BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 91/04 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann beschlossen: Die Erinnerung des Kl344gers gegen den Kostenansatz der Kosten-rechnung vom 29. November 2004 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. Mai 2004 Be-schwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 25. November 2004 auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen hat. Mit der Kostenrechnung vom 29. November 2004 ist gegen den Kl344ger die Beschwerdegeb374hr f374r das Ver-fahren festgesetzt worden (247247 6, 9, 22, 29, 34 GKG i.V.m. Nr. 1242 des Kosten-verzeichnisses). Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Begr374ndung, f374r ihn sei die Bedeutung des Schreibens des Senats vom 18. Oktober 2004 nicht er-kennbar. Er rechne gegen374ber dem Anspruch aus der Kostenrechnung mit Ge-genanspr374chen auf und trete Forderungen gegen seine Prozessbevollm344chtig-ten ab. 1 - 3 - II. Die nach 247 66 GKG zul344ssige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begr374ndet. 2 Gegen374ber den zutreffend berechneten Gerichtskosten f374r das Be-schwerdeverfahren kann der Kl344ger im Erinnerungsverfahren den Einwand, dass er mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe, nur erheben, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (247 8 Abs. 1 Satz 2 JustizBeitrO). Das ist bei dem vermeintlichen Gegenanspruch des Kl344gers auf-grund Amtshaftung nach 247 839 BGB nicht der Fall. 3 Die Forderung aus der Kostenrechnung ist auch nicht durch Abtretung etwaiger Anspr374che des Kl344gers gegen seine Prozessbevollm344chtigten erlo-schen, weil die Justizbeitreibungsstelle das Abtretungsangebot des Kl344gers nicht angenommen hat (247 398 BGB). 4 - 4 - Das Schreiben des Senats vom 18. Oktober 2004, durch das dem Kl344ger mitgeteilt worden ist, dass 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor dem 25. November 2004 beraten wird und eine etwaige Stellungnahme durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden muss, hat f374r den Kostenansatz keine Bedeutung. 5 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.06.1995 - 4 O 274/94 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - 2 U 67/95 -
Full & Egal Universal Law Academy