanderfolgende Frachtf374hrer gelten (vgl. zu Art. 37 CMR: BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 50 = NJW 1985, 555; Urt. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 419 = VersR 1991, 238; 15 - 6 - 366sterr. OGH TranspR 1988, 273, 276 f.; zu Art. 39 CMR: OGH TranspR 1986, 377, 378; Herber/Piper, CMR, Art. 39 Rdn. 1; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 39 CMR Rdn. 1; Schmid in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 39 Rdn. 1, 2; Thume in Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 39 CMR Rdn. 1; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 39 CMR Rdn. 1; M374nchKomm.HGB/ Basedow, Art. 39 CMR Rdn. 2; Gro337komm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach 247 452: CMR Art. 39 Rdn. 1). c) Die Revisionserwiderung weist unter Bezugnahme auf den von der Kl344gerin vorgelegten CMR-Frachtbrief vom 15. April 1997 mit Recht darauf hin, dass die Parteien keine aufeinanderfolgenden Frachtf374hrer i.S. von Art. 34 CMR sind. 16 aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften des Kapitels VI der CMR auch dann anwendbar sind, wenn der erste Auftragnehmer f374r die gesamte Strecke - wie hier die Kl344gerin - ein Fixkostenspediteur ist (BGH TranspR 1985, 48, 49; Koller aaO Art. 34 CMR Rdn. 5 m.w.N.; a.A. Neumann, TranspR 2006, 384, 386 f.). 17 bb) Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung ist ein in die Bef366rderung eingeschalteter Unterfrachtf374hrer nicht ohne weiteres auch aufeinanderfolgender Stra337enfrachtf374hrer i.S. von Art. 34 CMR. Eine blo337 tats344chliche Aufeinanderfolge von Unterfrachtf374hrern im Zusammenhang mit der Bef366rderung ein und desselben Transportguts reicht daf374r nicht aus. Auf-einanderfolgender Frachtf374hrer i.S. von Art. 34 CMR ist vielmehr nur derjenige Unterfrachtf374hrer, der durch die Annahme von Gut und Frachtbrief als soge-nannter Samtfrachtf374hrer gesamtschuldnerisch neben dem ihn beauftragenden Haupt- oder Unterfrachtf374hrer Vertragspartei des Absenders wird (BGH TranspR 1985, 48, 49; TranspR 1990, 418, 419; OGH TranspR 1991, 135, 137; 18 - 7 - Koller aaO Art. 34 CMR Rdn. 3; Herber/Piper aaO Art. 34 Rdn. 9 und 10; Schmid in: Thume aaO Art. 34 Rdn. 4). Im Streitfall fehlt es hierf374r zumindest an einem entsprechenden Frachtbrief, dem insoweit konstitutive Bedeutung zu-kommt. 19 (1) Frachtbrief i.S. des Art. 34 CMR ist der 374ber den Frachtvertrag zwi-schen dem Absender und dem Hauptfrachtf374hrer ausgestellte durchgehende, auf die gesamte Bef366rderungsstrecke lautende und dem Hauptfrachtf374hrer vom Absender ausgeh344ndigte Frachtbrief. Wenn ein solcher Frachtbrief nicht ausge-stellt oder vom Unterfrachtf374hrer nicht angenommen oder an diesen nicht wei-tergegeben worden ist, ist der Unterfrachtf374hrer kein aufeinanderfolgender Frachtf374hrer i.S. von Art. 34 CMR (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 18/82, TranspR 1984, 146, 148 = VersR 1984, 578; BGH TranspR 1985, 48, 49; OGH TranspR 1991, 135, 137). Der 374ber die gesamte Strecke ausgestellte Frachtbrief muss vom Absender und vom Hauptfrachtf374hrer unterzeichnet sein (Koller aaO Art. 34 CMR Rdn. 4; Gro337komm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 11; Trappe/ Gierke, TranspR 1996, 260, 261; Neumann, TranspR 2006, 384, 386). (2) Dem Berufungsurteil lassen sich keine entsprechenden Feststellun-gen 374ber den Inhalt des Frachtbriefs entnehmen. Der von der Kl344gerin mit der Klage vorgelegte Frachtbrief entspricht den in dieser Hinsicht bestehenden An-forderungen schon deshalb nicht, weil er nicht 374ber den Frachtvertrag zwischen der Absenderin und der Kl344gerin als Hauptfrachtf374hrerin ausgestellt und von der Kl344gerin auch nicht unterschrieben worden ist. 20 d) Das Berufungsgericht hat seine internationale Zust344ndigkeit jedoch im Ergebnis zutreffend aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR abgeleitet. 21 - 8 - Die Kl344gerin macht einen Regressanspruch gegen die Beklagte geltend. Das Berufungsgericht hat dabei mit Recht und von der Revision unangegriffen angenommen, dass die CMR auch f374r das Vertragsverh344ltnis zwischen der Kl344gerin und der Beklagten gilt. Da die Parteien keine aufeinanderfolgenden Frachtf374hrer i.S. von Art. 34 CMR sind, kommt eine Haftung der Beklagten ge-gen374ber der Kl344gerin als ihrer Auftraggeberin allein gem344337 den Bestimmungen der Art. 17 ff. i.V. mit Art. 3 CMR in Betracht (BGH TranspR 1985, 48, 50; OGH TranspR 1991, 135, 137; TranspR 2001, 79, 80; Thume in Fremuth/Thume aaO vor Art. 34 CMR Rdn. 2; Gro337komm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 27). F374r einen derartigen Anspruch ergibt sich die internationale Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. 22 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-fungsgericht einen Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte gem344337 Art. 37 lit. a CMR bejaht hat. Die genannte Bestimmung ist im Streitfall nicht anwend-bar, weil die Parteien hier keine aufeinanderfolgenden Frachtf374hrer i.S. von Art. 34 CMR sind (vgl. oben unter II 1 b und c). 23 3. Dem Senat ist eine abschlie337ende Entscheidung der Sache verwehrt. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu dem angesichts der Nichtanwendbarkeit der Art. 34 bis 40 CMR allein in Betracht kommenden Anspruch aus Art. 17 i.V. mit Art. 3 CMR getroffen. Da im Streitfall namentlich Art. 39 Abs. 1 und 4 CMR nicht einschl344-gig sind (vgl. Koller aaO Art. 39 CMR Rdn. 1 und 5), fehlt es bislang insbeson-dere an Feststellungen zu der von der Kl344gerin im Vorprozess mit der R. AG gegen374ber der Beklagten vorgenommenen Streitverk374ndung, zur Reichwei-te einer sich daraus m366glicherweise ergebenden Bindungswirkung gem344337 247 68 ZPO sowie auch zu der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verj344hrung. 24 - 9 - III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 25 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 16.05.2003 - 10 O 166/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2004 - 9 U 118/03 -
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