BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/05 Verk374ndet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 286 C Der Grundsatz, dass bei kaufm344nnischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgef374hrten Waren in dem verschlossenen Beh344ltnis enthalten waren, in dem sie zum Versand gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156), gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer st344ndig eine Vielzahl von Paketen 374bergibt. HGB 247 425 Abs. 2 Bietet die vom Frachtf374hrer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunk-te f374r die Annahme, bereits eine Wertdeklaration f374hre zu einer besonderen Behandlung des Transportguts, so kann von einem schadensurs344chlichen Mit-verschulden des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weiterge-hende Ma337nahmen ergreift, um das Paket der f374r wertdeklarierte Sendungen vorgesehenen sorgf344ltigeren Behandlung zuzuf374hren. BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 9/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Dezember 2004 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Transportversicherungsgesellschaft, nimmt die Be-klagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der D. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen des Verlustes von Transportgut in zwei F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - 2 Am 28. November 2001 374bergab die M. GmbH in Stutensee (im Folgenden: Versenderin), die 200 Teile Computerzubeh366r an die in Braun-schweig ans344ssige Versicherungsnehmerin zum Gesamtpreis von 26.380 DM netto (= 13.487,88 200) verkauft hatte, der Beklagten eine Sendung zum Trans-port an die Versicherungsnehmerin. Die Sendung, deren Inhalt und Wert streitig ist, erreichte die Versicherungsnehmerin nicht. Daraufhin 374bergab die Versen-derin der Beklagten am 30. November 2001 eine nach der Behauptung der Kl344-gerin entsprechende Sendung zur Durchf374hrung des Auftrags. Auch diese Sen-dung erreichte die Versicherungsnehmerin nicht. Die Bef366rderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 enthalten u.a. folgende Regelungen: 3 "... 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. 205 - 4 - 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch die-se Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag h366her ist. In 326sterreich und in der Schweiz haftet U. bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von maximal CHF 150 pro Sendung in der Schweiz bzw. in 326sterreich 366S 1.200 pro Sendung oder dem nach 247 54 A326Sp ermittelten Betrag, je nachdem welcher Be-trag h366her ist. Bei Teilverlusten oder -besch344digungen wird das Gewicht des entwerteten Teils der Sendung zugrundegelegt. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erf374llungsgehilfen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewu337tsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi-celeistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender er-kl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-esse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. U. kann Wertzuschl344ge namens und im Auftrag des Versen- ders als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versen-ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Anspr374che des Versenders auf Schadenser-satz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- schaft bezahlt. Die von U. f374r diese Zwecke eingesetzten Poli- cen k366nnen bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-den. 205" - 5 - Die Kl344gerin hat behauptet, sie sei alleiniger Transportversicherer der D. GmbH und habe an diese wegen des Verlustes der Pakete jeweils einen Betrag von 13.487,88 200 bezahlt. Die Pakete h344tten die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgef374hrten Waren mit den jeweils ange-gebenen Werten enthalten. Die Beklagte hafte f374r deren Verlust in voller H366he, weil sie mangelhaft organisiert sei. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.975,76 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung bestritten und geltend ge-macht, die Kl344gerin m374sse sich ein haftungsausschlie337endes Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 7 Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-ben. 8 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. 9 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 10 I. Das Berufungsgericht hat - wie auch schon das Landgericht - eine un-beschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Sendungen nach den 247247 425, 435 HGB angenommen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Der an die Kl344gerin abgetretene Schadensersatzanspruch der Versiche-rungsnehmerin aus 247 421 Abs. 1 Satz 2, 247 425 HGB sei nicht auf den H366chst-betrag nach 247 431 HGB oder Nr. 9 der Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten beschr344nkt, weil der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB zur Last falle. Die Beklagte f374hre nicht an s344mtlichen Umschlagstellen Ein- und Ausgangskontrollen durch. Hierin liege ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB. Auf Nr. 2 Abs. 2 ihrer Bef366rderungsbedingungen k366nne sich die Beklagte nicht berufen. Danach verzichte der Versender nicht auf die Durch-f374hrung von Ein- und Ausgangskontrollen, sondern nur auf deren Dokumentati-on. Die Klausel stelle auch keine einer Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbe-schreibung dar. Zugunsten der Versicherungsnehmerin spreche der An-scheinsbeweis, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgef374hrten Waren in den verloren gegangenen Paketen enthalten gewesen seien. Ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 und 2 BGB an dem Verlust der Sendungen sei der Kl344gerin nicht zur Last zu legen. 11 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Denn dieses hat zu Unrecht ein Mitverschulden der Versenderin verneint. 12 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Haf-tung der Beklagten gem344337 247 421 Abs. 1 Satz 2, 247 425 HGB bejaht. Die Beklag- 13 - 7 - te hat nicht bestritten, dass der Verlust der beiden Pakete in ihrem Gewahrsam eingetreten ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Beklagte gem344337 247 435 HGB unbeschr344nkt haftet, weil sie keine Schnittstel-lenkontrollen durchf374hrt (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Entgegen der Ansicht der Revision ist die unbeschr344nkte Haftung der Beklagten nicht nach Nr. 2 ihrer Bef366rderungs-bedingungen ausgeschlossen. Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, ist die Klausel, sofern sie einen Verzicht auf das Erfordernis von Schnittstellenkon-trollen und damit einen Haftungsausschluss enth344lt, gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f.). 2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die in Verlust geratenen Sendungen h344tten die aus den von der Kl344gerin vorge-legten Lieferscheinen und Rechnungen ersichtlichen Waren enthalten, bleiben gleichfalls ohne Erfolg. 14 a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef374hrt, das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen des Inhalts der streitgegenst344ndlichen Sendun-gen sei angesichts der von einem kaufm344nnischen Absender stammenden Lie-ferscheine, Packlisten und Rechnungen unerheblich, weil prima facie anzu-nehmen sei, dass die in den Lieferscheinen und in den dazu korrespondieren-den Rechnungen aufgef374hrten Waren in den Beh344ltnissen enthalten gewesen seien. Zwar treffe es zu, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Bezug zu einer Paketnummer ergebe. Die Beklagte bestreite jedoch nicht, die f374r die Versicherungsnehmerin bestimmten Pakete in Empfang genommen zu haben. Entsprechend seien auch Paketkontrollnummern f374r die f374r die Versicherungs-nehmerin bestimmten Pakete vergeben worden. Anhaltspunkte daf374r, dass die Versenderin an den entsprechenden Abholungstagen noch weitere Pakete 374ber 15 - 8 - die Beklagte an die Versicherungsnehmerin versandt habe, best374nden nicht. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Versenderin die Pakete an anderen Tagen versandt habe. 16 b) Diese Erw344gungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Der Beweis f374r die Anzahl der 374bergebenen Frachtst374cke und den Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten grunds344tzlich auch durch eine von dem Frachtf374hrer oder dessen Fahrer ausgestellte Empfangs-best344tigung (334bernahmequittung) gef374hrt werden. Deren materielle Beweiskraft h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterli-chen Beweisw374rdigung gem344337 247 286 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158 m.w.N.). Die Beweiskraft einer Emp-fangsbest344tigung bezieht sich allerdings im Zweifel nicht auf den dem Unter-zeichnenden nicht erkennbaren Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461; Koller, Transport-recht, 5. Aufl., 247 425 HGB Rdn. 41). 17 bb) Den von der Versenderin erstellten und von der Beklagten nicht be-anstandeten Versandlisten in dem von ihnen angewandten so genannten EDI-Verfahren kommt unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umst344nden die Wirkung einer Empfangsbest344tigung zu (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404). Sie beweisen zwar weder f374r sich al-lein noch in Verbindung mit den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Packlisten, dass es sich bei den unstreitig im Obhutsbereich der Beklagten in Verlust geratenen Transportg374tern um diejenigen Waren gehandelt hat, die in den Rechnungen der Versenderin vom 28. und 30. November 2001 und in den Lieferscheinen mit jeweils demselben Datum im Einzelnen aufgef374hrt sind. Das 18 - 9 - hindert den Tatrichter nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht, sich die 334berzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Kl344gerin, dem Fahrer der Beklagten seien die in den Rechnungen und in den Lieferscheinen aufge-f374hrten Waren 374bergeben worden, anhand der gesamten Umst344nde des Einzel-falls zu bilden, solange die Beklagte dagegen keine substantiierten Einw344nde vorbringt (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158 f.). cc) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung nahe le-gen, dass die Versenderin die darin aufgef374hrten Waren tats344chlich der Beklag-ten 374bergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich sowohl bei der Versenderin als auch bei der Empf344ngerin der Waren um Gewerbetreibende handelt und im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern die G374ter - wie hier - in verschlossenen Beh344ltnissen zum Versand gebracht wurden, ist bei kaufm344nnischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgef374hrten Waren in dem Beh344ltnis enthalten waren (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 159; Koller aaO 247 425 HGB Rdn. 41). Es obliegt dann dem Sch344diger, den zuguns-ten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu ersch374ttern. 19 dd) Diese Grunds344tze gelten auch dann, wenn ein Dauerkunde - wie im vorliegenden Fall die Versenderin - dem Transportunternehmen st344ndig eine Vielzahl von Paketen 374bergibt. Ausweislich der EDI-Versandlisten hat die Ver-senderin der Beklagten am 28. November 2001 187 Pakete und am 30. Novem-ber 2001 151 Pakete 374bergeben. Der zugunsten der Versenderin streitende Anscheinsbeweis ist nicht auf den Fall beschr344nkt, dass dem Transportunter- 20 - 10 - nehmen nur ein einzelnes Gut zur Bef366rderung 374bergeben wird. Gewerbliche Unternehmen nehmen erfahrungsgem344337 t344glich eine Vielzahl von Bestellungen anderer Gewerbetreibender entgegen und wickeln diese ab. Der vom Senat in der Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00 (TranspR 2003, 156, 159) zugrunde gelegte Erfahrungssatz, dass an den gewerblichen Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden, gilt folglich auch dann, wenn eine Vielzahl von Waren gleich-zeitig demselben Transportunternehmen zum Versand 374bergeben worden sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch bei einem Massenversand durch einen Dauerkunden grunds344tzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die in einem Lieferschein und einer Rechnung aufgef374hrte Ware in irgendeiner beliebigen der zum Versand gebrachten Sendungen befunden haben kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die beiden unstreitig im Gewahrsam der Beklagten verloren gegangenen Pakete mit Paketkontrollnum-mern versehen und wiesen als Empf344ngerin die Versicherungsnehmerin auf. Anhaltspunkte daf374r, dass diese Pakete nicht die gem344337 den vorgelegten Rechnungen und Lieferscheinen f374r die Versicherungsnehmerin bestimmten Waren enthalten haben, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Es ist vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgef374hrt hat, nichts daf374r er-sichtlich, dass die Versenderin an den betreffenden Abholungstagen noch wei-tere Pakete an die Versicherungsnehmerin versandt hat oder dass Pakete mit den auf den Lieferscheinen und Rechnungen aufgef374hrten Waren an anderen als den mit den Daten auf den Lieferscheinen und Rechnungen 374bereinstim-menden Abholungstagen versandt worden sein k366nnten. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Versenderin treffe kein Mitverschulden am Verlust der Sendungen. 21 - 11 - a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179). 22 b) Nach 247 425 Abs. 2 HGB h344ngen die Verpflichtung zum Schadenser-satz und der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des 247 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des 247 254 BGB auf und fasst alle F344lle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begr. zum Regierungsentwurf des Transportrechts-reformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu 247 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB aufgestellten Grunds344tze sind ohne inhaltliche 304nderungen auf 247 425 Abs. 2 HGB zu 374bertragen (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 30. 3. 2006 - I ZR 57/03, TranspR 2006, 250, 253). 23 c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-nahme, ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertde-klaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden k366nne, dass die Beklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt h344tte und die Versenderin hiervon Kenntnis gehabt habe. 24 - 12 - aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gem344337 247 425 Abs. 2 HGB (247 254 Abs. 1 BGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behan-delt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Scha-densersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Es ist weiter davon auszugehen, dass es f374r ein zu ber374cksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transpor-teur h344tte erkennen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Versenderin die Kenntnis, dass bei einer Bef366rderung eines Pakets als Wertpa-ket bei der Beklagten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht wertdeklarierten Paketen, aus Nr. 2 Abs. 2 letzter Satz der Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten h344tte verschaffen k366nnen. 25 bb) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass der Einwand des Mit-verschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden Kausalit344t scheitert, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Ver-lust nicht vollst344ndig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des Versenders kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sen-dungen L374cken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlos-sen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegan-gen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhin-dert h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). 26 - 13 - cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgf344ltiger als nicht wertde-klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verloren gegangenen Pakete im vorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden sind. 27 (1) Bei dem EDI-Verfahren der Beklagten, an dem nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts auch die Versenderin teilgenommen hat, handelt es sich um ein EDV-gest374tztes Verfahren, bei dem der Versender die zu bef366r-dernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Soft-ware selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte 374bersandt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der bereit gestellten und von der Versenderin 374blicherweise in einen so genannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der 374ber-nommenen Pakete auf einem "Summary Manifest". Hierbei unterbleibt ein Ab-gleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders. 28 (2) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetra-genen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen k366nnten nicht umge-setzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teiln344hmen, zwar bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vorn344hmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder g344ben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung bef366rdert. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze voraus, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten 29 - 14 - separat als Wertpaket 374bergeben werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versen-derin dies bekannt gewesen sei. 30 (3) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wie auch das Berufungsgericht gesehen hat, konnte die Versenderin der Regelung in Nr. 2 Abs. 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten entnehmen, dass die Beklagte weiter gehende Kontrollen der Bef366rderung vornimmt, wenn die Be-f366rderung als Wertpaket gew344hlt wird. Eine sorgf344ltigere Behandlung ihr 374ber-gebener wertvoller Sendungen setzt, wie sich einem ordentlichen und verst344n-digen Versender aufdr344ngen muss, zun344chst voraus, dass der Beklagten der besondere Wert des Transportguts zur Kenntnis gebracht wird. Bietet der Transporteur verschiedene Bef366rderungsarten an, so hat der Versender zur Vermeidung eigenen Schadens diejenige Bef366rderungsart zu w344hlen, die bei einer Wertdeklaration eine sorgf344ltigere Behandlung des 374bergebenen Guts gew344hrleistet. Insoweit kann auch bei einem EDV-gest374tzten Verfahren der Mit-verschuldenseinwand schon durch die blo337e Wertangabe ausgeschlossen sein, wenn die Versandlisten in dem dem Kunden von dem Transportunternehmen zur Verf374gung gestellten Softwaresystem Wertangaben ausdr374cklich vorsehen und der Versender daher davon ausgehen kann, dass das Transportunterneh-men seine Wertangaben beachten wird (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, TranspR 2006, 119, 121). Von einer solchen Ausgestaltung des im Streitfall angewendeten EDI-Verfahrens kann nach den vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden. (4) Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag der Be-klagten kommt eine besondere Behandlung eines wertdeklarierten Pakets nur in Betracht, wenn dieses der Transportperson gesondert 374bergeben wird. Ent-gegen den Ausf374hrungen der Revisionserwiderung in der m374ndlichen Verhand- 31 - 15 - lung ist dieses dem Berufungsgericht 204aus anderen Verfahren bekannte223 Vor-bringen der Beklagten Gegenstand der Er366rterung auch im vorliegenden Ver-fahren gewesen. Dies ist dem in der m374ndlichen Verhandlung am 8. November 2004 protokollierten Kenntnisstand des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass bei der Wahrnehmung des EDI-Verfahrens die Betriebsorganisation der Beklag-ten 374ber die Behandlung wertdeklarierter Pakete nicht eingreife. Daraus folgt, dass eine besondere Behandlung eines wertvollen Pakets die gesonderte 334-bergabe an den Fahrer erfordert. Entgegen der Beurteilung des Berufungsge-richts scheitert ein Mitverschulden der Versenderin nicht daran, dass sie von dieser (herk366mmlichen) Verfahrensweise nichts gewusst habe. Wenn die konkrete Ausgestaltung des EDI-Verfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte f374r die Annahme bietet, bereits die Erfassungssoftware teile wertdeklarierte Sendungen einem besonders kontrollierten Transportsys-tem zu, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Be-handlung der wertdeklarierten Sendung aufmerksam zu machen. Von einem schadensurs344chlichen Mitverschulden der Versenderin ist auszugehen, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Sendungen nicht mit anderen Pake-ten in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert 374bergeben werden. Dass eine solche gesonderte 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten EDI-Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Ver-sands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Ver-sender auf der Hand. 32 d) Nicht zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht 33 - 16 - daraus, dass die Versenderin nicht auf einen drohenden besonders hohen Schaden hingewiesen habe (247 254 Abs. 2 BGB). 34 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein ungew366hnlich ho-her Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten Betr344ge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen F344llen anzu-nehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 200, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 9 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten, 374bersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH TranspR 2006, 205, 207). Danach hat in beiden Scha-densf344llen, bei denen der Handelswert des verloren gegangenen Gutes nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils 13.487,88 200 betragen hat, die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens bestanden. 4. Die Haftungsabw344gung im Falle eines Mitverschuldens obliegt grund-s344tzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355). 35 Im Rahmen der Haftungsabw344gung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemes-sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesi-cherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-re au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207). 36 - 17 - Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine beson-ders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-ders gegen sich selbst. 37 - 18 - III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache war zur neu-en Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 38 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.11.2003 - 31 O 20/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.12.2004 - I-18 U 30/04 -
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