BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ECLI:DE:BGH:2015:051115UIZR91.11.0 URTEIL I ZR 91 /11 Verkündet am: 5 . November 201 5 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Marcel - Breuer - Möbel II UrhG § 17 Abs. 1 Fall 1 Das ausschließliche Verbreitung srecht des Urhebers umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb des Orig i- nals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes zu werbe n. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 5 . November 20 1 5 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Dr. Kirchhoff , Prof . Dr. K och , Dr. Löffler und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 27. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl ägerin, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, gehört zur Knoll - Gruppe, die hochwertige Möbel herstellt und weltweit verkauft. Mutter - gesellschaft der Knoll - Gruppe ist die in P ennsylvania/USA ansässige Knoll Inc. Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italie - nischem Recht, vertreibt europaweit Designmöbel im Direktvertrieb. Der Be - klagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 vertreiben Möbel nach Entwürfen von Marcel Breuer (Sessel Mies van der Rohe (Sessel, H o - Sessel). - ihrer Möbel. Die Seite ist auch in deutscher Sprache abrufbar. Daneben warb die Beklagte zu 1 für ihre Angebote in den Jahren 1 2 3 - 3 - 2005 und 2006 regelmäßig in Deutschland in verschiedenen Tage s zeitungen und Zeitschriften sowie einem Werbeprospekt mit dem Hinwei s: Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt). Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von B e deutung - in erster L inie urheberrechtliche Ansprüche und hilfsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Zu den urheberrechtlichen Ansprüchen hat die Klägerin vo r getragen, die in Rede stehenden Möbel seien als Werke der angewandten Kunst urhe - berrechtlich geschü tzt. Sie sei Inhaberin der ausschließlichen urheberrecht - lichen Nutzungsrechte an den von Marcel Breuer entworfenen Möbeln. Die Knoll Inc. sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den von Ludwig Mies van der Rohe entworfenen Möbeln und habe sie zur Geltend - machung urheberrechtlicher Ansprüche ermächtigt. Die Beklagte zu 1 verletze mit ihrer in Deutschland veröffentlichten Werbung ihr Recht und das ihrer Muttergesellschaft aus § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG, das Original oder Verviel - fältigungsst ü cke de s Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Die Klägerin hat gestützt auf urheberrechtliche Ansprüche beantragt, den Beklagten zu verbieten, nicht von der Klägerin oder der Knoll Inc. stammende Möbel in Deutschland anzubieten, die den im Klageantrag abgebild eten , von h - Sessel) entworf e nen Möbeln entsprechen. Ferner hat sie die Beklagten auf Au skunftserteilung in Anspruch genommen sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Bekanntmachung des Urteils b e- geh r t . 4 5 6 - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg, GRUR - RR 2009, 211). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Mit Beschluss vom 11 . April 201 3 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ver - wandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2013 , 1 137 = WRP 201 3 , 14 80 - Marcel - Breuer - Möbel I ): 1. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffen t- lichkeit zum Erwerb anzubieten? Falls die erste Frage zu bejahen ist: 2. Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, so n- dern auch Werbemaßnahmen? 3. I st das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Ang e- bots nicht zu einem E rwerb des Originals oder von Vervielfältigungsst ü cken des We r kes kommt? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 1 3. Mai 201 5 (C - 516 /1 3 , GRUR 201 5, 665 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca /Knoll ) wie folgt en t schieden: Ar t. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europ ä ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist d a- hin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in B e- zug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund di eser We r- bung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt. 7 8 9 - 5 - En t scheidungsgründe: I . Da s Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche als begründet angesehen , weil die in Rede stehenden Möbel - entwürfe von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe in Deutschland als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschü tzt seien und die Beklagten durch die Werbung für die von ih nen vertriebenen Möbel in deut - schen Pressemedien, in Postwurfsendungen und im Internet in das Verbrei - tungsr echt der Klägerin und der Knoll Inc. eingegriffen hätten. Dazu hat es ausgeführt: D ie deutschen Gerichte seien international zuständig. Die Klägerin sei zur Führung des Prozesses auch insoweit befugt, als sie Rechte der Knoll Inc. an den Möbel modelle n Ludwig Mies van der Rohes im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend mache. Di e in Rede stehenden Möbel entwürfe von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe seien in Deutschland als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Die Beklagten hätten durch die Werbung für die von ihnen vertriebenen Möbel in deutschen Pres semedien, in Postwurfsendungen und im Internet in das Verbreitungsrecht der Kl ä gerin und der KnolI Inc. in der Form des öffentli chen Anbietens eingegriffen. Die Klägerin könne d ie Ansprüche für den Sessel geltend machen, w eil sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte der Entwür fe Marcel Breuers sei. Sie könne sich für die A n sprüche hinsichtlich der von den Beklagten angebo - Serie (Sessel, Hocker, Liege und Tisch) , - Sessels auf die ausschließlichen Nutzungsrechte der KnolI Inc. an den Möbelentwürfen Ludwig Mies van der Rohes stützen. Für die Verletzungshandlung en hafte ten die Beklagte zu 1 als Inhaber in des Unternehmens und der Beklagte zu 2 als deren alleiniger Geschäftsführer. 10 11 - 6 - II . Die Revision de r Beklagten hat keinen Erfolg . 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 9 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP, mwN) , folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel - Ia - VO ). a) Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im H oheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubt en Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer so l chen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. b) Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft, und der Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer, haben ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Italien. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel - I - VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten zu 1 ist in Italien. c) Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO zählen Urheberrechtsverletzungen (vgl. EuGH , Urteil vom 3. April 2014 - C - 387/12, GRUR 2014, 599 Rn. 35 - Hi Hotel/Spoering; BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 - Hi H o tel I I). d) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetret en ist oder einzutreten droht" meint sowohl de n Ort der Verwirklichung des Schadens - erfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens , so dass der Beklagte nach Wahl d es Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden 12 13 14 15 16 17 - 7 - Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/ Spoering ; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 19 - Hi Hotel II , jeweils mwN ). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationa len Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel/Spoering; BGH , GRUR 2015, 264 Rn. 18 - Hi Hotel II , j e- weils mwN ). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirkli chung des Schadenserfolgs begründet, da n ach dem schlüssigen Vorbringen de r Kläger in in Deutschland Urhebe r rechtsverletzungen eingetreten sind und einzutreten drohen. Nach dem ( unstre i tigen ) Vorbringen der Klägerin haben die Beklagten in Deutschland über i hre deutsc h sprachige Internetseite sowie in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften und einem Werbeprospekt regelmäßig für den Kauf ihrer Möbel geworben. Sie haben nach dem schlüss i gen Vorbringen der Klägerin damit in Deutschland das ausschließliche Recht der Urheber zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der hier urheberrechtlich geschützten Möbel m o- de l le verletzt ( vgl. unten Rn. 44 bis 74 ) . Dies begründet zudem die Vermutung, dass es zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. 2. Die K lägerin ist zur Führung des Prozesses auch insoweit befugt, als sie urheberrechtliche Ansprüche der Knoll Inc. wegen einer Verletzung des Verbreitungsrechts an den Möbel mo delle n Ludwig Mies van der Rohes im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht . a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der 18 19 20 - 8 - Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rec htsverfolgung vorliegen , wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann ( BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 24 = WRP 2014, 68 - Beuys - Aktion, mwN; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 87 = WRP 2015, 739 - Videospiel - Konsolen II). b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Die Knoll Inc., die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Möbel modelle n Ludwig Mie s van der Rohes ist, hat die Klägerin zur gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen wegen Verletzung en des Urheberrechts an diesen Möbel modelle n ermächtigt. Da d ie Klägerin mit Einwilligung der Knoll Inc. Möbel nach Entwürfen Mies van der Rohes in Deutschlan d ve r treibt, hat sie ein eigenes schutzwürdige s Interesse an ein er gerichtlichen Verfolgung von Verletzungen des ausschließlichen Rechts der Knoll Inc. zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken dieser M ö- be lmodelle in Deutschland. 3. D ie von der Kläge rin erhobenen Ansprüche auf Unterlassung ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 1 UrhG ), Feststellung der Schadenser - satzpflicht (§ 97 Abs. 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 2 UrhG) , Auskunft (§ 101a Abs. 1 und 2 UrhG aF, jetzt § 101 Abs. 1, 3 und 4 UrhG, § § 242, 259 BGB) und Bekanntmachung des Urteils (§ 103 UrhG) sind begrü n det, weil die Beklagten mit ihrer Werbung für den Erwerb der Möbel das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der Möbel entwürfe ( § 17 Abs. 1 UrhG ) widerrecht lich und schuldhaft verletzt haben. a) Für d ie Beurteilung der Frage, ob die hier in Rede stehenden Möbel - modelle urheberrechtlich geschützt sind u nd ob gegebenenfalls die Beklagten 21 22 23 - 9 - dieses Recht verletzt haben, sind die Vorschriften des deutschen Urheb er - rechtsgesetzes anzuwenden. aa) Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist nach dem deutschen internationalen Privatrecht ebenso wie jetzt gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom - II - VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates , für dessen Gebiet der Schutz bean - sprucht wird - zu beantworten . Nach diesem Recht sind insbesondere das Be - stehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechts - verletzung zu beurteilen (BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 24 - Hi H o tel II, mwN). bb) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Möbel modelle n sind, für die die Kläge r in im In land urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist danach im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts setzt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht voraus, dass die M ö- belmodelle tatsächlich im Inland urheberrechtlic hen Schutz genießen und die daran bestehenden urheberrechtlich geschützte n Rechte tatsächlich verletzt wo r den sind . b ) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die in Rede stehenden Möbel modelle von Marcel Breuer und Mies van der Rohe s e ien in Deutschland als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Beantwortung der Frage, ob einem E r zeugnis Kunstwerkeigenschaft zukommt und ob es insbesondere einen ausreichenden Grad eigens chöpfe - rischer Kraft offenbart, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 24 25 26 27 - 10 - 1995, 908 - Silberdistel; Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 45 - Ge burtstagszug). Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen ( zu den Anforderungen an den Urheberrechtss chutz von Werken der angewandten Kunst , die einem Geschmacksmusterschutz zugä nglich sind vgl. BGHZ 199, 52 Rn. 26 bis 41 - Geburtstagszug ; zum Urheberrechtss chutz von Möbel modellen vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 637 f. - Stahlrohr - stuhl I ; Urteil vom 27. Mai 1981 - I ZR 102/79 , GRUR 1981, 820, 822 f. - Stahl - rohr stuhl II; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 f. ; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 169; Schulze in Dre i er/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 2 Rn. 171) . c ) D ie Klägerin ist b erechtigt, die von ihr erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Entwür fe n Marcel Breuers . Sie ist von der KnolI Inc. als Inhaberin der ausschließlic hen Nutzungsrechte an den Entwürfe n - Serie (S essel, Hocker, Liege und Tisch) , - Sessel ermächtigt, deren Ansprüche geltend zu machen. d ) Die Bekl agten h aben das ausschließliche Recht der Urheber aus § 17 Abs. 1 UrhG zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland urheberrechtlich geschützten Möbel modelle verletzt, indem sie in Deutschland über ihre deutschsprachige Internetseite sow ie in verschiedenen Tageszeitun - gen und Zeitschriften sowie einem Werbeprospekt regelmäßig für den Kauf ihrer Möbel geworben haben. aa) Die Revision der Beklagten wendet sich ausschließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten durch die Werbung für 28 29 30 31 - 11 - die M ö bel in deutschen Pres semedien, in Postwurfsendungen und im Internet das Verbreitungsrecht in der Form des Rechts, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten, verletzt . Sie macht geltend, der Tatbe - stand de s Anbietens nach § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG habe keine Bedeutung als eigenständige Verwertungshandlung, wenn er in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und unter Berücksichtigung der Recht - sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Uni on ausgelegt we r de. Damit hat die Revision keinen Erfolg. bb) Das Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich be i dem Verbreitungsrecht um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimm - ter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2001/29/EG d as Verbre itungsrecht vollständig harmon i siert und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürf en (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le - Corbusier - Möbel II, mwN ; zum Recht der öffentlichen Wiedergabe vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 - Svensson / Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. J uli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 201 6 , 171 Rn. 17 = WRP 201 6 , 224 - Die Realität II). cc) Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitglied - staaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Ver - breitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof der Europäischen Union 32 33 - 12 - hat Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin aus g e legt , dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten k ann , wenn nicht er - wiesen ist , dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist , sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urhe - berrechtlich geschüt zt ist , zu seinem Erwerb anreg t (EuGH, GRUR 2015, 665 Rn. 35 - Dimensione und Labianca/Knoll) . dd) Danach verletzt die beanstandete Werbung das ausschließliche Recht der Urheber zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland urheberrech tlich geschützten Möbel modelle . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirbt d ie Beklagte zu 1 auf ihrer - von Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Möbel modelle . Die Seite ist auch in deutscher Sprache abrufbar. Daneben warb die Beklagte zu 1 in den Jahren 2005 und 2006 regelmäßig in Deutschland in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie in einem Werbeprospekt für den Erwerb dieser Möbel . E s handelt sich danach um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke der Möbelmodelle, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer au s der Union gekommen ist . e ) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte n zu 1 und 2 für die Verletzung der Urheberrechte an den Möbelmodellen hafte n . Die Beklagte zu 1 haftet als Inhaberin des Unternehmens , d er Beklagte zu 2 als de ren alle i niger Geschäftsführer. 34 35 - 13 - aa) Ein Geschäftsführer haftet für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft persönlich, wenn er an ihnen entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grun dsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 1 7 - Geschäftsführerhaftung, mwN ; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 - Videospiel - Konsolen II ; BGH, Urteil vom 22. Janua r 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 45 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne) . B eruht die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäfts - führungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden ist (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung ; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 83 - Videospiel - Konso - len II ; GRUR 2015, 909 Rn. 45 - Exzente rzähne ). bb) Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Über den allgemeinen Wer - beauftritt einschließlich de s Internetauftritt s eines Unternehmens wird typischer - weise auf Geschäftsleitu ngsebene entschieden (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung) . Ebenso wird typischerweise auf Geschäftsführer - ebene darüber entschieden, ob und inwieweit von der Gesellschaft hergestellte oder vertriebene Produkte im Ausland vertrieben und bew orben werden sollen. Es ist d eshalb davon aus zugehen , dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1 entschieden hat, in Deutschland für den Kauf der M ö bel zu werben. 36 37 - 14 - III . Danach ist d ie Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.01.2009 - 308 O 255/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2011 - 5 U 26/09 - 38
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