BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 91/03 vom26. Juni 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja ZPO § 545 Abs. 2§ 545 Abs. 2 ZPO erweitert die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichtshinsichtlich der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit trotz seines inso-weit mißverständlichen Wortlauts gegenüber der früheren Rechtslage(§ 549 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht.BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 -OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr undGalkebeschlossen:Dem Beklagten wird für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfegewährt und Rechtsanwalt Dr. Nassall beigeordnet.Die Partei hat auf die Prozeßkosten monatlich 135 nu-ständige Landeskasse zu zahlen.Gründe I.Die Klägerin, Trägerin einer Kieferklinik in Düsseldorf, macht vor demLandgericht Düsseldorf Honoraransprüche wegen ambulanter zahnprotheti-scher Behandlung gegen den in Duisburg wohnhaften Beklagten geltend. DasLandgericht hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage als unzu-lässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dasangefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Düsseldorfzurückverwiesen, weil es dessen örtliche Zuständigkeit für gegeben hält. Dadie Rechtsprechung zur Frage uneinheitlich ist, ob bei einem Arzt- oder Kran-kenhausvertrag der Schwerpunkt des Vertrags am Sitz des Behandlers liegt mit - 3 -der Folge, daß dort die beiderseitigen Leistungspflichten zu erfüllen sind (§ 29ZPO), hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Der Beklagte begehrtProzeßkostenhilfe für die von ihm eingelegte Revision.II.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von derBeantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfungder Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. Senats-beschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Der Senatbewilligt dem Beklagten Prozeßkostenhilfe, weil gemessen an diesen Grund-sätzen im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist, ob dem Revisionsgerichtnach § 545 Abs. 2 ZPO die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit überhauptoffensteht.Ungeachtet dessen nimmt der Senat im Hinblick auf die vom Beklagtenmit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 geäußerte Bitte um Erteilung eines Hinweiseszu dieser Rechtsfrage wie folgt Stellung:Wäre für die rechtliche Beurteilung § 549 Abs. 2 ZPO a.F. heranzuzie-hen, ginge die Zulassung des Berufungsgerichts ins Leere. Denn nach dieserVorschrift prüfte das Revisionsgericht nicht, ob das Gericht des ersten Rechts-zuges sachlich oder örtlich zuständig war. Die Vorschrift sprach also anders - 4 -als § 545 Abs. 2 n.F. - nicht davon, worauf sich ein Revisionskläger stützenkonnte, sondern sie regelte die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts. Dar-über hinaus knüpfte sie nicht daran an, wie die erste Instanz entschieden hatte,sondern hatte nur die Zuständigkeit selbst im Auge. Dies hatte zur Folge, daßeine angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Frage einerÜberprüfung nicht zugänglich war, unabhängig davon, ob sie die erstinstanzli-che Entscheidung bestätigte oder sie abänderte (vgl. Stein/Jonas/Grunsky,ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rn. 53; wohl auch MünchKomm/Wenzel, ZPO,2. Aufl. 2000, § 549 Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Rechtszu-stand entschieden, daß eine zugelassene Revision in einem Rechtsstreit miteinem Wert der Beschwer unter 40.000 DM, bei dem es nur um die Frage derörtlichen Zuständigkeit geht, zwar statthaft, aber unbegründet sei (Urteile vom26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 - MDR 1980, 203; vom 28. April 1988 - I ZR27/87 - NJW 1988, 3267, 3268; bestätigt durch Urteil vom 5. Oktober 2000- I ZR 189/98 - GRUR 2001, 368) bzw. daß ein auf diese Frage beschränktesRechtsmittel unzulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - III ZR300/99 - NJW 2000, 2822 f; Urteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96 -NJW 1998, 1230).Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli2001 (BGBl. I S. 1887) ist § 545 Abs. 2 ZPO an die Stelle von § 549 Abs. 2ZPO a.F.getreten. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift heißt es(BT-Drucks. 14/4722 S. 106):"Absatz 2 übernimmt die Regelungen in den bisherigen §§ 10,549 Abs. 2 und bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513Abs. 2 E (bisher: § 512a) - darüber hinaus, daß die Revision nichtdarauf gestützt werden kann, das erstinstanzliche Gericht habeseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint. Da- - 5 -mit werden künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf dieFrage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, vermieden.Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung desRevisionsgerichts. Die Neuregelung vermeidet zugleich, daß dievon den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zu-ständigkeit hinfällig wird."Vor diesem Hintergrund geht die Neufassung insofern weiter, als sie oh-ne jede Differenzierung von "Zuständigkeit" spricht, also auch die funktionelleZuständigkeit einschließt, die von der Regelung des § 549 Abs. 2 ZPO a.F.nicht erfaßt war. Da die Gesetzesbegründung darüber hinaus eine Verfahrens-beschleunigung und eine Entlastung des Revisionsgerichts im Auge hat, hältes der Senat nicht für denkbar, daß der Gesetzgeber die Überprüfungsmög-lichkeiten des Revisionsgerichts gegenüber dem Rechtszustand in § 549Abs. 2 ZPO a.F. erweitern wollte. Wenn daher auch zuzugeben ist, daß demGesetzgeber die Umsetzung dieser Regelungsabsicht sprachlich nicht über-zeugend geglückt ist - nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte man anneh-men, das Revisionsgericht sei zu einer Überprüfung befugt, weil die Revisionnicht darauf gestützt werde, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seineZuständigkeit zu Unrecht (angenommen oder) verneint habe (in diesem Sinnetwa MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, 3. Aufl.2002, § 545 Rn. 12; a.A. wohl Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 545Rn. 16); tatsächlich greift der Beklagte nämlich die gegenteilige Entscheidungdes Berufungsgerichts an -, sind die Hinweise auf eine Entlastung des Revisi-onsgerichts und die geleistete Sacharbeit der Vorinstanzen, die durch Zustän-digkeitsrügen nicht in Frage gestellt werden soll, so eindeutig, daß der Senateine revisionsrechtliche Überprüfung nicht für möglich hält. Dies wird für denFall, daß das Berufungsgericht die fehlerhafte Entscheidung der Vorinstanzbestätigt, ganz allgemein angenommen, obwohl auch in diesem Fall der Revi- - 6 -sionskläger seine Revision nicht darauf stützen muß, die erste Instanz habeihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 545 Rn. 12). Der Senatsieht keine von der Sache her gebotenen Gründe, die hier vorliegende Kon-stellation anders zu beurteilen. Das alleinige Abstellen auf den Wortlaut derVorschrift würde außer acht lassen, daß es im Revisionsverfahren in aller Re-gel um die Überprüfung einer Berufungsentscheidung geht und daß § 545Abs. 2 ZPO keine Spezialregelung ist, die nur für die Sprungrevision Bedeu-tung hätte.RinneWurmKapsa Dörr Galke
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