BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/07 Verk374ndet am: 25. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 286 Die 334bersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zah-lungsziels durch den Gl344ubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (247 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begr374nden. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin betreibt eine Praxis f374r Physiotherapie. Die Beklagte nahm in der Zeit vom 23. Juli bis 9. August 2004 als Privatpatientin Leistungen der Kl344gerin in Anspruch, f374r die ihr die Kl344gerin unter dem 14. September 2004 insgesamt 543 200 berechnete. Die Rechnung schlie337t mit dem Hinweis: 1 "Den Rechnungsbetrag 374berweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto." Ein Rechnungsausgleich erfolgte zun344chst nicht. Ende September 2004 zog die Beklagte um und erteilte der Post einen Nachsendeauftrag. Die Kl344ge-rin versandte unter dem 25. Mai und 9. November 2005 erfolglos weitere Zah-lungsaufforderungen an die - fehlerhaft bezeichnete - fr374here Adresse der Be- 2 - 3 - klagten; die Beklagte hat den Zugang der Mahnungen bestritten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 bestellte sich der sp344tere Prozessbevollm344chtigte der Kl344-gerin f374r diese und verlangte von der Beklagten bis zum 13. Februar 2006 Zah-lung der Hauptsumme sowie Erstattung von Verzugskosten. Daraufhin zahlte die Beklagte an die Kl344gerin am 10. M344rz 2006 die Hauptsumme von 543 200. Mit der Klage hat die Kl344gerin Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwalts-geb374hren von 70,20 200, ihrer Kosten f374r eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt von 3,58 200 sowie Zinsen in H366he von 45,42 200 f374r die Zeit vom 3. November 2004 bis zum 10. M344rz 2006, insgesamt 119,20 200, zuz374glich Prozesszinsen gefordert. Die Beklagte hat den bezifferten Zinsanspruch in H366he von 3,17 200 f374r die Zeit vom 7. Februar bis zum 10. M344rz 2006 anerkannt. Insoweit ist gegen sie Teilanerkenntnisurteil ergangen. Die weitergehende Klage haben das Amts-gericht und das Landgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Kl344gerin in diesem Umfang ihre Klageantr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 - 4 - I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts befand sich die Beklagte bis zum Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 nicht in Verzug (247 286 BGB). Mit der ganz herrschenden Meinung und der st344ndigen gerichtli-chen Praxis gen374ge f374r eine Anwendung des 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - abge-sehen von einem Leistungsbestimmungsrecht des Gl344ubigers gem344337 247 315 BGB - die einseitige Bestimmung eines Zahlungstermins durch den Gl344ubiger nicht. Die 334bersendung der Rechnung vom 14. September 2004 mit h366flicher Zahlungsbitte sei auch nicht als befristete Mahnung (247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzusehen, obwohl die Verbindung der Rechnung mit einer Mahnung grund-s344tzlich zul344ssig gewesen w344re. Zudem h344tte die Kl344gerin gem344337 247 286 Abs. 3 Satz 1 BGB den Verzug durch einen entsprechenden Hinweis begr374nden k366n-nen. Hieraus ergebe sich, dass dem Gl344ubiger einer Entgeltforderung prakti-kable Wege zur effektiven Verfolgung seiner Anspr374che ohne 374berm344337igen Aufwand zur Verf374gung st344nden, so dass eine weite Auslegung des 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch unter Ber374cksichtigung seiner Interessen nicht erforder-lich scheine. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. Mangels sonstiger Pflichtverletzungen der Beklagten k366nnte die Kl344gerin Ersatz ihrer Aufwendungen sowie die mit dem Hauptantrag geforderten Zinsen zutreffend nur als Verz366gerungsschaden wegen Verzugs der Beklagten verlangen (247 280 Abs. 1 und 2, 247 288 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 286 BGB). F374r einen Schuldnerverzug gen374gt jedoch die 334bersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestim- 6 - 5 - mung eines Zahlungsziels seitens des Gl344ubigers regelm344337ig nicht. Die Beklag-te ist deswegen erst durch Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 in Verzug geraten. Die mit der Klage noch geltend gemachten Sch344den sind indessen nicht als Folge dieses Verzugs, sondern bereits vorher entstanden und daher insgesamt nicht ersatzf344hig. 1. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gl344ubigers nicht, die nach dem Eintritt der F344lligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gem344337 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn f374r die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgesch344ft - in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gl344ubiger reicht, sofern dieser nicht nach 247 315 BGB zur Bestimmung der Leistung be-rechtigt ist (vgl. hierzu BGH, Vers344umnisurteil vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, Grundeigentum 2006, 1608, 1609 f.), f374r die Anwendung der Vorschrift nicht aus (ganz herr-schende Meinung, beispielsweise RG GruchB 52 [1908], 947, 949; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 7 U 192/06, juris Rn. 44; OLG D374sseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Naum-burg, Urteil vom 18. M344rz 1999 - 3 U 33/98, juris Rn. 11, insoweit in BB 1999, 1570 = OLG-Report 1999, 333 nicht abgedruckt; Urteil vom 19. M344rz 1999 - 6 U 61/98, juris Rn. 39, insoweit in OLG-Report 1999, 368 nicht abgedruckt; LG Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 T 298/04, juris Rn. 8; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., 247 286 Rn. 39; M374nchKomm/ Ernst, BGB, 5. Aufl., 247 286 Rn. 55; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 247 286 Rn. 22; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., 247 284 Rn. 35; Staudinger/Bittner, 7 - 6 - BGB, Neubearbeitung 2004, 247 271 Rn. 19; Staudinger/L366wisch, aaO, 247 286 Rn. 68; Krause, JURA 2002, 217, 218; a.A. LG Ansbach NJW-RR 1997, 1479; Fahl, JZ 1995, 341, 343 ff.). Das entspricht nicht nur nach den Materialien zum B374rgerlichen Gesetzbuch dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auch den Vorstellungen des Reformgesetzgebers beim Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sowie den Vorgaben des Europarechts und stimmt 374berdies mit den Regelungen des 247 271 Abs. 1 BGB 374ber die F344lligkeit der Leistung 374berein. Nach den Motiven zum BGB war der Satz "dies interpellat pro homine", vom franz366sischen Recht abgesehen, in Deutschland allgemein anerkannt. Die erste Kommission lehnte zwar die im gemeinen Recht verbreitete engere Auf-fassung des Inhalts, dass der beigef374gte "dies" nur f374r den Fall vertragsgem344-337er Festsetzung des Leistungstermins die Mahnung ersetze, ab und lie337 ohne R374cksicht auf den Entstehungsgrund des Schuldverh344ltnisses eine Festsetzung durch Rechtsgesch344ft, Gesetz oder Urteil gen374gen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB f374r das Deutsche Reich, Bd. 2, 1899, S. 31). Dem lag in-des als selbstverst344ndlich der Gedanke zugrunde, dass es f374r die "Zuf374gung der Zeitbestimmung" in jedem Fall auf den Inhalt des zugrunde liegenden Schuldverh344ltnisses ankomme. In 334bereinstimmung damit hei337t es jetzt in der Begr374ndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Drs. 14/6040 S. 145 f.), wie bisher gen374ge f374r 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Fassung des Entwurfs eine einseitige Bestimmung nicht; in Betracht komme vielmehr eine Bestimmung durch Gesetz, durch Urteil und vor allem durch Ver-trag. Damit werde Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtli-nie 2000/35/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek344mpfung von Zahlungsverzug im Gesch344ftsverkehr, abgedruckt in NJW 2001, 132) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind Zinsen ab dem Tag 8 - 7 - zu zahlen, der auf den "vertraglich" festgesetzten Zahlungstermin oder das "ver-traglich" festgesetzte Ende der Zahlungsfrist folgt. Angesichts dieser eindeuti-gen gesetzgeberischen Vorgaben verbietet sich eine vom Wortlaut her nicht ausgeschlossene erweiternde Auslegung des 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - unter Einschluss einseitiger Fristsetzungen des Gl344ubigers - von selbst, zumal dieser, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, angesichts der ihm durch 247 286 Abs. 1 und Abs. 3 BGB einger344umten Rechte, auf anderem Wege unschwer Verzug des Schuldners zu begr374nden, nicht schutzw374rdig erscheint. Nur erg344n-zend ist darauf hinzuweisen, dass die mit 247 286 BGB sachlich zusammenh344n-gende Bestimmung einer Leistungszeit als F344lligkeitsregelung in 247 271 Abs. 1 BGB einhellig als Vertragsbestandteil verstanden wird (vgl. nur Staudin-ger/Bittner, aaO, 247 271 Rn. 4 ff.; M374nchKomm/Kr374ger, aaO, 247 271 Rn. 5). 2. 247 286 Abs. 3 Satz 1 BGB greift im Streitfall zugunsten der Kl344gerin nicht ein. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung sp344tes-tens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach F344lligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt jedoch gegen374ber einem Schuldner, der Verbraucher ist (247 13 BGB), nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung be-sonders hingewiesen worden ist. Daran fehlt es hier. 9 3. Die Entscheidung h344ngt demnach davon ab, ob die Kl344gerin die Beklagte schon vor dem Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2006 im Sinne des 247 286 Abs. 1 BGB gemahnt hat. Das ist mit den Vorinstanzen ebenfalls zu verneinen. Die Angabe einer Zahlungsfrist bis zum 5. Oktober 2004 in der Rechnung der Kl344gerin vom 14. September 2004 enth344lt nach der rechtsfehlerfreien Ausle-gung des Berufungsgerichts keine befristete Mahnung, sondern allein die Ein-r344umung eines Zahlungsziels. Die beiden sp344teren Zahlungsaufforderungen 10 - 8 - vom 25. Mai und 9. November 2005 sind, wie die Vorinstanzen unangegriffen festgestellt haben, der Beklagten nicht zugegangen. a) Als verzugsbegr374ndende Mahnung gen374gt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gl344ubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzugs muss - anders als im Fall des 247 286 Abs. 3 Satz 1 BGB - nicht hinge-wiesen werden (BGH, Urteil vom 10. M344rz 1998 - X ZR 70/96, NJW 1998, 2132, 2133; Palandt/Heinrichs, aaO, 247 286 Rn. 17). Eine Mahnung kann zudem mit der die F344lligkeit begr374ndenden Handlung verbunden werden (RGZ 50, 255, 261; BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141) und kann deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den ver-traglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forde-rung f344llig wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 10). Dabei handelt es sich indessen um Ausnahmef344lle. Die erstmalige Zu-sendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - wurde schon bisher im Verkehr 374blicherweise nicht als Mahnung verstanden, unge-achtet dessen, dass das B374rgerliche Gesetzbuch im Gegensatz zum fr374heren Art. 288 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs keine ent-sprechende Vorschrift mehr enth344lt (vgl. nur OLG D374sseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 2005 - 26 U 56/04, juris Rn. 34, insoweit in NJW-RR 2005, 701 = MedR 2005, 604 nicht abgedruckt; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, aaO, 247 286 Rn. 31; M374nchKomm/ Ernst, aaO, 247 286 Rn. 49; abweichend Soergel/Wiedemann, aaO, 247 284 Rn. 35; Fahl, JZ 1995, 341, 345; Pressmar, JA 1999, 593, 598 f.; Wilhelm, ZIP 1987, 1497, 1499 f.). Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des 247 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Gl344ubiger Verbrauchern gegen374ber eine zus344tzliche Be-lehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vor- 11 - 9 - instanzen die kalenderm344337ige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rech-nung der Kl344gerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder 344hnliche Zus344tze nur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo inter-pretiert haben, das die Beklagte als ihr g374nstig gem344337 247 151 BGB stillschwei-gend annehmen konnte (in diesem Sinne auch Staudinger/Bittner, aaO, 247 271 Rn. 19), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann. b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, die das Berufungsgericht 374bernommen hat, sind die beiden fol-genden Mahnschreiben der Kl344gerin vom 25. Mai und 9. November 2005 der Beklagten nicht zugegangen. Sie muss sich auch nicht so behandeln lassen, als h344tten diese Mahnungen sie erreicht. Es trifft zwar zu, wie das Amtsgericht ausgef374hrt hat, dass der Schuldner bei bestehenden vertraglichen Beziehungen gehalten ist, im Falle eines Umzugs Vorkehrungen f374r den Zugang rechtsge-sch344ftlicher Erkl344rungen seines Vertragspartners zu treffen (vgl. dazu RGZ 95, 315, 317 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - I ZR 158/51, LM Nr. 1 zu 247 130 BGB; OLG Hamburg MDR 1978, 489; OLG Hamm NJW-RR 1986, 699; M374nchKomm/Einsele, aaO, 247 130 Rn. 34, 37; Palandt/Heinrichs, aaO, 247 130 Rn. 17). Hierf374r gen374gt jedoch jedenfalls bei Verbrauchern ein Nachsendeauf-trag bei der Post. Diesen Auftrag hat die Beklagte erteilt. Etwaige Fehler der Post oder der Kl344gerin selbst bei der Bef366rderung der Briefe, weil die Kl344gerin 12 - 10 - die Hausnummer der alten Anschrift unrichtig angegeben hatte, w344ren der Be-klagten nicht anzulasten. Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 104a C 160/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2007 - 53 S 166/06 -
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