BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/14 Verkündet am: 19. Februar 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 A.; ZPO § 304 Abs. 1, § 343 a) Zur Frage, inwieweit ein Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage - und anlegergerechten Beratung verletzt hat, sich auf ein mitwirkendes Ve r- schulden des Anlageinteressenten berufen kann. b) Bei Erlass eines Grundurteils nach einem gegen den Beklagten ergang e- nen Versäumnisurteil bleibt die Entscheidung über den Einspruch nach § 343 ZPO dem Betragsverfahren vorbehalten, soweit die Klage für g e- rechtfertigt erklärt worden ist. BGH, Urteil vom 19. Fe bruar 2015 - III ZR 90/14 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. R emmert für Recht erkannt: Auf die Revi sion des Klägers wird das Grund - U rteil des 22. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 13. März 2014 aufgehoben , soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und wie folgt neu gefasst : Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darm stadt vom 19. Juni 2012 abgeändert . D ie Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Revis i- o nsrechtszugs, einschließlich der durch die Rücknahme der Rev i- sion des Beklagten entstandenen Kosten, bleibt der Schlussen t- scheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf feh lerhafter Anlag e- beratung auf Schadensersatz in A nspruch . Auf dessen Empfehlung zeichnete der Kläger am 13. November 2003 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der (damaligen) A . 1 - 3 - AG & Co. KG (jetzt: A . GmbH & Co. KG) , ei nem geschlo s- senen Fonds. N ach der Beschreibung im Prospekt sollte das Kapital der Anl e- ger in ein ganzheitli ches M obilitätskonzept, besteh end aus Full - Service - Leasing, der Vermietung von Automobilen sowie zusätzlichen daran angebu n- denen Dienstleistungen und Leasinggeschäften aller Art in vestiert werden. Der Kläger verlangt unter anderem Zahlung nebst Zi n- sen sowie Freistellung von allen wirtschaftlichen Nachteilen und Verpflichtu n- gen, die sich aus der Beteiligung ergeben. Er hat geltend gemacht, der Bekla g- te habe wahrheitswidrig angegeben, es handele sich um eine perfekte und a b- so lut sichere Anlage für das Anlageziel der Altersvorsorge, die prognostisch 12 % p.a. abwer fe. E ine Aufklärung über das Fungibilitätsrisiko sowie über die weichen Kosten von mehr als 15 % sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe ihn auch nicht, jedenfalls nicht ausreichend, über die spezifischen Risiken der g e- zeichneten Anlage , insbesondere ein Totalverlustrisiko, aufgeklärt . Des Weit e- ren sei der Prospekt, der ihm im Übrigen nicht übergeben worden sei, w ide r- sprüchlich, unvollständig und fehlerhaft. Der Bekla gte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat nach Einspruch des Beklagten und Zeugenv erne h- mung der Ehefrau des Klägers das zuvor ergang ene , der Klage stattgeben de Versäumnisur teil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Beru fung des Klägers hat d as Oberlandesgerich t den Beklagten unter Abänderung bezi e- hungsweise Aufhe bung der landgerichtlichen Entscheidungen (Endurteil und Versäumnisur teil) dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Schadense rsatz w e- gen der fraglichen Beteiligung zu leis ten, wegen eines entsprechenden Mitve r- 2 3 4 - 4 - schuldens jedoch nur in Höhe von 50 %; im Übrigen hat es die Berufung z u- rückgewie sen und die Revision zu gelassen. Daraufhin haben zunächst beide Parteien Revision gegen das Berufungsurteil einge legt , der Kläger vorsorglich auch Nichtzulassungsbeschwerde . Nach Verweigerung der beantragten Pr o- zesskostenhilfe mangels hin reichender Erfolgsaus sicht hat der Beklagte seine Revision zurückgenommen. Der Klä ger verfolgt sein Begehren in vollem U m- fang weiter . Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s ist zwischen den Partei en ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen . Es hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt, weil der Beklagte weder eine anlage - noch eine anl e- gergerechte Beratung vorgenom men habe. Da der Klä ger neben der Erzielung von Steuervorteilen jedenfalls auch das Ziel einer verbesserten Altersvorsorge verfolgt habe , sei die Investition in den vorliegend empfoh lenen geschlossenen Fonds wegen des bestehenden Totalverlustrisikos zur Verwirklichung der Anl a- geziele des Klägers unge eignet gewesen . Zudem habe der Beklagte das Tota l- verlustrisiko verharmlost, indem er dieses als unwahrscheinlich dargestellt und angegeben habe, ein Ausgleich werde dur ch die steuerlichen Vorteile gescha f- fen. Darüber hinaus sei weder im Prospekt noch von dem Beklagten auf das Risiko, die regelmäßig jährlich ausgezahlten Beträge als gewinnunabhängige Auszahlungen im Falle einer Insolvenz zurückzahlen zu müssen, hingewiese n worden. Der danach begründete Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, insbesondere könne dem Kläger keine gro b f ahrlässig e Unkenntnis der den Schadensersatz begründenden Um stände vorgeworfen werden . Denn er habe 5 - 5 - auf die Aussagen des Beklagten und dara uf, dass dieser ihm keine Geldanlage empfehlen werde, die seinen Interessen widerspreche, vertrauen dürfen. Sein Schadensersatzanspruch sei jedoch um 50 % zu mindern , weil ihm ein Mitve r- schulden in dieser Höhe anzulasten sei. Er sei , wie sich aus den eigen en A n- gaben des Klägers vor dem Senat und der Aussage der Zeugin S . ergebe, äußerst leichtsinnig vorgegangen und habe erhebliche Summen aufs Spiel g e- setzt , ohne sich mit der Materie im Einzelnen zu beschäftigen. Er habe die Dienste des Beklagten zwa r gerade deshalb in Anspruch genommen, weil er selbst als Anleger üb er keine Sachkunde verfügt habe; e ine Obliegen heit , die Empfehlungen des Beklag ten zu überprüfen , habe danach nicht bestanden . Auch wenn das Verhalten des Klägers nicht als grobe Fahrlässi gkeit eingestuft werden könne, so stel le es doch ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst und die ureigensten Inte ressen dar . Dieser Leichtsinn wiege unter Abwägung aller Gesichts punkte ebenso schwer wie das fahrlässige Vorgehen des Bekla g- ten, eine Ge sellschaftsbeteiligung an einem Unterneh men zu empfehlen und als sicher darzustellen, deren Auswirkung en er weder wirtschaftlic h noch ste u- erlich habe einschätzen kön nen. II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. 1. Die Revision ist zulässig. Da s Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Bewertung des vorliegenden Emissionsprospekts, die Bedeutung der Hinweise auf das Totalverlustrisiko sowie die Frage der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verjährungs beginns von verschiedenen Ge richten unter schiedlich b eurteilt wü r- 6 7 8 - 6 - de n . Hieraus lässt sich keine Beschränkung der Zulassung der Revision en t- nehmen. Zwar kann sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs eine solche Beschränkung der Zulassung auch (allein) aus den G rü nden der angefochtenen Entscheidung ergeben; dies muss aber mit der gebotenen Eindeutigkeit erfolgen (vgl. nur Senats urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 9). Vorliegend hat das Berufungsgericht am Beginn seiner Erörterungen zur Beg ründet heit der Berufung ausgeführt , es en t- scheide durch Grundurteil, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Ha f- tung durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs klären zu lassen. Hierdurch hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass es keine Beschränkung d er Zulassung der Revision auf eine Prozesspartei (den Beklagten) oder auf die Frage des Haf tungsgrunds aussprechen wollte. Die vom Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos. 2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. a) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung des B e- rufungsgerichts , dass der Be k lagte seine Pflicht zur anlage - und anlegergerec h- te n Be ra tung schuldhaft verletzt hat. D ie gezeichnete Anlage habe aufgrund ihres spekulativen Charakters keine hinreichend sichere Möglichkeit zur Ve r- besserung der Altersvorsorge dargestellt und hätte daher dem Kläger nicht als zur Altersvorsorge geeignete Anlag e empfohlen werden dürfen. Diese Würd i- gung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Risiko eines Totalverlusts der vorliegenden Anlage deutlich höher einzuschätzen ist als etwa bei einem Immobilienfonds (vgl. da zu nur Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - II I ZR 249/09, 9 10 11 - 7 - BGHZ 186, 152 Rn. 18) . Weiter hat das Berufungsgericht dem Beklagten ang e- lastet , er habe das Risiko eines Totalverlusts , selbst wenn er darauf hingewi e- sen haben sollte, jedenfalls verharmlost, indem er nach eigenen Angaben d a- rauf hingewie sen h abe, dass ein solcher Verlust sehr unwahrscheinlich sei; z u- dem habe er erklärt, ein etwaiger Verlust werde durch die steuerlichen Vorteile ausgeglichen . Damit hat der Beklagte aber die in der Beratungsdokumentation und der Beitrittserklärung enthaltenen Wa rnhinweise, unabhän gig davon, ob diese ausreichend waren, sowie auch die Risikobeschreibung im Emission s- prospekt, soweit dieser überhaupt übergeben worden ist, erheblich entwertet und etwaige Be denken des Klägers zerstreut . b ) Die Auffassung des Beruf ungsgerichts, dem Kläger sei ein Mitve r- schulden anzulasten, dessen Höhe mit 50 % anzusetzen sei, begegnet durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat bei seiner (revis i- onsrechtlich grundsätzlich hinzunehmenden, vgl. nur BGH, Urteile vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 16 43, 1646 und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1931) Würdigung die Anforderungen an ein auf Se i- ten des Anlageinteressenten anzurechnendes Mitverschulden bei Zeichnung einer Anlage verkannt . Danach mu ss sich der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein mitwirkendes Verschulden nicht entgeg enhalten lassen. Ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Geschädigte di ejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - X ZR 36/86, NJW - RR 1988, 855 f ). Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von e inem anderen , der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten 12 13 - 8 - lässt, besonderen Schutz. Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatza n- spruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufkl ä- rungs - und Beratungspflich ten der Einwand des Mi tverschuldens nur unter b e- sonderen Umständen zum Tragen , weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung ve r- lassen darf ; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811 , 1814 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; S e- natsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BG HZ 186, 152 Rn. 21 sowie BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - XI ZR 147/12, NZG 2014, 1061 Rn. 46 jeweils mwN). Eine Ausnahme hiervon ist insbesonde re dann anzunehmen , wenn der G e- schädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dri t- ter Sei te verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 1. De zember 1987 aaO). E in derartiger Ausn ahmefall liegt hier nicht vor . D er Umstand, dass der Kläger erhebliche Beträge " aufs Spiel gesetzt hat " , ohne sich zuvor mit der empfohlenen Anlage intensiv zu beschäftigen, re chtfertigt nicht den Schluss des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich " besonders leichtsinnig " verhalten. Würde man dem Berufungsgericht folgen, so wäre kaum nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen einem " äußerst leichtsinnigen " und einem grob f ah r- lässigen Verhalten liegen soll; letzteres hat aber das Berufungsgericht im Ra h- men seiner Ausführungen zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit nachvollziehbarer Begründung gerade abgelehnt. Das Verhalten des Klägers, der - wovon das Berufungsgeric ht selbst ausgegangen ist - die bestehenden Risiken nicht realisiert hat, belegt nur, dass er sich auf die beschwichtigenden Aussa gen sowie die Kenntnisse und Erfahrungen des Beklagten ver lassen hat. Insoweit gilt jedoch der Erfa hrungssatz, dass ein Anlege r, der bei seiner En t- 14 - 9 - scheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Ber a- ters, die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes G e- wicht zu misst u nd zumessen darf (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - I II ZR 203/09, NJW - RR 2010, 1623 Rn. 15). Der Kläger ist daher n icht weniger schutzwürdig als an dere Anleger , die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihnen zuteil gewordenen Bera tung vert raut haben. Soweit das Berufungsgericht weite r der Auffassung ist, das Verhalten des Klägers stelle sich gerade im Hinblick auf fehlende Sicherheiten als beso n- ders leichtsinnig dar, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang v om Berufungsgericht angestellten Erwägungen, der Kläger habe als mehrfacher Grundeigentümer gewusst, wie aufwändig notarielle Kau f- verträge ausgestaltet seien und wie sehr die kreditgebenden Banken auf eine ausreichende Wertsicherung achteten, sind vorliege nd ohne Aussagekraft. Hier geht es um eine völ lig anders gelagerte Anlagefor m , die mit dem Ankauf einer Immobilie zu Anlagezwecken nichts gemein hat. 3. Da weitere Feststellungen zur Frage eines Mitverschuldens des Klägers nicht zu erwarten sind, kann der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären. Z u- gleich ist das angefochtene klageabweisende Urteil des Land gerichts abzuä n- dern. Demgegenüber muss das zuvor ergangene Versäumnisurteil des Landg e- richts, das das Berufungsgericht ebenfalls in vollem Umfang auf gehoben hat, aufrecht erhalten bleiben. Denn bei einem Grundurteil nach § 304 ZPO , das nach einem gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteil ergeht, bleibt die Entscheidung nach § 343 ZPO dem Betragsverfahren vorbehalten , soweit 15 16 - 10 - die Klage für gerechtfertigt erklärt worden ist ( vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 343 Rn. 11; MüKoZPO/Prütting, 4. Auf l., § 343 Rn. 2). 4. Im Betragsverfahren wird das Berufungsgericht auch die Rüge der Rev i- sion zu r Anrechnung von Steuervorteilen zu berücksichtigen ha ben. Die im a n- gefochtenen Urteil kurz wiedergegebene Auffassung, der Kläger müsse sich im We ge des Vor teilsausgleich s auch die erhaltenen Steuervergünstigungen a n- rechnen lassen, weil es sich bei der Rückabwicklung nicht um eine steuerrech t- liche Veräußerung im Sinne des § 23 EStG handele und Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Kläger in Anspruch genommene n Steuervorteile nachträglich entfallen könnten, nicht vorlä gen, greift zu kurz . Zwar trifft es zu, dass der e r- kennende Senat in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 17. Nove m- ber 2005 ( III ZR 350/04 , NJW 2006, 499 Rn. 16) ausgeführt hat , dass die bloße Rückgewähr eines Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit der Rückgängigm a- chung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt. D ie Erwägungen des Senats sind aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der damals zu entschei denden Fallkonstellation eine Versteu e- rung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt eine r betrieblichen Einnahme (§§ 15 - 17 EStG) entfie l, weil d ie Fondsgesellschaften, an denen sich die dortigen Kläger beteiligt hatten, als bloße Vermögensverwalt ungsgesel l- schaften nicht gewerb lich tätig waren. Vorliegend handelt es sich aber um eine unternehmerische Beteiligung, bei der eine Versteuerung na ch § 15 oder § 16 EStG in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil e vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, NJW 2014, 343 6 Rn. 30 f und III ZR 226/13, BeckRS 2014, 15367 Rn. 30 f) . Diesbezüglich ist z u beach ten , dass nach der mittlerweile gefestigten Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seine r Beteiligung an dem geschlo s- senen Fonds erlangt hat, grundsätzlich ausscheidet, wenn die entsprechende 17 - 11 - Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Eine A n- re chnung kommt dabei nur dann in Frage , wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, das s der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, das s es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr. vgl. nur Senatsurtei le vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35, 36 f und vo m 17. Juli 2014 - III ZR 218/13 und III ZR 226/13, jeweils aaO Rn. 25 f sowie BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 7 5/10, NJW - RR 2012, 1312 Rn. 43 und vom 28. Januar 2014 - XI ZR 49 5/12, BGHZ 200, 110 Rn. 12 f ). Feststellungen hie r zu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.06.2012 - 2 O 274/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 13.03.2014 - 22 U 115/12 -
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