ECLI:DE:BGH:2018:020818BIIZR91.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 91/16 vom 2. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . August 201 8 durch Richter Sunder als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung de r Beklagten gegen den Kostenansatz g emäß Kostenrechnung vom 20 . November 2017 ( Kassenzeichen: 78001 7 15 2509 ) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG) . Gründe: Die Eingaben der Beklagten sind als Erinnerung gegen den Kostena n- satz auszulegen. Die Beklagte hat nac h der Mitteilung, dass sie die in Rec h- nung gestellten Kosten (gegebenenfalls in Raten) zu begleichen habe, mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 erklärt, dass dies nicht akzeptiert werden könne, und um gerichtliche Entscheidung gebeten. Ihre Bitte um richter liche Entscheidung hat sie mit Schreiben vom 8. Januar 2018 wiederholt. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. B GH, Beschluss vom 23. April 2015 I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 ), hat in der Sache keinen Erfolg. Durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss des Senats vom 7 . November 201 7 ist die Gebühr nach Nr. 12 42 des Kostenve rzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 1 .09 2 l- len. D i e Kosten berechnung als solche beanstandet d i e Beklagte auch nicht. D ie 1 2 3 - 3 - vo n ihr zur B egründung der Erinnerung angeführte Namensänderung ( Umfi r- mierung ) , die in den später eingegangenen Schriftsätzen ihres Prozessbevol l- mächtigten ebenso unberü cksichtigt geblieben war wie i m Rubrum der Senat s- ent scheidung vom 7. November 2017 , kann der Kostentragungspflicht nicht entgegengehalten werden. Die infolge der Umfirmierung objektiv unrichtige B e- zeichnung der Beklagten im Rubrum des Zurückweisungsbeschlu ss es vom 7. November 2017 ändert nichts daran, dass es sich bei der Beklagten gleic h- bleibend um ein und dieselbe juristische Person handelt, die für die Kosten des von ihr erfolglos betriebenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufz u- kommen hat. Der Geschäftsführer der Beklagten spricht in seinen Eingaben selbst in Übereinstimmung mit den Eintragungen im Handelsregister von e i- ner (bloßen) Umbenennung ; diese ändert an der Identität des Rechtsträgers nichts. Sunder Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.08.2015 - 7 O 69/15 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.03.2016 - 9 U 79/15 -
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