BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 91/00 vom 21. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Steitwertfestse t - zungsbeschluß des Senats vom 14. Januar 2002 gibt zu einer Herabsetzung des Streitwerts auf einen Betrag unter 6,13 Mio. (entsprechend rund 12 Mio. DM) keine Veranlassung. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes in dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 14. Januar 2002 findet, soweit es um das Revisionsverfahren geht, ihre Grundlage in § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG, hin sichtlich der Abänderung der Wertfestsetzungen der Vorinstanzen stützt sie sich auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. Markl/Meyer, GKG 4. Aufl. § 25 Rdn. 30 ff.). Wie sich gerade aus der letztgenannten Vorschrift ergibt, hindert nicht einmal die Rechtskraft einer das Revisionsverfahren durch Urteil abschließenden Entscheidung die spätere Ä n - derung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen, wenn sich deren Unrichti g - keit herausstellt. Um so weniger kann der Klägerin darin gefolgt werden, daß die mit dem Nichtannahmebeschluß eintretende Rechtskraft des Berufungsu r - teils einer anderweiten Festsetzung des Streitwertes entgegensteht. Auch auf § 14 Abs. 2 GKG beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang zu U n - recht; die dieser Vorschrift beigelegte Sperrwirkung vermag sie nur zu entfa l - ten, soweit nicht das Rechtsmittelgericht von Amts wegen eine unrichtige Wertfestsetzung der Vorinstanz ändert. - 3 - Die Festsetzungen in den Vorinstanzen, fr die nach § 12 Abs. 1 GKG die Wertfestsetzungsvorschriften der ZPO, hier also § 3 ZPO, anzuwenden sind, sind unrichtig. Das nach freiem Ermessen festzusetzende maûgebliche Interesse der Klgerin wird in dem vorliegenden Rechtsstreit entscheidend d a - von bestimmt, daû sie mit ihren verschiedenen, auf Feststellung, hilfsweise auf Abgabe einer Willenserklrung gerichteten Antrgen hat erreichen wollen, daû die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der G. das von dieser an die gemeinsa- me Tochtergesellschaft, die S. GmbH & Co. KG, verkaufte und zu Ei- gentum bertragene Grundstck entsprechend einem vertraglich vereinbarten Rcktrittsrecht der Kuferin zurcknahm. Dieses auf Zustimmung zur Rcka b - wicklung des Kaufvertrages gerichtete Begehren wird wirtschaftlich bestimmt durch den Wert des Grundstcks, den Grundstckskaufpreis - jeweils 27 Mio. DM - sowie durch die Zinsen auf den vor mehr als zehn Jahren g e - zahlten Kaufpreis, die als Nutzungen nach § 346 Abs. 1 BGB im Falle eines Rcktritts herauszugeben wren. Als Wert dieses Nutzungsherausgabea n - spruchs, der entgegen dem Vorbringen der Klgerin im Laufe des Rechtsstreits Gegenstand der Erörterungen der Parteien gewesen ist, hat der Senat einen Betrag von 15 Mio. DM angenommen. Mit Rcksicht darauf, daû die Klgerin mit dem Hauptantrag Feststellung begehrt hat, hat er 80 % davon, also 12 Mio. DM (entsprechend rund 6,13 Mio. ) als Streitwert angesetzt. Er hat dagegen im Rahmen seines nach § 3 ZPO eingerumten Ermessens von der an sich möglichen Bercksichtigung des darber hinausgehenden Wertes - Grundstck und Grundstckskaufpreis von je 27 Mio. DM - abgese hen, weil es bei wirtschaftlicher Betrachtung vertretbar ist anzunehmen, diese beiden Werte saldierten sich, whrend der Nutzungsherausgabeanspruch den hinter dem Klagebegehren stehenden wirtschaftlichen Wert hinreichend wiedergibt. Daû die in einen groûen Konzern eingebundene Klgerin durch die Festse t - zung des Wertes in dieser Höhe einem Kostenrisiko ausgesetzt wrde, das auûer Verhltnis zu dem wirtschaftlichen Erfolg steht (BVerfG, NJW 1997, 311, 312), ist nicht ersichtlich und auch mit der Gegenvorstellung nicht in nachvol l - ziehbarer Weise vorgetragen. - 4 - Entgegen der Ansicht der Klgerin scheidet eine entsprechende Anwe n - dung des § 247 AktG auf einen Gesellschafterbeschlsse betreffenden Streit zwischen Gesellschaftern einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft, um die es sich bei der gemeinsamen Tochtergesellschaft der Parteien handelt, von vornherein aus (vgl. zum Vereinsrecht, Sen.Beschl. v. 25. Mai 1992 - II ZR 23/92, ZIP 1992, 918; anders zur GmbH: Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 9 99). Davon abgesehen verkennt die Klgerin, daû im Falle einer entsprechenden Heranziehung dieser Vorschrift anzunehmen wre, daû - wie ausgefhrt - die Bedeutung der Sache fr die Klgerin hher zu bewerten ist als mit dem nach § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG zu bestimmenden Wert. Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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