BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/09 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UniBasic - IDOS BGB § 809 Einem Anspruc h auf Herausgabe des Quellcodes eines Computerpr o- gramms nach § 809 BGB zum Zwecke des Nachweises einer Urhebe r- rechtsverletzung steht nicht entgegen, dass unstreitig nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde, sondern lediglich einzelne Komp o- nenten und es deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass gerade die übernommenen Komponenten nicht auf einem individuellen Programmierschaffen desjenigen beruhen, von dem der Kläger seine A n- sprüche ableitet. BGH, Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 90/09 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beruf ungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 bis 3 wegen behaupteter Urhebe r- rechtsverletzungen an dem Softwareprogramm UniBasic - IDOS in Anspruch. Die Klägerin ist eine 50%ige Tochtergesellschaft der US - amerikanischen (DCI). Die DCI hat die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Ansprüche aufgrund von Verletzungen des Urheberrechts an dem Pr o- gramm UniBasic - IDOS in Europa betraut. Die Software UniBasic - IDOS ist ein sog enannte s Migrationspr o- gramm , das dazu dient, Anwendungen, die auf dem Betriebssystem IDOS des Herstellers Sisco ausgeführt werden können , auf moderne Unix - und Windows - Systeme zu übertragen. Dabei übersetzt es die Befehle des (veralteten) Anwen - 1 2 3 - 3 - dungsprogramms i n die Befehle des (zeitgemäßen) Betriebssystems . Es gibt eine UniBasic - Programmfamilie, die auf verschiedene Betriebssysteme zug e- schnitten ist. Die DCI übergab den Quellcode des Programms UniBasic - IDOS im J u- ni 1991 an die U. Entwicklungs gesellschaft mbH ( U. Hamburg). Dem lagen ein Lizenzvertrag der U. Hamburg mit der (TLC) vom 2 7 . März 1991 sowie ein Lizenzvertrag der TLC mit der DCI vom 9. April 1991 zugrunde. Die U. Hamburg be zah lte für die Übe rtragung 600.000 US - Dollar . Für die U. Hamburg entwickelte der Beklagte zu 3 in der Folgezeit das Programm CX - Basic . Dabei verwendete er zumindest Teile von Uni - Ba sic - IDOS . Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte zu 3 und die U. Hamburg hierzu aufgrund des Lizenzvertrages vom März 1991 berechtigt waren . Im November 1993 veräußerte U. Hamburg die Rechte an CX - Basics an die S . GmbH (S . ) gegen ein Entgelt von 5,85 Mio. DM. Im Auftrag der SAI entwickelte so - dann die Beklagte zu 2 CX - Basic fort. Die Beklagte zu 2 beauftragte damit wiederum den Beklagten zu 3. 1997 wurde CX - Basic in NT - Basic umb e- nannt. In der Folgezeit übertrug die S . die Rechte an dem Programm NT - Basic und dessen Quellcode auf den (vormaligen) Beklagten zu 4 . Am 23. Juli 1998 schließlich veräußerte der (vormalige) Beklagte zu 4 die Software NT - Basic nebst Quellcode an die Beklagte zu 1. Die se lie ß von der Beklagten zu 2 die Software NT - Basic unter B earbeitung des Quellcodes f ü r Up dates weite r- entwickeln . Die Beklagte zu 1 ist Vertriebspartnerin der V . AG und stellt den V . - und A . - Autohäusern Software - Produkte für das betriebliche Rech - 4 5 6 - 4 - nungswesen zur Verfügung, u nter anderem auch die von der Beklagten zu 2 weiterentwickelten Updates für NT - Basic . Die Beklagte zu 2 ihrerseits vertreibt NT - Basic an Dritte außerhalb der Automobilindustrie. Die DCI behauptete im Dezember 2002, in den von den Beklagten ve r- triebenen Programmen NT - Basic seien schutzfähige Teile der Software Un i- Basic - IDOS enthalten. Die Beklagte zu 1 bot an, die Vorwürfe durch einen Q u ellcode - Vergleich von UniBasic - IDOS und NT - Basic überprüfen zu la s- sen, sofern DCI die behauptete Verletzung vorab substantiiert darleg t. Zu einem Quellcodevergleich kam es nicht. D ie Klägerin hat vielmehr im November 2004 Klage erhoben, mit der sie die Beklagten auf Besichtigung des Quellcodes im Sinne von § 809 BGB, Auskunft, Schadensersatz, Unterlassung sowie Vernichtung von Programm en in An spruch nimmt . Das L andgericht hat die Beklagten zu 1, 2 und 3 gem äß dem Klagea n- trag zu I im W ege des Teilurteils verurteilt, 1 . ein Verzeichnis aller in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindl i- chen Quellcodes der Programme CX - Basic u nd NT - Basic vorzulegen, 2. die nach dem von ihnen vorgelegten Verzeichnis in ihrem Besitz befindl i- chen Versionen des Quellcodes von CX - Basic und NT - Basic einschlie ß lich der entsprechenden Kompilate dieser Programme an den Sachverst ä ndigen P . herauszugebe n, damit dieser die Feststellung nach Ma ß gabe eines vom erkennenden Gericht noch zu fassenden Beweisbeschlusses - in dem auch die Umst ä nde der Geheimhaltung zu bestimmen sind - treffen kann. Das B erufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dageg en richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, die ihr Klageb e- gehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revis i- on zurückzuweisen. 7 8 9 10 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin keine Unte r- lassungs - oder Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG aF und damit auch k ein en Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB gegen die Beklagte habe . Die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ob und in welchem U m- fang der DCI Urheberrech te an dem Programm UniBasic - IDOS zustünden. Dazu hat es ausgefü hrt: Die geltend gemachten Ansprüche auf Besichtigung sowie Auskunft, U n- terlassung, Schadensersatz und Vernichtung bestünden nicht, weil die Klägerin sich nicht auf vertragliche Ansprüche berufen könne und auch die Vorausse t- zungen gesetzliche r Anspr u ch sgrundlagen gemäß § 809 BGB und §§ 97, 98 UrhG nicht erfüllt seien . Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Inhaber der DCI, C . , Urheberrechte an dem Softwareprogramm UniBasic - IDOS zustünden. D iese s Programm bestehe unstreitig aus mehreren Komponenten, so dass die Klägerin hätte darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, welche Werkte i- le schöpferisch sind und welche nich t. Außerdem sei zwischen den Parteien streitig, wer Urheber welcher Programme oder Programmteile sei. Ein entspr e- chender Vortrag der Klägerin sei erforderlich, weil es im vorliegenden Recht s- streit unstreitig nicht um die komplette Übernahme von UniBasic - I DOS insg e- samt, sondern möglicher weise nur von Komponenten gehe . D em Klägervortrag sei nicht zu entnehmen, für welche Einzelteile - ne - ben den vorbekannten Elementen - eine schöpferische Eigenleistung durch C . erbracht wo rde n sei . Nur insoweit könnten aber die Be - klagten von der Klägerin geltend gemachte Urheberrechte verletzt haben . Die 11 12 13 - 6 - Übernahme vorbekannter Elemente könne urheberrechtliche Ansprüche nicht begründen . Auf dieser Grundlage könne offenbleiben, ob dem Inhaber und Ha up t- programmierer der DCI, C . , Urheberrechte an dem Soft - wareprogramm UniBasic - IDOS zust ünd en, ob die Klägerin ausreichend darg e- legt ha be , dass sie im Wege einer Rechtekette mit der Wahrnehmung der der DCI zustehenden Nutzungsrechte an d iesem Programm legitimiert se i und ob Verjährung eingetreten se i. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück ver weisung de r Sache an das Berufungsgericht. D ie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass und in welchem Umfang das Computerprogramm UniBasic - IDOS nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1, 3 UrhG als individuelle geistige Werkschöpfung de s C . oder seiner Mitarbeiter Urheberrechtsschutz genieß e , halten der rechtlichen Nac h- prüfung nicht stand. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht m it Recht und von der Revision unbeanstandet § 809 BGB als mögliche Anspruchsgrundlage für die Besicht i- gung des Quellcodes herangezogen. Gemäß § 809 BGB kann vom Be sitzer die Gestattung der Besichtigung einer Sache verlangt werden, wenn der Anspruchsteller gegen den Besitzer einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit v erschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, sofern die Besichtigung der Sache aus diesem Grund für den Anspruchsteller von Interesse ist. Der Anspruch aus 14 15 16 17 18 - 7 - § 809 BGB steht grundsätzlich auch dem Urheber oder dem aus Urheberrecht Berechtigten zu, w enn er sich vergewissern möchte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung - beispielsweise durch Vervielfältigung - des geschützten We r- kes hergestellt worden ist. Dabei betrifft der Besichtigungsansp ruch gerade auch den hinter der Software stehende n Quellc ode , ohne den eine Werkverle t- zung in der Regel nicht nachgewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 382 , 384 - Faxkarte ). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass ein Besichtigungsanspruch nicht gegeben ist, wenn eine Verletzung von Urh e- berrechten ausgeschlossen werden kann . Für den Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB ist das Bestehen eines Anspruchs in Ansehung der Sache nicht Voraussetzung. Ausreichend ist es vielmehr, dass sich der A nspruchsteller erst Gewissheit über das Bestehen e i- nes solchen Anspruchs verschaffen will. Freilich kann der Anspruch nicht wah l- los gegenüber dem Besitzer einer Sache geltend gemacht werden, hinsichtlich deren nur eine entfernte Möglichkeit einer Rechtsver letzung besteht. Vielmehr muss bereits ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - X ZR 18/84, BGHZ 93, 191, 205 - Druckbalken; BGHZ 150, 377, 385 f. - Faxkarte). Insbesondere müssen die nicht von der Besicht i- gung be troffenen Voraussetzungen des Anspruchs, der mit Hilfe der Besicht i- gung durchgesetzt werden soll , bereits geklärt sein . Ist etwa noch offen, ob der Kläger überhaupt über ein ausschließliches Nutzungsrecht an der fraglichen Software verfügt, kann der Beklag te (noch) nicht zur Vorlage des Quellcodes verurteilt werden (vgl. BGHZ 93, 191, 205 f. - Druckbalken ; Habersack in Mü nch Ko mm . BGB, 5. Aufl., § 809 Rn. 6 ; Staudinger/ Marburger, Bearb. 2009, § 809 Rn. 7). 19 20 - 8 - 3. M it der vom Berufungsgericht gegebenen Begr ü ndung kann eine Ve r- letzung von Urheberrechten als Voraussetzung eines Besichtigungsanspruchs nach § 809 BGB jedoch nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat ins o- weit die Darlegungslast der Kl ä gerin ü berspannt. a ) D ie Beurteilung der Frage, wer als Urheber und damit als Inhaber des Urheberrechts an dem Computerprogramm anzusehen ist , ist ebenso nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen, wie die Frage, ob u rheberrechtliche B e- fugnisse übertrag bar sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380 , 385 ff. - Spielbankaffaire), so dass - wovon auch das Ber u- fungsgericht zutreffend ausgegangen ist - deutsches Urheberrecht Anwendung findet . b ) Da das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getro f- fen hat, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass das in Rede stehende Computerprogramm insgesamt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3 UrhG als individuelle geistige Schöp fung der an se i n er Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz genießt. Das Gesetz setzt für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms ke i- ne besondere schöpferische Gestaltungshöhe voraus, sondern stellt in erster Linie darauf ab, dass es sich um eine individuelle geistige Sch ö pfung des Pr o- grammierers handelt. Damit unterstellt es auch die kleine M ü nze des Pr o- grammschaffens dem urheberrechtlichen Schutz und l ä sst lediglich die einf a- che, routinem äß ige Programmierleistung, die je der Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860 , 861 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000, mwN). Dies bedeutet, dass bei komplexen Computerprogrammen eine tatsäc h- liche V ermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung 21 22 23 24 - 9 - spricht . Es ist daher in derartigen Fällen Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Pr o- grammierleistung ist oder lediglic h das Programmschaffen eines anderen Pr o- grammierers übernimmt (vgl. BGH, GRUR 2005, 860 , 861 - Fash 2000) . Daran fehlt es im Streitfall. Aus den tatrichterlichen Feststellungen ergibt sich, dass der Quellcode und Rechte an der Software im Jahr 1991 zu e inem Preis von 600.000 US - Dollar veräußert worden s i nd . Ferner steht fest, dass mit Hilfe des Programms - einem bestimmten ve r- alteten Betriebssystem konzipiert ist, so umgeschrieben werden kann, dass die unter den modernen Betriebssystemen Unix und Windows eingesetzt werden kann . Diese Umstände rechtfertigen bereits die Vermutung, dass die Software insgesamt gemäß § 69a UrhG geschützt ist. Dem sind die Beklagten nicht mit substantiiertem Vortrag entgegenge treten. Der Umstand, dass das Compute r- programm jedenfalls teilweise vor Einführung des § 69a UrhG geschaffen wu r- de, führt zu keinem ander e n Ergebnis . D ie Vorschrift des § 69a UrhG gilt g e- mäß § 137d Abs. 1 UrhG auch für Programme, die vor der Einführung des § 69a UrhG geschaffen wurden. c ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt grundsätzlich nichts A bweichendes , wenn - wie im Streitfall - auf der einen Seite das Comp u- terprogramm des Berechtigten aus mehreren Ko mponenten besteht, die nicht von dem oder den angeblichen Programmiere r n stammen , und auf der anderen Seite nicht das gesamte Computerprogramm, sondern lediglich einzelne Ko m- ponenten übernommen wurden . aa) D er Gesetzgeber ist bei der Einführung des § 69a UrhG durch das Zweite Gesetz zu r Änderung des Urh eberrechtsgesetz es v om 9. Juni 1993 25 26 27 - 10 - (BGBl. I 1993 S. 910) , d as die Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Compu terprogrammen um ge setzt hat , von der unbestri t- tenen Notwendigkeit ausgegangen, Computerprogrammen eff ektiven Recht s- schutz zu gewähren (vgl. den Regierungs entwurf, BT - Drucks. 12/4022, S. 9) . Danach ist es Aufgabe der Rechtsprechung, in praxisgerechter Weise bei der Bestimmung der Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dem U m- stand Rechnung zu trage n, dass der Urheberrechtsschutz für Computerpr o- gramme nunmehr die Regel ist. Der Berechtigte hat grundsätzlich nur dazul e- gen , dass sein Programm nicht lediglich das Werk eines an deren nachahmt (vgl. BT - Drucks. 12/4022, S. 10). bb) Nach dem Wortlaut des § 69a Abs. 1 und 3 UrhG sowie g em äß Art. 1 Abs. 1 und 3 der in Verbindung mit dem 8. Erw ä gungsgrund der Richtlinie 91/250/EWG werden dabei individuelle Werke gesch ü tzt, die das Ergebnis e i- ner eigenen geistigen Sch ö pfung darstellen, ohne dass es auf qualit ative oder ä sthetische Vorz ü ge des Computerprogramms ankomm t . Es ist grunds ä tzlich Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, f ü r das Schutz bea n- sprucht wird, nur eine g ä nzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers ü bernimmt (vgl. BGH, GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000; Dreier in Dreier/ Schulze, Urheberrechtsg e- setz, 3. Aufl., § 69a Rn. 29; Erdmann/Bornkamm , GRUR 1991, 877, 879; diff e- ren zierend Gr ü tzmacher in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. § 69a UrhG Rn. 36 ff . ). Dies gilt auch dann, wenn unstreitig vorbekannte Kompone n- ten in der Programmgestaltung ü bernommen wurden. Gegenstand des Schu t- zes k ö nnen gem äß § 69a Abs. 2 UrhG auch die Be - , Um - und Einarbeitung vorbekannter Elemente und Form en sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1985 I ZR 52/83, BGHZ 94, 276 , 287 - Inkasso - Programm). 28 - 11 - cc) Der Umstand, dass im Streitfall unstreitig nicht das gesamte Comp u- terprogramm übernommen wurde, sondern lediglich einzelne Komponenten , rechtfertigt kein e abweichende Beurteilung . Zwar ist es denkbar, dass die übe r- nommenen Komponenten nicht oder nicht zugunsten der Klägerin urheberrech t- lichen Schutz genießen und eine urheberrechtlich relevante Verletzungshan d- lung deshalb abzulehnen wäre. Diese Möglichkeit reicht aber nicht aus, um e i- nen Besichtigungsanspruch gemäß § 809 BGB zu verneinen. Anderenfalls wü r- de der vom Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie gewollte Schutz eines Computerprogramms insgesamt unzumutbar erschwert. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich Compu terprogramme in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusa m- mensetz en , die nicht sämtlich auf eine individuelle Schöpfung des Programmi e- rers zurückgehen müssen . So mag ein Computerprogramm in Teilen aus nicht ge schützten oder aus Bestandteile u- die behauptete Verletzung liegt häufig nicht in einer 1 - zu1 - Übernahme des Programms, für das der Schutz beansprucht wird. Vielmehr ist es durchaus nicht untypisch, dass die behauptete Verletzung darin besteht, dass lediglich Komponenten dieses Pr o- gramms übernommen worden sein sollen, weil etwa die angegriffene Ausfü h- rungsform das übernommene Programm fortentwickelt und in ei nen neuen A n- wendungsrahmen stellt. Wäre der Kläger in einem solchen Fall schon für den Besichtigungsanspruch gehalten, im Einzelnen darzulegen, worin seine indiv i- duelle Leistung liegt und dass es gerade diese Leistung ist, die sich in der a n- gegriffenen Aus führungsform wiederfindet, wäre er praktisch schutzlos gestellt: Zum einen käme i hm die tatsächliche Vermutung nicht zugute, die zugunsten des Schöpfers eines komplexen Programms streitet (BGH, GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000) , und es bliebe unberücksichti gt, dass d er Quellcode in der Regel ein Betriebsgeheimnis dar stellt (vgl. Loewenheim in Schricker/ Loewen - 29 30 - 12 - heim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 69a UrhG Rn. 22; Czychowski in Fromm/ Norde - mann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 69a UrhG Rn. 37; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 69a UrhG Rn. 29). Zum anderen w ä re es dem Kl ä ger, auch wenn er seinen Quellc ode offenbart und die einzelnen auf das individuelle Programmierscha f- fen zurückgehenden Programmierschritte dargelegt hätte, ohne Kenntnis des Quellcodes des angegriffenen Programms in der Regel nicht möglich, eine U r- heberrechtsverletzung darzulegen. I m Streitfall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass für das als urhebe r- rechtsverletzend beanstandete Programm unstreitig Komponenten des Klag e- programms übernommen worden sind, kann die Wahrscheinlichkeit einer Ve r- letzung , wie sie für den Besichtigungsanspru ch erforderlich ist, nicht verneint werden . Es sind keine Anhaltspunkte dafür festges t ellt oder ersichtlich, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit b esteht, dass bei der Entwicklung von CX - Basic und NT - Basic Programmteile von UniBasic - IDOS übernommen wo rden sind. Vielmehr lässt der Umstand, dass die U. Hamburg für die Übergabe des Quellcodes von UniBasic - IDOS seinerzeit 600.000 US - Dollar ge zahlt hat, nach der Lebens erfahrung den Schluss zu, dass es der U. Hamburg zu - mindest auch auf den Erwerb der individuell von der DCI erstellten, nicht von Dritten oder frei auf dem Markt erhältlichen Softwarek omponenten von UniB a- sic - IDOS ankam. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die von der Klägerin begehrte Besichtigung des Quellcodes durch einen zur Gemeinhaltung verpflichte t en Sachverständigen soll gerade dazu dienen, eventuelle Übereinstimmungen in Programmteilen zu ermitteln . Ist dies gesch e- hen, mögen die Beklagten darlegen, dass die übernommenen Programmteile nicht auf ein individuelles Programmierschaffen desjenigen zurückgeh en , von dem die Klägerin ihre Rechte herleitet. 31 32 - 13 - d ) Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), kann danach keinen Bestand haben. 4 . Sowe it das Berufungsgericht die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Unterlassung sowie Ve r- nichtung ebenfalls abgewiesen hat, kann das Urteil aus den vorgenannten Gründen gleichfalls keinen Bestand haben. Es ist n icht auszuschließen, dass die mit dem Antrag zu I 1 und I 2 begehrte Besichtigung des Quellcodes von CX - Basic und NT - Basic eine Ü bereinstimmung in den von den Programmierern der DCI geschaffenen Programmbestandteilen ergibt und diese Teile gemäß § 69a UrhG schutzfähig sind. III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob ein Besichtigungsanspruch und die im Wege der Stufenklage ge l- tend gem achten Folgeansprüche besteh en . Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft, ob dem Inhaber und Hauptprogrammi e- rer der DCI, C . , oder anderen Programmierern der DCI Ur - heberrechte oder ausschließliche Nutzungsr echte an dem Softwareprogramm UniBasic - IDOS zustehen, ob die Klägerin ausreichend dargelegt hat, dass sie im Wege einer Rechtekette mit der Wahrnehmung der der DCI zustehenden Nutzungsrechte an diesem Programm legitimiert ist und ob Verjä hrung eingetr e- ten ist. Ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat das Berufungsgericht zu 33 34 35 - 14 - der Frage, ob sich die Beklagten darauf berufen können, dass die U. Hamburg vertraglich durch TLC die Rechte zu de r Weiterübertragung der Rec h- te an der Bearbeitung der Sof tware UniBasic - IDOS und zu der Weitergabe der entsprechenden Bearbeitungsquellcodes erworben habe n . Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.01.2008 - 21 O 21832/04 - OLG München, Entscheidung vom 28. 05.2009 - 29 U 1930/08 -
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