BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/07 Verk374ndet am: 7. Februar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 135a; EinigungsV Art. 21 Abs. 1 Satz 1; DDR: StHG 247 1 a) Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht kraft Gesamtrechtsnachfolge f374r Verbindlichkeiten der Nationalen Volksarmee der DDR nach dem Ge-setz 374ber die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokrati-schen Republik. b) Eine solche Einstandspflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag aufgrund der 334bernahme von Verm366gensgegen-st344nden der NVA. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 90/07 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger war von 1962 bis 1971 zun344chst Soldat, dann Offizierssch374ler und sp344ter Technischer Radaroffizier der Reserve der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Er verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld in H366he von mindestens 20.000 200. Au337erdem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r k374nftige materielle und immate-rielle Sch344den. Zur Begr374ndung macht der Kl344ger geltend, er sei im Rahmen seiner T344tigkeit als Techniker und Bediener (Funkorter) an verschiedenen Ge-sch374tzricht- und Rundblickstationen der NVA Radarstrahlung (HF-Strahlung), R366ntgenst366rstrahlung sowie radioaktiver Strahlung aus R366hren und Leuchtfar- 1 - 3 - ben in hoher Dosis ohne Schutzma337nahmen ausgesetzt gewesen und habe dadurch verschiedene gesundheitliche Sch344den erlitten. Deswegen h344tten ihm zun344chst Anspr374che gegen die NVA auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem Gesetz 374ber die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen De-mokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz - StHG) vom 12. Mai 1969 (GBl. DDR 1969 Teil I S. 34) zugestanden. Die Einstandspflicht der NVA sei mit Her-stellung der deutschen Einheit gem344337 Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsver-trages (EV) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Beklagte 374bergegan-gen. Diese habe die zum Aktivverm366gen z344hlenden Radaranlagen der NVA und folglich auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Haftung f374r Strahlensch344den 374bernommen. Die Beklagte verneint ihre Passivlegitimation und erhebt die Einrede der Verj344hrung. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat es f374r zweifelhaft gehalten, ob der Schutzbe-reich des Staatshaftungsgesetzes, das B374rgern Anspr374che f374r durch ungesetz-liche Ma337nahmen von Mitarbeitern staatlicher Einrichtungen erlittene Sch344den gew344hrt habe, 374berhaupt Angeh366rige der NVA erfasst habe. Jedenfalls sei eine etwaige Verbindlichkeit der NVA nicht auf die beklagte Bundesrepublik 374berge-gangen. Eine universelle, alle bestehenden Rechte und Pflichten der ehemali-gen DDR oder ihrer Rechtstr344ger umfassende Rechtsnachfolge der Bundesre-publik Deutschland sei zwischen den Parteien des Einigungsvertrags nicht ver-einbart worden und ergebe sich nicht aus anderen Vorschriften oder Rechts-grunds344tzen. 247 419 BGB a.F. sei weder unmittelbar noch analog auf 366ffentlich-rechtliche Vorg344nge wie den Beitritt eines Staates zu einem anderen Staat an-wendbar. Auch das zur Durchsetzung dringender 366ffentlich-rechtlicher Anspr374-che entwickelte Institut der "Funktionsnachfolge" sei f374r die mit dem Beitritt der DDR aufgeworfene Frage des 334bergangs von Verbindlichkeiten nicht heranzu-ziehen. Eine Gesamtrechtsfolge folge auch nicht aus Art. 135a Abs. 2 GG, der sich auf eine reine Kompetenzregelung beschr344nke und f374r die vorrangige Fra-ge, welche Verm366genswerte und damit zusammenh344ngende Verbindlichkeiten 374berhaupt auf die Bundesrepublik Deutschland 374bergegangen seien, nichts be-sage. Schlie337lich sei eine etwaige Haftung der NVA nicht im Wege der Einzel-rechtsnachfolge nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV auf die Beklagte 374bergegangen. Zu dem danach 374bergegangenen Verwaltungsverm366gen geh366rten nicht An-spr374che der hier in Rede stehenden Art, die ihre Grundlage in einer Haftpflicht f374r staatliches Handlungs- oder Erfolgsunrecht h344tten. Eine solche, letztlich auf das Handeln oder das Unterlassen einer Person zur374ckzuf374hrende Verbindlich-keit stehe nicht in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit be-stimmten Verm366gensgegenst344nden. Die Regelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV 5 - 5 - bezwecke die Sicherung der k374nftigen Aufgabenwahrnehmung und betreffe ne-ben den Betriebsmitteln diejenigen Rechtsverh344ltnisse, die dazu geeignet und bestimmt seien, die Fortf374hrung des Betriebs zu erm366glichen. Hierzu z344hlten Verbindlichkeiten aus l344ngst abgeschlossenen Dienstverh344ltnissen nicht. Im 334brigen folge der geltend gemachte Anspruch des Kl344gers nicht aus der Ge-f344hrlichkeit der Anlage als solcher, sondern allenfalls aus der konkreten Aus-gestaltung des Dienstverh344ltnisses an diesem Ger344t. Es handele sich nicht um einen Tatbestand der Gef344hrdungshaftung, bei dem ein gegenstandsbezogener Zusammenhang noch hergestellt werden k366nne. W344hrend eine vertragliche Verbindlichkeit gleichsam ein Gegenst374ck zu einem Verm366gensvorteil darstelle, der dem Verm366gensgegenstand oder dem Betrieb zugute gekommen sei und noch anhafte, weise eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder Staatshaftung eine solche Bezogenheit zu einem einer bestimmten Verwaltungsaufgabe die-nenden Verm366gensgegenstand nicht auf. Anderenfalls w344re Folge eine nicht 374berschaubare und nach objektiven Kriterien kaum abgrenzbare Belastung der Beklagten mit Haftungsverbindlichkeiten, die in irgendeiner Weise mit der rechtswidrigen Nutzung 374bernommener Verm366gensgegenst344nde in Zusam-menhang st374nden. Eine solche Haftung k344me praktisch einer nach Verwal-tungsbereichen gegliederten Universalsukzession gleich. Dies widerspreche aber der Regelungskonzeption des Einigungsvertrages. Schlie337lich seien die geltend gemachten Anspr374che teilweise verj344hrt. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 - 6 - Es kann dahinstehen, ob dem Kl344ger nach dem gem344337 Art. 232 247247 1, 10 EGBGB ma337geblichen fr374heren Recht der DDR gegen die NVA Anspr374che we-gen der behaupteten Gesundheitssch344den zustanden. Jedenfalls haftet die be-klagte Bundesrepublik Deutschland dem Kl344ger hierf374r nicht. 7 1. Eine m366gliche Verpflichtung der NVA nach dem Staatshaftungsgesetz ist nicht kraft einer Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte 374bergegangen. Eine 334bernahme aller bestehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen DDR, die mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Rechtssubjekt unterging, durch die Beklagte ist weder zwischen den Parteien des Einigungsvertrages vereinbart noch sonst angeordnet worden (Senat, BGHZ 128, 140, 146; BGHZ 165, 159, 162 m.w.N.). Eine Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 135a Abs. 2 GG. Diese Vorschrift enth344lt - wie das Berufungsge-richt richtig gesehen hat - eine blo337e Erm344chtigung f374r den Gesetzgeber zum Ausschluss und zur Beschr344nkung der Erf374llung von Verbindlichkeiten der DDR oder ihrer Rechtstr344ger sowie von Verbindlichkeiten, die mit dem 334bergang von Verm366genswerten der DDR in Zusammenhang stehen. Welche Verbindlichkei-ten der fr374heren DDR auf die Beklagte oder andere Rechtstr344ger 374bergehen sollen und unter welchen Voraussetzungen, l344sst Art. 135a Abs. 2 GG ebenso wie die Denkschrift zum Einigungsvertrag (unter B. Besonderer Teil Kapitel II zu Art. 4 B Nr. 4 - BT-Drucks. 11/7760 S. 359) gerade offen. Damit setzt Art. 135a Abs. 2 GG voraus, dass solche Verbindlichkeiten aufgrund einer anderweitigen Regelung auf die Bundesrepublik Deutschland oder andere K366rperschaften und Anstalten des 366ffentlichen Rechts 374bergegangen sind (BGHZ 165, 159, 164 f m.w.N.). Im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, nach dem Wegfall der staatlichen Organe und Einrichtungen der DDR eine Rechtsnachfolge in deren Verbindlichkeiten - unter anderem sol-che nach dem Staatshaftungsgesetz - anzuordnen. 8 - 7 - Des Weiteren scheidet eine allgemeine Haftung der Beklagten wegen Verm366gens374bernahme entsprechend 247 419 BGB a.F. aus, weil diese Vorschrift zur Beurteilung 366ffentlich-rechtlicher Vorg344nge - wie hier den Betritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland - weder unmittelbar noch analog gilt (Senat, BGHZ 128, 140, 147 m.w.N.). Das f374r Sonderf344lle zur Durchsetzung dringlicher 366ffentlich-rechtlicher Anspr374che entwickelte Institut der Funktionsnachfolge kommt f374r die hier in Rede stehenden zivilrechtlichen Anspr374che nicht in Be-tracht (vgl. dazu Senat, BGHZ 128, 140, 147 f; BGHZ 165, 159, 162; BGH, Ur-teil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - WM 1996, 267, 269 unter 4.; jeweils m.w.N.). 9 2. Auch im Wege einer Einzelrechtsnachfolge hat die Beklagte die streitge-genst344ndlichen Verbindlichkeiten nicht 374bernommen. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV bildet entgegen der Auffassung der Revision keine Grundlage f374r eine Ein-standspflicht der Beklagten gegen374ber dem Kl344ger. 10 a) Nach dieser Bestimmung wird Verm366gen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsverm366gen), grunds344tzlich Bundesverm366gen. Verwaltungsverm366gen dient nach dem im deutschen Verwal-tungsrecht herk366mmlichen Verst344ndnis, das auch Art. 21 EV zugrunde liegt, durch seine Zweckbestimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der 366ffentli-chen Verwaltung. F374r die Zuordnung eines Verm366gensgegenstandes zum Ver-waltungsverm366gen im Sinne des Art. 21 EV muss in der Regel eine entspre-chende Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 vorgelegen und noch am 3. Oktober 1990 bestanden haben (Senat, BGHZ 145, 145, 147; BGHZ 128, 393, 396 f; jew. m.w.N.). Zum 374bernommenen Verm366gen der Bundesrepublik Deutschland werden unter anderem auch die Verteidigungszwecken dienenden 11 - 8 - Objekte, Immobilien und Mobilien der fr374heren NVA gerechnet. Allerdings kn374pft daran nicht automatisch eine Haftung der Beklagten f374r Sch344den, die durch solche Verm366gensgegenst344nde der NVA verursacht wurden. Selbst wenn - wie der Kl344ger behauptet und zu seinen Gunsten f374r das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Beklagte die Radarger344te, an denen der Kl344ger einge-setzt war, aus dem Verm366gen der NVA 374bernommen hat, folgt daraus keine Einstandspflicht der Beklagten f374r die von dem Kl344ger geltend gemachten Ge-sundheitssch344den. b) Zum Verm366gen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV geh366ren zwar auch solche Passiva, die mit dem 374bergegangenen Aktivverm366gen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senat, BGHZ 128, 140, 146 f; 145, 145, 148; BGHZ 128, 394, 399 f; 133, 363, 367 f; 137, 350, 363; 164, 361, 372; 168, 134, 137; Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493 unter II. 3. a); BGH, Urteile vom 22. November 1995 aaO S. 268 unter II. 2. f) aa); vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793 unter II. 2. c); vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573 unter 2.; jew. m.w.N.). Ein solcher enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen 374bergegangenem Aktivverm366gen und auf ihm lastender Verbindlichkeit ist dann gegeben, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Verm366gensgegenstandes richtete (BGHZ 164, 361, 372). Demgem344337 ist einem 374bergegangenen Verm366gensgegenstand eine hierf374r noch bestehende Werklohn- oder Kaufpreisverbindlichkeit zugeordnet worden (BGHZ 137, 350, 363 ff; BGH, Urteil vom 22. November 1995 aaO). Ferner sind beim 334bergang eines Grundst374cks Werklohnschulden wegen sol-cher Bauma337nahmen, die der Verwaltungsaufgabe dienen sollten, zu deren Wahrnehmung der Verwaltungstr344ger das Grundst374ck erhalten hat, als Teil des 12 - 9 - Verwaltungsverm366gens angesehen worden (BGHZ 128, 393, 400; Urteil vom 5. Dezember 1996 aaO; vom 24. Januar 2001 aaO). Weiterhin ist zu dem in einem 374bergegangenen Grundst374ck verk366rperten Verwaltungsverm366gen eine Verpflichtung zur Zahlung einer Enteignungsentsch344digung gez344hlt worden, weil sie das 304quivalent f374r das dem Eigent374mer entzogene Eigentum darstellt (Senat BGHZ 145, 145, 148). c) Solchen Verbindlichkeiten steht die Staatshaftung nach dem Recht der DDR nicht gleich. Sie stellt nicht wie vertragliche Verbindlichkeiten eine Gegen-leistung f374r den Erwerb oder die Herstellung von Verm366genswerten dar; sie schafft auch nicht vergleichbar einer Enteignungsentsch344digung einen Aus-gleich f374r den Entzug eines Rechtsguts. Der erforderliche enge und unmittelba-re Zusammenhang kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nach der Darstellung des Kl344gers sch344dliche Strahlen von den Radarger344ten, an denen er als Soldat der NVA zu hoheitlichen Aufgaben eingesetzt war, ausgingen. Die Radaranlagen als solche k366nnen nicht gleichsam als mit einer auf das Staats-haftungsgesetz gegr374ndeten Verpflichtung der fr374heren NVA belastet angese-hen werden. Dagegen spricht bereits die Gestaltung der Staatshaftung nach dem Recht der DDR. Dieses bestimmte eine (unmittelbare) Haftung staatlicher Organe und Einrichtungen f374r die rechtswidrigen sch344digenden Folgen aus dem Verhalten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten (Duckwitz/L366rler, in: Verwaltungs-recht, Lehrbuch, herausgegeben von der Akademie f374r Staats- und Rechtswis-senschaft der DDR, 2. Aufl. 1988, S. 211). Der Grundtatbestand des 247 1 Abs. 1 StHG setzte voraus, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung in Aus374bung staatlicher T344tigkeit ei-nem B374rger oder dessen pers366nlichem Eigentum einen Schaden zugef374gt hat-te. Schutz- und Sicherheitsorgane wie die NVA wurden als Staatsorgane im Sinne dieser Vorschrift angesehen (Herbst/L374hmann, Die Staatshaftungsgeset- 13 - 10 - ze der neuen L344nder, 1997, S. 63 f Anm. 25; L374bchen, NJ 1969, 394, 395). Die Handlung oder Unterlassung musste in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erf374llung der ihm obliegenden oder 374bertragenen dienstlichen Aufgaben stehen (L374bchen aaO). Weiterhin erforderte eine Haftung gem344337 247 1 Abs. 1 StHG ei-nen Kausalzusammenhang zwischen der staatlichen T344tigkeit und dem Scha-den. Dieser musste allein auf das Verhalten des Mitarbeiters oder Beauftragten zur374ckzuf374hren sein (L374bchen, aaO S. 396). Ankn374pfungs-punkt f374r die Staatshaftung konnte somit nur ein rechtswidriges Tun oder Unter-lassen eines Mitarbeiters oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen sein. Dies entsprach dem in der Pr344ambel des Staatshaftungs-gesetzes der DDR genannten Ziel, wonach die Verantwortung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen f374r die volle 334bereinstimmung der T344tig-keit ihrer Mitarbeiter mit den Rechtsvorschriften auch die Haftung f374r Sch344den, die B374rgern durch ungesetzliche Ma337nahmen einzelner Mitarbeiter entstanden, einschlie337en sollte (vgl. hierzu Duckwitz, NJ 1979, 480). Die bei solchen Ma337-nahmen eingesetzten Verm366gensgegenst344nde konnten als solche hingegen keine Haftung der staatlichen Organe und Einrichtungen ausl366sen. So w344re ei-ne Haftung f374r die von dem Kl344ger geltend gemachten Strahlensch344den gem344337 247 1 Abs. 1 StHG nicht aus einem technisch fehlerhaften Zustand der Ger344te abgeleitet worden. Haftungsausl366send h344tten allenfalls unsachgem344337e Dienst-anweisungen oder sonstige Entscheidungen der verantwortlichen Mitarbeiter der NVA oder ein diesen zuzurechnendes Unterlassen von Schutzma337nahmen sein k366nnen. Unrechtm344337ige Ma337nahmen dieser Art hafteten aber nicht den jeweiligen Radarger344ten mit der Folge einer Verantwortlichkeit des jeweiligen Tr344gers dieser Verm366genswerte an. - 11 - d) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem unterstellten 334ber-gang der Radarger344te auf die Beklagte und den in Rede stehenden Staatshaf-tungsanspr374chen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des 334bergangs einer Wirtschaftseinheit begr374ndet werden (vgl. BGHZ 168, 134, 138 ff f374r den 334bergang von Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Be-handlung im Zusammenhang mit dem Verm366gens374bergang eines Krankenhau-ses als Wirtschaftseinheit). Die Beklagte hat die NVA nicht als "Betrieb" 374ber-nommen oder gar fortgef374hrt. Vielmehr wurde die NVA zum Ablauf des 2. Okto-ber 1990 abgewickelt; lediglich bestimmte Dienstverh344ltnisse von Soldaten wur-den 374bergeleitet. Im 334brigen fehlt es an einem vergleichbaren, auf die Nutzung 374bergegangener Verm366gensgegenst344nde gerichteten Vertragsverh344ltnis. 14 3. Dass 374ber die noch im Raum stehenden versorgungsrechtlichen Anspr374-che hinaus dem Kl344ger aus dem fr374heren Dienstverh344ltnis zur NVA von der Be-klagten zu erf374llende Anspr374che erwachsen sein k366nnten, ist weder vorgetra-gen noch sonst ersichtlich. 15 - 12 - Da eine Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach ausscheidet, kommt es auf die in den Vorinstanzen gepr374fte Frage der Verj344hrung nicht an. 16 Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.07.2005 - 11 O 120/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 U 50/05 -
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