BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 91/06 Verk374ndet am: 24. September 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 38, 58 a) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Ver-eins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der H366he nach. b) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung f374r den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Ber374ck-sichtigung seiner schutzw374rdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Um-lage auch ohne satzungsm344337ige Festlegung einer Obergrenze wirksam be-schlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit aus374ben muss. BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - LG Frankfurt (Oder) AG Strausberg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 24. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. M344rz 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzie-rung eines Vereinsgrundst374cks. 1 Der Beklagte war Mitglied des Kl344gers, eines eingetragenen Vereins zur F366rderung des Segelsports mit etwa 200 Mitgliedern. Seit 1951 hatte der Kl344ger ein Vereinsgrundst374ck gepachtet. Die f374r die Verpachtung zust344ndige Oberfi-nanzdirektion wollte den Vertrag mit dem Kl344ger 374ber das Jahr 2003 hinaus nicht verl344ngern und das Grundst374ck verkaufen. Einen neuen Pachtvertrag zu einem deutlich h366heren Pachtzins, der die finanziellen M366glichkeiten des Ver-eins allerdings 374berstieg, wollte sie nur abschlie337en, wenn der Kl344ger das Grundst374ck nicht selbst erwarb und sich nach einer 366ffentlichen Ausschreibung 2 - 3 - kein anderer K344ufer fand. Versuche des Vorstands des Kl344gers, ein anderes geeignetes Grundst374ck anzupachten, misslangen. Im September 2002 bat der Vorstand die Oberfinanzdirektion um die Zusendung eines Kaufvertragsent-wurfs zum Erwerb des Grundst374cks. Bei einer Mitgliederversammlung im No-vember 2002 stellte er ein Finanzierungsmodell zur Diskussion. Um das erfor-derliche Eigenkapital aufzubringen, sollte jedes voll zahlende Mitglied eine Sonderzahlung von 1.500,00 200 leisten. In der Mitgliederversammlung des Kl344gers vom 1. M344rz 2003 wurde der Beschluss gefasst, das Vereinsgrundst374ck durch den Kl344ger zu erwerben, den Erwerb durch ein Bankdarlehen sowie mit 170.000,00 200 Eigenkapital zu finan-zieren und zur Bildung eines ausreichend gro337en Eigenkapitals von allen voll zahlenden ordentlichen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Die H366he der Um-lage wurde f374r jedes ordentliche Mitglied auf 1.500,00 200 festgelegt. Der Vor-stand wurde erm344chtigt, mit dem Grundst374ckseigent374mer 374ber den Kauf und mit Kreditinstituten 374ber ein Darlehen verbindliche Verhandlungen zu f374hren. F374r den Abschluss der Vertr344ge sollte es einer gesonderten Zustimmung der Mitglieder bed374rfen. Der Betrag von 1.500,00 200 entspricht etwa dem sechsfa-chen Jahresbeitrag. 3 In der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2004 wurde gegen die Stim-me des Beklagten beschlossen, dass das Grundst374ck entsprechend dem aus-gelegten Kaufvertragsentwurf gekauft wird, dass alle voll zahlenden Mitglieder und Ehrenmitglieder zur Zahlung einer einmaligen zweckgebundenen Sonder-zahlung i.H.v. 1.500,00 200 verpflichtet sind und die Sonderzahlung bis zum 15. August 2004 einzuzahlen ist. 247 7 Abs. 3 der Vereinssatzung des Kl344gers lautet: 4 - 4 - "Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beitr344gen und Umlagen f374r den Verein verpflichtet. Als Beitr344ge im Sinne dieses Absat-zes gelten auch die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Ver-einseinrichtung festgelegten Arbeitsstunden. Die H366he der Bei-tr344ge, Umlagen und Arbeitsstunden beschlie337t die Mitglieder-versammlung." 5 Der Beklagte erkl344rte in Befolgung der entsprechenden Regelungen der Satzung am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 seinen Austritt aus dem Verein und begr374ndete dies damit, er sei nicht in der Lage, den gefor-derten Beitrag zur Finanzierung des beschlossenen Kaufs zu leisten. Nach 247 6 der Vereinssatzung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zah-lungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt f344llig gewordenen Betr344ge bestehen. Das Amtsgericht hat die auf die Zahlung der 1.500,00 200 gerichtete Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, dass die Vereinssatzung keine ausreichende Rechtsgrundlage f374r die Erhebung der Umlage darstelle. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Berufung des Kl344gers zur Zahlung der 1.500,00 200 verur-teilt und die Revision zugelassen. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Regelung in 247 7 Abs. 3 der Satzung des Kl344gers sei eine ausreichende Erm344chtigungsgrundlage f374r die Erhebung der Sonderumlage; insbesondere m374sse die Satzung keine Ober-grenze f374r die Erhebung einer Umlage enthalten. Da in der Mitgliederversamm-lung vom 1. M344rz 2003 die von jedem Vereinsmitglied zu erbringende Son- 8 - 5 - derumlage verbindlich festgelegt worden sei, aber bis zur Mitgliederversamm-lung am 30. Juni 2004 der F344lligkeitstermin noch nicht festgestanden habe, ha-be der Kl344ger bis Ende September 2003 seinen Austritt aus dem Verein erkl344-ren k366nnen, um die Zahlung der Umlage zu vermeiden. Da bei seinem Austritt am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 die Umlage bereits f344llig gewesen sei, bestehe die Zahlungspflicht nach 247 6 der Vereinssatzung fort. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 9 1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen des Kl344gers, eine Sonderumlage zu erheben, haben zwar keine ausreichende Grundlage in der Satzung, sind jedoch ausnahmsweise wirksam. Die in 247 7 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Verpflichtung, eine Umlage nach einem Beschluss der Mitglieder-versammlung zu leisten, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze ent-h344lt. Diesen Anforderungen gen374gt die Satzung des Kl344gers nicht, weil sie zur H366he der Umlage nichts bestimmt. Das ist aber im vorliegenden Fall unsch344d-lich, weil die Umlage f374r den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist. 10 a) Eine 374ber die regul344re Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervor-gehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der H366he nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (OLG M374nchen NJW-RR 1998, 966; Reichert, Hand-buch Vereins- und Verbandsrecht 10. Aufl. Rdn. 866; Schwarz in Bamber-ger/Roth, BGB 247 58 Rdn. 5; Sch366pflin in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. 247 58 Rdn. 2; a.A. Heidel/Lochner in AnwaltKommentar BGB 247 58 Rdn. 4; Staudinger/Habermann, BGB [2005] 247 58 Rdn. 3; St366ber, Handbuch 11 - 6 - zum Vereinsrecht 9. Aufl. Rdn. 213; Sauer/Schweyer/Waldner, Der eingetrage-ne Verein 18. Aufl. Rdn. 120). Die Begr374ndung und Vermehrung von Leistungs-pflichten gegen374ber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten m374ssen sich in 374berschaubaren, im Voraus wenigstens ungef344hr absch344tzba-ren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied muss erkennen k366n-nen, in welchem Umfang es 374ber die regul344re Beitragspflicht hinaus zu au337er-planm344337igen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbunden Lasten bewerten kann. Wenn im Gegensatz dazu die H366he der regelm344337igen Beitr344ge nicht in der Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bed374rfnis R374cksicht genommen (BGHZ 130, 243, 246; 105, 306, 316). Der Verein muss seine Kosten laufend durch Mitgliederbeitr344ge decken und ist gezwungen, diese der Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine Kapitaleinlage leisten und der Verein 374ber keine laufenden Unternehmensein-k374nfte verf374gt. Es f374hrte zu einem unn366tigen, unzumutbaren und vermeidbare Registereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung des regelm344337ig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr f374r Jahr zu 344ndern. Jedes Mitglied muss mit einer solchen Anpassung an die allgemeine Preisent-wicklung rechnen und kann sich darauf im Voraus einstellen. Diese Praktikabili-t344tserw344gungen treffen bei einer einmaligen Umlage nicht zu, weil sie nicht vor-aussehbar ist und, wenn ihre Grenzen nicht festgelegt sind, zu einer unvorher-sehbaren Belastung f374hren kann. 12 - 7 - b) Das Fehlen einer Obergrenze in der Satzung des Kl344gers ist im vor-liegenden Fall unsch344dlich, weil die Umlage f374r den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist. 13 14 aa) In Ausnahmef344llen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie f374r den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mit-glied unter Ber374cksichtigung seiner eigenen schutzw374rdigen Belange zumutbar ist. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck und die gemein-samen Interessen zu f366rdern und dazu mit den 374brigen Mitgliedern zusammen-zuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaubt in Ausnahmef344llen auch die Belastung mit in der Satzung nicht vorgesehenen Pflichten. An eine solche aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen, sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzul366sen oder ihn unter einem einmaligen Verm366gensopfer fortzuf374h-ren, die Mehrheit der Vereinsmitglieder f374r den Fortbestand des Vereins ent-scheidet, kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu f366rdern, ausnahmsweise eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er sich nicht mit R374cksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt aus dem Verein entschlie337t. bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Umlage f374r den Fortbestand des Vereins zwingend erforderlich. Der Kl344ger ist darauf an-gewiesen, ein den Erfordernissen eines Segelclubs entsprechendes Grund-st374ck nutzen zu k366nnen. Ohne die Nutzungsm366glichkeit kann er zwar weiter bestehen, sein Vereinsleben kommt jedoch zum Erliegen. Der Kl344ger musste 15 - 8 - das Grundst374ck kaufen, um weiter ein geeignetes Grundst374ck nutzen zu k366n-nen. Zumutbare Varianten gab es nicht. Der Eigent374mer wollte das bis dahin angepachtete Grundst374ck verkaufen. Mit einer weiteren Anpachtung dieses Grundst374cks zu bezahlbaren Bedingungen konnte der Verein nach einem Ver-kauf an einen Dritten nicht mehr rechnen. Dem Vorstand gelang es nicht, ein anderes geeignetes Grundst374ck anzupachten. Der Kauf konnte nur durch eine Umlage finanziert werden. Dass die zur Leistung der Umlage bereiten Mitglieder sich eigenst344ndig organisierten, das Grundst374ck ankauften und sodann an den Kl344ger verpachteten, war weder praktikabel noch zumutbar. Der Grundst374cksankauf sollte neben Bankkrediten auch zu einem erheblichen Teil 374ber Vereinsr374cklagen finanziert werden, die nicht ohne weiteres auf eine neben dem Kl344ger zu gr374ndende Gesellschaft h344t-ten 374bertragen werden k366nnen. Die Mehrheit der Vereinsmitglieder w344re auf diese Weise auch verpflichtet gewesen, sich neben dem Kl344ger in einer weite-ren Organisation zu engagieren, was einen zus344tzlichen Zeit- und Kostenauf-wand mit sich gebracht h344tte. Der Grundst374ckskauf konnte auch nicht durch Spenden finanziert werden. In der Mitgliederversammlung vom Juni 2004 er-kl344rten einzelne Vereinsmitglieder ihre Bereitschaft zur Spendenleistung, ohne dass danach weitere ins Gewicht fallende Spenden verbucht werden konnten. 16 Die beschlossene Umlage ist den Mitgliedern auch zumutbar. Sie steht zu den regelm344337igen Beitr344gen noch in einem angemessenen Verh344ltnis. Mit 1.500,00 200 betr344gt sie etwa das 6-fache des 374blichen Jahresbeitrags. Sie ist nicht so hoch, dass sie zum Hinausdr344ngen einer Vielzahl von Vereinsmitglie-dern f374hrt. Es begegnet schlie337lich auch keinen Bedenken, zur Zahlung der Umlage nur die etwa 60 ordentlichen, vollzahlenden Mitglieder sowie die das Vereinsgel344nde durch Anmietung einer Koje oder eines Bootsliegeplatzes nut- 17 - 9 - zenden Ehrenmitglieder heran zu ziehen, und die anderen Mitglieder (Famili-enmitglieder, F366rdermitglieder, Jugendliche und Studenten) lediglich um Spen-den zu bitten. Die weniger intensive Nutzung der Vereinseinrichtungen und die ohnehin reduzierte Beitragspflicht sind hinreichende Gr374nde f374r eine Ungleich-behandlung. 2. Der Beklagte schuldet die Zahlung der einmaligen Umlage trotz seines Vereinsaustritts. Der Beklagte h344tte die Zahlung der Umlage nur vermeiden k366nnen, wenn er bereits im Jahr 2003 nach dem Beschluss zur Erhebung der Umlage aus dem Verein ausgetreten w344re. 18 a) Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Um-lagelast aufgeb374rdet wird, kann mit der Folge aus dem Verein austreten, dass die Pflicht zur Zahlung der Umlage entf344llt (so im Ergebnis auch LG Hamburg NJW-RR 1999, 1708, 1709; M374nchKommBGB/Reuter, 5. Aufl. 247 38 Rdn. 40; St366ber aaO Rdn. 196 Fn. 106). Mit der Erhebung einer Umlage ver344ndern sich das Verh344ltnis von Aufwand und Ertrag der Mitgliedschaft sowie die Grundlagen der Mitgliedschaft. Das Vereinsmitglied wird unvorhergesehen mit einer finan-ziellen Belastung konfrontiert, die es nicht tragen will oder nicht tragen kann, und mit der es sich nicht schon bei seinem Vereinsbeitritt einverstanden erkl344rt hat. Diese unvorhergesehene Pflichtenmehrung kann ihm die weitere Mitglied-schaft unzumutbar machen. Es muss ihr deshalb mit seinem Austritt aus dem Verein begegnen k366nnen. 19 b) Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammen-hang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer Sonderum-lage erkl344rt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zu lassen. Der Verein muss absehen k366nnen, ob gen374gend Vereinsmitglieder die Umlage leisten oder 20 - 10 - ob aufgrund einer hohen Zahl von Austritten der mit ihr erstrebte Zweck nicht erreicht werden kann. Vor allem wenn Verpflichtungen eingegangen werden, die mit der Umlage erf374llt werden sollen, muss der Verein Planungssicherheit erhalten. 21 c) Der Beklagte erkl344rte seinen Austritt nicht rechtzeitig. Er h344tte sp344tes-tens zum Ende des Jahres 2003 austreten m374ssen. Dass eine Umlage in H366he von jedenfalls 1.500,00 200 auch von dem Be-klagten zu leisten war, stand nach der Mitgliederversammlung vom 1. M344rz 2003 fest. Damals wurde der Beschluss gefasst, dass der Kl344ger das Vereins-grundst374ck erwirbt und zum Mindesten jedes Mitglied hierf374r 1.500,00 200 als der Eigenkapitalbeschaffung dienende Umlage zu entrichten habe. Auch wenn die Mitglieder dem Abschluss der Kauf- und Darlehensvertr344ge noch gesondert zustimmen sollten, blieb im Jahr 2003 nicht offen, ob die Umlage zu zahlen war. Mit dem Wegfall der Erwerbsabsicht oder einer wesentlichen, die Umlageerhe-bung als 374berfl374ssig erscheinen lassenden 304nderung bei der Finanzierung des Grundst374ckskaufs konnte ein Vereinsmitglied nach diesem Beschluss nicht mehr rechnen. Die Suche nach Varianten zum Erwerb des Grundst374cks war im Sommer 2002 erfolglos abgeschlossen, als der Verein die Oberfinanzdirektion um die 334bersendung eines Kaufvertragsentwurfs bat. Der Vorstand des Kl344gers stellte bereits im November 2002 der Mitgliederversammlung das Finanzie-rungskonzept zur Diskussion und schlie337lich im M344rz 2003 zur Abstimmung; es ging von einem Eigenkapital von 170.000,00 200 aus und sah neben der Verwen-dung von R374cklagen die Einforderung einer Sonderumlage von 1.500,00 200 f374r jedes voll zahlende Mitglied vor. Der durch die Umlage unter allen Umst344nden aufzubringende Eigenmittelanteil von 90.000,00 200 stand fest. Die Darlehensauf-nahme war wegen der regelm344337igen Belastungen f374r die Vereinskasse der H366- 22 - 11 - he nach begrenzt, der Kaufpreisrahmen vorgegeben, und die R374cklagen konn-ten nicht weiter erh366ht werden. Der Vorstand des Kl344gers sollte aufgrund des Beschlusses mit der Zustimmung der Mitglieder die "verbindlichen" Verhand-lungen 374ber den Kauf und die Finanzierung des Grundst374cks f374hren k366nnen. Da die Verkaufsbereitschaft der Oberfinanzdirektion nicht in Frage stand und der Kaufpreis nur mit Hilfe der Umlage aufzubringen war, war gewiss, dass die Umlage alsbald, n344mlich unmittelbar nach dem Abschluss der Kaufvertragsver-handlungen und der nach der Vorgeschichte nicht in Frage stehenden Zustim-mung der Mitgliederversammlung zu leisten war. Dass die Sonderumlage am 1. M344rz 2003 nicht sofort f344llig gestellt wurde und die Mitglieder dem Abschluss der Vertr344ge gesondert zustimmen sollten, machte den Beschluss - entgegen der Ansicht der Revision - nicht unverbindlich und zu einer blo337en Absichtserkl344rung. Der Vorstand und auch die 374brigen Vereinsmitglieder mussten bis zur Zustimmung zum Abschluss der Kauf- und Darlehensvertr344ge Klarheit dar374ber erlangen, wie viele Vereinsmitglieder die Sonderumlage zum Anlass nehmen, den Verein zu verlassen, und ob der Kauf-preis mit der Sonderumlage finanziert werden konnte. 23 Da danach der Beschluss vom 30. Juni 2004 den bereits am 1. M344rz 2003 gefassten Beschluss lediglich bekr344ftigte, konnte der daraufhin am 20. September 2004 erkl344rte Austritt des Beklagten nicht mehr zum Wegfall seiner Zahlungspflicht f374hren. Die Sonderumlage war zum 15. August 2004 und 24 - 12 - damit vor dem Austritt zum Jahresende 2004 f344llig. Nach 247 6 der Vereinssat-zung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zahlungspflicht f374r die bis zu diesem Zeitpunkt f344llig gewordenen Betr344ge bestehen (vgl. BGHZ 48, 207, 209). Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 25 C 55/05 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.03.2006 - 6a S 260/05 -
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