BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 91/10 Verkündet am: 24. Februar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MÜ Art. 18 Abs. 3, Art. 18 Abs . 4 Satz 2 a) Die Obhutshaftung des Luftfrachtführers nach Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ kommt auch dann noch in Betracht, wenn das Gut nach der eigentlichen Luftbeförd e- rung vom Flughafengelände mit einem Landfahrzeug zu einem außerhalb des Flughafens gelegenen Lager des Luftfrachtführers gebracht wird, in dem es a n- schließend abhandenkommt. b) Auf die Vermutungsregel des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ kann sich nicht nur der Geschädigte, sondern auch der wegen Beschädigung oder Verlusts von Tran s- portgut in Anspruch gen ommene Luftfrachtführer berufen. BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 91/10 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornk amm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 21. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e sen. Von Rechts weg en Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der T . t e. GmbH & Co. KG in H . bei F . (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetret e- nem und übergegange nem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Februar 2009 mit der Beförderung einer aus 24 Paketen bestehenden Sendung zu einer in Miami/USA ansä ssigen Empfängerin. Die Beklagte übernahm das Gut am 9. Februar 2009 bei der Versicherungsnehmerin und brachte es zunächst im Wege eines Straßentransports zu ihrem Center Köln Airport . Von dort wurde die Sendung per Luftfracht nach Miami/USA befördert. Ein Paket, das nach der B e- hauptung der Klägerin Waren im Wert von 9.486 ielt und ein Gewicht von 1 2 - 3 - 23 Kilogramm hatte, kam bei der Empfängerin nicht an. Die B e klagte leistete für den Verlust vorprozessual Ersatz in Höhe von 510 Die Klägerin hat die A uffassung vertreten, die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verlust richte sich nach deutschem Landfrach t recht , da das Paket nicht während der Luftbeförderung, sondern im Verlauf des sich daran anschließenden Landtransports verlorengegang en sei . Die Beklagte ha f- te für den eingetretenen Schaden unbeschränkt, weil der Verlust auf ihre ma n- gelhafte Betriebsorgani sation z u rückzuführen sei. Dies folge aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib des abhandengekomm e- nen P akets aufz u klären. Die Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 8.976 Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, ihre Haftung richte sich nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens , da der Verlust während der Luftbeförderung eingetreten sei. Das Paket sei in ihr Center Miami gebracht worden, das noch Teil des Flughafens Miami sei, weil es nur 800 Meter vom Flughafen entfernt liege . L ediglich aus organisatorischen und logistischen Gr ünden würden alle für den Großraum Miami bestimmten Sendungen in dieses Center gebracht. Dort sei das Paket außer Kontrolle ger a- ten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte un ter Abweisung der weiterg e- henden Klage verurteilt, an die Klägerin einen Betrag nebst Zinsen zu zahlen, der 391 Sonderziehungsrechten gemäß Art. 23 (richtig: Art. 22) MÜ am 21. April 3 4 5 6 - 4 - 2010 entspricht, abzüglich auf die Hauptforderung vorgerichtlich bereits gezah l- ter 510 456). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläg e- rin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der Beklagten für den Verlust des Gutes ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 MÜ. Der Umfang des zu leistenden Ersatzes werde daher durch Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ begrenzt. D a- zu hat das Berufungsgericht ausgefüh rt: Der Luftfrachtführer hafte gemäß Art. 18 Abs. 1 MÜ für den während e i- ner Luftbeförderung eingetretenen Verlust des Gutes. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt, auch wenn sich das Center, in dem das Paket nach der Behauptung der Beklagten außer Kontrolle geraten sei, nicht auf dem Gelände des Flughafens Miami befinde. Das Montrealer Übereinkommen stelle hinsich t- lich der Haftung für Verlust auf den Zeitraum ab, während dessen sich die G ü- ter in der Obhut des Luftfrachtführers befinden . Es werde auch derjenige Zei t- raum haftungsrechtlich miterfasst, in dem eine Zwischenlagerung der Güter in einem außerhalb des Flughafengeländes liegenden Lager des Luftfrachtführers stattfinde. Bei wertender Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass die Zwischenlagerung in einem flughafennahen Lager dem Haftungszeitraum der Luftbeförderung unterfalle, wenn dieser Lagerung eine Luftbeförderung v o r - ausgegangen sei oder ihr nachfolge. Danach habe das abhandengekommene Paket, wenn es im Center Miami verloren gegangen sei, noch unter der Obhut der Beklagten als Luftfrachtführerin gestanden. Die Klägerin habe zwar bestri t- 7 8 9 - 5 - ten, dass das Paket im Center Miami der Beklagten außer Kontrolle geraten sei. Dies sei aber nicht entscheidungserhe b lich, weil sich die Beklag te jedenfalls auf die Beweisvermutung gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ berufen könne. Bei der Beförderung vom Center Miami zur Empfängerin handele es sich um einen Oberflächentransport im Sinne eines Zubri n gerdienstes, der bei Ausführung des Luftbeförderungs vertrags erfolgt sei. Die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust von Gütern sei gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ (aF) auf 17 Sonderziehungsrechte für jedes Kil o- gramm begrenzt. Das abhandengekommene Paket habe ein Gewicht von 23 Kilogramm gehabt. Danach schulde die Beklagte für den Verlust des Gutes einen Betrag, der 391 Sonderziehungsrechten entspreche, abzüglich des vo r- gerichtlich bereits auf die Hauptforderung gezahlten Betrags von 510 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete n Angriffe der Re vision haben keinen Erfolg . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die B e- klagte für den Verlust des Gutes dem Grunde nach gemäß Art. 18 Abs. 1 MÜ schadensersatzpflichtig ist, weil der Schaden während der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Ab s. 3 MÜ eingetreten ist. 1. Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten g e- schlossenen Beförderungsvertrag kommt nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB aF deutsches Sachrecht zur Anwendung, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutsc h- land hat und s ich hier auch der Verladeort bef unden hat . Aus der Ge samtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Deutschland engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB aF). Da es sich bei der streitgegenständlichen Be förderung um einen Mult i- modaltransport handelte - der Transport des Gutes von der Versicherungsne h- 10 11 12 13 - 6 - merin zur Empfängerin sollte mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Lkw und Flugzeug) erfolgen - , kommt grundsätzlich § 452 HGB zur Anwendung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegt ein derartiger Vertrag den §§ 407 ff. HGB, sofern anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes vo r- schreiben. Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge und teilweise durch andere Verkehrsmitt el ausgeführt wird, bestimmt Art. 38 Abs. 1 MÜ, dass das Übereinkommen vorbehaltlich der Regelungen in Art. 18 Abs. 4 MÜ für die Luftbeförderung gilt. Demgemäß richtet sich die Haftung des Lu ftfrachtführers für Verlust von Transportgut nach den Vorschrifte n des Mon t- realer Übereinkommens, wenn der Schaden - wie hier - während der O b hut szeit des Luftfrachtführers eingetreten ist (Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ). 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das streitg e- genständliche Gut während der Luftb eförderung abhandengekommen ist, so dass die Beklagte für den Verlust nach Art. 18 Abs. 1 MÜ Schadensersatz schuldet. a) Gemäß Art. 18 Abs. 3 MÜ umfasst die Luftbeförderung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift den Zeitraum, während dessen die Güter si ch in der Obhut des Luftfrachtführers befinden. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Sendung, zu der das abhandengekommene Paket gehörte, direkt per Luftfracht von Köln nach Miami befördert wurde. aa) Die Revision rügt, das Berufu ngsgericht habe bei seiner Annahme nicht berücksichtigt, dass die Klägerin einen derartigen Sendungsverlauf bestri t- ten habe. Sie habe in beiden Vorinstanzen geltend gemacht, die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Verlust des Gutes einget reten sei, als sie 14 15 16 17 - 7 - dieses noch als Luftfrachtführerin in ihrer Obhut gehabt habe . Es sei auch mö g- lich, dass die Sendung von Köln nach Philadelphia/USA und von dort per Lkw nach Miami transportiert worden sei. Bei einem solchen Sendungsverlauf sei die Luftb eförderung bereits in Philadelphia beendet gewesen. bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Ber u- fungsurteil enthält im unstreitigen Teil seines Tatbestands die Feststellung, dass das Gut zunächst im Straßengüterverkehr von der Versicherungsnehmerin zum Center Köln Airport transportiert und von dort aus im Luftverkehr nach M i- ami befördert wurde. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivo r- bringen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erbringt nach § 314 Abs. 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW - RR 2007, 1434 Rn. 11; Musielak/Ball, ZPO, 8 . Aufl., § 559 Rn. 15). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll und nicht durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Bei einem Wide r- spruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der Wiederg a- be des Parteivorbringens im Tatbestand des angefochtenen Urteils sind die Ausführungen im Tatbestand maßgeblich ( BGH, Urteil vom 2. F ebruar 1999 VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339). Etwaige Unrichtigkeiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils können von der davon betroffenen Partei nur im W e- ge eines Tatbestandsberichtigungsantrags gemäß § 320 Abs. 1 ZPO behoben werden (BGH, NJW - RR 200 7, 1434 Rn. 11 ; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12 - Satan der Rache ), der im Strei t- fall nicht gestellt worden ist. Die Beweiskraft des Tatbestands könnte nur dann en t fallen, wenn dieser in sich widersprüchlich wäre (BGH Z 140, 335, 339; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW - RR 2005, 962 , 963). Dafür ist hier nichts ersich t lich. 18 - 8 - c) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, das Gut sei entw e- der im Center Miami der Beklagten (dazu unter aa) oder während der Auslief e- rungsfahrt von dort zu der in Miami ansässigen Empfängerin (dazu unter bb) abhandengekommen. Der genaue Verlustort brauche indes nicht geklärt zu werden, da der Verlust in be i den Fällen während der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 un d 3 MÜ ei n getreten sei. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. aa) Für den Fall, dass das Gut im Center Miami der Beklagten abhan - d engekommen ist, hat das Berufungsgericht angenommen, die Obhutshaftung der Beklagten als Luf t f rachtführerin werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Sendung, zu der das verlorengegangene Paket gehört habe, mit einem Lkw vom Flughafen zum Außenlager befördert worden sei. Ebenso wenig stehe der Haftung der Beklagten als Luftfrachtführerin entgege n, dass das Center in M i- ami auch als U m schlagslager für Landtransporte genutzt werde. Gemäß Art. 18 Abs. 3 MÜ werde auch derjenige Zeitraum haftungsrechtlich miterfasst, wä h- rend dessen die Güter in einem außerhalb des Flughafengeländes befindlichen Lager d es Luftfrachtführers zwischengelagert würden. Bei wertender Betrac h- tung komme es auch nicht darauf an, dass ein Zwischenlager sowohl den Zw e- cken der Luftbeförderung als auch solchen der Landbeförderung diene. Eine räumliche A b grenzung der Bereiche in einem Lager sei nicht erforderlich. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angeno m men, dass sich das abhandengekommene Paket im Center Miami noch in der Obhut der Beklagten als Luftfrachtführerin befunden habe. Der Güterumschlag könne in de r Regel nicht als eigenständige Teilstrecke qualifiziert werden. Er sei en t- weder der vorangegangenen Luftbeförderung oder der nachfolgenden Teilstr e- cke der Oberflächenbeförderung zuzuordnen. Im Streitfall sei L etzteres anz u- nehmen. Der Zei t raum der Luftbefö rderung umfasse nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 19 20 21 - 9 - MÜ nicht die Beförderung zu Land, zu r See oder auf Binnengewässern auße r- halb des Flughafens. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier erfüllt, weil das Paket zunächst - unstreitig - per Lkw vom Flughafen i n Miami zum a u- ßerhalb des Flughafens gelegenen Lager der Beklagten befördert wo r den sei. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudri n gen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 MÜ haftet der Luftfrachtführer für Güterschäden, die während der L uftbeförderung eingetreten sind. Den für die Haftung des Luf t- frachtführers maßgeblichen Zeitraum umschreibt Art. 18 Abs. 3 MÜ - anders als Art. 18 Abs. 2 WA 1955, der darauf abstellt e , dass die Güter sich zum Zei t punkt des schädigenden Ereignisses auf eine m Flughafen oder an Bord eines Luf t- fahrzeugs bef a nden - als den Zeitraum, während dessen der Luftfrachtführer die Güter in seiner Obhut hat. Der Haftungszeitraum wird mithin nicht mehr mit der Örtlichkeit der Güter, sondern lediglich mit der Obhutsausübung des Luf t- frachtführers verbunden (Müller - Rostin in Giemulla/ Schmid, Frankfurter Ko m- mentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Montrealer Übereinkommen, Stand D e- zember 2009, Art. 18 Rn. 32; MünchKomm.HGB/ Ruhwedel, 2. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 15; Reuschle, Montrealer Übereinkommen, Art. 18 Rn. 3). Der Begriff der Obhut w ird - trotz seiner zentralen Bedeutung für die Ha f- tung des Luftfrachtführers - im Übereinkommen allerdings nicht näher definiert. Zu dem in Art. 18 Abs. 2 WA 1955 verwendeten Obhutsbegriff hat der Senat entschieden, dass er nach Sinn und Zweck der genannte n Vorschrift b e stimmt werden muss. Danach soll die Haftung des Luftfrachtführers auch auf Sch a- densfälle ausgedehnt werden, die nicht während der eigentlichen Luftbeförd e- rung, wohl aber in einem Zeitraum eintreten, in dem sich das Frachtgut derart im Einwir kungsbereich des Luftfrachtführers befindet, dass dieser in der Lage ist, das Gut gegen Verlust und Beschädigung zu schützen (vgl. BGH, U r teil vom 27. Oktober 1978 - I ZR 114/76, VersR 1979, 83, 84 f.; Urteil vom 21. Septem - 22 23 - 10 - ber 2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145 , 170, 177). Es genügt, dass der Luftfrach t- führer auf die Behandlung des Gutes Einfluss nehmen kann. Übergibt er das Frachtgut freiwillig an einen Dritten, so wird seine Obhut zumindest im Kernb e- reich der Luftbeförderung im Regelfall schon deshalb fortbest ehen, weil der Dri t te seinerseits in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehe n- den Vertrag s pflichten zum sorgsamen Umgang mit dem Gut verpflichtet ist. Die Obhut endet erst dann, wenn der Luftfrachtführer den Gewahrsam ohne e i gene Mitwirkung verliert - beispielsweise durch hoheitliche Maßnahme n einer Zollb e- hörde - und deshalb keine tatsächlichen oder rechtlichen Einwirkungsmöglic h- keiten auf das Frachtgut mehr hat (BGHZ 145, 170, 177 f.; Mül ler - Rostin, Tra n- spR 1989, 121, 124). Diese Grundsä tze sind auch bei der Bestimmung des Obhutsbegriffs in Art. 18 Abs. 3 MÜ heranzuziehen (Müller - Rostin in Giemulla/Sc hmid aaO Art. 18 Rn. 34 ff.; MünchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 18 MÜ Rn. 48; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 3; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 22 ff.). Demen t sprechend wird die Obhut des Luftfrachtführers im Regelfall nicht schon mit dem Ausladen der Güter aus dem Luftfahrzeug beendet. Sie dauert vie l- mehr auch dann noch an, wenn der Luftfrachtführer die Güter nach Beendigung der eigen tlichen Luftbeförderung bis zur Ablieferung an den Empfänger einl a- gert. Unerheblich ist dabei, ob die Güter in einem eigenen Lagerhaus des Luf t- frachtführers eingelagert werden oder ob dies bei einer vom Luftfrachtführer beauftragten Lagergesellschaft gesch ieht, weil das Lagerunternehmen in Erfü l- lung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden Vertragspflichten handelt. Die obhut s begründende Einwirkungsmöglichkeit des Luftfrachtführers wird in einem solchen Fall nicht beendet, da die Lagergesellschaft dem Luf t- frachtführer gegenüber zum Schutz der Güter und auf dessen Verlangen zu d e- ren Herausgabe verpflichtet ist (vgl. BGHZ 145, 170, 177 f.; Müller - Rostin in Giemulla/Schmid aaO Art. 18 Rn. 45). 24 - 11 - Die Obhutshaftung des Luftfrachtführers nach Art. 18 Abs . 1 und 3 MÜ kann entgegen der Ansicht der Revision auch dann noch in Betracht kommen , wenn das Gut nach der eigentlichen Luftbeförderung vom Flughafen gelände mit e i nem Landfahrzeug zu einem außerhalb des Flughafens gelegenen Lager des Luftfrachtführers ge bracht wird, in dem es anschließend abhandenkommt. In Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ ist zwar bestimmt, dass Transporte mit Oberfläche n- transportmitteln zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flu g hafens grundsätzlich nicht in den Zeitraum der L uftbeförderung fallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vo r- schriften des Mon trealer Übereinkommens stets mit dem Überschreiten der Flugh a fengrenzen endet. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass das Montrealer Übere inkommen den Haftungszeitraum des Luftfrachtführers im Vergleich zu Art. 18 Abs. 2 WA 1955, bei dem der Haftungszeitraum durch die Örtlichkeit des Gutes ( an Bord des Luftfahrzeugs oder auf einem Flughafen) begrenzt war, w e- sentlich erweitert hat. Für die Ha ftung nach Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ kommt es maßgeblich darauf an, ob sich das beschädigte oder verlorengegangene Gut zum Zei t punkt des schädigenden Ereignisses in der Obhut des Luftfrachtführers befunden hat. Dadurch wird gerade auch die Einlagerung des Gu tes in einem Warenlager des Luftfrachtführers außerhalb des Flughafens von der Haftung gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ - anders als unter der Geltung des Art. 18 WA 1955 - erfasst. Dies kommt - wie das Berufungsgericht mit Recht ang e nommen hat - dem Bedürfni s der Praxis entgegen, angesichts der räumlichen Beschrä n- kungen auf vielen Flughäfen die Haftungsregelungen des Übereinkommens auch für sonstige Obhutsfälle zur Anwendung gelangen zu lassen (so ausdrüc k- lich die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum Mo ntrealer Überei n- kommen, BT - Drucks. 15/2285, S. 42; ebenso MünchKomm.HGB/ Ruhwedel aaO Art. 18 MÜ Rn. 38 ; Müller - Rostin in Giemulla/Schmid aaO Art. 18 Rn. 86; Boettge , VersR 2005, 908, 912; Saenger, NJW 2000, 169, 173; diff e renzierend Koller aaO Art. 18 MÜ Rn. 3). 25 - 12 - Unterliegt die Einlagerung des Gutes in einem außerhalb des Flughafe n- geländes gelegenen Warenlager des Luftfrachtführers haftungsrechtlich den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens, erscheint es nicht sinnvoll, Beförderungen zu dieser Einl agerungsstätte und damit verbundene Umschlag s- leistungen einer anderen Haftungsordnung zu unterstellen. Denn auch diese Beförderungs - und Umschlagsleistungen erfolgen - wenn die Einlagerung vom Luftfrachtführer vorgenommen wird - unter der Obhut des Luftfra chtfü h rers oder seiner Leute, die erst mit der Ablieferung der Güter an den Empfänger b e endet wird (vgl. Andresen/Valder, Speditions - , Fracht - und Lagerrecht, § 466 Rn. 21; aA Müller - Rostin in Giemulla/Schmid aaO Art. 18 Rn. 86, der maßgeblich auf den Wort laut des Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ abstellt ; differenzierend Koller aaO Art. 18 MÜ Rn. 3). Jedenfalls stand das streitgegenständliche Paket, wenn es im Center Miami verlorengegangen ist, unter der Obhut der Beklagten als Luf t- frachtführerin mit der Folge, da ss die Beklagte für den Verlust des Gutes g e- mäß Art. 18 Abs. 1 MÜ schadense r satzpflichtig ist. bb) Für den Fall, dass das Gut nicht im Center Miami der Beklagten, sondern auf dem Weg von dort zu der in Miami ansässigen Empfängerin verl o- rengegangen sein sollte, hat das Berufungsgericht ebenfalls die Voraussetzu n- gen für eine Haftung der Beklagten nach Art. 18 Abs. 1 MÜ bejaht. Es hat a n- genommen, die Beklagte könne sich auf die Beweisvermutung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ berufen, weil es sich bei dem Landt ransport zwischen dem Center Miami und der Empfängerin um einen Zubringerdienst im Sinne der g e- nannten Vorschrift gehandelt habe, der bei Ausführung des Luftbeförderung s- vertrags erfolgt sei. Auch gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision o h- ne Erfolg . (1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der A n- wendbarkeit des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ausgegangen. Der Anwendungsb e- 26 27 28 - 13 - reich der Ausnahmevorschrift sei bei einer multimodalen Beförderung nicht e r- öffnet. Hilfsbeförderungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ kämen nur bei einem reinen Luftbeförderungsvertrag in Betracht. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg, weil es nicht genügend berücksichtigt, dass gemäß Art. 38 Abs. 1 MÜ gemischte Beförd e- rungen grundsätz lich auch den Bestimmungen des Montrealer Übereinko m- mens unterfallen. Dies wird durch den Hinweis in Art. 38 Abs. 1 auf Art. 18 Abs. 4 MÜ klargestellt. Die Regelung in Art. 38 Abs. 1 MÜ, d er zufolge das Über einkommen nur für die Luftbeförderung gilt, wird durch Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ eingeschränkt, wenn eine Teilstrecke vertragsgemäß mit einem Luf t- fahrzeug ausgeführt wird und der Zubringerdienst im Sinne des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ rein tatsächlich dieser Luftbeförderung zugeordnet werden kann (vgl. Kol ler aaO Art. 18 WA 1955 Rn. 13 Fn. 55; MünchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 38 MÜ Rn. 2; Reuschle aaO Art. 38 Rn. 7). (2) Die Revision macht des Weiteren geltend, selbst wenn Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auch bei Vorliegen eines Multimodaltransports zur Anwendun g k ä- me, führte dies im Streitfall nicht zur Schadensersatzpflicht der Beklagten nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ. Auch hiermit hat die Revision keinen Erfolg. Die Vorschrift des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ kommt im Streitfall zur A n- wendung. Auf die dort vorgesehene widerlegbare Vermutung kann sich auch der Luftfrachtführer berufen. Die Regelung gilt nicht nur für den Gesch ä digten. Der Wortlaut der Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die widerlegbare Verm utung nur zugunsten des Geschädigten zur Anwe n dung kommen soll. Ebenso wenig kann der Gesetzessystematik und dem Zweck des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ entnommen werden, dass sich der Frach t führer nicht 29 30 31 - 14 - auf die Vermutung berufen kann, wenn für ihn die Anwendun g der Vorschriften des Übereinkommens günstiger sein sollte als eine Haftung nach dem sonst anzuwendenden Transportrecht. Die Vorschrift hat nicht eine einseitige Begün s- tigung des Geschädigten zum Ziel, sondern schafft für beide Parteien des Luf t- frachtvert rags eine Beweiserleichterung (Müller - Rostin in Giemu l la/Schmid aaO Art. 18 Rn. 92; Pokrant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 21; MünchKomm.HGB/Kronke, 1. Aufl., Art. 18 WA 1955 Rn. 44 zu Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955; Reuschl e aaO Art. 18 Rn. 43; aA Koller aaO Art. 18 WA 1955 Rn. 14; ders., TranspR 2005, 177, 180; Kirchhof, TranspR 2007, 133, 137). Die Revision macht geltend, die Vermutung greife i m vorliegenden Fall nicht ein ; denn es stehe sicher fest, dass der Schaden ni cht während der Luf t- beförderung, sondern entweder im Außenlager der Beklagten oder nach der Umladung des Pakets in das Zustellfahrzeug auf dem Weg zur Empfängerin eingetreten sei. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten beweise der Destin a- tionsscan, dass da s Gut im Center der Beklagten für die Zustellung bereitg e- stellt worden sei. Wenn der Schadensort bei einem Multimodaltransport - wie hier - bekannt sei, greife die Vermutungswirkung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ nicht ein. Sofern der Schaden allein bei der Beförderung durch ein anderes Verkehrsmittel eingetreten sei, gelte gemäß Art. 38 Abs. 1 MÜ ausschließlich das für dieses Beförderungsmittel maßgebliche Haftungsregime und nicht mehr das Haftungsrecht des Montrealer Überei n kommens. Auch mit diesem Vor bringen vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für den Verlust des Gutes auch dann nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 MÜ haftet, wenn das Gut während der Beförderung vom Center Miami zur Empfängerin verlorengegangen ist, weil dieser Oberflächentransport auße r- 32 33 - 15 - halb des Flughafengeländes von Miami gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ noch dem Zeitraum der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 MÜ zuzuordnen ist. Die Revisio n geht bei ihrer gegenteiligen Ansicht davon aus, dass sich das abhandengekommene Paket nach seinem Eintreffen im Center Miami nicht mehr in der Obhut der Beklagten als Luftfrachtführerin befunden habe. Dies trifft jedoch - wie vorstehend unter II 2 c aa ( Rn. 24 ff.) dargelegt - gerade nicht zu. Stünde fest, dass das Gut im Center Miami abhandengekommen ist, müsste die B e klagte für den Verlust gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ haften. Nach den nicht angegriff e nen Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Pa ket aber auch erst während des Transports zur Empfängerin verlorengegangen sein. Der g e- naue Verlustort steht daher entgegen der Annahme der Revision gerade nicht fest. Für diesen Fall bestimmt Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ, dass bis zum Beweis des Gegenteils ve rmutet wird, dass der Schaden durch ein während der Luftb e- förderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Der Anwendungsb e- reich des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ist mithin grundsätzlich eröffnet. Der Revis i- on ist insofern zuzustimmen, als die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Ort des Verlu s tes nicht feststeht, eine sekundäre Darlegungslast trifft. Dieser ist die Beklagte indessen - entgegen der Ansicht der Revision - nachgekommen. Sie hat vorgetragen, dass das Paket im Center Miami einen Eingangssca n und e i- nen Destinationsscan erhalten habe, demnach zur Auslieferung bereitgestellt sei dagegen nicht erstellt worden, so dass das Paket im Center Miami außer Kontrolle geraten sein müsse. Es wäre unter diesen Umstän den Sache der Klägerin gewesen, darzulegen und zu b e- weisen, dass dieser Vortrag nicht zutrifft und der Verlust des Gutes entgegen dem Vorbringen der Beklagten auf dem Weg vom Center Miami zur Empfäng e- rin eingetreten ist . 34 - 16 - Das Berufungsgericht ist auch zutreffend vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ausgega n- gen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass die Versich e- rungsnehmerin und die Beklagte einen ei nheitlichen Vertrag geschlossen h a- ben, der sowohl die Luft - als auch die Landbeförderung umfasst und alle El e- mente eines internationalen Luftfrachtvertrags im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 MÜ enth ä lt. Einer ausdrücklichen Aufnahme der Abrede über den Oberf läche n- transport in Miami in den Luftfrachtbrief bedurfte es nicht, weil der Luftfrachtbrief gemäß Art. 11 Abs. 1 MÜ lediglich eine widerlegbare Vermutung für den Inhalt des Vertrags liefert (Koller aaO Art. 18 MÜ Rn. 4; Müller - Rostin in Giemu l la/ Schmid aa O Art. 18 Rn. 90 aE; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 40). Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass es sich bei dem Transport des Gutes vom Center Miami zur Empfängerin um eine Oberfl ä- chenbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ gehande lt hat. Die A b- lieferung des Gutes an die Empfängerin sollte unstreitig nicht auf dem Besti m- mungsflughafen in Miami, sondern an der innerstädtischen Adresse der Em p- fängerin erfolgen. Das Zurollen des Gutes vom Bestimmungsflughafen zum b e- stimmungsgemäßen Emp fänger unterfällt als Zubringerdienst dem Anwe n- dungsbereich des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ (Müller - Rostin in Giemulla/Schmid aaO Art. 18 Rn. 89; Koller aaO Art. 18 WA 1955 Rn. 13; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 41). 35 36 - 17 - III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Richter am BGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unte r schreiben. Kirchhoff Bornkamm Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2009 - 31 O 68/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2010 - I - 18 U 232/09 - 37
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