BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/03 Verk374ndet am: 15. Dezember 2005 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 169 Abs. 1; KVO 247 40; HGB 247247 435, 439 Abs. 1 Satz 2 F374r einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Transportrechtsreformgesetzes noch nicht verj344hrten transportrechtlichen Anspruch (hier: nach der KVO) gilt, sofern er nach dem neuen Recht einer l344ngeren Verj344hrung unterliegt als nach dem fr374heren Recht, die neuere l344ngere Verj344hrungsfrist. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - I ZR 9/03 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 4. Dezember 2002 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Rechtsnachfolgerin des Transportversicherers der W. K. GmbH (im Weiteren: K.-GmbH), die mit der Beklagten in st344ndiger Gesch344ftsverbindung stand. Der Beklagten oblag es, Warensendun-gen von den Lieferanten der K.-GmbH zu dieser zu bef366rdern. 1 - 3 - 2 Am 19. Juni 1998 374bernahm ein von der Beklagten beauftragter Fracht-f374hrer in Gelsenkirchen von der T. GmbH & Co. KG (im Weiteren: T. GmbH & Co. KG) eine aus vier Paletten bestehende Waren- sendung und verbrachte diese in das Umschlagslager der Beklagten in Duis-burg. Die Paletten enthielten nach dem Vortrag der Kl344gerin Zahngelenkstan-gen im Wert von 35.994,88 DM (= 18.403,89 200). Am 5. Februar 1999 mahnte die T. GmbH & Co. KG bei der K.-GmbH die Bezahlung der Zahngelenkstangen an. Die K.-GmbH forderte, nachdem sie bei der 334berpr374fung des Vorgangs zu dem Ergebnis gekommen war, dass sie die betreffende Warensendung nicht erhalten hatte, die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 1999 auf, einen Ablieferungsnachweis f374r die Sendung zu erbrin-gen. Hierzu erkl344rte sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 1999 au337er-stande. 3 Die K.-GmbH nahm daraufhin die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin in An-spruch und trat dieser daf374r mit Schreiben vom 26. Mai 1999 ihre s344mtlichen Anspr374che aus dem Bef366rderungsvertrag mit der Beklagten ab. 4 Mit ihrer am 22. Juni 2001 bei Gericht eingereichten Klage hat die Kl344ge-rin von der Beklagten aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung von 35.994,88 DM nebst Zinsen begehrt. 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gegen374ber dem Klageanspruch, soweit dieser auf Vertrag gest374tzt war, namentlich die Einrede der Verj344hrung erhoben. 6 Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. 7 - 4 - 8 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin den Klageanspruch wei-ter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin f374r nicht begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 9 Das Landgericht habe etwaige Schadensersatzanspr374che der K.-GmbH nach 247 29 KVO mit Recht als verj344hrt angesehen. Da die Warensendung noch im Laufe des Monats Juni 1998 habe abgeliefert werden sollen, sei die Jahres-frist des 247 40 KVO sp344testens Ende Juli 1998 an- und Ende Juli 1999 abgelau-fen. Der Klageanspruch unterliege nicht der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist des mit dem Transportrechtsreformgesetz (vom 25.6.1998, BGBl. I S. 1588 - TRG) neu gefassten 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Bestimmung des Art. 169 Abs. 1 EGBGB sei anders als die des Art. 169 Abs. 2 EGBGB nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. Im 334brigen setzte auch die entsprechende An-wendung des Art. 169 Abs. 2 EGBGB voraus, dass die Anspr374che nach dem alten Recht durch die gesetzliche Neuregelung keine grundlegende sachliche 304nderung erfahren h344tten; der neue 247 439 HGB stelle aber keine die 247 40 KVO, 247 439 HGB a.F. lediglich ab344ndernde Verj344hrungsvorschrift, sondern eine die alten Haftungsregelungen versch344rfende Haftungsanordnung dar, da danach die bislang nur bei vors344tzlicher Schadensverursachung geltende Sanktion der Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist nunmehr auch schon bei leichtfertiger Scha-densverursachung eingreife. 10 - 5 - 11 Das Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344-gerin, soweit sie wegen des geltend gemachten Verlusts der Zahngelenkstan-gen Schadensersatzanspr374che aus 247 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht habe, im vollen Umfang darlegungs- und beweisbelastet sei und - soweit sie 374ber-haupt eine pflichtwidrige Sch344digungshandlung der Beklagten schl374ssig darge-legt habe - diese jedenfalls nicht habe beweisen k366nnen. II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Keinen Rechtsfehler erkennen l344sst allerdings die - von der Revision auch nicht angegriffene - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe ihre auf 247 823 Abs. 1 BGB gest374tzten Schadensersatzanspr374che wom366glich schon nicht schl374ssig dargelegt, jedenfalls aber nicht zu beweisen vermocht. 13 2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass die durch das Transportrechtsreformgesetz neu gefasste Vorschrift des 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB f374r die Verj344hrung des von der Kl344gerin geltend gemachten vertraglichen Anspruchs nicht ma337gebend ist. 14 a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt f374r das im Handelsgesetz-buch geregelte Speditions- und Transportrecht der in Art. 170 und Art. 232 247 1 EGBGB enthaltene Grundsatz, dass sich Inhalt und Wirkung eines Schuldver-h344ltnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern kein Dauerschuldverh344ltnis betroffen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ 149, 337, 343 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 256 f. = VersR 2003, 1017). 15 - 6 - 16 b) Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz findet sich allerdings in Art. 169 Abs. 1 EGBGB. Danach gilt f374r die Verj344hrung, soweit es nicht um deren Beginn, Hemmung oder Unterbrechung geht, grunds344tzlich das neue Recht. Der Schuldner hat kein Recht auf den Fortbestand der bisherigen Ver-j344hrungsm366glichkeit; er wird daher durch eine Verl344ngerung der Verj344hrung nicht unzumutbar belastet. Von diesem Grundsatz gehen auch die detaillierten Verj344hrungsvorschriften anl344sslich der Herstellung der deutschen Einheit (Art. 231 247 6 Abs. 1 EGBGB) und der Modernisierung des Schuldrechts (Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB) aus. aa) Bei Einf374hrung einer k374rzeren als der bislang geltenden Verj344h-rungsvorschrift ist die Verj344hrung gem344337 Art. 169 Abs. 2 EGBGB vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts an zu berechnen. Die Frage, ob sie sp344-testens zu dem Zeitpunkt abl344uft, zu dem sie nach dem fr374heren Recht vollen-det gewesen w344re, war vom Bundesgerichtshof f374r das ge344nderte Transport-recht bislang noch nicht zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, Umdr. S. 8). 17 bb) Auch f374r den - im Streitfall gegebenen - umgekehrten Fall der Ver-l344ngerung der Verj344hrung enth344lt das Transportrechtsreformgesetz keine Be-stimmung. Es gilt demnach entsprechend Art. 169 Abs. 1 EGBGB das neue Recht. Danach ist hier zwar f374r den Beginn der Verj344hrung noch das alte Recht ma337gebend, f374r deren Dauer aber die l344ngere neue Frist (vgl. RGZ 24, 266, 271 f.; Kipp in: Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9. Aufl., Erster Band, Frankfurt a.M. 1906, 247 32 Fn. 10; M374nchKomm.BGB/Grothe, 3. Aufl., Art. 169 EGBGB Rdn. 3). Eine spezielle Regelung, wie sie etwa beim Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Art. 229 247 6 Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu die Begr374ndung zu Art. 229 247 5 Abs. 2 EGBGB des Entwurfs 18 - 7 - eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 273: "Diese Vorschrift stellt ein Novum gegen374ber Art. 231 247 6 und Art. 169 [EGBGB] dar."; Gsell, NJW 2002, 1297 Fn. 2; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.10.2005 - VIII ZR 359/04, Umdr. S. 7 f.) getroffen wurde, enth344lt das neue Recht nicht. Auf die l344ngere Verj344hrungsfrist des 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB f374r den auf leicht-fertiges Verhalten gest374tzten Schadensersatzanspruch aus 247 29 KVO k366nnte sich die Kl344gerin daher nur dann nicht berufen, wenn das neue Transportrecht gegen374ber dem bisher geltenden Recht eine vollst344ndige rechtliche Neugestal-tung der Anspr374che im Sinne einer "System344nderung" enthielte (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1973 - IV ZR 35/73, NJW 1974, 236, 237 f.; BGHZ 138, 24, 37 f. m.w.N.). Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung hat die Haftung des Frachtf374hrers im Bereich des innerstaatlichen G374terfernver-kehrs mit Kraftfahrzeugen infolge der Ersetzung der Bestimmungen der Kraft-verkehrsordnung durch die an deren Stelle getretenen 247247 407 ff. HGB jedoch keinen solchen grundlegenden Wandel erfahren. Das Transportrecht wurde insoweit einem einheitlichen Vertragsrechtssystem zugef374hrt, ohne dass der Grundsatz der Haftung auf Schadensersatz bei Verschulden in Frage gestellt wurde. III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es war aufzuheben. 19 Das Berufungsgericht hat bislang - von seinem Standpunkt aus folgerich-tig - noch nicht gepr374ft, ob der Beklagten ein leichtfertiges Verhalten i.S. des 247 435 HGB zur Last f344llt und der Kl344gerin daher ein gem344337 dem dann anzu-wendenden 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch unverj344hrter vertraglicher Anspruch zusteht. Die Sache war daher zur Nachholung der entsprechenden Feststellun-gen an die Vorinstanz zur374ckzuverweisen. 20 - 8 - Diese wird auch 374ber die Kosten der Revision zu entscheiden haben. 21 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2002 - 21 O 98/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 68/02 -
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