ECLI:DE:BGH:2016:2 710 16BIZR90.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 90/16 vom 2 7 . Okto ber 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 3. Zivilkammer vom 24. März 2016 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M . S . wird zurückge - wiesen . Gründe: I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs - und Verwe r- tungsrechte für das Filmwerk "Little Ashes". Sie nimmt die Beklagte auf Sch a- densersatz und Abmahnkosten in Anspruch, weil nach den vo n der Klägerin beauftragten Ermittlungen dieser Film am 21. März 2010 von dem Anschluss der Beklagten auf der Tauschbörse "Lime Wire 0.0.0.2" zum Download angeb o- ten wurde. Die Beklagte hat behauptet, ihr sei im Tatzeitpunkt eine andere IP - Adresse statisc h zugeordnet gewesen. Außerdem hat sie sich auf Verjährung berufen. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat a n- genommen, die Beklagte habe nicht ihrer seku ndären Darlegungslast genügt, 1 2 3 - 3 - zu anderen Personen vorzutragen, die selbständigen Zugang zu ihrem Inte r- netanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht k ä- men. Sie habe auch keine konkreten Fehler der Klägerin bei der Ermittlung der IP - Adresse vorgetragen. § 852 BGB müsse auf Filesharing - Fälle Anwendung finden, so dass der Klägerin auch nach Verjähr u ng ihres Schadenersatza n- spruchs Wertersatz nach den Grundsätzen einer angemessenen Lizenzgebühr zustehe. II. Der Prozesskostenhilfeantr ag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er folg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Zulassung der Revision mit der unter den I n- stanz gerichten bestehenden Uneinigkeit über die A nwendbarkeit von § 852 BGB in Filesharing - Fällen begründet. Nach Verkündung des Urteils des Lan d- gerichts hat der Senat diese Frage jedoch im Sinne der vom Landgericht befü r- worteten Antwort entschieden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn . 95 bis 98 - Everytime we touch) . Danach kann der Res t- schadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB in Fällen des w i- derrechtlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fikt iven Lizenz berechnet werden. 4 5 - 4 - Im Übrigen lässt das Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler erke n- nen, die geeignet wären, eine Erfolgsaussicht des beabsi chtigten Revision sve r- fahrens zu begründen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Vorinsta nzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.03.2015 - 32 C 2882/14 (84) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2016 - 2 - 3 S 26/15 - 6
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