BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 91 /11 Verkündet am: 11 . April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Marcel - Breuer - Möbel Richtlinie 2001/29/EG Art. 4 Abs. 1 Dem Ge richtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen zur Vo r- abentscheidung vorgelegt: 1. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffen t- lichkeit zum Erwerb anzubieten? Falls die erste Frage zu bejahen ist: 2. Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, so n- dern auch Werbemaßnahmen? 3. Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Ang e- bots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt? BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZR 91/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 11 . April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Ha r- monisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Fragen zur Voraben t- scheidung vorg elegt: 1. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Rich t- linie 2001/29/EG das Recht, das Original oder Vervielfält i- gungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb a n- zubieten? Falls die erste Frage zu bejahen ist: 2. Umfasst das Recht, d as Original oder Vervielfältigungsst ü- cke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, sondern auch Werbemaßna h- men? 3. Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es au f- grund des Angebots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt? - 3 - Gründe: I. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, gehört zur Knoll - Gruppe, die hochwertige M öbel herstellt und weltweit ver kauft. Mutterg e- sellschaft der Knoll - Gruppe i st die in Pennsylvania/ USA ansässige Knoll, Inc. Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italien i- schem Recht, vertreibt europaweit Designmöbel im Direkt ver trieb. Der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 vertreiben Möbel nach Entwürfen von Marcel Breu , - Sessel). Di e Beklagte zu 1 wirbt auf ihrer Internetseite - für den Kauf ihrer Möbel. Die Seite ist auch in deutscher Sprache abrufbar. Daneben warb die Beklagte zu 1 für ihre Angebote in den Jahren 2005 und 2006 regelmäßig in Deutschland in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie einem Werbeprospekt mit dem Hinweis: Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberech tigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermi ttelt). Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - in erster Linie urheberrechtliche Ansprüche und hilfsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Zu den urheberrechtlichen Ansprüchen hat die Klägerin vorgetrage n, die in Rede stehenden Möbel seien als Werke der angewandten Kunst urhebe r- rechtlich geschützt. Sie sei Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen 1 2 3 4 5 - 4 - Nutzungsrechte an den von Marcel Breuer entworfenen Möbeln. Die Knoll, Inc. sei Inhaberin der ausschl ießlichen Nutzungsrechte an den von Mies van der Rohe entworfenen Möbeln und habe sie zur Geltendmachung urheberrechtl i- cher Ansprüche ermächtigt. Die Beklagte zu 1 verletze mit ihrer in Deutschland veröffentlichten Werbung ihr Recht und das ihrer Mutterges ellschaft aus § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Die Klägerin hat gestützt auf urheberrechtliche Ansprüche beantragt, den Beklagten zu verbieten, nicht von der Klägerin oder der Knoll, lnc. stammende Möbel in Deutschland anzubieten, die den im Klage antrag abgebildeten und von Marcel Br eu Rohe (Sessel, Hocker, Liege - Sessel) entworfenen Möbeln entsprechen. Ferner hat sie die B eklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie Festste l- lung ihrer Schadensersatzpflicht und Bekanntma chung des Urteils beantragt . Das Landgericht hat der Klage stattge geben (LG Hamburg, GRUR - RR 2009, 211). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. II. De r Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informations gesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG) ab. Vor einer En t- scheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und 6 7 8 - 5 - gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Ge richtshofs der Europäischen Union einzuholen. 1 . Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien begründet , weil di e in Rede stehenden Möbeld e- signs von Marcel Breuer und Mies van der Rohe in Deutschland als W erke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrech t- lich geschützt seien und die Beklagten durch die Werbung für die Möbel in deutschen Pres semedien, in Postwurfsendungen und im Internet in das Ve r- bre i tungsrecht der Klägerin und der KnolI, Inc. in der Form des öffentli chen A n- bietens aus § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG eingegriffen hätten . 2 . Das Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit a nz u- bieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informat i- onsgesellschaft harmonisierte s Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG über das Verbreitung s- recht nicht nur einen Mindestschutz begründet, hinter dem di e Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Max i- malschutzes darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le - Corbusier - Möbel II, mwN). 3 . Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedsta a- ten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Ve r- vielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung 9 10 11 - 6 - an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Streitfall wirft drei Frag en zur Auslegung dieser Vorschrift auf : Zunächst stellt sich die Frage, ob das Verbr eitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht umfasst , das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anz u- bieten . Falls die se Frage zu bejahen ist, stell en sich zwei weitere Fragen, und zwar zum ein en die Frage, ob das Recht, das Original oder Vervielfältigung s- stücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Ve r- tragsangebote , sondern auch Werbe maßnahmen er fasst , und zum anderen die Frage, ob das Verbreitungsrecht auch dann verlet zt ist , wenn es aufgrund des Angebots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungs st ü- cken des Werkes kommt. Diese Fragen erscheinen auch unter Berücksicht i- gung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hinreichend geklärt. a) Der Ger ichtshof hat durch Urteil vom 17. April 2008 (C - 256/06, Slg. 2008, I - 2731 = GRUR 2008, 604 - Peek & Cloppenburg/Cassina) die ihm vom Senat (Beschluss vom 5. Oktober 2006 I ZR 247/03, GRUR 2007, 50 = WRP 2007, 86 - Le - Corbusier - Möbel I) zur Vorabentscheid ung vorgelegte Frage ve r- neint , ob von einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der Öffen t- lichkeit nur der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen wird oder Werkstücke öffentlich gezeigt werden. Er hat en t- schiede n, dass eine Verbreitung des Originals eines Werkes oder eines Vervie l- fältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Geg enstand vorliegt und folglich weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urh e- berrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichke it zur Benutzung 12 - 7 - der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform darstellen (EuGH, GRUR 2008, 604 Rn. 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Diese Entscheidung des Gerichtshofs steht nach Ansicht des Senats nicht der Annahme entgegen, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers das der Öffentlichkeit unterbreitete Angebot zum Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes umfasst. Eine Verbreitung durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG setzt allerdings - per def i- nitionem - ebenso wie eine Verbreitung in sonstiger Weise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG eine Eigentumsübertragung voraus. Den Au s- führungen des Gerichtshofs ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Verbre i- tungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG keine Handlungen u m- fasst, die eine Eigentumsübertragung vorbereiten. Unter den Begriff der Ve r- breitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fallen zwar allein Handlungen, die mit einer Übertr a- gung des Eigentums an diesem Gegenstand verbunden sind (EuGH, GRUR 2008, 604 Rn. 36 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Das Angebot zum Erwerb des Original s oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes ist jedoch ins o- weit mit einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand verbunden, als es - anders als die Gebrauchsüberlassung oder Ausstellung von Werkst ü- cken ohne Übereignungsabsicht - auf eine Eigen tumsübertragung abzielt. b) Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 21. Juni 2012 ( C - 5/11, GRUR 2012, 817 = WRP 2012, 927 - Donner ) die ihm vom 1. Strafsenat des Bunde s- gerichtshofs (Beschluss vom 8. Dezember 2010 1 StR 213/10, GRUR 2011, 227) zur Vorabe ntscheidung vorgelegte Frage, ob unter den Umständen wie f- Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, dahin beantwortet, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten 13 14 - 8 - Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezif i- sches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese M itglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG vornimmt. Zur Begründung hat der Gerichtshof unter anderem ausgeführt, die Ve r- breitung an die Öffentlichkeit zeichne sich durch eine Reihe von Handlungen hluss eines Kaufvertrags bis zu dessen Erfüllung durch die Lieferung an ein Mitglied der Öffentlichkeit reich t en (EuGH, GRUR 2012, 817 Rn. 26 - Donner ). Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertreten, das ausschließliche Verbreitungs recht des Urhebers e r- fasse zwar das Verkaufsangebot, nicht aber Werbemaßnahmen (vgl. Schlus s- anträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 29. März 2012 , juris Rn. 54 ). Im Blick auf diese Ausführungen des Gerichtshofs und des Generalanwalts e r- scheint es zw eifelhaft, ob die Verbreitung an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Anbieten von Vervielfältigungsst ü- cken eines Werkes umfass t und ob - gegebenenfalls - ein solches Anbieten nicht nur Vertragsangebote , sondern auch Werbemaßnahmen einschließt und das Verbreitungsrecht auch dann verletzt ist, wenn es aufgrund des Angebots nicht zum Erwerb von Vervielfältigungsstücken kommt. c) Nach Ansicht des Senats sind diese Fragen zu bejahen (vgl. BGH, U r- teil vom 15. Februar 200 7 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 - Wagenfeld - Leuchte Rn. 3 3 ) . aa) Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen V orschrift sind neben i h- rem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtig en (vgl. EuGH, Urteil vom 15 16 17 - 9 - 19. September 2000 - C - 156/98, Slg. 2000, I - 6857 = EuZW 2000, 723 Rn. 50 Deutschland/Kommission; Urteil vom 7. Dezember 2006 C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 34 - SGAE/Rafael ; Urteil vom 30. Juni 2011 C - 271/ 10 , GRUR 2011, 913 Rn. 25 - VEWA/Belgien, mwN ). Aus Erw ä- gungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG geht hervor, dass die Richtlinie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums be i- tragen soll. Auch i n Erwägungsgrund 9 wird betont, d ass jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von einem hohen Schut z- niveau ausgehen muss, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Nach Erwägungsgrund 11 ist eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der U rheberrechte und verwandten Schutzrechte eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren. Erwägungsgrund 11 wei st ferner darauf hin, dass ein a n- gemessener Schutz der Urheber und ausübenden Künstler nur gewährleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. bb) Um diese Ziel e der Richtlinie - Gewährleistung eines hohen Schut z- niveaus und einer angemessenen Vergütung - zu erreichen, dürfte es jedenfalls unerlässlich sein , den in Art . 4 Abs. 1 enthaltenen umfassenden Begriff der in auszulegen, dass er das Anbieten von Vervielfältigung s- stücken zum Erwerb umfasst (vgl. BGHZ 171, 151 Rn. 33 - Wagenfeld - Leuchte; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 17 UrhG Rn. 8 aE; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 17 Rn. 4a; Dustm ann in Fromm/ Nordemann, Urheber recht, 10. Aufl., § 17 UrhG Rn. 16; Heer ma in Wandt ke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 UrhG Rn. 7; Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/Meckel, Urheber recht, 3 . Aufl., § 17 UrhG Rn. 5; v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski, European Copy right Law, 2010, Rn. 11.4.14; Schricker, 18 - 10 - GRUR Int. 2004, 786, 789; Goldmann/Möller, GRUR 2009, 551, 556; Schulze, GRUR 2009, 812, 816; Stieper, ZGE 2011, 227, 236 f. ; Eichelberger, ZUM 2012, 954, 958 f. ). cc ) Diese Ziele der Richtlinie dürften darüber hinaus aber auch eine Au s- legung erfordern , wonach der Begriff des Anbietens nicht erst Vertragsangeb o- te, sondern bereits Werbemaßnahmen erfasst und das Anbieten das Verbre i- tungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Angebots nicht zu einem Erwerb d es Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt. (1) Das Anbieten ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Deshalb stellen bereits Werbemaßnahmen, mit denen zum Erwerb der Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, ein vom Verbreitungsrecht im Sinne von Art . 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfasstes Angebot an die Öffentlichkeit dar (vgl. zu § 17 UrhG BGHZ 171, 151 Rn. 27 - Wagenfeld - Leuchte; L oewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 17 R n. 9; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rn. 11; Heerma in Wandtke/Bullinger aaO § 17 Rn. 7; Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/Meckel aaO § 17 UrhG Rn. 6; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urhebe r- rechtsgesetz, 2. Aufl., § 17 Rn. 11; Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789; Got t- schalk, IPrax 2006, 135, 136). (2) Ein Verbot des Anbietens kann der bereits im Angebot selbst liege n- den Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgege n- wirken (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187, 188). Deshalb kommt es für das Ve r- breiten in Form des Anbietens nicht darauf an, ob es aufgrund des Angebots zum Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt (vgl. zu § 17 UrhG BGHZ 171, 151 Rn. 29 - Wagenfeld - Leuchte; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 17 Rn. 7 und 9; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 17 Rn. 11; Dustm ann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 17 UrhG Rn. 15; Heerma in Wandtke/Bullinger aaO § 17 Rn. 8; 19 20 21 - 11 - Dreyer in Dreye r/Kotthoff/Meckel aaO § 17 UrhG Rn. 10; Kroitzsch in Möhring/ Nicolini aaO § 17 Rn. 11; Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789, mwN). Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.01.2009 - 308 O 255/07 - OLG Hambur g, Entscheidung vom 27.04.2011 - 5 U 26/09 -
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