BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/10 Verkündet am: 7. Juli 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbea m ter der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 7. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und To m brink für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. März 2010 aufgeh o ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) mit s e i ner im Dezember 2007 eingereichten Klage unter dem Vorwurf fehlerhafter Anl a- geberatung auf Schadensersatz in A n spruch. Auf Empfehlung eines für die Beklagte tätigen Handels vertreters zeic h- nete der Kläger im Mai 2001 eine Beteiligung an der F . Bet eiligungs gesel l- schaft 74 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F . - Fonds 74), einem geschloss e- nen Immobilienfonds, über eine Summe von 50.000 DM (nebst 5 % Agio). Di e- se Anlage finanzierte der Kläger in Höhe von 40.000 DM über ein Darlehen bei 1 2 - 3 - einer Rechtsvorgänge rin der Beklagten zu 1. Für das zweite Halbjahr 2004 stellte der F . - Fonds 74 seine Ausschüttungen ein und befindet sich seitdem in wirtschaftlichen Schwierigke i ten. Der Kläger hat behauptet, er habe ausdrücklich eine sichere Anlage o h- ne zusätzliche finanzielle Belastungen gewünscht. Der ihn beratende Handel s- vertreter der Beklagten habe die Kapitalanlage unzutreffend als maximal wer t- haltig, renditestark und steuersparend, als " finanziellen Selbstläufer " s o wie als absolut sicher und verlustrisikolos d argestellt. Er habe weiter erklärt, die Anlage bi ete eine Mindestrendite von 7,5 % (bzw. 7 %) jährlich, einen zuverlässigen Vermögenszuwachs und nach Ablauf von zehn Jahren eine freie Veräußerba r- keit sowie ein zusätzliches Einkommen aus den Ausschüttungen. Den Anlag e- prospekt habe er, der Kläger, erst nach Zeichnung der Anlage übersandt erha l- ten; während der Beratungsgespräche sei ein Prospekt für den F . - Fonds 73 (Vorgängerfonds , dem der Kläger zunächst beitreten wollte ) nur " lose durchg e- blättert " und hie rbei lediglich auf die darin enthaltenen Bilder hingewiesen wo r- den, ohne den (weiteren) Inhalt anzusprechen. Der Kläger hat geltend g e- macht, er sei weder anleger - noch objektgerecht beraten worden. Insbesondere habe er keine Aufklärung über den unternehmer ischen Charakter der Beteil i- gung, die Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko, die hohe Kreditfinanzi e- rung der Fondsimmobilien, deren mangelnde Werthaltigkeit und die stark ei n- geschrän k te Fungibilität der Beteiligung erhalten. Zudem habe die Beklagte weder über die wirtschaftliche Schieflage der F . - Gruppe und des Mietgara n- tiegebers noch über eine kritische Meldung in der Zeitung " Euro am Sonntag " vom 1. April 2001 noch über Mängel des Anlageprospekts (hier vor allem: u n- realistische und irreführende Renditeaussichten) i n formiert. Die Beklagte ist diesem Vorbringen im Einzelnen entgegengetreten. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage in Richtung auf die Beklagte durch Teilu r- teil abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ve r folgt der Kläger seinen Klagea n spruch weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e richt. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind Schadensersatzansprüche des Klägers, soweit auf der Grundlage seines streitigen Vortrags Beratungsfe h- ler in Betracht kommen, verjährt. Es hat hierzu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Wenn man den vom Kläger geschilderten Inhalt des Beratungsg e- sprächs als wahr zu Grunde lege, habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflic h ten zur anleger - und objektgerechten Beratung verletzt. Sowe it hiernach für die A n- lageentscheidung des Klägers ursächliche Beratungsmängel in Betracht k ä- men, seien Schadensersatzansprüche indes verjährt. Die Vorausse t zungen für den Beginn der Verjährungsfrist hätten bereits zum 1. Januar 2002 vorgel e gen mit der Fol ge des Ablaufs der Verjäh rungsfrist am 31. Dezember 2004. Es sei dem Kläger als grob fahrlässige Unkenntnis der behaupteten Beratungsfe h ler 5 6 7 8 - 5 - anzulasten, dass er schon im Jahre 2001 deutliche Warnhinweise ignoriert h a- be und sich aufdrängenden Fragen zum Bera tungsinhalt nicht nachgega n gen sei. Der Kläger habe die ihm zur Unterschrift vorgelegten Vertragsunterl a gen inhaltlich zur Kenntnis nehmen müssen. Aus dem Darlehensantrag vom 25. April 2001, der Gesprächsnotiz vom gleichen Tage sowie aus den Beitritt s- erklä run gen vom 25. April (betreffend F . - Fonds 73) und 8. Mai 2001 (bezü g- lich F . - Fonds 74) habe er erkennen können und müssen, dass die behaupt e- ten Angaben des Anlageberaters in für die Anlageentscheidung zentralen Pun k ten unzutreffend beziehungsweise unv ollständig gewesen seien und ihm eine von den Fondsinitiatoren und der Beklagten als bedeutsam eingestufte Informat i onsquelle, nämlich der Verkaufsprospekt, vorenthalten worden sei. In Anbetracht der hier getroffenen weit reichenden Investitionsentscheidun g geh ö- re es unb e dingt zu der in eigenen Angelegenheiten einzuhaltenden Sorgfalt, dass sich der Anlageinteressent an hand des vorgehaltenen Informationsmat e- rials vergewissere, inwieweit die Kapitalanlage seinen Vorstellungen und Wü n- schen entspreche und welch e Risiken sie berge. Die unterbliebene Nachfrage nach dem Pros pekt sei umso unverständlicher, als der - in Geldanlagen nicht un erfahrene - Kläger in beiden Zeichnungsscheinen mit gesonderter Unte r- schrift jeweils ausdrücklich die Aushändigung des Prospekts bestätigt habe. Aus dem Pros pekt habe der Kläger unschwer - auch ohne vertief te Lektüre - den unte r nehmerischen Charakter der Beteiligung und die damit verbundenen Risiken erfahren und zudem entnehmen können, dass diese Beteiligung für seine Anlag eziele un geeignet g e wesen sei. - 6 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass ein Anlageberatung s vertrag geschlossen worden ist und aufgrund des streitigen Vo r trags des Klägers zum Inhalt des Beratungsgesprächs Schadensersatzverpflichtu n gen der Beklagten wegen Beratungsfehlern in Betracht komm en, wird dies von den Pa r teien im Revisionsverfahren nicht beanstandet; aus revisionsrechtlicher Sicht best e hen hiergegen auch keine B e denken. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Klagea n- spruchs sind jedoch nicht frei von Rechtsfe h lern. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der hier in R e- de stehende Schadensersatzanspruch wegen p ositiver Vertragsverletzung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) im Jahre 2001, nämlich mit dem von der Bekla g- ten empfohlenen Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilie n- fonds F . - F onds 74, entstanden ist (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und mithin z u- nächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. unterlag. Der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteresse n- ten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage stellt b ereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn deshalb - unabhängig von der (ursprünglich en) Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rücka b- wicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatza n spruch en tsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der 9 10 11 12 - 7 - Kapitalanlage (Senat s urteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 159 f Rn. 24 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 12 ; vom 22. Juli 2010 - III ZR 2 03 /09, NZG 2010, 1026, 1027 Rn. 10 und vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874, 875 Rn. 9). b) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für den bis dahin nicht verjährten Sch a densersatzanspruch die dre ijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F., wobei für den Fristbeginn nunmehr zusätzlich zur Anspr uchentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen; der Gläubiger muss also von den de n Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (s. etwa Senatsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 119 Rn. 13; vom 8. Ju li 2010 aaO S. 160 Rn. 25 mwN; vom 22. J uli 2010 - III ZR 99/09 aaO Rn. 11 ; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO Rn. 11 und vom 24. März 2011 aaO Rn. 10 mwN; BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 8 mwN; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 3 19/06, NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 23; vom 10. N o vember 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, 215 Rn. 10 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399, 1400 Rn. 11). Für e i ne dahing e hende Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers trägt der Schuldner - hier also die Beklagte - die Darlegungs - und Beweislast (s. etwa S e nats urteile vom 8. Juli 2010 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO und vom 24. März 2011 aaO S. 875 Rn. 10 und S. 876 Rn. 17 mwN ). Insoweit sind folgende Maßgaben zu b eachten: 13 14 - 8 - aa) Die kenntnisabhängige regel mäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden Beratungsfehler (bezüglich von e i- nander abgrenzbarer, offenbarungspflichtiger Umstände) gesondert; die V o- raus setzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind getrennt für jede Pflichtverle t- zung zu prüfen, und jede Pflichtverletzung ist in dieser Hinsicht verjährung s- rechtlich selbständig zu behandeln (s. dazu BGH, Urteile vom 9. Novembe r 2007 aaO S. 507 Rn. 17 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/0 8, BKR 2009, 372, 373 Rn. 14; Senatsurteile vom 19. No vember 2009 aaO S. 119 f Rn. 15; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO Rn. 13 und vom 24. März 2011 aaO Rn. 11). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverle t- zungen setzt nicht vora us, dass jede dieser Pflichtverletzungen eigenständige oder zusätzliche Sch a densfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (von einander abgrenzbare) Pflichtverletzungen zum Gesam t- schaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (von einander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (BGH, Urteile vom 9. No - vember 2007 aaO und vom 23. Juni 2009 aaO; Senatsurteile vom 19. No - vember 2009 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO und vom 24. März 2011 aaO S. 875 f Rn. 14 ff). bb) Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadense r- satzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg verspr e- chend, wenn auch nicht risikolos, mögl ich ist. Weder ist notwendig, dass der Gesch ä digte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bede u tung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos f ühren zu können. Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf die z u- tre f fende rechtl i che Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis 15 16 - 9 - der den Einze l anspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Beratung oder Aufklärung auch die Kenntnis der U m- stände ei n schließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die dem Geschädigten bekannten Tats a- chen mü s sen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaft es Fehlverhalten des A n spruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten - lediglich - zumutbar sein, auf Grund dessen, was ihm hinsich t- lich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem v erbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nach - wei s barkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (s. zu alldem etwa BGH, Urteile vom 3. Juni 2008 aaO S. 2578 f Rn. 27 f mwN; vom 23. Septem - ber 2008 - XI ZR 253/07, NJW - RR 2 009, 544, 546 R n. 32 f; vom 10. N o vember 2009 aaO S. 216 Rn. 14 und vom 15. Juni 2010 aaO Rn. 12). cc) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und su b- jektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige U n kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenn t nis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt o der das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einle uchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begrü n denden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht g e nutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in se i- n er eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schw e re Form von " Verschulden gegen sich selbst " , vorgeworfen werden können (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 161 Rn. 28 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO Rn. 16 sowie III ZR 203/09 aaO Rn . 12; BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 215 Rn. 13 mwN). Ihn trifft indes generell keine Obliegenheit, im Int e- 17 - 10 - resse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährung s- frist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlasse n von Ermit t- lu n gen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (Senatsurte i- le vom 8. Juli 2010 aaO S. 161 f Rn. 28 und vom 22. Juli 2010 - I II ZR 203/09 aaO; BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f mwN). c) Diesen Maßgaben wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang gerecht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das Vorliegen grob fah r lässiger Unkenntni s im Sinne von § 199 Ab s. 1 Nr. 2 BGB nicht in jeder Hinsicht zutreffend e r kannt. aa) Wie der Senat inzwischen - nach Erlass des Berufungsurteils - meh r- fach entschieden hat, genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgel esen hat, für sich allein g e nommen noch nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts - oder Beratungsf ehlern des Anlageberaters oder - vermittlers, die als solche aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen (S e- nats urteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 162 f f Rn. 29 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aa O S. 68 Rn. 13 und S. 69 Rn. 17 ff ; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1027 f Rn. 15 ff und vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/1 0, BeckRS 2011, 13871 Rn. 19). De r Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen E r- fahrungen und Kenn t n isse eines Anlageberaters oder - vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Au s künften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, b e- sonderes Gewicht bei. Die Pro s pektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks - , betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fac h ausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre 18 19 - 11 - abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anl e ger auf den Rat und die Angaben " seines " Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzus e- hen und auszuwerten, so ist darin im All gemeinen kein in subjektiver und obje k- tiver Hinsicht " grobes Ve r schulden gegen sich selbst " zu sehen. Unterlässt der Anleger eine " Kontrolle " des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anl a- gepro s pekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhäl tnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin " unverständlich " oder " u n- entschuldbar " (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 163 f Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1028 Rn. 15 sowie III ZR 99/09 aaO S. 69 Rn. 19). S o fer n im Einzelfall aus besonderen Gründen konkreter Anlass dafür entsteht, den Emissionsprospekt wegen des Verdachts auf eine bestimmte Pflichtverle t- zung (Beratungs - oder Auskunftsfehler) durchzulesen, beschränkt sich die O b- liege n heit des Anlegers auf die die se Pflichtverletzung unmittelbar betreffenden Passagen des Pro s pekts; sie erstreckt sich mithin nicht (jedenfalls: nicht ohne Weiteres) auf weitere abgrenzbare, aus der Lektüre anderer Passagen des Prospekts etwa ersichtliche Aufklärungsfehler des Beraters oder Vermittlers (S e natsurteil vom 22. Juli 2010 - III Z R 203/09 aaO S. 1028 Rn. 18 f). bb) Hiernach beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsg e- richt eine den Beginn der Verjährung auslösende grob fahrlässige Unkenn t nis des Klägers von de n behaupteten Beratungsfehlern im Kern daraus hergeleitet hat, dass der Kläger die Anforderung und Lektüre des Emis sionsprospekts - den er seiner Behauptung nach erst einige Zeit nach der Zeichnung der Bete i- ligung e rhielt - unterlassen habe. Dies vermag na ch der erwähnten Senat s- rechtsprechung noch keine grob fahrlässige Unkenntni s im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu begrü n den. 20 - 12 - Soweit das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Unkenntnis des Kl ä- gers - zusätzlich - aus weiteren Umständen, insbesondere aus der unterblieb e- nen Beachtung von Hinweisen und gesondert unterzeichneten Erkläru n gen in anderen Vertragsunterlagen, entnimmt, hält dies den Angriffen der Revis i on und der hierauf bezogenen rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Aus di e sen Umst änden ergibt sich kein derart deutlicher und auffälliger Hinweis auf (etwaige) Beratungsfehler, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers angenommen we r den könnte. Dem Darlehensantrag vom 25. April 2001 sind keinerlei " Warnhinwe i se " zu entnehm en. Aus dem Darlehensvertrag vom 25. April/8. Mai 2001 kon n te der Kläger zwar er kennen, dass am 30. April 2011 noch ei n Darlehen s betrag von 22.874,90 DM offen stehen würde. Dies mag möglic h erweise einen Anhalt geben für die Unrichtigkeit der behaupteten Be ratung d a hin, dass die Anlage nach Ablauf von zehn Jahren Überschüsse und ein " zusätzliches Ei n kommen " erbringen werde, aber noch keinen Aufschluss über die Unrichtigkeit der b e- haupteten Beratung des Inhalts, dass sich die Anlage finanziell (über Ausschü t- t ungen und Steuervorteile) durchgehend selbst trage, und - erst recht - nicht über die weiteren vom K läger gerügten Beratungsfehler. Die Beitrittserklärungen vom 25. April und 8 . Mai 2001 enthalten die (formularmäßige) Angabe, dass der Anleger den Pros pektinhalt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen habe, sowie eine gesondert unterzeichnete " Informat i- onsbestätigung " , wonach der Anleger den vollständigen Prospekt au s gehändigt bekommen habe, ihm ausreichend Zeit geblieben sei, den Prospe k tinhalt zur Kenntn is zu nehmen, und weitere über den Prospektinhalt hinausgehende Ve r- sprechungen und Zusicherungen nicht gemacht worden seien. Hi e raus ergibt sich kein Anhalt für vom behaupteten Beratungsinhalt abweichende Risikohi n- 21 22 23 - 13 - weise, zumal nicht derart, dass der Anlege r nicht ohne grobe Fahrlä s sigkeit von der Durchsicht des Anlageprospekts (und der damit verbu n denen " Kontrolle " der Angaben " seines " Beraters) absehen dürfte. Mithin b e darf es entgegen der Ansicht der Revision keiner Entscheidung, ob diese formularmäßigen Bestät i- gungen gemäß §§ 307 ff BGB unwirksam sind. Die " Gesprächsnotiz " vom 25. April 2001 enthält unter Nu m mer 6 zwar eine Reihe von Hinweisen. Diese sind aber nicht geeignet, die A n nahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der Unrichti gkeit des behaupt e- ten Inhalts der mündlichen Beratung zu stützen. Insbesondere die a n geblich zugesagten (Kern - )Merkmale der " Sicherheit " , " selbst tragenden Fina n zierung " sowie dauerhaften, stabilen und hohen " Rentabilität " der Anlage we r den durch diese Hin weise nicht - jedenfalls nicht mit der nötigen Kla r heit und Auffälligkeit - in Zweifel gezogen; vielmehr wird vornehmlich auf den langfrist i gen Charakter der Kapitalanlage und mögliche Abschläge im Falle einer vorzeitigen Veräuß e- rung (also auf eine solcher maßen eingeschränkte Fungibilität) aufmerksam gemacht (s. Nummer 6.1. und 6.2.). A uch die übrigen vom Berufungsgericht angeführten Fallumstände ve r- mögen keine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers zu begründen . Die s gilt insbesondere für die " Anlage erfahrung " des Klägers . Diese beschrän k te sich zur damaligen Zeit - worauf die Revision zutreffend hinweist - auf eher " konse r- vative " Kapitalanlagen (nämlich: Sparein lagen, Sparbriefe etc. ); über spezif i- sche Kenntnisse über Anlagen in geschlossenen Immobil ienfonds ve r fügte d er Kl ä ger - soweit ersichtlich - nicht. 24 25 - 14 - d) Somit tragen die gegebene Begründung und die bisherigen Festste l- lungen des Berufungsgerichts nicht die Folgerung, dass der Klageanspruch ve r jährt sei. 3. Das Berufungsurteil ist nach a lldem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht insbesondere zum Vorliege n von haftungs begründenden Beratungsfehlern - von seinem Standpunkt aus folg e- rich tig - keine abschließenden Feststellungen getroffen hat und die Sache d a- her nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsg e- richt hat hiernach Gelegenhei t, sich mit dem weiteren Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu b e fassen. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 07.07.2009 - 11 O 3019/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.03.2010 - 4 U 160/09 - 26 27
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