BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/10 Verk374ndet am: 5. Mai 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG 247 34 Satz 1 Zur Erforderlichkeit der Nachmeldung neuer, zwischen der ersten Meldung und der sachverst344ndigen Schadensbegutachtung auftretender Wildsch344den bei landwirtschaftlich genutzten Fl344chen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09, VersR 2010, 1318). BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10 - LG G366rlitz AG Wei337wasser - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Mai 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts G366rlitz vom 27. April 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Auf die Revision des Kl344gers wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger bewirtschaftet verschiedene landwirtschaftliche Fl344chen, die zu einem Jagdbezirk geh366ren, f374r den der beklagte Jagdp344chter in dem mit der Jagdgenossenschaft geschlossenen Pachtvertrag die Verpflichtung zum Wild-schadensersatz 374bernommen hat. Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Erstat-tung von Wildsch344den an mehreren Feldst374cken in Anspruch. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehen-den Klage - zur Zahlung von 3.947,84 200 nebst Zinsen und Nebenkosten verur-teilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollst344ndigen Kla-geabweisung, der Kl344ger Anschlussberufung mit dem Ziel einer weitergehenden Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 335,92 200 nebst Zinsen eingelegt. Das Landgericht hat - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten sowie der Anschlussberufung des Kl344gers - das Urteil des Amtsge-richts teilweise abge344ndert und den Beklagten zur Zahlung von nur noch 1.349,40 200 nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt. Gleichzeitig hat es die Re-vision nach 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da es zu der Problematik einer "am366benartigen" Ausweitung des Schadensbildes zwischen der Meldung bei der Jagdbeh366rde und der Sachverst344ndigenfeststellung bzw. Berechnung des Schadens keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe. Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsmittel beider Parteien. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision des Beklagten ist unzul344ssig; das Rechtsmittel des Kl344gers f374hrt dagegen zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils. 3 A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kl344ger lediglich Schadensersatzanspr374che im Hinblick auf die Feldst374cke 02/03 und 13/3 zu. 4 - 4 - Zwar habe der Kl344ger entgegen der Auffassung des Beklagten schl374ssig zu den Nutzungsverh344ltnissen aller streitgegenst344ndlichen Fl344chen vorgetra-gen. Der Inhalt seines Schriftsatzes vom 15. September 2008 in Verbindung mit den vorgelegten Pachtvertr344gen erm366gliche eine Zuordnung der in den Vertr344-gen aufgef374hrten Flurst374cke zu den unter der jeweiligen Feldst374cknummer ge-meldeten Sch344den. Angesichts dieser substantiierten Darstellung reiche das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten nicht aus. Auch sei dieser der richtige Anspruchsgegner. Nach 247 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG hafte er aufgrund der im Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft vertraglich 374bernommenen Verpflichtung zum Wildschadensersatz dem Kl344ger unmittelbar. 5 Jedoch seien Anspr374che im Hinblick auf die Feldst374cke 12/0, 13/1, 14/0 sowie 4/1,2 nicht gegeben. Nach 247 34 Satz 1 BJagdG erl366sche der Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten habe oder bei Beobachtung geh366riger Sorgfalt erhalten h344tte, bei der zust344ndigen Beh366rde anmelde. Zwar habe der Kl344ger nachgewiesen, dass die auf diesen Feldst374cken am 19. Juni und 3. Juli 2005 festgestellten Sch344den jeweils an demselben Tag - und mithin rechtzeitig - der zust344ndigen unteren Jagdbeh366rde mitgeteilt wurden. Ein Ersatzanspruch scheitere aber daran, dass der Zeuge N. , der vom Kl344ger als Sachverst344ndiger hinzugezogen worden sei, erst am 18. August sowie am 28. September 2005 eine Schadensaufnahme durchge-f374hrt habe. Insoweit sei der Schaden, der an diesen Tagen ermittelt worden sei, nicht mit dem vom Kl344ger festgestellten und gemeldeten Schaden identisch. 6 N. habe hierzu vor dem Amtsgericht ausgesagt, dass die von ihm festgestellten Sch344den nicht 344lter als 14 Tage gewesen seien. Daraus folge a-ber, dass diese Mitte Juni bzw. Anfang Juli 2005 noch gar nicht vorgelegen ha- 7 - 5 - ben k366nnten. Allerdings habe N. auf Vorhalt auch bekundet, dass es durchaus zutreffen k366nne, dass die Sch344den schon zu den fr374heren Zeitpunk-ten eingetreten seien. Es sei auch nicht auszuschlie337en, dass er aufgrund der territorialen N344he die Fl344chen bereits vorher in Augenschein genommen habe, ohne bereits eine detaillierte Vermessung vorzunehmen. Er lasse sich auch in aller Regel die Anmeldung des Wildschadens mit der Einzeichnung der Sch344-den zeigen. Wenn er nicht unmittelbar nach der Aufforderung zur Begutachtung an Ort und Stelle erscheinen k366nne, sondern dies erst einige Zeit sp344ter m366g-lich sei, habe sich das Schadensbild insofern ver344ndert, als es sich am366benar-tig erweitert habe. Nach Auffassung der Kammer ergebe sich aus diesen Bekundungen, dass das Schadensbild, das der sachverst344ndige Zeuge am 18. August und am 28. September 2005 besichtigt habe, nicht mit dem identisch sei, welches zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgelegen habe. Es k366nnten insoweit keine Feststel-lungen dahingehend getroffen werden, dass N. die Sch344den ermittelt und aufgezeichnet habe, die Gegenstand der Schadensmeldungen gewesen seien. 8 Anderes gelte f374r die Feldst374cke 02/3 und 13/3. Der dortige Schaden sei am 26. September 2005 festgestellt und sogleich der zust344ndigen Beh366rde ge-meldet worden. Bereits am 28. September 2005 habe die Aufnahme des Scha-dens durch den Zeugen N. stattgefunden. Demgem344337 sei die Kammer da-von 374berzeugt, dass durch den Kl344ger der Schaden gemeldet worden sei, den auch der sachverst344ndige Zeuge begutachtet habe. 9 Die Anschlussberufung sei unbegr374ndet. Auf ein etwaiges Mitverschul-den des Kl344gers, von dem das Amtsgericht bez374glich des Schadens auf dem Feldst374ck 4/1,2 ausgegangen sei, komme es nicht an, da dem Kl344ger nach 10 - 6 - Ma337gabe der vorstehenden Ausf374hrungen f374r dieses Feldst374ck ein Anspruch sowieso nicht zustehe. B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Um-fang stand. 11 I. Revision des Kl344gers 1. Zutreffend sind die Vorinstanzen von der Aktivlegitimation des Kl344gers ausgegangen. Die Annahme, der Kl344ger habe mit seinem Schriftsatz vom 15. September 2008 und den beigef374gten Unterlagen hierzu schl374ssig vorge-tragen, so dass das pauschale Bestreiten des Beklagten unzureichend sei, weist keine Rechtsfehler auf. 12 Die vom Beklagten im Rahmen seiner Revision erhobene Gegenr374ge, dem Vorbringen des Kl344gers lasse sich nur entnehmen, welche Flurst374cke zu den angeblich schadensbetroffenen Feldst374cken geh366rten, es fehle jedoch an einer Zuordnung der Flurst374cke zu den Pachtvertr344gen, geht fehl. Der Kl344ger hat unter anderem in drei Aktenordnern - alphabetisch nach dem Namen der Verp344chter - die von ihm abgeschlossenen Vertr344ge vorgelegt. Zus344tzlich hat er 334bersichten ("Fl344chenzuordnung Schl344ge im Erntejahr 2005") beigef374gt, in de-nen f374r jedes Flurst374ck der dazu geh366rende Pachtvertrag aufgef374hrt ist. Die Zuordnung war damit ausreichend und dem Beklagten - entgegen seiner Auf-fassung - eine n344here Einlassung zumutbar. Soweit der Beklagte auf seinen 13 - 7 - vorinstanzlichen Vortrag hinweist, mit dem er bem344ngelt hat, dass sich bereits die zu Ziffer 1 des Schreibens des Zeugen N. (Anlage zum Schriftsatz des Kl344gers vom 15. September 2008) dem Feldst374ck 12/0 zugeordneten Flurst374-cke 11/1, 12/1, 13 (Flur 4) mit keinem Pachtvertrag in Verbindung bringen lie-337en und es nicht seine Sache sei, die Anlagen auf Schl374ssigkeit zu 374berpr374fen, vielmehr zun344chst der Kl344ger darzulegen habe, welche Vertr344ge f374r eine be-stimmte Schadensfl344che relevant seien, war dieser Einwand nicht verst344ndlich. In der "Fl344chenzuordnung Schl344ge im Erntejahr 2005" f374r die Gemarkung Schleife sind auf Seite 3 die Flurst374cke 11/1, 12/1 und 13 (Flur 4) den Vertr344gen mit den Verp344chtern B. , P. und Be. zugeordnet. Aus den beigef374g-ten Pachtvertr344gen ergibt sich, dass die betreffenden Flurst374cke tats344chlich vom Kl344ger angepachtet wurden. 2. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Zwar hat nach 247 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG grunds344tzlich die Jagdgenossenschaft dem Gesch344digten den Wild-schaden zu erstatten. Hat jedoch der Jagdp344chter den Ersatz des Wildscha-dens ganz oder teilweise im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft 374bernommen, so trifft ihn die Ersatzpflicht (247 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Eine Haftung der Jagdgenossenschaft bleibt lediglich subsidi344r bestehen, "soweit der Gesch344dig-te Ersatz von dem P344chter nicht erlangen kann" (247 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG). 14 Entgegen der Auffassung des Beklagten regelt 247 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG nicht das Innenverh344ltnis zwischen Jagdgenossenschaft und Jagd-p344chter. Bei einem solchen Verst344ndnis w344re die Regelung 374berfl374ssig, da sich die Verpflichtung im Innenverh344ltnis bereits aus dem Jagdpachtvertrag selbst ergibt; auch 247 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG w344re dann unverst344ndlich. Vielmehr vermittelt 247 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dem Gesch344digten einen unmittelbaren Anspruch gegen den Jagdp344chter; dies entspricht einhelliger Auffassung in 15 - 8 - Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55, RdL 1957, 191, 192; LG Bonn, EJ II Nr. 5; LG Aachen, RdL 1971, 294, 295; LG M374nchen II, RdL 1976, 210, 211; siehe auch OLG Hamm JE IX Nr. 47) und Schrifttum (vgl. nur Drees/Thies, Wild- und Jagdschaden, 8. Aufl., S. 26; Leon-hardt, Jagdrecht, 247 29 BJagdG Erl. 7.1.3; Lorz/Metzger/St366ckel, Jagdrecht, 3. Aufl., 247 29 BJagdG Rn. 4; Mitzschke/Sch344fer, Kommentar zum Bundesjagd-gesetz, 4. Aufl., 247 29 Rn. 11; M374ller-Schallenberg/Knemeyer, Jagdrecht Nord-rhein-Westfalen, 6. Aufl., Rn. 450; Schandau/Drees/Thies/Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., 247 29 BJG Erl. IV 1; Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, Kommentar - BJagdG 247247 29-35/ LJagdG M-V 247 28 Erl. 2.5.1; Schuck/Stamp, Bundesjagdgesetz, 247 29 Rn. 23). 3. a) Nach 247 34 Satz 1 BJagdG erlischt allerdings der Anspruch auf Ersatz von Wildsch344den an landwirtschaftlich genutzten Fl344chen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung geh366riger Sorgfalt erhalten h344tte, bei der zust344ndigen Beh366rde anmeldet. Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen 374ber die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden m374ssen. Ob 374berhaupt ein Wildschaden im Sinne von 247 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasa-nen verursacht wurde - vorliegt, l344sst sich in vielen F344llen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverl344ssig beurteilen. Je sp344ter es zur Pr374fung kommt, des-to schwieriger ist sie. H344ufig ist es dann unm366glich festzustellen, ob und inwie-weit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungsein-fl374sse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder D374ngungsfehler, Sch344dlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter 247 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zur374ckzuf374hren ist. Da schnell verg344ngliche Merkmale wie F344hrten, Spuren oder Gel344uf, Losung oder 16 - 9 - Gest374ber, Verbissstellen sowie Zahnabdr374cke eine Rolle spielen und sich das 344u337ere Bild, welches ma337gebliche Anhaltspunkte f374r den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (247 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch 344ndern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des 247 34 Satz 1 BJagdG n366tig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung sp344terer aufwendiger Beweisaufnahmen. Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Vers344umen den Anspruch zum Erl366schen bringt. Die Beweislast f374r die Einhaltung der Frist trifft den Gesch344digten. Hier-bei h344ngt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tat-s344chlich die angesprochenen Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist ver-s344umt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in 247 34 Satz 1 BJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Gesch344digten abgeschlossen sein (vgl. zu Vorste-hendem: Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09, VersR 2010, 1318 Rn. 10 f mwN). b) Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich dabei nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erf374llung seiner Kontrollobliegenheit h344tte erhalten k366nnen. Schadens-fall im Sinne des 247 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Fl344chen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich sp344terer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbez374glich zun344chst ebenfalls der zeitnahen und zuverl344ssigen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Sch344den grund-s344tzlich zus344tzlich zu melden. Die zust344ndige Beh366rde kann dann, soweit - wie in den meisten Bundesl344ndern (vgl. die Nachweise bei Schuck/Schuck, aaO 247 35 Rn. 2 ff) - nach Ma337gabe des 247 35 BJagdG ein beh366rdliches Schadens- 17 - 10 - feststellungsverfahren geschaffen worden ist, dieses und den insoweit anzube-raumenden Ortstermin auf den weiteren Schaden erstrecken. Unter Umst344nden kann die Meldung die Beh366rde auch veranlassen, kurzfristiger zu terminieren. Die erneute Schadensmeldung ist ferner auch deshalb sinnvoll, um den Ersatz-pflichtigen rechtzeitig auf die Gefahr eines sich vergr366337ernden Schadens auf-merksam zu machen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu entsprechenden Vorkehrungen gegen Wildsch344den zu geben. Soweit vor diesem Hintergrund im Schrifttum und in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verschie-dentlich eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensf344lle bzw. fortdau-ernder Schadenshandlungen regelm344337ig f374r erforderlich gehalten wird (vgl. et-wa Leonhardt, aaO 247 34 BJagdG Erl. 2, 6; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Nie-dersachsen, 247 34 BJagdG Rn. 6; Mitzschke/Sch344fer, aaO 247 34 Rn. 5; Schan-dau/Drees/Thies/Schallenberg, aaO 247 34 LJG-NW Erl. S. 267; Schuck/ Schuck, aaO 247 34 Rn. 6; Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht Mecklen-burg-Vorpommern, 2. Aufl., 247 34 BJagdG Rn. 1; LG Freiburg, VersR 1977, 748, 749; LG Itzehoe, JE IX Nr. 98; AG Meldorf, JE IX Nr. 67; LG Osnabr374ck JE IX Nr. 91; AG Pl366n JE IX Nr. 43; AG Saarlouis JE IX Nr. 59; LG Verden JE IX Nr. 54), steht dies grunds344tzlich im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes (Senat, aaO Rn. 19). c) Diese Regel schlie337t aber die M366glichkeit einer - nach Ma337gabe der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellenden - Ausnahmesi-tuation nicht aus. Der Senat hat insoweit in seinem Urteil vom 15. April 2010 (aaO Rn. 20) die Annahme einer solchen Sonderlage durch die Vorinstanz als revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Einzelfallentscheidung gebilligt; auf die diesbez374glichen Ausf374hrungen wird Bezug genommen. Das Berufungsge-richt, das bei seiner Entscheidung das Senatsurteil noch nicht ber374cksichtigen konnte, hat keine entsprechende Pr374fung vorgenommen. Es hat lediglich darauf 18 - 11 - abgestellt, dass sich eine Identit344t zwischen dem angemeldeten und dem vom sachverst344ndigen Zeugen ermittelten Schaden nicht feststellen lasse. Ob diese Formulierung so zu verstehen ist, dass das Berufungsgericht auch eine Teil-identit344t verneinen, das hei337t ausschlie337en wollte, dass in dem ermittelten Schaden auch der angemeldete Schaden enthalten ist, l344sst sich dem Urteil allerdings nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen. Insoweit w344re zu ber374cksichtigen, dass dann, wenn sich ein Schaden nicht in der Form zuordnen l344sst, dass ein Teil rechtzeitig angemeldet, ein Teil dagegen vers344umt wurde anzumelden, und auch eine Sch344tzung nach 247 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte unzul344ssig w344re (vgl. dazu Senat, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f mwN), dies zum Nachteil des Gesch344digten geht, der damit seines Ersatzanspruchs in vollem Umfang verlustig geht (vgl. nur LG Arnsberg JE IX Nr. 86; AG Bernkastel-Kues JE IX Nr. 152; AG Daun JE IX Nr. 160; AG Eisleben JE IX Nr. 125; LG Hagen JE IX Nr. 107; LG He-chingen JE IX Nr. 83; LG Itzehoe, aaO; AG Kusel JE IX Nr. 159; AG Lichtenfels JE IX Nr. 157; LG Marburg JE IX Nr. 139; AG Meldorf, aaO; AG Montabaur JE IX Nr. 155; LG Osnabr374ck, aaO; siehe auch Leonhardt, aaO 247 34 Erl. 2; Schuck/Schuck, aaO 247 34 Rn. 10). Auf die Abgrenzbarkeit der Sch344den k344me es jedoch ebenso wenig wie auf deren Teilidentit344t an, wenn eine Ausnahmesi-tuation vorl344ge, in der eine Nachmeldung sp344terer Folgesch344den im Anschluss an die rechtzeitig erfolgten Schadensmeldungen nicht notwendig gewesen ist. Hierzu fehlen tatrichterliche Feststellungen, die nachzuholen sein werden. Dabei wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben, dass eine Abweichung von dem Grundsatz, wonach bei sich wiederholenden Schadens-f344llen bzw. sich fortlaufend vertiefenden Sch344den eine Nachmeldung n366tig ist, angesichts der gesetzlichen Regelung in 247 34 Satz 1 BJagdG nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Insoweit war der dem Senatsurteil 19 - 12 - vom 15. April 2010 zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich dadurch gepr344gt, dass die nach dem einschl344gigen Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern f374r die Durchf374hrung des Schadensfeststellungsverfahrens zust344ndige Beh366rde (vgl. 247 28 Abs. 3 LJagdG M-V i.V.m. 247 35 BJagdG) an sich nach Eingang der Schadensmeldung "unverz374glich" einen Ortstermin h344tte anberaumen m374ssen (vgl. 247 1 Abs. 1 der Wild- und Jagdschadensverordnung vom 2. Januar 2001, GVOBl. M-V S. 5); hiervon hatte sie im Hinblick auf die bis zur bevorstehenden Ernte zu erwartenden weiteren Sch344den bewusst abgesehen und eine Ortsbe-sichtigung erst ca. vier Wochen sp344ter durchgef374hrt, so dass eine Nachmel-dung angesichts dieser Haltung der Beh366rde keine zeitlich fr374here amtliche Feststellung des Schadens und seiner Ursachen bewirkt h344tte. Ob im vorlie-genden Fall andere - nach der s344chsischen Jagdverordnung vom 29. Oktober 2004 (S344chsGVBl. S. 560) ist ein beh366rdliches Schadensfeststellungsverfahren nicht vorgesehen -, aber f374r die ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Nachmel-dung vergleichbare Umst344nde vorliegen, wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben; die Parteien erhalten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der vom Amtsgericht f374r ma337geblich erachtete Umstand, dass sich der Schaden nur ausgeweitet und auf keine an-dere "Fl344che" verlagert habe, allein die Annahme einer Ausnahmesituation nicht rechtfertigt. II. Revision des Beklagten Das Rechtsmittel des Beklagten, das den bez374glich der Feldst374cke 02/3 und 13/3 zuerkannten Schadensersatzanspruch betrifft, ist unzul344ssig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen wurde. 20 - 13 - 1. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor des Urteils die Revisionszulas-sung uneingeschr344nkt ausgesprochen. Aus den Ausf374hrungen zur Zulassung in den Entscheidungsgr374nden ergibt sich aber, dass die Revision nur bez374glich der Sch344den an den Feldst374cken 12/0, 13/1, 14/0 und 4/1,2 und insoweit zu-gunsten des Kl344gers, nicht aber bez374glich der Sch344den an den Feldst374cken 02/3 und 13/3 und insoweit auch zugunsten des Beklagten zugelassen werden sollte. 21 a) Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Ent-scheidungsgr374nden ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gr374nden ableiten l344sst; unzureichend ist, wenn das Beru-fungsgericht lediglich eine Begr374ndung f374r die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschr344nken wollen (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Allerdings ist regelm344337ig eine Beschr344nkung anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die ledig-lich f374r die Entscheidung 374ber einen selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein k366nnen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136; vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 927; vom 29. Januar 2003 aaO; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 f; vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f; und vom 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Hat das Berufungsgericht die Revision mit Beschr344nkung auf eine bestimmte Rechtsfra-ge zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht f374r die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem v366llig anderen Grund angreift (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 22 - 14 - 63 f; BGH, Urteile vom 5. November 2003 aaO S. 427 und vom 3. M344rz 2005 aaO). b) Das Berufungsgericht hat die Revision nach 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb zugelassen, weil es zu der Problematik einer "am366benartigen" Auswei-tung des Schadensbildes zwischen der Meldung bei der Jagdbeh366rde und der Sachverst344ndigenfeststellung bzw. Berechnung des Schadens keine oberge-richtliche Rechtsprechung gebe. Diese Problematik betrifft aber nur die Feld-st374cke, bez374glich deren die Klage abgewiesen wurde, nicht die Feldst374cke 02/3 und 13/3, die Gegenstand der Revision des Beklagten sind. Es ist fern liegend, dass das Berufungsgericht die Revision insoweit auch zugunsten des Beklagten zulassen wollte, obwohl es insoweit - zu Recht - keine zulassungsrelevanten Fragen gesehen hat. Vielmehr besteht nach dem allein ma337geblichen objekti-ven Sinngehalt der Urteilsgr374nde (BGH, Urteil vom 29. Juni 1967 aaO) kein Zweifel, dass sich die Zulassung nur auf die streitgegenst344ndlichen Anspr374che des Kl344gers gegen den Beklagten bez374glich der Feldst374cke 12/0, 13/1, 14/0 und 4/1,2 beschr344nkt. Soweit der Beklagte in seiner Revisionsbegr374ndung unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144 Rn. 8 darauf verweist, dass eine Beschr344nkung der Zulassung nur m366glich sei, wenn sich die Zulassung auf einen abtrennbaren Teil der Klagforderung bezie-he, die einem Teilurteil zug344nglich sei oder auf den die Revision beschr344nkt werden k366nnte, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Die bez374glich der Feldst374cke 12/0, 13/1, 14/0 und 4/1,2 klagabweisende Entscheidung betrifft ei-nen selbst344ndigen, grunds344tzlich einem Teilurteil zug344nglichen Teil des Ge-samtstreitstoffs. Die Anspr374che bez374glich der Feldst374cke 02/3 und 13/3 bezie-hen sich auf einen - zeitlich und 366rtlich - davon verschiedenen Schadensfall. 23 - 15 - 2. Allerdings kann eine unzul344ssige Revision regelm344337ig in eine Anschluss-revision umgedeutet werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. November 1954 - III ZR 236/53, JZ 1955, 218; BGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, 2660 zum Verh344ltnis Berufung/Anschlussberufung; M374nch-KommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 554 Rn. 8; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 554 Rn. 3; Saenger/Kayser, ZPO, 4. Aufl., 247 554 Rn. 3). F374r deren Zul344ssigkeit ist unerheblich, ob die Beschwer 20.000 200 (247 26 Nr. 8 EGZPO) 374bersteigt (vgl. nur M374nchKommZPO/Wenzel, aaO Rn. 5; Musielak/Ball, aaO Rn. 5; Saenger/ Kayser, aaO Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., 247 554 Rn. 2). Auch spielt es - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 166 f mwN) - nach der ausdr374cklichen Regelung in 247 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. grunds344tzlich keine Rolle mehr, ob die Revision nur zugunsten der anderen Partei zugelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 191 f und vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Jedoch muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244, Rn. 37 ff). Das Rechtsmittel des Beklagten betrifft aber einen eigenst344ndigen Anspruch des Kl344gers bez374glich am 26. September 2005 in Maisfeldern (Feldst374cke 02/3 und 13/3) entdeckter Sch344den und ist insoweit zu trennen von den vom Kl344ger am 19. Juni und 3. Juli 2005 in mehreren Winterroggenfeldern (Feldst374cke 12/0; 04/1,2; 14/0; 13/1) festgestellten Sch344den. Allein der Umstand, dass es um Wildsch344den geht und der Beklagte bez374glich aller Scha- 24 - 16 - densf344lle die Aktivlegitimation des Kl344gers und seine eigene Passivlegitimation bestreitet, reicht als Zusammenhang nicht aus. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Wei337wasser, Entscheidung vom 15.10.2009 - 6 C 149/08 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2 S 93/09 -
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