BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/06 Verk374ndet am: 28. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. Januar 2006 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergericht-lichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger zeichnete am 22. September 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage 374ber 100.000 DM zuz374glich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schief- 1 - 3 - lage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r auf-genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt der Kl344ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von 53.685,65 200 nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Aus-sch374ttung von 1.533,88 200 nach Verk374ndung des landgerichtlichen Urteils hat der Kl344ger die Hauptsache insoweit f374r erledigt erkl344rt. Der Kl344ger h344lt die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuh344nderin f374r die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, hat der Kl344ger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-tragenen Pr374fung des Prospekts in Anspruch genommen. 2 Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abge-wiesen und ihr in Richtung auf die Beklagte zu 2 entsprochen. Das Berufungs-gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klage-antrag gegen diese weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 4 I. Das Berufungsgericht verneint M344ngel des Prospekts. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass der vorgesehene Abschluss von Erl366sausfall-versicherungen projektbezogen und Teil des in den Leitgedanken des Pros-pekts konzipierten Sicherheitsnetzes sei, das von der Gesch344ftsf374hrung noch umzusetzen gewesen sei. Deshalb habe der Prospekt nicht so verstanden wer-den d374rfen, dass im Zeitpunkt seiner Herausgabe die Versicherungsvertr344ge bereits abgeschlossen gewesen seien. Auch die auf S. 38 des Prospekts dar-gestellte "Restrisiko-Betrachtung" sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie im Zusammenhang mit anderen Passagen des Prospekts gesehen werden m374sse, in denen auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen werde. Das Gesamt-risiko werde nicht unzul344ssig verharmlost. Der Prospekt suggeriere auch keine Mittelfreigabekontrolle, sondern mache deutlich, dass es sich um eine nachtr344g-liche Mittelverwendungskontrolle handele. Unter diesen Umst344nden k366nne offen bleiben, ob die Beklagte prospektverantwortlich sei und ob die erhobenen An-spr374che verj344hrt seien. 5 - 5 - II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-s344tzen hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrich-ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber Um-st344nde, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und ein-gehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). 7 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die sachli-che Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festge-stellt. Bei seiner Sicht ber374cksichtigt es n344mlich nicht hinreichend den in den 8 - 6 - Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-case-Szenario" bezeichne-te "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und hieran - nach erneuter 334berpr374fung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. Auf die genannten Urteile nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). 9 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - kei-ne Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit die Beklagte als Prospektver-antwortliche in Betracht kommt. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen kann deren Verantwortlichkeit f374r Prospektm344ngel nicht ausgeschlossen werden. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten als (Mit-)Initiatorin oder Hinter-mann f374r m366glich erachtet und befunden, abschlie337end k366nne hier374ber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Dar374ber hinaus hat er in einigen Parallelsachen, in denen Anleger 374ber ihnen sp344ter bekannt gewordene Vorg344nge aus einem einen anderen Filmfonds betreffenden Verfahren gegen die Beklagte vor dem Landgericht 10 - 7 - F. vorgetragen hatten, im Hinblick auf die behauptete Kenntnis der Beklagten, dass es mit dem Abschluss von Erl366sausfallversicherungen Probleme gegeben habe, - unabh344ngig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - auch deren deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach 247247 31, 826, 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 264a StGB f374r m366glich er-achtet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23; Senatsbeschl374sse vom 20. Dezember 2007 - III ZR 306/06, III ZR 23 bis 27/07, III ZR 61/07, jeweils Rn. 9). 2. Es fehlen auch tragf344hige Feststellungen zu der von der Beklagten erho-benen Verj344hrungseinrede. 11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verj344hren Prospekt-haftungsanspr374che im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten F344llen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verj344hrung (247 20 Abs. 5 KAGG, 247 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, sp344testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 226 Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien darauf zu 374berpr374fen haben, wann der Kl344ger von dem hier festgestell-ten Prospektmangel, n344mlich der unklaren Aussage 374ber das Ausma337 der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat. Sollte es im weite-ren Verfahren darauf ankommen, ob ein denkbarer deliktischer Anspruch ver-j344hrt ist, m374sste das Berufungsgericht einen selbst344ndig zu beurteilenden Ver-j344hrungsbeginn in Betracht ziehen. 12 - 8 - 3. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen. 13 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 O 14787/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.01.2006 - 28 U 2520/05 -
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