BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 91/04 vom 4. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 im Beschluß vom 25. November 2004 wird wie folgt begründet: Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt ge-mäß § 17 GKG a.F. 137.500 . Nach § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Lei-stungen zuzüglich der bei Klageeinreichung fälligen Beträge für die Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klage-einreichung anhängig. Bei Klageeinreichung bestand ein Rück-stand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem Wert von 47.500 . Der dreifache Jahresbetrag macht 90.000 aus. - 3 - Der Wert der Anträge zu 3 bis 5 beträgt entsprechend der Wert-festsetzung des Berufungsgerichts 82.500 (520.000 abzüglich der vom Berufungsgericht für den Antrag zu 1 (427.500 ) und den Antrag zu 2 (10.000 ) festgesetzten Werte). Danach beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren insgesamt 220.000 (137.500 zuzüglich 82.500 ). Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann
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