ECLI:DE:BGH:2017:161117UIZR91.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 91/16 Verkündet am: 16. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Handfugenpistole UWG § 4 Nr. 3 a) Der Kläger, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche E i- genart begründen, konkret vortragen. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit dies e die in Rede stehende Ware und deren Merkmale deutlich erkennen lassen. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Schutz bea n- spruchende Produkt vorzulegen. b) Hat der Kläger nachgewiesen, dass die Merkmale seines Produkts grundsätzlich g eeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, ist der Beklagte für se i- ne Behauptung darlegungs - und beweispflichtig, der Annahme wettbewerblicher E i- genart stehe der nicht nur geringfügige Vertrieb des Produkts unter fremder Ken n- zeichnung entgeg en. Soweit der Beklagte zum Umfang der Fremdkennzeichnung nicht aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt dem Kläger eine sekundäre Darlegungslast. c) Steht fest, dass das Produkt, für das der Kläger Schutz beansprucht, in nicht nur geringfügigem Umf ang unter fremder Kennzeichnung vertrieben worden ist, ist der Kläger für seine Behauptung darlegungs - und beweispflichtig, bei der Fremdmarke handele es sich nicht um eine Herstellermarke, sondern um eine für die wettbewer b- liche Eigenart unschädliche Hand elsmarke. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke , den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 2016 im Ko s- tenpunkt und insoweit au fgehoben, als hinsichtlich der angegriff e- nen Ausführungsform 4 zum Nachteil der Beklagten erkannt wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückv erwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellt Handfugenpistolen her, mit denen in Kartuschen b e- findliche Fugen - und Dichtungsmassen verarbeitet werden können , und ve r- treibt sie in Deutschland unter anderem über die Baumarktkette A . W . GmbH & Co. KG (im Folgenden: W . ) . Die Beklagte stellt ebenfalls Handf u- genpistolen her, die sie in Deutschland vertreibt. 1 - 3 - W. bewarb in ihrem Online - Shop das nachfolgend eingeblendete Pro - dukt H 14 der Klägerin und die im Klageantrag an v ierter Stelle genannte Ausführungsform der Bekla g- ten (im Folgenden nur: Ausführungsform) . W. verwendete dabei für beide Produkte dasselbe Foto, das das Mo - dell H 14 der Klägerin zeigt. Die Ausführungsform trägt auf dem schwarzen A b- zugskasten in s chwarzer Farbe das Kennzeichen " W. ". Die Klägerin sieht in der Ausführungsform eine wettbewerbsrechtlich u n- zulässige unlautere Nachahmung ihrer Handfugenpistole H 14. Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - die B e- klagte a uf Unterlassung des A ngebots, der Bewerbung und des Vertrieb s der Ausführungsform in Anspruch genommen. Ferner hat sie Auskunftserteilung 2 3 4 5 - 4 - und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz vorgerichtlicher A b- mahnkosten nebst Zinsen verlangt. Das La ndgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2016 - 15 U 51/14, juris). Mit ihr er vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte di e Wiederherstellung des landgerich t- lichen Urteils im Hinblick auf die Ausführungsform. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die darauf bezogenen Folgeansprüche a us § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3, § 4 Nr. 3 Buchst. a und § 9 UWG zu . Zur B e- gründung hat es ausgeführt: Der Handfugenpistole H 14 der Klägerin komme durchschnittliche wet t- bewerbliche Eigenart zu. Diese ergebe sich aus bestimmten Gestaltungsel e- menten des G riffs und des Hebels der Handfugenpistole. Der Umstand, dass die Klägerin die H andfugenpistole H 14 teilweise unter einem zusätzlichen Ken nzeichen vertreibe , stehe der Annahme wettbewerblicher Eigenart nicht entgegen. Die Klägerin habe vorgetragen, das Mod ell H 14 sei zu 95% unter ihrer eigenen Marke auf den Markt gebracht und nur zu 5% mit einer fremden Marke versehen worden. Diesen Vortrag habe die Beklagte nicht erheblich b e- stritten. D urch d ie Ausführungsform werde das M odell H 14 der K lägerin nah e- zu ide ntisch nach geahmt . Die Nachahmung rufe eine vermeidbare Herkunft s- täuschung hervor . Die Beklagte berufe sich vergeblich darauf, dass sowohl das 6 7 8 9 - 5 - Modell H 14 der Klägerin als auch die angegriffene Ausführungsform unter der identischen K ennzeichnung " W. " v ertrieben werde. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt - bezogen auf die in Rede stehende Ausführungsform - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Da der Unterlassungsa nspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Han d- lung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung maßgeblichen Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur B GH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 , GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 LGA tested; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 15 = WRP 2017, 792 - Bodendübel). Nach Erhebung der vorliegenden Kl a- ge im Jahr 2012 ist das Laut erkeitsrecht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlaut e- ren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Der bisher in § 4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG aF geregelte wettbewerbsrechtliche Le istungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 Buchst. a bis c UWG ( BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 , BGHZ 210, 144 Rn. 39 - Segmentstruktur). 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, das angegriffene Produkt der Beklagten stelle eine unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung unlautere Nachahmung von Waren der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG nF dar. 10 11 12 - 6 - a) Der Vertrieb e iner Nachahmung kann nach § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG nF wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wet t- bewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidb a- re Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder e ine unangeme s- sene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei b e- steht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterke it der Nachahmung b e- gründen und umgekehrt ( BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06 , GRUR 2010, 80 Rn. 23 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 17. Juli 2013 I ZR 21/12 , GRUR 2013, 1052 Rn. 18 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; Urteil vom 19. Novem ber 2015 - I ZR 109/14 , GRUR 2016, 720 Rn. 15 = WRP 2016, 854 - Hot Sox; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 , GRUR 2016, 730 Rn. 31 = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern ; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 16 Bodendübel ). b) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbl iche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beso n- derheiten hinzuweisen (st. Rspr.; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE ; BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 - Femur - Teil; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 19 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH, Urte il vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 10 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 16 Hot Sox ). Ein Erzeugnis hat keine wettbewerbliche Eigenart, 13 14 - 7 - wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erze ugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex I; Urteil vom 11. Januar 2007 I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 2 8 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne). Für die wettbewerbliche E i- genart k ommt es zwar nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der W a- re namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die W are stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 36 = WRP 2006, 75 - Je ans I; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 23 und 32 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne). c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die g e- stalterischen Merkmale der Handfu genpistole H 14 der Klägerin geeignet sind, die Annahme wettbewerblicher Eigenart zu tragen. aa) T echnische Erzeugnisse wie die in Rede stehende Handfugenpistole H 14 der Klägerin können wettbewerbliche Eigenart aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 = WRP 2009, 1372 Ausbeinmesser; BGH , GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur - Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 10 - Exzenterzähne). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Ge samteindruck des nac h- geahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nac h- geahmten Produkt s aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. 15 16 - 8 - BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 31 = WRP 2012, 1379 Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 19 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 R n. 20 - E x- zenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern). Technisch notwe n- dige Gestaltungsmerkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - können aus Rechtsgründen keine wettbew erbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gesta l- tungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dag egen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätsei n- bußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst I; BG H, GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 22 - Femur - Teil; GRUR 2012, 1155 Rn. 27 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 18 und 24 - Exzenterzähne). Diese Grundsät ze hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. bb) Das Berufungsgericht hat die Darlegungen der Klägerin zu den die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale n für ausreichend erachtet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan den. Die Merkmale des Produkts, die dessen wettbewerbliche Eigenart begründen, müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festgestellt werden ( BGHZ 210, 144 Rn. 58 Segmentstruktur ) . Der Kläger muss deshalb das Produkt, für das er Schutz 17 - 9 - bea nsprucht, detailliert beschreiben. Hierfür kann er sich Abbildungen bedi e- nen , soweit diese die in Rede stehende Ware und die die wettbewerbliche E i- genart begründenden Merkmale deutlich erkennen lassen. Unklarheiten der Abbildungen gehen zu seinen Lasten. I m Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Produkt vorzulegen. Im Streitfall ist dies im Hinblick auf die im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständliche Handfugenpistole H 14 zwar nicht geschehen. Dies war jedoch nicht erforderlich . Die Klägerin hat zur Gestaltung der in Rede stehenden Ausführungsform detailliert vorgetragen und außerdem Abbildungen vorgelegt . Diese Abbildungen zeigen das in Rede stehende Produkt zwar nur von der Seite und sind außerdem recht klein. Sie weisen jedoc h eine für die Erkennbarkeit der in Rede stehenden Merkmale au s- reichende Auflösung auf. cc) Da s Berufungsgericht hat angenommen, die wettbewerbliche Eige n- art des Produkts der Klägerin ergebe sich aus der Gestaltung von dessen Griff - element und dessen Hebel. Das Griffelement sei in schwarz gehalten und b e- stehe aus robustem Kunststoffmaterial, es sei mit einem trapezförmigen A b- zugskasten versehen, dessen Basis zum Lauf zeige. Das Griffelement verfüge über einen zur Mitte bis unter den Lauf gehenden lange n Halterungsba l ken, von dem der Griff etwa im 30° - Winkel nach hinten geneigt abgehe und sich leicht nach unten verjünge. Der Hebel weise mittig ein Scharnier auf, an dem der H e- belgriff beweglich montiert sei. Er sei bootsförmig gestaltet und stehe dabei an den Enden etwa 1 cm in einem etwa 5° - Winkel über. Die Gestaltung des Griffs vermittle den Eindruck eines massiven Geräts mit schlichtem Griff, dessen Schwerpunkt zur Mitte hin versetzt sei. Die Griff - und Hebelgestaltung unte r- scheide sich deutlich von Mod ellen anderer Anbieter , die sich bei dem Marktei n- tritt von Nachahmungen auf dem Markt befunden hätten ; dies gelte ebenso für die Kombination von Material und Formgestaltung des Griffs. Soweit die Kläg e- rin zahlreiche andere ähnliche Pistolen vertreibe, bese itige dies die wettbewer b- 18 - 10 - liche Eigenart der Handfugenpistole H 14 nicht, sondern begründe sie mit. Die wettbewerbliche Eigenart der Pistole ergebe sich aus einer Modellreihe mit g e- meinsamen Gestaltungselementen aller Modelle einer Serie. D iese Beurteilung greift die Revision nicht an . Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. d) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Annahme wettbewerblicher Eigenart der Handfugenpi s- tole H 14 der Klägerin ste he nicht entgegen, dass sie teilweise unter fremder Kennzeichnung vertrieben werde. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen diese Annahme nicht. aa) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Mark t- verhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz - oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen z u- ordnet (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23, 25 und 32 - Gartenli ege; GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 16 - Hot Sox; BGHZ 210, 144 Rn. 52 - Segmentstruktur). Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kenn zeichnungen vertreiben (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 28 - Hot Sox). Voraussetzung ist, dass der Verkehr die weiteren Ken n- zeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmark en a nsieht (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 26 f. - Hot Sox; GRUR 2017, 734 Rn. 41 - Bodendübel). Für die wettbewerbliche Eigenart ist es unschädlich, wenn ein Vertrieb unter fremden Marken nur in geringfüg i- gem Umfang erfolgt oder mit zahlreichen Erzeugnissen anderer Hersteller unter einer Handelsmarke. In letzterem Fall geht der Verkehr davon aus, dass die 19 20 - 11 - unterschiedlichen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht selbst genannt werden (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand , dass die Handfugenpistole H 14 der Klägerin teilweise unter einer zusätzlichen Ken n- zeichnung vertrieben w erde , stehe ihrer wettbewerblichen Eigenart nicht entg e- gen. D ie Z uordnung zwischen Produktgestaltung und Hersteller werde gewahrt. Die Klägerin habe vorgetragen, das Modell H 14 sei zu 95% unter ihrer eigenen Marke auf den Markt gebracht und nur zu 5% mit einer fremden Marke vers e- hen worden; dies sei für die Annahme wet tbewerblicher Eigenart unschädlich. Diesen Vortrag habe die Beklagte nicht erheblich bestritten. Nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Datenbankauszüge seien von 2007 bis 2012 unter Ausklammerung der Lieferungen an die Abnehmer W. und N . rund 14.000 für andere Abnehmer bestimmte Exemplare der Handfugenpistole H 14 auf den deutschen Markt gekommen. Die Lieferungen an N. um - fassten 2.040 Stück. Dies sei zwar nicht mehr geringfügig, es sei jedoch nach dem unwidersprochenen Vortrag d er Klägerin zu berücksichtigen, dass auch deren Eigenmarke auf den Produkten vorhanden gewesen sei. Soweit die B e- klagte geltend mache, die Klägerin habe keine Handfugenpistole ohne Frem d- marke vertrieben, sei diese s Bestreiten unerheblich und un substantiier t. Pr o- dukte mit fremder Marke des Modells H 14 hätten lediglich die Abnehmer W. und N. in Verkehr gebracht. Die von der Klägerin vorgelegten Unterla - gen wiesen jedoch in erheblichem Umfang Lieferungen an andere deutsche Abnehmer aus, von denen d ie Beklagte selbst nicht behauptet habe, diese hä t- te ihre von der Klägerin bezogenen Produkte mit Fremdmarken versehen. Die Beklagte trage nicht vor, sie habe vergeblich versucht, ein schutzbeanspr u- chendes Modell ohne Fremdkennzeichnung zu finden. Angesich ts dessen b e- dürfe es keiner weiteren Sachaufklärung. Dies e Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. 21 - 12 - cc) Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsg e- richts lassen nicht zweifelsfrei erkennen, welche der Parteien es als d ar l e- gungs - und beweisbelastet für die Frage angesehen hat, ob das Produkt der Klägerin in nicht nur geringfügigem Umfang unter fremder Kennzeichnung in Verkehr gelangt ist. Sollte es davon ausgegangen sein, die Klägerin sei darl e- gungs - und beweisbelastet daf ür, dass ihr Produkt in nur unerheblichem U m- fang unter fremder Kennzeichnung vertrieben w orden sei, kann dem nicht z u- gestimmt werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Merkmale des Produkts der Klägerin grundsätzlich geeignet sind, ihm wettbe werbliche Eige n- art zu verleihen. Soweit die Beklagte geltend macht, de r Annahme wettbewer b- licher Eigenart stehe entgegen, dass das Produkt umfangreich unter Frem d- kennzeichnung en in Verkehr gelang t sei , ist sie nach allgemeinen Grundsätzen hierfür darlegung s - und beweispflichtig , weil es sich dabei um einen Umstand handelt, der die an sich gegebene wettbewerbliche Eigenart entfallen lässt . S o- weit d ie Beklagte zum Umfang der Fremdkennzeichnung nicht in vollem U m- fang aus eigener Anschauung vortragen kann, obli egt der Klägerin eine seku n- däre Darlegungslast. Dies betrifft die Frage, in welchem Umfang die Klägerin es gestattet, dass ihr Produkt mit einer fremden Kennzeichnung verse hen wird . dd) Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe z u Unrecht den Vortrag der Klägerin zu einem nur geringfügigen Umfang des Ve r- triebs des Modells H 14 unter Fremdmarken als unstreitig angesehen. Das B e- rufungsgericht hat dabei erheblichen Vortrag der Beklagten un berücksichtigt gelassen . (1) Von einem e rheblichen Bestreiten des Vortrags der Klägerin durch die Beklagte kann allerdings nicht bereits deswegen ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Umfang der Fremdken n- 22 23 24 - 13 - zeichnung ihres Produkts im Tatbestand als streitig dar gestellt hat. Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Ersturteils zwar den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (BGH, U r- teil vom 8 . November 2007 - I ZR 99/05, NJW - RR 2008, 1566 Rn. 15 mwN). Die Beweiswirkung des Tatbestands umfasst jedoch nicht die Wertung des B e- streitens als erheblich. Die Frage, ob der Prozessgegner sich in hinreichender Weise zum Vortrag der - hier sekundär - dar legungspflichtigen Partei erklärt hat, so dass in seinem Vortrag ein erhebliches Bestreiten liegt, ist Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung, die in den Entscheidungsgründen vorzunehmen ist und im Tatbestand nicht vorweggenommen werden kann. (2) Die Revision macht jedoch zu Recht geltend, dass die Annahme des Berufungsgerichts einer Grundlage entbehrt, die Beklagte sei dem Vortrag der Klägerin zu einem nur geringfügigen Umfang der Fremdkennzeichnung nicht in erheblicher Weise entgegengetreten . Die Klägerin hat vorgetragen, in den letzten fünf Jahren vor Klageerh e- bung seien jedenfalls jährlich 13.000 Exemplare der Handfugenpistole H 14 in Deutschland verkauft worden, der Anteil mit einer Drittmarke liege unter 5%. Mit diesem pauschalen Vortrag hat s ie der ihr obliegenden sekundären Darl e- gung s last nicht genügt. Sie hat jedoch ihre Behauptung im Berufungsverfahren durch Vorlage von Auszügen aus ihrer Datenbank präzisiert, aus denen sich die Identität und der Sitz ihrer Abneh mer sowie die Anzahl der von diesen bezog e- nen Exemplare der Handfugenpistole H 14 ergeben . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war dieses Vorbringen von der Beklagten bestritten und konnte deshalb nicht als unstreitig behandelt we r- den. Die Beklagte hat vorgetragen, dass d ie Abnehmer der Klägerin W. und 25 26 27 - 14 - N. das Modell H 14 unter dem Logo " W. " und "P . " vertrieben hätten. Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass aus den von der Klägerin vorgelegten Datenbankauszügen hervorgeht, dass der Anteil d ies er Abnehm er der Klägerin mehr als die Hälfte der Verkäufe der Klägerin in den letzten zehn Jahren vor Klageerhebung ausmache. Danach habe die Klägerin von dem M o- dell H 14 in Deutschland insgesamt 88.153 Exemplaren verkauft, davon seien 45.725 Handfugenpistolen an d ie Firma W. geliefert worden und 6.590 an die Firma N. . Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen und es ist deshalb zu der unrichtigen Annahme g e- langt, die Beklagte habe das Vorbringen der Klägerin nicht erheblich bestritten. (3) Soweit die Revision geltend macht, das Modell H 14 sei darüber hi n- aus von der F . unter der Eigenmarke " F. " vertrieben worden, kann sie damit keinen Erfolg haben. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsger icht nicht getroffen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf eine Passage in den Urteilsgründen, in der das Berufungsgericht ausgeführt hat, in einer Darstellung des Sortiments der F. dürfte das Modell H 14 abgebildet worden sein. An dieser Stell e hat das Berufungsgericht keine entsprechende Feststellung getroffen, sondern ersichtlich eine Vermutung dazu angestellt, dass die F. nicht nur ein weiteres, im Revi - sionsverfahren nicht streitgegenständliches Modell, sondern auch das Modell H 14 der Klägerin im Sortiment habe. Darauf verweist die Revisionserwiderung zu Recht. Gegen die Richtigkeit der Vermutung des Berufungsgerichts spricht, dass die F. in der Liste der in Deutschland ansässigen Ab - nehmer des Modells H 14 der Klägerin nich t aufgeführt wird. ee ) Die Revision rügt außerdem zu Recht, dass das vom Berufungsg e- richt als unstreitig angesehene Vorbringen der Klägerin zum Anteil der mit fremder Kennzeichnung versehenen Handfugenpistolen des Mo dells H 14 von 28 29 - 15 - lediglich 5% im Wider spruch zu den weiteren Feststellungen des Berufungsg e- richts steht . (1) Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings , die Klägerin habe anders als das Berufungsgericht angenommen habe - an ihren Abnehmer N. nicht 2.040 Exemplare des Modells H 14 geliefert, sondern 6.590 Exemplare . Das Berufungsgericht hat bei dem Umfang der Lieferungen an N. auf den Zeitraum von 2007 bis 2012 abgestellt, die Revision bezieht sich demgegenüber auf Zahlen für einen zehnjährigen Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 28. Februar 2012. (2) Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Lieferungen an den Abnehmer N. mit 2.040 Stück in der Zeit von 2007 bis 2012 nicht mehr nur geringfügig gewesen seien und dass die an diesen Abnehmer geli e- ferten Produkte eine fremde Kennzeichnung getragen haben. Waren diese Li e- ferungen nicht nur geringfügig, kann der Vortrag der Klägerin nicht zutreffen, lediglich 5% ihrer Produkte seien mit einem fremden Kennzeichen versehen worden. ff) Die Feststell ungen des Berufungsgerichts zu m Umfang der fremd g e- kennzeichneten Lieferungen des Produkts H 14 der Klägerin an Abnehmer im Inland und zu der Art ihrer Kennzeichnung sind zudem lückenhaft, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob seine Annahme zutrifft, die Fremdken n- zeichnung schade der wettbewerblichen Eigenart des in Rede stehenden Pr o- dukts der Klägerin nicht. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts kann andererseits auch nicht angenommen werden , dass die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin infolge umfangreicher Fremdkennzeichnung entfallen ist . 30 31 32 - 16 - (1) Das Berufungsgericht ist von Lieferungen der Klägerin in der Zeit von 2007 bis 2012 in einem Umfang von 14.000 Exemplaren an andere Abnehmer a ls W. und N. ausg egangen und von einem Absatz von 2.040 Stück an den Abnehmer N. . Welchen Umfang die Lieferungen an den Abneh - mer W. gehabt haben, hat es dagegen nicht festgestellt. Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach dem auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gestützten Vortrag der Beklagten in dem vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehenen Zei t- raum von 2007 bis 2012 W. größter Abnehmer der Klägerin in Deutschland gewesen sei und in dieser Zeit insgesamt 45.725 Exemplare des Modells H 14 bezogen ha be . (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben nur die A b- nehmer W. und N. mit fremdem Kennzeichen versehene Exemplare der Handfugenpistole H 14 der Klägerin in Verkehr gebracht. Bei den vom Abnehmer N. vertriebenen Produkten der Klägerin ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese zwei Kennzeichnu n- gen getragen haben . Das seien diejenige der Klägerin und das Kennzeichen " P. Qualitätser zeugnis" des Abnehmers N. gewesen . Wie die von dem Abnehmer W. vertriebenen Handfugenpistolen der Klägerin gekenn - zeichnet waren , lässt sich dem Berufungsurteil dagegen nicht zweifelsfrei en t- nehmen. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob sie mi t einem Herstellerkennze i- chen der Klägerin versehen waren. Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, dass sich auf den an den Abnehmer W. gelieferten Handfu - genpistolen H 14 der Klägerin das Kennzeichen " W. " befunden hat. Dies ergibt sich aus seinen Erwägungen bei der Prüfung der Vermeidbarkeit einer Herkunftstäuschung bei einem Vertrieb des Produkt s H 14 der Kläge rin und der 33 34 35 - 17 - beanstandete n Ausführungsform unter der gemeinsamen Drittkennzeichnung " W. ". Die Revisionserwiderung m acht demgegenüber vergeblich geltend, die Frage, ob die an die Abnehmer W. und N. gelieferten Produkte der Klägerin zusätzlich mit deren eigenen Marken versehen gewesen seien , sei streitig gewesen. Die Klägerin habe vorgetragen, ihre Produkte hät ten au s- schließlich ihre eigene Marke getragen. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass auch die Lieferungen an W. mit im Verhältnis zur Klägerin fremden Kennzeichen versehen waren. Die Klägerin hat das Berufungsurteil nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Deshalb ist nach § 559 ZPO im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass eine Fremd ken n- zeichnung der an die Abnehmer W. und N. gelieferten Produkte der Klägerin vorliegt. (3) Das Berufungsgericht ha t angenommen, die Fremdkennzeichnung der an den Abnehmer N. gelieferten Handfugenpistolen schade der wettbewerblichen Eigenart nicht, weil auf den Handfugenpistolen zusätzlich die Kennzeichnung der Klägerin angebracht worden sei. Der Senat kann mang els erforderlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht prüfen, ob diese B e- u r teilung zutrifft. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Herstellermarke der Klägerin gestaltet ist, insbesondere ob es sich um ein Wortz eichen, ein Bildzeichen oder ein Wort - Bild - Zeichen gehandelt hat . Es hat weder im Hinblick auf die Marke der Klägerin noch im Hinblick auf die Marke des Abnehmers N. festgestellt, wo und in welcher Weise diese Marke n auf den Produkten der Klägerin a nge bracht sind und ob die angesprochenen Verkehrskreise diese Marken gleichermaßen wahrnehmen können . Da s Ber u- 36 37 38 - 18 - fungsgericht hat zudem nicht festgestellt, ob die Marke des Abnehmers N . " P. " oder " P. Qualitätserzeugnis" als Hersteller - oder a ls Han - delsmarke ange sehen wird . Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass es sich um ein Herstellerkennzeichen handelt. Dann wäre davon auszugehen, dass sich auf den Handfugenpistolen der Kläg e- rin zwei Herstellerkenn zeichen bef a nden, und zwar dasjenige der Klägerin und das Kennzeichen ihrer Abnehmerin N. . Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welches Verständnis der angesprochene Verkehr der Anbringung von zwei Herstellerkennzeichen auf Handfugenpistolen entgegenbringt. Es kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Doppe l- kennzeichnung beeinträchtige die wettbewerbliche Eigenart des in Rede st e- henden Produkts nicht. (4) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung einer vermeidbaren He r- kunftstäuschung erwogen, den Vortrag der Beklagten, der angesprochene Ve r- kehr fasse die Marke " W. " als Herstellerkennzeichen auf, als verspätet an - zusehen. Es hat diese Frage jedoch ebenso wie die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei der Marke " W. " um eine Hersteller - oder eine Handelsmarke handelt, im Ergebnis offen gelassen. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass ihr Vortrag zutrifft, die Marke " W. " werde vom Verkehr als eine Herstel lermarke angesehen . Wären die Produkte der Klägerin nur mit dieser Marke gekennzeichnet, würde dies der wettbewerblichen Eigenart ihrer Produkte schaden. Läge eine Doppelken n- zeichnung vor, kann wie bei den an den Abnehmer N. gelieferten Pro - dukten mangels der erforderlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden, ob dies die wettbewerbliche Eigenart der Handfugenpistole der Klägerin beeinträchtigt. 39 - 19 - (5) Es kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die wettbew erbliche Eigenart des in Rede stehenden Produkts durch die - zusätzl i- che - Fremdkennzeichnung der Produkte der Klägerin entfallen ist. Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Senatsentscheidung "SodaStream". Darin hat der Senat angenommen, dass d ie auf verschiedene Waren oder Leistungen bezogene herkunftshinweisende Funktion einer Marke unter besonderen Umständen dadurch teilweise aufgehoben werden kann, dass unter Beibehaltung der Marke ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht w ird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprüngl i- chen Marke beschränkt ist (Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 163 = WRP 2005, 222 - SodaStream). In dem jener Entscheidung zugru n- de liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob die auf einer wieder befül l- baren Sprudelflasche aufgebrachte Marke des Herstellers als Herkunftshinweis nicht nur für die Flasche selbst, sondern auch für deren Inhalt angesehen wird. Dies hat der Senat für die Füllung verneint, wenn das befüllende Unterne hmen die Flasche mit einem Etikett versieht, das erkennen lässt, dass nicht der He r- steller der Flasche, sondern ein anderes Unternehmen die Flasche neu befüllt hat. So liegt der Streitfall nicht, in dem es um ein einheitliches Produkt geht. Sollte es sich, wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht, bei den Kennzeichen der Abnehmer N. und W. um Handelsmarken han - deln, wäre deren isolierte oder zusätzliche Anbringung auf den Handfugenpist o- len der Klägerin für deren wettbewerbliche Eigenar t unschädlich. III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil im a n- gefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . 40 41 42 43 - 20 - 1. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Prüfung ermöglichen, ob der Annah me wet t- bewerblicher Eigenart der Handfugenpistole H 14 der Klägerin deren Vertrieb unter fremder Kennzeichnung entgegensteht . Es fehlt bereits an ausreichenden Feststellungen dazu, in welchem Umfang ein solcher Vertrieb erfolgt ist. Diese Feststellungen wi rd das Berufungsgericht nachzuholen haben, ebenso wie Feststellungen zu der Frage, in welcher konkreten Weise die Produkte der Kl ä- gerin gekennzeichnet waren. 2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass in nicht nur geringfügigem Umfa ng ein Vertrieb unter fremder Kennzeichnung erfolgt ist, wird es zu prüfen haben, in welcher Weise der oder die angesprochenen Ve r- kehrskrei se die Kennzeichnung mit einer oder zwei Marken verstehen und ob dieses Verkehrsverständnis der Annahme wettbewerblic her Eigenart entgege n- steht . Soweit es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, wie die fremde Marke vom angesprochenen Verkehr verstanden wird, ist die Kläger in für die ihr günstig e Behauptung darlegungs - und beweispflichtig, bei der Fremdmarke handele es si ch nicht um eine Herstellermarke, sondern um eine für die wet t- bewerbliche Eigenart unschädliche Handelsmarke. S tellt das Berufungsgericht fest, dass das Kennzeichen " W. " für die in Rede stehenden Handfugenpistolen als Handelsmarke verstanden wird , wird es zu prüfen haben, ob der angesprochene Verkehr davon ausgeht, dass W. das Produkt nur eines bestimmten Herstellers mit einer Handelsmarke versieht oder ob er annehmen wird, W. beziehe ähnliche Produkte verschiedener Hersteller und vertreib e sie unter einer einheitlichen Marke. In letzterem Fall ist die Annahme wettbewerblicher Eigenart ausgeschlossen. Für eine solche Pr ü- 44 45 46 - 21 - fung besteht im Streitfall Veranlassung, weil nach den bislang getroffenen Fes t- stellungen W. sowohl das Produkt der Klä gerin als auch dasjenige der Be - klagten unter seinem Kennzeichen " W. " vertreibt. 3 . Kommt das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis, dass die Han d- fugenpistole H 14 der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt, ist im Hinblick auf die ange griffene Ausführungsform von einer vermeidbaren He r- kunftstäuschung auszugehen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin sei als durchschnittlich einzustufen. D urch d ie in R e- de stehende Ausführungsf orm werde das Modell H 14 nahezu identisch nac h- geahmt . Es liege außerdem eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Da Or i- ginal und Nachahmung von W. im Internet nebeneinander vertrieben wür - den, so dass der Verkehr beide Produkte unmittelbar miteinander vergleichen könne, komme es nicht darauf an, ob das Modell H 14 der Klägerin in den rel e- vanten Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt habe. Die Beklagte wende zu Unrecht ein, dass beide Produkte unter einer gemeinsamen Drit t- kennzeichnung verkauf t würden, weshalb der Verkehr W. als Herstellerin beider Produkte ansehe. Es sei eine vermeidbare Herkunftstäuschung geg e- ben, unabhängig davon, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen " W. " als Herstellerkennzeichnung ansähen. Eine Herkunft stäuschung sei schon dann gegeben, wenn der Interessent annehme, die beiden parallel ang e- botenen Handfugenpistolen stammten beide von demselben Hersteller, nämlich W. . Dies nehme ihm die Möglichkeit, zwischen Original und Nachahmung zu unterscheiden. Diese Herkunftstäuschung könne die Beklagte durch geeignete und zumutbare Maßnahmen, wie eine eigene unterscheidende Herstellerken n- zeichnung, verhindern. Es könne offen bleiben, ob es der Beklagten auch z u- 47 48 - 22 - mutbar gewesen wäre, die Gestaltung der angegriffen en Ausführungsform zu ändern. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. b) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, dass es sich bei der Ausführungsform um eine nahezu identische Nachahmung des Modells H 14 handele. Rec htsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es auf die B e- kanntheit des Produkts der Klägerin nicht ankommt, weil Original und Nacha h- mung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide un mitte l- bar miteinander vergleichen kann (BGH, Urteil vom 24. März 2005 I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege). d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es stelle keine der Beklagten zurechenbare Herkunftstäuschung dar, wenn W. bei der Beklagten die Liefe - rung von Handfugenpistole n mit dem eingravierten Zeichen " W. " bestelle und sie sodann vertreibe. aa) Die Revision macht geltend, der Verkehr gehe angesichts der sowohl a uf dem Produkt der Klägerin als auch der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten angebrachten Marke W. davon aus, dass beide Handfugenpisto - len von demselben Hersteller W. stammten. Bei einer solchen Hersteller - kennzeichnung habe der Verkehr ke inen Anlass, daneben wegen der Produk t- gestaltung Herkunftsvorstellungen zu entwickeln. bb) Mit diesen Erwägungen, die möglicherweise der Annahme der wet t- bewerblichen Eigenart eines Produkts entgegenstehen, kann eine Herkunft s- täuschung nicht verneint w erden. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass Int e- 49 50 51 52 53 - 23 - ressenten aufgrund des parallelen Vertriebs durch W. annehmen, das Pro - dukt der Klägerin und dasjenige der Beklagten stammten aus demselben U n- ternehmen. Diese Annahme trifft ersichtlich nicht zu, wei l die Handfugenpistole H 14 aus dem Unternehmen der Klägerin und die angegriffene Ausführung s- form aus dem der Beklagten stammen, so dass der Verkehr einer Herkunftstä u- schung unterliegt. cc) Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Ideal Standard II " (Urteil vom 22. Juni 1994 - C - 9/93, Slg. 1994, I - 2789 = GRUR Int. 1994, 614), auf die sich die Revision beruft, ergibt sich nichts Abwe i- chendes. Darin hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass ein Warenzeichen seine Fu nktion als Herkunftshinweis nur erfüllen kann, wenn es die Gewähr bietet, dass das Erzeugnis, auf dem es angebracht ist, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden ist, das für dessen Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Dab ei wird die Herkunft nicht durch den tatsächlichen Hersteller bestimmt, sondern durch die Stelle, von der aus die Herstellung geleitet wird, wie etwa im Fall der Kennzeichnung eines Produkts mit dem Zeichen des Lizenzgebers bei der Produktion durch einen L izenznehmer (EuGH, GRUR Int. 1994, 614 Rn. 37 f. Ideal Standard II ). Der Gerichts hof der E uropäischen Union hat diese Erwägungen im Zusammenhang mit der Frage angestellt, ob eine nationale Regelung dem Europäischen Primä r- recht widerspricht, die es dem Li zenzgeber gestattet, sich der Einfuhr der E r- zeugnisse des Lizenznehmers unter Hinweis auf deren schlechte Qualität zu widersetzen. Um diese Frage, die der Gerichtshof der Europäischen Union b e- jaht hat, geht es im Streitfall nicht. e) Das Berufungsgeri cht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die He r- kunftstäuschung sei vermeidbar. 54 55 - 24 - aa) Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßna h- men dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurte i- len. Liegt wie im Streitfall eine nahezu identische Nachahmung vor, ist es einem Wettbewerber regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene tec hn i- sche Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 36 - E x- zenterzähne). Eine Herkunftstäuschung ka nn durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausg e- räumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestim m- ten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunte r- lagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orienti e- ren (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Rn. 28 - Femur - Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 32 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 37 - Exzenterzähne; GRUR 2017, 734 Rn. 61 - Bodendübel). Hiervon ist das Berufungsgericht au s- gegangen. 56 - 25 - bb) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufung s- ge richts, die Herkunftstäuschung sei durch eine zusätzliche eigene untersche i- dende Herstellerkennzeichnung der Beklagten vermeidbar gewesen. Recht s- fe h ler sind insoweit nicht ersichtlich. Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Düsseldor f, Entscheidung vom 27.02.2013 - 34 O 24/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2016 - I - 15 U 51/14 - 57
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