BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 90/07 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung besteht nicht mehr. Die von der Beschwerdebegr374ndung als grunds344tzlich erachteten Fragen sind mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 - C 215/08 (ZIP 2010, 772 ff.) gekl344rt: Auf den Beitritt zu einem geschlosse-nen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie 85/577/EWG grunds344tzlich anwendbar. Dies gilt unabh344ngig da-von, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Ge-richtshof stellt auf die Erkl344rung des Beitritts zum Zweck der Kapi-talanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es f374r die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umst344nde des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesell-schaft an. Die Ausf374hrungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie bei einer Gesellschaft - 3 - b374rgerlichen Rechts. Auch hier gebieten es die allgemeinen Grunds344tze des Zivilrechts, f374r einen vern374nftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten zu sorgen. Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Abwicklung nach den Grunds344t-zen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen-steht, sind nicht die jeweils empfangenen Leistungen zur374ckzu-gew344hren, sondern es ist das Auseinandersetzungsguthaben ei-nes seinen Beitritt widerrufenden Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berech-nen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichtshofs auch dann, wenn dieses - wie hier zwischen den Parteien unstreitig - negativ ist und der Verbraucher sich dadurch an den Verlusten des Fonds beteiligen muss. Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung und ist richtig entschie-den. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem. 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 26.842,82 200 Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.09.2006 - 25 O 395/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2007 - 6 U 226/06 -
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