BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/13 Verkündet am: 13. März 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1; BGB §§ 1684, 1686 a) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Recht s- schutzbegehren. b) Allein der Umstand, d ass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfa h ren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungs pauschale (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vie l- mehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einze l- falls" den Pauschalsatz als unbillig erscheinen la s sen. BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 - OLG Braunschweig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2014 durch den Vizepr äsiden ten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2013 wird z u- rückgewiesen. Der Kläger trägt di e Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit seinem am 29. N ovember 1994 außerhalb einer Ehe geborenen Sohn C . in Anspruch. Daneben begehrt er die Fes t- stellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Familiengericht dauerte nahezu zwei Jahre und acht Mona te, während das anschließende Beschwerdeverfa h- ren vor dem Oberlandesgericht nach acht Monaten beendet war. 1 2 - 3 - Bereits vor Einleitung des streitgegenständlichen Umgangsrechtsverfa h- rens herrschte zwischen den Kindeseltern ein jahrelanger, in mehreren G e- rich tsverfahren ausgetragener Streit über die Besuchskontakte des Klägers zu seinem Sohn. Auf Anregung des Jugendamts entzog das Familiengericht dem Kläger durch einstweilige Anordnung vom 14. September 2007 vorläufig das U m- gangsrecht, da unbelastete Umgan gskontakte auf Grund der ständigen Ause i- nandersetzungen zwischen den Eltern nicht möglich waren, das Kind Verha l- tensweisen mit Krankheitswert zeigte und sogar Suizidabsichten äußerte. Die am 31. Oktober 2007 durchgeführte Anhörung der Kindeseltern und des Amt s- arztes führte dazu, dass der persönliche Umgang des Klägers mit seinem Sohn " vorerst bis längstens 31. März 2008 " ausgesetzt wurde, um die Begutachtung des Kindes durch eine Fachklinik für Kinder - und Jugendpsychiatrie zu ermögl i- chen. Der Kläger war mi t dieser Verfahrensweise einverstanden. Der bereits am 23. Januar 2008 erstellte Klinikbericht wurde im Mai 2008 dem Familiengericht zugeleitet. Dieses ordnete sodann am 17. Juli 2008 an, dass der Umgang im Interesse des Kindeswohls weiter ausgesetzt werd e und eine (abschließende) gutachterliche Stellungnahme des Gesundheitsamts einzuholen sei. Nach Ric h- terwechsel fand am 2 9. Oktober 2008 ein weiterer Anhörungstermin statt, in dem sich der als Sachverständiger befragte Amtsarzt im Interesse des Kinde s- wohls gegen Besuchskontakte des Klägers aussprach. Vor diesem Hintergrund schlug das Familiengericht unter anderem vor, der Kläger solle künftige Bes u- che behutsam durch Briefkontakte vorbereiten. Darauf ging der Kläger jedoch nicht ein. Mit Beschluss vom 28. No vember 2008 bestellte das Gericht eine b e- rufsmäßige Verfahrenspflegerin für das Kind. Diese erstellte in der Folgezeit einen umfangreichen Bericht, den sie am 6. Februar 2009 zu den Akten reichte und in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass ein erzwungener Umg ang eine Ki n- 3 4 - 4 - deswohlgefährdung darstelle. Nachdem ein auf den 6. Mai 2009 bestimmter Anhörungstermin auf Antrag des Klägers ve rlegt werden musste und er zudem mit Schreiben vom 5. Mai 2009 mit geteilt hatte , dass er einen Rechtsanwalt eingeschal tet habe, ver fügte die zuständige Richterin am 5. Juni 2009 , ihr die Akte nach vier Wochen wieder vorzulegen . Im Hinblick auf ein Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2009 notierte die Richterin am 22. Juni 2009 eine neue Wiedervorlagefrist von vier Wochen ( " Stellungnahm e RA R . ? " ). Mit Verfügung vom 30. September 2009 setzte sie , nachdem bis dahin eine anwaltl iche Ste l- lungnahme nicht eingegangen war, den Klä ger hiervon in Kenntnis und b e- stimmte eine weitere Wiedervorlagefrist von zwei Wochen. A m 2. Dezember 2009 fand s odann ein " Abschlusstermin " statt. Wenige Tage zuvor hatte sich der vom Kläger angekündigte Verfahrensbevollmächtigte erstmals gemeldet und schriftlich mehrere Anträge zum Umgangsrecht gestellt. Außerdem machte er einen Anspruch auf vierteljährliche Auskun ftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des Kindes geltend. Am 3. Dezem ber 2009 hörte die Familienric h- ter in das Kind persönlich an und fertigte darüber ein ausführliches Protokoll. Mit Beschluss vom 28. April 2010 entschied das Familiengericht in d er Hauptsache, dass der persönliche Umgang des Klägers mit seinem Sohn bis auf weiteres ausgesetzt werde. Eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch unterblieb versehentlich und wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 nachgeholt. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 legte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. April 2010 ein und begründete diese unter dem 5. Juli 2010. Nach Gewährung von Stellungnahmefristen für die übrigen Beteiligten hörte das Oberlandesgericht am 17. November 2010 das Kind an und verhandelte am 23. November 2010 abschließend. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010, der an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2010 zug e- stellt wurde, wies das Oberlandesgericht die Beschwe rde zurück. Anhörungsr ü- 5 - 5 - ge und Gegenvorst ellung des Klägers vom 10. Januar 2011 blieben erfolglos. Sie wurden mit Beschluss vom 17. Februar 2011 zurückgewiesen. Die Verfa s- sungsbeschwerde des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der das Verfahren beendende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. De zember 2011 wurde ihm am 27. Dezember 2011 zugestellt. Bereits zuvor hatte der Kläger mit Schriftsätzen vom 4. November 2010 und 13. Oktober 2011 Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und die übe rlange Dauer des umgangsrech t- lichen Verfahrens gerügt. Die vorliegende Entschädigungsklage, die dem Beklagten am 25. Juni 2012 zugestellt wurde, hat der Kläger am 11. Mai 2012 beim Oberlandesgericht eingereicht. Er hat geltend gemacht, das erstinst anzliche Verfahren sei um etwa 25 Monate, das Auskunftsverfahren um neun Monate und das Beschwerdeverfa h- ren um vier Monate verzögert. Die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzl i- chen Umgangsrechtsverfahrens betrage lediglich 6,8 Monate. Da sein U m- gangsr echt durch die überlange Verfahrensdauer faktisch entwertet worden sei, entspreche eine Entschädigung in Höhe von 13.4 Abs. 2 Satz 4 GVG). Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Entschäd i- Klage abgewiesen. 6 7 8 9 - 6 - Mit seiner vom Oberlandesgericht zuge lassenen Revision verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit zu seinem Nachteil en t- schieden worden ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begrün dung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen das beklagte Land gemäß § 198 Abs. 1, 2 GVG ein Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Umgang s- §§ 198 ff GVG sei nach Art 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren a n- wendbar, da das innerstaatliche Aus gangsverfahren erst mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts am 27. Dezember 2011 beendet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Beschwerdeverfahren beim EGMR bereits eingeleitet gewesen. 10 11 12 13 - 7 - Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ma ß- gebliche Zeitraum erstrecke sich von der Einleitung des Umgangsrechtsverfa h- rens am 14. September 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses des Oberla n- desgerichts vom 16. Dezember 2010. Für die Frage der Angemessenheit der Verfahr ensdauer sei nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Annahme fester Zeitgrenzen komme ebenso wenig in Betracht wie die Heranziehung der durchschnittlichen Dauer von Verfahren einer bestimmten Art. Es sei dem Kl ä- ger de shalb verwehrt, für die Berechnung seines Entschädigungsanspruchs lediglich auf die Differenz zwischen der tatsächlichen und der statistischen Ve r- fahrensdauer bei Umgangssachen abzustellen. Eine unangemessene Verfahrensdauer liege regelmäßig dann vor, wenn sachlich nicht begründete Lücken in der Verfahrensförderung vorlägen. Im Streitfall habe es sich um ein komplexes Verfahren gehandelt, bei dem das Zeitmoment wegen der Gefahr der Entfremdung zwischen dem Kläger und se i- nem Sohn wesentlich sei. Unter B erücksichtigung des Prozessverhaltens des Klägers, der zahlreiche Stellungnahmen und Anfragen zu den Akten gereicht habe, und des dem Gericht bei der Verfahrensgestaltung zukommendem Fre i- raums könne eine sachwidrige Verzögerung des Beschwerdeverfahrens nic ht festgestellt werden. Allein die Verfahrensführung durch das Amtsgericht habe zu einer entschädigungspflichtigen Gesamtverzögerung des Verfahrens im U m- fang von acht Monaten geführt, insbesondere durch die unzureichende Verfa h- rensförderung in Bezug auf de n Bericht der Fachklinik für Kinder - und Jugen d- psychiatrie vom 23. Januar 2008, die verspätete Bestellung der Verfahrenspfl e- gerin und die zwischen den Verfügungen vom 22. Juni und 30. September 2009 liegende, sachlich nicht gerechtfertigte " Lücke " . 14 15 16 - 8 - Di e nach dem Pauschalsatz des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sich ergebe n- GVG. Da Gegenstand des Ausgangsverfahrens eine Kindschaftssache sei und das Familiengericht über den parallel geltend g emachten Auskunftsanspruch zunächst nicht entschieden habe, sei eine moderate Erhöhung des Entschäd i- Fall im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG liege nicht vor. Die zusätzliche Feststellung der U n- angemess enheit der Verfahrensdauer könne der Kläger deshalb nicht verla n- gen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) findet nach der Übergangsv orschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und stra f- rechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) auf den Streitfall Anwendung. Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkraftt reten am 3. D e- zember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) bereits abgeschlossen waren, wenn deren Dauer zu einer nach Art. 35 Abs. 1 EMRK zulässigen Beschwerde vor dem EGMR geführt hat ( Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 9, 15). Diese V oraussetzungen sind hier erfüllt. Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene familiengerichtl i- che Verfahren wurde durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2010 und 17. Februar 2011, mit denen die Beschwerde und die 17 18 19 20 - 9 - Anhörungsrü ge des Klägers zurückgewiesen wurden, beendet. Damit war der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Entgegen der Au f- fassung des Oberlandesgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auf die Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsg erichts vom 16. Deze m- ber 2011 nicht an. Wird die überlange Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, stellt die Verfassungsbeschwerde keinen effektiven Recht s- behelf im Sinne von Art. 13 EMRK dar. Ein Beschwerdeführer ist demnach nicht verpfl ichtet, vor Anrufung des EGMR eine Verfassungsbeschwerde beim Bu n- desverfassungsgericht einzulegen (EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 105 ff und NVwZ 2008, 289 Rn. 64 ff; Schäfer i n Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 35 Rn. 34, 57; Meyer - Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 13 Rn. 38, Art. 35 Rn. 19). Da der Kläger die Verfahrensdauer bereits mit Individualbeschwerde vom 4. N o- vember 2010 gerügt hatte, wurde die Sechs - Monats - Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der innerstaatliche Rechtsweg zu die sem Zeitpunkt noch nicht erschöpft war (vgl. Schäfer aaO Art. 35 Rn. 3, 35, 52 ff). Die nach Fristablauf eingelegte (erneute) Beschwerde vom 13. Okt o- ber 2011 ist lediglich als jederzeit mögliche Ergänzung der bereits zulässig e r- hobenen Beschwerde anzusehen (vgl. Schäfer aaO Art. 35 Rn. 17). Demen t- sprechend wurde sie beim EGMR unter demselben Aktenzeichen geführt. Durch die am 11. Mai 2012 eingereichte und am 25. Juni 2012 zugestel l- te Klageschrift wurde die Ausschlussfrist des Art. 23 Satz 6 ÜGRG eingeh alten (§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 167 ZPO). 2. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht hätte die nachgeholte Entscheidung des Familiengerichts über den zunächst übersehenen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 1686 BGB als gesondert zu ents chädigendes Ve r- fa hren behandeln müssen, bleibt ohne Erfolg . 21 22 - 10 - § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfa h- rens im Sinne der Entschädigungsreg elung. Gerichtsverfahren ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammen hang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren. Vielmehr geht das Gesetz von einem an der Haupts a- che orientierten Verfahrensbegriff aus (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BeckRS 2013, 22861 Rn. 20) . Lediglich für den Bereich des b e- reits eröf fneten Insolvenzverfahrens fingiert § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 3 GVG, dass jeder Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt (Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsve r- fahren, § 198 GVG Rn. 49). In zeitlicher Hinsicht ist der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Ve r- fahren zu beh andeln (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 21 ). Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Auskunftserteilun g (§ 1686 BGB), den der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. November 2009 kumulativ neben weiteren Anträgen in dem familiengerich t- lichen Umgangsrechtsverfahren gestellt hat (dazu Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1686 Rn. 1), nicht als Einleitung eines getrennt zu betrachtenden Gerichtsve r- fahrens anzusehen. Vie lmehr sollte darüber in dem bereits anhängigen U m- gangsrechtsverfahren entschieden werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Familiengericht e rstmals in dem Beschluss vom 8. Oktober 2010 sachlich mit dem Auskunftsantrag befasst hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet. Das Obe r- landesgericht hatte zwischenzeitlich die Akten zur Entscheidung über das Au s- kunftsbe gehren an das Familiengericht zurückgesandt. Das Umgangsrechtsve r- fahren wurde parallel in der zweiten Instanz fortgeführt und im Dezember 2010 durch Zurückweisung der Beschwerde des Klägers abgeschlossen. 23 24 - 11 - 3 . Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht über die festgestellte Verzögerung von acht Monaten hinaus eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens zu Recht verneint. Die diesbezügliche Verfa h- rensförderung durch die Gerichte des Ausgangsverfahre ns weist keine en t- schädigungs rech tlich relevanten Lücken auf. Durch die zunächst unterbliebene Entscheidung über den Auskunftsanspruch wurde die Gesamtverfahrensdauer - wie unter 2. dargelegt - nicht verlängert. a) Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte bei der Beurteilung der Una n- g emessenheit der Verfahrensdauer nicht auf die konkreten Fallumstände, so n- dern auf die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Umgangsverfa h- rens, die bei 6,8 Monaten liege, abstellen müssen, greift nicht durch. aa) Für die Feststellung, ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens una n- gemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, kommt es nach dem ei n- deutigen Gesetzeswortlaut auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt die U m- stände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ( " insbesondere " ) und ohne abschließenden Charakter (BT - Drucks. 17/3702 S. 18). Weitere ge wichtige Beurteilungskriterien sind die Ve r- fahrensführung durch das Gericht sowie die zur Verfahrensbeschleunigung, die nicht zum Selbstzweck werden darf, gegenläufigen Rechtsgüter, wobei vor a l- lem die aus dem Rechtsstaat s prinzip folgende Gewährleistung de r inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Una b- hängigkeit und des gesetzlichen Richters in den Blick zu nehmen sind. Erforde r- 25 26 27 - 12 - lich ist eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände (grundlegend S e- nat surteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 25, 28, 32 ff; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 aaO Rn. 37, 40, 43 ff und vom 23. Januar 2014 - III ZR 3 7/13, BeckRS 2014, 03167 Rn. 36, 39 f , jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). bb) E ine abstrakt - generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhäl t- nismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und proz essualen Situationen scheitern. Mit de r Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen a bgesehen. Ein nach Verfahrensarten oder - gegenständen, nach Schwierigkeitsgraden oder in ähnlicher Weise ausdifferenziertes System fester " Normwerte " scheidet deshalb aus (vgl. Maidowski, JM 2014, 81, 82). Die Ausrichtung auf den Einzelfall ergibt sich ei n- deutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wird durch dessen Entstehungsg e- schichte bestätig t (dazu Steinb eiß - Winkelmann aaO Einführung Rn. 236 ff) und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Wi l- len des Gesetzgebers (BT - Drucks. 17 /3802 S. 18). Feste Zeitvorgaben können auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht en t- nommen werden (siehe dazu die Übersicht b ei Meyer - Ladewig aaO Art. 6 Rn. 199 ff, insbesondere Rn. 207 f). Das Bundesverfassungsgericht hat ebe n- fa lls keine festen Zeitgrenzen aufgestellt und beurteilt die Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, stets nach den besonderen U m- 28 29 - 13 - ständen des einzel nen Fall s (vgl. BVerfG , NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2013, 3630 Rn. 30, 32 mwN). Der Verzicht auf allgemeingültige Zeitvorgaben schließt es auch rege l- mäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statist i- scher Durchschnittswerte zu ermitteln. Nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG kommt es auf die " angemessene " und nicht auf die " durchschnittl i- che " Verfahrensdauer an. Daneben ist zu bedenken, dass § 198 GVG nicht nur einzelfallbezogene " Ausreißer " erfasst, sondern auch dann eingreift, wenn die Verzögerung auf strukturellen Problemen (zum Beispiel unzureichende Pers o- nalausstattung der Justiz) beruht. Die Ermittlung aussagekräftiger Vergleich s- werte, die keine solchen " Systemfehler " enthalten, stellt sich als schwierig d ar, zumal die Verschiedenartigkeit der einzelnen Verfahrensarten eine einheitliche Betrachtung verbie tet . Selbst brauchbare statis tische Durchschnittswerte sind nur bedingt taugliche Parameter und können ohne eine Einzelfallbetrachtung nicht zur Grundlage einer Entschädigungsentscheidung gem acht werden. De s- halb reicht es - entgegen der Revision - für die Berechnung eines Entschäd i- gungsanspruchs nicht aus, lediglich auf die Differenz zwischen der tatsächl i- chen und der statistischen Verfahrensdauer hinzuweisen ( Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 26; Heine MDR 2013 1081, 1085; Schlick, Fes t- sc hrift für Klaus Tolksdorf, S. 549, 554; siehe auch BVerwG, NJW 2014, 96 Rn. 28 ff und BSG, NJW 2014, 248 Rn. 25 ff zu dem Sonderfall des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem SGG: statistische Zahlen als " hilfreicher Maßstab " ). b ) Die Verfahrensdau er ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der 30 31 - 14 - Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeuts amen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (aus führlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 36 ff und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 35 ff jeweils mwN). Dies bedeutet, dass die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten muss, die sich auch unter Berücksichti gung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnism ä- ßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. D e- zember 2013 aaO Rn. 42 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 38; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO Rn. 39; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG aaO Rn. 26: " deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen " ). Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgebl i- che r Zei traum die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdauer (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, können innerhalb einer späteren Phase des Ve rfahrens kompensiert werden (Senatsu r- teile vom 14. November 2013 aaO Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 37; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 97, 100 f). 32 33 - 15 - c ) Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs - u nd Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Kompl e- xität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Zur Ausübung seiner ve r- fahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuz u- billigen (Senatsurteile vom 14. Nov ember 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 39 ). Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungspr o- zess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überp rüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr ve r- ständlich ist (Senatsurteile vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14; vom 5 . Dezember 2013 aaO Rn. 45 f und vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, juris Rn. 30 ). Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf opt i- male Verfahrensförderung hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10, juris Rn. 16), begründen eine vertret bare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahren s- leitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlä n- gerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 a aO Rn. 46 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 30 ). Im Entschädigung s- prozess dürfen diejenigen rechtlichen Überlegungen, die der erkennende Ric h- ter bei der Entscheidungsfindung im A usgangsprozess angestellt hat, grun d- sätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigke it ü berprüft werden (Schlick aaO S. 555). Stets muss jedoch in den Blick genommen werden, dass die Gerichte sich mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen haben (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 a aO Rn. 11, 14; BVerfG, NJW 2013, 3630 Rn. 32, 37, 44). 34 - 16 - Erst wenn die Verfahrenslaufzeit, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt ist, in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung de s weiten richterlichen Gesta l- tungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangeme s- sene Verfahrensdauer vor (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 ff; vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 40 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 31 ; BVerwG aaO Rn. 42). d ) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hält die Beurte i- lung des Oberlandesgerichts, durch die Verfahrensführung des Familiengerichts sei das erstinstanzliche Verfahren lediglich im Umfang von acht Monaten ohne sachlichen Grund nicht gefördert worden, den Angriffen der Revision stand. Die Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die Entschädigungsklage entscheidet. Bei der Subsumti on des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Revisionsg e- richt den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtlich e Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung w e- sen t lichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl. nur Senatsurteile vom 4. November 2010 aaO Rn. 18; vom 14. November 2013 aaO Rn. 34 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 47 ). Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Die vom Oberlandesgericht vorg e- nommene Gesamtabwägung anhand der nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ma ß- geblichen Kriterien belegt, dass alle für die Beurteilung wesentli chen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind. 35 36 37 38 - 17 - aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Oberl andesgericht davon ausgegangen, dass das Ausgang s verfahren vor allem wegen des angespannten Verhältnisses der Elte rn und der notwendigen Bete i- ligung weiterer Stellen (Jugendamt, Verfahrenspfleger, medizinischer Sachve r- ständiger) von einer " gewissen Komplexität " war (vgl. EGMR, FamRZ 2011, 1283 Rn. 47). Dies rechtfertigt die Annahme, dass von vornherein mit zeitau f- wän digen zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war. bb) Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass die zei t- nahe Entscheidung des Umgangsverfahrens für den Kläger von besonde rer persönlicher Bedeutun g war. In Verfahren, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, obliegt den Gerichten eine besondere Förderungspflicht, weil die Gefahr b e- steht, dass allein der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entsche i- dung der Sache führt. Verfahren, die das Sorge - oder Umgangsrecht betreffen, sind deshalb besonders bede utsam (vgl. EGMR, NJW 2006, 2241 Rn. 1 0 0; FamRZ 2011, 1283 Rn. 45 und Urteil vom 10. Mai 2007, Beschwerde Nr. 76680/01, juris Rn. 93, 99, 104). Bei der Festlegung des konkre ten Beschleun i- gungsmaßstabs hat das Oberlandesgericht das Alter des Kindes zu Recht in seine Überlegungen einbezogen. Denn eine Verpflichtung zur " größtmöglichen Beschleunigung " des Verfahrens besteht vor allem bei sehr kleinen Kindern (vgl. EGMR , FamRZ 20 11, 1283 Rn. 45). Kleinere Kinder empfinden, bezogen auf objektive Zeitspannen, den Verlust einer Bezugsperson - anders als ältere Kinder oder gar Erwachsene - schneller als e ndgültig (Ott aaO § 198 GVG Rn. 111). In diesen Fällen ist die Gefahr der Entfrem dung zwischen Eltern und 39 40 41 - 18 - Kind, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, besonders groß, so dass e i- ne besondere Sensibilität für die Verfahrensdauer erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2001, 961, 962). Im vorliegenden Fall war das Kind allerdings zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits knapp 13 Jahre alt und lehnte - zermürbt durch die früheren gerichtlichen Auseinandersetzu n- gen um das Umgangsrecht des Klägers - weitere " erzwungene " Besuchsko n- takte ab. Den Vorschlag des Fami liengerichts, etwaige künftige Besuchsreg e- lungen durch einen Briefkontakt vorzubereiten, hat der Kläger nicht aufgegri f- fen. Bei dieser Sachlage durfte das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass keine Situation vorlag, in der allein durch Zeitablauf die Sac h- entscheidung faktisch präjudiziert wurde. Im konkreten Fall erschien ein Zu - warten mit dem Verfahrensabschluss schon deshalb sinnvoll, um gerade durch Zeitablauf Klärungsprozesse sowohl bei dem älter werdenden Kind als auch bei den Kind eseltern zu ermöglichen und auf diese Weise die innerfami - liären " Selbstheilungskräfte " zu mobilisieren (vgl . Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 155 Rn. 5). cc) Vergeblich wendet die Revision ein, das Oberlandesgericht habe die zahlreichen und zu m Teil umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen und A n- fragen des Klägers sowie den Umstand, dass er von den ihm durch das Pr o- zessrecht eingeräumten Verfahrenshandlungen Gebrauch gemacht habe, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nic ht berücksichtigen dürfen, da das Vorgehen des Klägers weder sachwidrig noch missbräuchlich gewesen sei. Die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfa h- ren verhalten hat, ist unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverurs a- chun g wesentlich für die Beurteilung der Verfahrensdauer (BT - Drucks. 17/3802 42 43 - 19 - S. 18). Denn von ihm verursachte Verzögerungen können keine Unangeme s- senheit der Verfahrensdauer begründen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 116). Dabei kommt es auf eine " Prozessverschleppungsa bsicht " oder eine sonstige Vo r- werfbarkeit des Verhaltens nicht an. Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Dies gilt beispielsweise für häufige umfangreiche Stellun g- nahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhenla s- sen des Verfahrens (Ott aaO Rn. 117 f). In allen diesen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erfo r- derlich ist, nicht dem Staat zugerechnet (Senatsurteil vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 42 mwN ). Das Oberlandesgericht durfte deshalb bei seiner Abwägungsentsche i- dung berücksichtigen, dass der Kläger insbesondere durch zahlreiche Stellun g- nahmen und Anfragen, einen Terminsaufhebungsa ntrag sowie die späte Beste l- lung eines Verfahrensbevollmächtigten beträchtliche Verfahrensverzögerungen verursacht hat, die nicht in den Verantwortungsbereich des Familiengerichts fielen. Dazu zählt auch, dass er zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 29. Oktober 2008, der ihm begleitete Umgänge in Aussicht stellte, erst mit Schreiben vom 25. November 2008 (ablehnend) Stellung nahm. dd) Die Beurteilung der Verfahrensführung der Ausgangsgerichte durch das Oberlandesgericht lässt einen Rechtsf ehl er ebenfalls nicht erkennen. Das Entschädigungsgericht hat den zutreffenden Beurteilungsmaßstab (nur Vertretbarkeitskontrolle) zugrunde gelegt. Es ist unter Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG und unter Berücksic h- t igung des richterlichen Gestaltungsspielraums zu dem Ergebnis gelangt, dass 44 45 46 - 20 - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen de Verzögerungen im Umfang von acht M o- naten vo rhanden sind. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Soweit die Revision darüber h inaus geltend macht, das Oberlandesg e- richt habe das Vorrang - und Beschleunigungsgebot in K indschaftssachen (§ 50e FGG aF , § 155 FamFG) außer Acht gelassen und insbesondere übers e- hen, dass ein Erörterungstermin bereits binnen eines Monats nach Verfa h- rensein leitung hätte stattfinden müssen (§ 50 e Abs. 2 FGG aF ), geht die Rüge ins Leere. Wie bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht das spezifische Vo r- rang - und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zutreffend erkannt und gewichtet. Mit den Einzelh eiten der von der Revision angeführten gesetzl ichen Bestimmungen (§ 50e FGG aF , § 155 FamFG) musste es sich nicht näher au s- einandersetzen. Nach Art. 111 Abs. 1 d es FGG - Reformgesetzes vom 17 . D e- zember 2008 (BGBl. I S. 2586 ) ist § 155 FamFG auf Verfahren, di e - wie hier - vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, nicht anwendbar (Keidel/Engel - hardt aaO Art. 111 FGG - R G Rn. 2). § 50e FGG aF wurde durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kinde s- wohls vom 4. Juli 20 08 (BGBl. I S. 1188) eingeführt. Demgemäß konnte das Gebot aus § 50e Abs. 2 FGG aF (Sollvorschrift), spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchzufü h- ren, im Streitfall noch keine Wirkung entfalten. Un abhängig davon hat das F a- m i liengericht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesg e- richts bereits am 31. Oktober 2007, also nur sechs Wochen nach Verfahren s- beginn, einen Anhörungstermin durchgeführt. Nach allem ist eine (weitere) sachwidrig e Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich. 47 48 - 21 - 4 . Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, im vorliegenden Fall sei eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) g e- mäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geboten, da die Dauer des Ausgangsve rfahrens sein Umgangsrecht faktisch entwertet habe und nach den vom EGMR entw i- ckelten Grundsätzen (dazu EGMR, FamRZ 2012, 1123) eine Entschädigung § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht zur Bemessung der Höhe der Entschäd i- jedes Ja hr der Verzögerung vor. Ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfall s unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Mit der Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche Belastung der Gerichte bedeuten würden, vermieden werden. Zugleich ermöglicht dies eine zügige Erledigung der En t- schädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen ( Senatsurteil vo m 14. N o- vember 2013 aaO Rn. 46; vgl. auch BT - Drucks. 17/3802 S. 20). Die Entschäd i- gung wird dabei nur für den konkreten Verzögerungszeitraum geleistet, so dass verzögerte Verfahrensabschnitte, die die Gesamtverfahrensdauer nicht verlä n- gert haben, außer Bet racht bleiben müssen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 225). I n- soweit hat das Oberlandesgericht, was den Kläger jedoch nicht beschwert, bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags die nachgeholte Entscheidung über den Auskunftsantrag, die sich auf die Gesamtverfahren sdauer in keiner Weise ausgewirkt hat, zu Unrecht zur Begründung einer Erhöhung des Pa u- schalsatzes herangezogen. 49 50 - 22 - Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gese t- zeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehal ten, von dem normierten Pauschalsatz aus Billigkeitserwägungen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) abzuweichen. Dabei ist für eine Abweichung nach oben insbeso n- dere an solche Fälle zu denk en, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu e iner schwerwiegenden Persönlichkeits rechts ve r- letzung geführt hat (Senatsurteil vom 14. Nove mber 2013 aaO Rn. 46 mwN ). Derartige Ausnahmefälle macht die Revision nicht geltend. Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, rechtfertigt noch keine Erhöhung des Regelsatzes. Denn entscheidend ist, dass die " U m- stände des Einzelfalls " , das heißt die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer, die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich, da das knapp 13 - jährige Kind nach seinem klar g e- äußerten Willen gerichtlich erzwungene Umgangskon takte von Anfang an abg e- lehnt hat und die einstweiligen Anordnungen des Familiengerichts, mit denen der Umgang vorläufig ausgesetzt wurde, durch die in der Hauptsache ergang e- nen Entscheidungen bestätigt wurden. Eine faktische Entwertung des U m- gangsrechts d urch bloßen Zeitablauf hat gerade nicht stattgefunden. Der Hinweis der Revision auf die in dem Urteil des EGMR vom 27. Okt o- ber 2011 (Beschwerde Nr. 8857/08, FamRZ 2012, 1123) zugesprochene En t- e- chien zugrunde lag, in dem die Mutter eines Kleinkindes über einen Zeitraum von vier Jahren das Umgangsrecht verweigert hatte, ohne dass die nationalen Behörden einschritten. Dadu rch wurde eine de - facto - Situation geschaffen, die 51 52 - 23 - schließlich zu einem Verlust der emotionalen Bindung des Kindes zum Vater führte. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Braunschw eig, Entscheidung vom 08.02.2013 - 4 SchH 1/12 -
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