BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 91/11 Verkündet am: 29. Januar 2013 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 430; UStG § 2 Abs. 2 Sat z 1 Nr. 2, § 15 Die auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG beruhende Zuweisung des Vorsteuerabzug s- rechts an den Organträger ist lediglich formeller, der Abwicklung des Steuerschul d- verhältnisses dienender Natur. Der Organträger ist der Organgesellschaft im Inne n- v erhältnis der Mitglieder des Organkreises zum Ausgleich der Vorsteuerabzugsb e- träge verpflichtet, die auf Leistungsbezüge der Organgesel l schaft entfallen und die lediglich infolge der umsatzsteuerlichen Organschaft dem Organträger zu Gute g e- kommen sind. BG H, Urteil vom 29. Januar 2013 - II ZR 91/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe sowie di e Richter Dr. Drescher , Born und Sunder für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivils e- nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. März 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war seit dem 24. September 2002 am Grundkapital der kl a- genden Aktiengesellschaft mit 75,03 % beteiligt. Ein Beherrschungs - oder G e- winnabführungsvertrag bestand nicht. Im Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2003 war die Klägerin in einer umsatzst euerlichen Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG in das Unternehmen der Beklagten als Organträgerin eingegliedert. Die Klägerin teilte der Beklagten monatlich die auf die von ihr ausgeführten Lieferungen und Leistungen angefallene Umsatzsteuer sow ie die Vorsteuerbeträge für die an sie erbrachten Lieferungen und Leistungen anderer Unternehmer im Rahmen interner Umsatzsteuervoranmeldungen mit. Für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2003 wiesen diese einen Vorsteuerübe r- 1 - 3 - schuss der Klägerin von 123.2 Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt H . ab und ve r- Für die einzelnen Monate ergibt sich folgendes: M onat (2003) Vergütung an die Beklagte Vorsteuerüberschuss der Klägerin Januar Februar März April Mai Juni Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des sich aus ihren internen Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden Vorsteue r- abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufu ng der Klägerin hin in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentliche n wie folgt begründet: Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Bei dem aus einem Vorsteuerabzug folgenden Umsatzsteuergu t- haben handele es sich um einen dem Unternehmer zugewiesenen Verm ö- genswert. In diese Vermögenszuordnun g habe die Beklagte dadurch eingegri f- fen, dass sie einerseits die Aktienmehrheit an der Klägerin erworben und and e- rerseits die Klägerin als Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organ i- satorisch in ihr Unternehmen eingegliedert habe. Die daraus f olgende steue r- rechtliche Zuordnung der Umsatzsteuerguthaben auf die Beklagte stelle anders als bei der gewerbesteuerlichen Organschaft im Innenverhältnis der Parteien noch keinen zivilrechtlich tragenden Grund für die zu Gunsten der Beklagten und zu Lasten der Klägerin eingetretene Vermögensverschiebung dar. Ob sich die Parteien darauf verständigt hätten, dass die Wirkungen der Organschaft bei der Beklagten unausgeglichen bleiben sollten, könne offen bleiben, weil eine solche rechtsgeschäftliche Verständigu ng mangels Nachteilsausgleichs gem. § 311 Abs. 1, § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG unwirksam wäre. Die Klageforderung sei auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit an sie abgetretenen Vergütungs - und Auslagenerstattungsansprüchen ihres G e- schäftsführers und Alleingesellschafters erloschen. II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den sich aus den intern en Umsatzsteuervoranme l- dungen ergebenden Vorsteuerüberschuss für den Zeitraum von Januar 2003 1. Die Zulassung der Revision ist auf den von der Klägerin verfolgten Klageanspruch beschränkt. Das ergibt s ich zwar nicht aus dem Tenor des Ber u- fungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszug e- 6 7 8 - 5 - hen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbstständigen Te il des G e- samtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Urteil vom 27. September 2011 II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Beschluss vom 27. September 2011 II ZR 256/09, juris Rn. 6; Urteil vom 17. April 2012 II ZR 152/10, juris Rn. 13). Nach den Gründen der angegriffenen Entscheidung ist die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen worden, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG einen auch zivilrechtlich tragfähigen Rechtsgrund für den im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft zu Lasten der Organgesellschaft eintretenden Übergang etwaiger Vorsteuerguthaben auf den Organträger darstellt. Diese Rechtsfrage betrifft nur den Klageanspruch, nicht jedoch die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche. Insoweit ist auch ei n selbs t- ständiger, abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs betroffen. Dem steht nicht entgegen, dass im Fall der Klageabweisung eine Entscheidung über die Hilf s- aufrechnung nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 XII ZR 93/07, NJ W - RR 2009, 1612 Rn. 9 ff.). 2. Der Klägerin steht wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat gegen die Beklagte in Höhe des geltend gemachten Vo r- steuerüberschusses ein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuerabzugsbeträge zu, die auf Leistungsbezüge der Klägerin entfallen und die infolge der umsat z- steuerlichen Organschaft zwischen den Parteien gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 15 UStG der Beklagten zu Gute gekommen sind. Die Beklagte ist der Klägerin im Innenverhältnis der Parteien als Mitglieder des Organkreises insoweit zum Ausgleich verpflichtet. a) Aufgrund der zwischen den Parteien nach den Feststellungen des B e- rufungsgerichts bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft im Zeitraum von Januar bis Juni 2003 war die Beklagte als Org anträgerin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 9 10 - 6 - Nr. 2 UStG Steuerschuldnerin der auf die Umsätze der Organschaft entfalle n- den Umsatzsteuer (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08, BFHE 226, 391, 395). Neben dem Organträger als Steuerschuldner haftet bei e iner umsatzsteuerlichen Organschaft die Organgesellschaft nach § 73 Satz 1 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Die Vorschrift behandelt den O r- gankreis als einheitliches Ganzes und erfasst infolgedessen auch diejenigen Steuern, die im Unternehmen des Organträgers angefallen sind (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 53 f.). Nach § 73 Satz 2 AO erstreckt sich die Haftung der Organgesellschaft auf Ansprüche de r Finan z- behörden auf Erstattung von Steuervergütungen, die dem Organträger zug e- flossen sind. Der Organträger als Steuerschuldner und die nach § 219 Satz 1 AO nur nachrangig haftende Organgesellschaft werden obwohl es an der Gleichstufigkeit der Schuld fe hlt - im Hinblick auf § 44 Abs. 1 AO als Gesam t- schuldner behandelt. Ein eventueller Innenausgleich wird nach bürgerlichem Recht entsprechend § 426 BGB vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 55 f.; Urteil vom 1. Dez ember 2003 II ZR 202/01, ZIP 2004, 164, 165; Urteil vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 19; BFH, Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08, BFHE 226, 391, 398). b) Umfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs im Anwendungsb e- reich des entsprechend heranzuziehenden § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richten sich nach der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses der am O r- gankreis Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 II ZR 202/01, ZIP 2004, 164, 165). Hierbei gilt im Gru ndsatz, dass derjenige Beteiligte am Orga n- kreis, aus dessen Umsätzen die an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuerb e- träge herrühren, im Innenverhältnis der Organschaft auch die Steuerlast zu tr a- gen hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 28, 11 - 7 - 36; BFH, Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08, BFHE 226, 391, 398; vgl. zur gewerbesteuerlichen Organschaft: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 59). Die durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bewirkte Zurechn ung der Umsä t- ze des Organkreises an den Organträger als Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt dient im Wesentlichen der Vereinfachung der Steuererhebung und stellt keine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die gesetzgeberischen Gr ünde für die Normierung der umsatzsteuerlichen Orga n- schaft in der gegenwärtigen Form berühren die zivilrechtlichen Rechtsbezi e- hungen zwischen den Parteien nicht. Das Umsatzsteuerrecht wird seit der Ei n- führung des Mehrwertsteuersystems im Jahr 1968 (BGBl. I S. 545) auf der Ebene der selbstständigen Vorunternehmer vom Grundsatz der Belastung s- neutralität beherrscht. Der jeweilige am Organkreis beteiligte Rechtsträger ve r- einnahmt die Umsatzsteuer für die von ihm ausgeführten Umsätze mit dem (Brutto - )Entgelt von seinem jeweiligen Abnehmer. Die Zurechnung dieser U m- sätze an den Organträger ohne zivilrechtlichen Innenausgleich widerspräche dem Grundsatz der Belastungsneutralität, weil er zu erheblichen Vermögen s- verschiebungen zwischen den am Organkreis beteiligten R echtsträgern führen würde. c) Der Grundsatz der materiellen Zuordnung der Umsatzsteuerlast im I n- nenverhältnis an den Verursacher ist in entsprechender Weise beim Ausgleich von Vorsteuerabzügen zu beachten. Die (materielle) Interessenlage im Inne n- verhält nis der Parteien mit einem formal berechtigten Organträger und einer materiell berechtigten Organgesellschaft entspricht der von Gesamtgläubigern. Der zivilrechtliche Ausgleich entsprechend § 430 BGB innerhalb des Organkre i- ses hat auch im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht dem Grundsatz der B e- lastungsneutralität Rechnung zu tragen. Dies gebietet, demjenigen Beteiligten 12 13 - 8 - am Organkreis, der durch einen Leistungsbezug die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG schafft, im Innenverhält nis der Orga n- schaft die dem Abzugsrecht korrespondierende Vermögensposition zuzuwe i- sen. aa) Anders als für die Haftung für Steuerverbindlichkeiten des Organkre i- ses (§ 73 AO) ist für Vorsteuervergütungsansprüche des Organträgers gegen die Steuerbehörden, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung ist, eine (subsidiäre) Mitberechtigung der Organgesellschaft gesetzlich nicht ger e- gelt. Folglich kann nur der Organträger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG Vo r- steuervergütungsansprüche geltend machen. Da s schließt es indes nicht aus, die Wertungen des Gesamtgläubigerausgleichs für das Verhältnis der am O r- gankreis beteiligten Rechtsträger untereinander anzuwenden. (1) Die auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG beruhende Verlagerung des Vorsteuerabzugsrechts auf den Organträger ist lediglich formeller, der Abwic k- lung des Steuerschuldverhältnisses dienender Natur, durch die die ohne B e- stehen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG gegeb e- ne Zuweisung der in dem Anspruch auf eine Vorsteue rvergütung liegenden Rechtsposition an die Klägerin als die Unternehmerin, für die andere Unte r- nehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG Lieferungen oder andere Leistungen ausgeführt haben, nicht verändert wird. Es gilt insoweit das oben unter II. 2. a) zur Verteilung der Umsatzsteuerlast Ausgeführte entsprechend. Kernelement des bereits angesprochenen Grundsatzes der Belastungsneutral i- tät ist das Recht des selbstständigen Vorunternehmers, die auf empfangene Lieferungen und Leistungen entrichtete Vo rsteuer im Rahmen des Vorsteue r- abzugs geltend zu machen (EuGH, DStR 2009, 2311 Rn. 55 f.; Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, Stand 9/2011, § 15 Rn. 22). Die gegenüber einer Orga n- gesellschaft erbrachten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Lieferungen oder 14 15 - 9 - Leistu ngen sind durch die Entrichtung des (Brutto - )Entgelts mit einem tatsächl i- chen Aufwand verknüpft, der durch den Vorsteuervergütungsanspruch ko m- pensiert werden soll. Es ist daher nicht ersichtlich, dass mit der durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bewirkten Zu weisung der Vorsteuervergütungsansprüche an den Organträger eine den Grundsatz der Belastungsneutralität durchbrechende zivilrechtliche Vermögenszuweisung erfolgen sollte (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand 1/12, § 15 Rn. 193 sowie § 2 Rn. 1039). (2) Lässt die steuerrechtliche Zuweisung des Rechts zum Vorsteuera b- zug in der Organschaft den materiell gebotenen Belastungsausgleich zwischen den zivilrechtlich selbstständigen Rechtsträgern des Organkreises unberüc k- sichtigt, kann allein mit der Begr ündung, es gebe keine formelle Mitberecht i- gung der Organgesellschaft, eine zivilrechtliche Ausgleichspflicht nicht verneint werden. Infolge der Saldierung der Umsatzsteuerschuld mit den Vorsteuera b- zügen im Veranlagungsverfahren gem. § 16 Abs. 1, 2 UStG ist es vom Zufall abhängig, ob es auf der Ebene des Organträgers zu einer Steuerschuld oder zu einem Steuervergütungsanspruch kommt. Der zivilrechtliche Ausgleich der durch die Organschaft bewirkten Vermögensverschiebungen kann hiervon nicht abhängen. bb) Soweit der erkennende Senat für die gewerbesteuerliche Orga n- schaft ausgesprochen hat, dass sich der Organträger wegen einer durch Ertr ä- ge der Organgesellschaft eintretenden Minderung einer Verlustvortragsmö g- lichkeit nicht bei dieser schadlos halten kann (B GH, Urteil vom 1. März 1999 II ZR 312/97, BGHZ 141, 79, 87) und der Bundesfinanzhof in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG einen Rechtsgrund für den Verlustverbrauch auf der Ebene des O r- ganträgers gesehen hat (BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 I R 107/03, BFHE 208, 288, 291), beruht das auf Besonderheiten der gewerbesteuerlichen Organschaft, die auf die zivilrechtliche Zuweisung des Rechts zum Vorsteue r- 16 17 - 10 - abzug innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht übertragen werden können (vgl. Stadie in Rau/Dürrwä chter, UStG, Stand 4/12, § 2 Rn. 1039; aA W. Müller, FS Beisse, 1997, S. 363, 370; Pyszka/Hahn, GmbHR 2010, 689, 691). Das Umsatzsteuerrecht ist in seiner Grundstruktur im Unterschied zum Gewe r- besteuerrecht nicht auf spezifische, auf der organschaftlichen Verbindung ber u- hende steuerliche Effekte ausgerichtet (Witt, Die Konzernbesteuerung, 2006, S. 49 f.; Müller/Stöcker, Die Organschaft, 8. Aufl., Rn. 1152). Vielmehr würde der Grundsatz der Belastungsneutralität auf Unternehmensebene systemwidrig durchbroche n, wenn das Recht zum Vorsteuerabzug für die an eine Organg e- sellschaft erbrachten Lieferungen und Leistungen zivilrechtlich dem Organtr ä- ger zugewiesen würde. cc) Die Beklagte hat durch die finanzielle, wirtschaftliche und organisat o- rische Eingliederung der Klägerin in ihr Unternehmen gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG das Recht erlangt, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die geset z- lich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmen für die Klägerin ausgeführt wurden, als Vorsteuer abz u- ziehen. In Ausübung dieses Rechts hat die Beklagte gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 2 UStG im Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2003 Umsat z- steuervoranmeldungen abgegeben, die in den Monaten Februar, März, April und Juni 2003 infolge des Abzugs der Vorsteuerbeträge teilweise zur Verring e- rung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus von ihr selbst ausgeführten Lief e- rungen und sonstigen Leistungen und im Übrigen zu einem Steuervergütung s- anspruch (§ 37 Abs. 1 AO) geführt haben. d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die von der Beklagten behauptete Vereinbarung, wonach der Klägerin wegen der orga n- schaftlich bedingten Zuordnung von Vorsteuerguthaben bei der Beklagten kein Erstattungsanspruch zustehen solle, de m Ausgleichsanspruch der Klägerin 18 19 - 11 - nicht entgegensteht. Die Klägerin wäre gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss einer solchen Vereinb a- rung stünde. aa) Der Ausgleich im umsatzsteuerrechtlichen Organkrei s entsprechend § 426 Abs. 1 Satz 1, § 430 BGB vollzieht sich nach einer anderweitigen B e- stimmung im Sinne dieser Vorschriften. Umfang und Grenzen eines Au s- gleichsanspruchs richten sich nach dem Innenverhältnis der am Organkreis B e- teiligten. Haben die Parte ien den Ausgleich nicht geregelt, erfolgt die Verteilung von Umsatzsteuerlast und Vorsteuerabzugsrecht - wie dargestellt - grundsät z- lich nach dem Verursacherprinzip. Daneben besteht etwa die Möglichkeit der Beeinflussung des Ausgleichs durch einen Unterneh mensvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 II ZR 202/01, ZIP 2004, 164, 165). bb) Die revisionsrechtlich zu unterstellende Vereinbarung zwischen den Parteien wäre ein für die Klägerin nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne des § 311 Abs. 1 AktG . Die allein steuerrechtlich veranlasste, der zivilrechtlichen Zuordnung nicht entsprechende Vermögensverlagerung von der Klägerin auf die Beklagte ist wie dargestellt grundsätzlich auszugleichen. Eine diesem Ausgleich entgegenstehende Vereinbarung ist nachteilig im Sinne des § 311 Abs. 1 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1999 II ZR 312/97, BGHZ 141, 79, 84; Kleindiek, DStR 2000, 559, 561 f.; Hüttemann, ZGR 171 [2007], 451, 465 f.; aA Feddersen, ZGR 2000, 523, 528). Unterlässt es das herrschende Unte r- nehmen, den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich auszugle i- chen oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil zu gewähren, ist es der abhängigen Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entst ehenden Schadens verpflichtet (§ 317 Abs. 1 Satz 1 AktG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Pa r- teien einen Nachteilsausgleich nicht vereinbart. Soweit die Revision darauf ve r- 20 21 - 12 - weist, die Beklagte habe vorgetragen, ein Ausgleich habe im Hinblick auf u m- fangreiche Sanierungsbeiträge nicht stattfinden sollen, ist das Berufungsgericht dieser Behauptung wegen ihrer Substanzlosigkeit zu Recht nicht nachgega n- gen. Die Klägerin hätte daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB Schadenersatz zu lei s- ten (Spindler/ Stilz/Müller, AktG, 2. Aufl., § 317 Rn. 8; Bödeker in Henssler/ Strohn, Gesellschaftsrecht, AktG § 317 Rn. 6; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 317 Rn. 9; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 6. Aufl., § 317 Rn. 15). Läge eine auf den E rlass des Ausgleichsanspruchs g e- richtete Vereinbarung zwischen den Parteien vor, wäre die Beklagte der Kläg e- rin gem. § 251 Abs. 1 BGB zum Wertersatz verpflichtet. 3. Der Anspruch besteht auf der Grundlage der von der Revision nicht in Frage gestellten F eststellungen des Berufungsgerichts auch in der geltend g e- machten Höhe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung nur in Höhe der Summe der sich aus ihren internen Umsatzsteuervoranmeldungen erg e- benden Vorsteuerüberschüsse, d.h. den Betrag, um den die Vorsteuerbeträge die im jeweiligen Zeitraum anfallenden Umsatzsteuerschulden der Klägerin übersteigen. Ob es aufgrund dieser Vorsteuerüberschüsse zu einer Vorsteue r- vergütung an die Beklagte gekommen ist oder ob diese von einer eigenen U m- satzsteuerschuld befreit wurde, ist für den Anspruch der Klägerin nicht von B e- deutung. 22 - 13 - 4. Rechtsfehlerfrei und von der Revision ebenfalls nicht beanstandet - hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass d er Anspruch nicht verjährt ist. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 329 O 62/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 11 U 92/08 - 23
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