BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/12 Verkündet am: 27. März 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SUMO UrhG § 4 Abs. 1 a) Bei der Bestimmung des Schutz umfangs eines Sammelwerks ist zu beac h- ten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt. b) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Samme l- werk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG au s- weisen. Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der ind ividuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sa m- melwerks darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelli s- te I). BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 27. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher , Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löff ler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 21. Dezember 2011 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind B uchverlage. Im Verlag des Klägers sind vier Bücher mit Bildern des Fotografen Helmut Newton erschienen. Es handelt sich dabei um die Bän de Private Property (1989, 45 Fotografien), Aus dem photograph i- schen Werk (1993, 105 Fotografien), Archives de Nuit (1993, 60 Fotografien) und Helmut Ne s Illustrated N o 1 - N o 4 (1999, 134 Fotografien). Den Ve r- öffentlichungen lagen englischsprachige Verträge zugrunde, in denen die A n- wendung deutschen Rechts vereinbart war. So heißt es beispielsweise in dem Vertrag betreffend das Buch Aus dem photog raphischen Werk : 1. The Proprietor hereby grants to the Publisher the exclusive license to publish and sell in volume form, throughout the world, the catalogue of Helmut Ne w- ton´s Hamburg exhibition entitled HELMUT NEWTON - AUS DEM PHOTOGRAPHISCHEN WERK (h ereinaf ter called the said work) subjec t to the terms an d conditions set forth hereunder. The Pro prietor warrants that he is fully entitled to dispose of the rights licensed to the Publisher under the terms of this agreement. 9. All rights not specifical ly license d under the terms of this agreement are r e- served by the Proprietor. 1 2 - 3 - Die Beklagte veröffentlichte 1999 in limitierter Auflage von 10.000 han d- signierten Exemplaren den großformatigen B and Sumo mit Fotografien von Helmut Newton. Nach dem Tod de s Fotografen ( 2004 ) brachte die Beklagte im September 2009 eine verkleinerte Sonderausgabe des Sumo - Bandes heraus , um die es in diesem Rechtsstreit geht . Von den dar in enthaltenen knapp 400 Fotografien sind 73 identisch mit Lichtbil dern, die bereits in den vom Kläge r veröffentlichten Bänden entha lten sind. Im Einzelnen sind von insgesamt 45 Bil - der n aus dem Werk Private Property 15 Fotos, von 105 Bildern des Buchs Helmut Newton - Aus dem photographischen Werk 37 Fotos , von 60 Bildern aus Archives de Nu it 11 Fotos und von 134 Fotos aus l- lustrated N o 1 - N o 12 Fotos über nommen worden . Weitere 35 der in dem 2009 erschienenen Sumo - Band abgedruckten Fo tos sind zwar nicht mit den in den Bänden des Klägers veröffentlichten Fotos identisc h, stammen aber aus denselben Aufnahmeserien ( Fotoshoo tings ). D e r Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er sieht in der Veröffentlichung der 2009 erschienenen verkleinerten Sonderau s- gabe des Sumo vorrangig eine Verletzung sei nes exklusiven Rechts zur Ve r- öffentlichung und Verbreitung der darin enthaltenen Lichtbilder in Buchform, und in zweiter Linie eine Verletzung der Rechte , die ihm nach seiner Ansicht an den als Sammel werke geschützten Fotobüchern zust ehen . Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Beklagte ahme seine Leistung in wettbewerbswidrig u n- lauterer, ihn behindernder Weise nach. D e r Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches einzelne oder alle derjenigen Fotografien des Künstlers Helmut Newton en t- hält, die a) auf den Seiten 7, 37, 39, 51, 52/53, 55, 61, 63, 84, 163, 171, 177, 242, 245, 258; b) und auf den Seiten 36, 43, 49, 159, 176 und 402; 3 4 - 4 - des Buches mit der Bezeichnung Helmut Newton Sumo - Sonderausgabe 2009 (s. Anlage AS 3 aus dem Verfahren LG Köln Az. 33 O 349/09), ISBN - Nr. 9783836517300) abgedruckt sind; 2. ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches einzelne oder alle derjenigen Fotografien des Künstlers Helmut Newton en t- hält, die a) auf den Seiten 9, 17, 45, 46, 64, 69, 84, 87, 118, 119, 146, 147, 149, 150, 165, 167, 171, 186, 194, 197, 203, 229 (und Cover), 230, 231, 243, 245, 252, 267, 271, 272, 284, 309, 331, 351, 3 65, 369, 371; b) und auf den Seiten 27, 39, 62, 89, 151, 180, 199, 213, 217, 273, 303; des Buches mit der Bezeichnung Helmut Newton Sumo - Sonderausgabe 2009 (s. Anlage AS 3, ISBN - Nr. 9783836517300) abgedruckt sind; 3. ein Buch zu vervielfältigen und z u verbreiten/verbreiten zu lassen, welches mehr als 10 Fotografien des Künstlers Helmut Newton aus der Gesamt zahl der 14 Fotografien enthält, die a) auf den Seiten 188 links, 188 rechts, 189 links, 189 rechts, 272, 365, 367, 368, 369, 370, 406; b) und auf den Seiten 273, 372, 373; des Buches mit der Bezeichnung Helmut Newton Sumo - Sonderausgabe 2009 (s. Anlage AS 3, ISBN - Nr. 9783836517300) abgedruckt sind; 4. ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches mehr als 10 Fotogr afien des Künstlers Helmut Newton aus der Gesamtzahl der 32 Fotografien enthält, die a) auf den Seiten 12/13, 79, 119, 170, 191, 214, 286, 396, 408, 438/439, 441, 444/445; b) und auf den Seiten 137, 159, 200, 250, 253, 273, 274, 287, 288, 289, 3 00, 301, 30 3, 318, 378, 379, 425 , 436, 449, 450; des Buches mit der Bezeichnung Helmut Newton Sumo - Sonderausgabe 2009 (s. Anlage AS 3, ISBN - Nr. 9783836517300) abgedruckt sind. D e r Kläger hat geltend gemacht, dass die jeweils unter Buchstabe a der Anträge aufg eführten Bilder mit den in den Bänden der Klägerin abgedruckten Bildern identisch und die jeweils unter Buchstabe b der Anträge aufgeführten Bilder in ähnli cher Form in der Sonderausgabe des Buchs Sumo der Bekla g- ten enthalten seien. D e r Kläger hat fern er in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Buch zu veröffentlichen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches alle diejenigen Fotografien des Künstlers Helmut Newton enthält, die im Hauptantra g unter Nr. 1 bis 4 jeweils unter Buchst . a und b bezeichnet sind. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, d e r Kläger sei nicht Inhaber exklusiver Rechte an den einzelnen in ihren Bü chern 5 6 7 - 5 - erschienenen Fotografien. Ihr stünden allenfalls Rechte an den Sammelwerken zu . Diese seien jedoch nicht verletzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte B e- ru fung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt der K läger sein e Klage anträge weiter. Die Beklagte beantra g t, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgeri cht hat angenommen, dem Kläger stünden weder urheberrechtliche Unterlassungsansprüche noch solche aus Lauterkeitsrecht zu. Hie rzu hat es ausgeführt: Die mit den Hauptanträg en zu 1 bis 4 in erster Linie geltend gemacht e n ausschließliche n Rechte an den in den Fotobänden abgedruckten einzelnen F o tografien stünden dem Kläger nicht zu. Zwar seien die Fotografien als Lich t- bildwerke geschützt und auch mit Zustimmung des Urhebers in die als Sa m- melwerke urheberrechtlich selbstä ndig geschützte n Auswahlbände des Klä gers aufgenommen worden. Die vom Kläger angeführten Umstände rechtfertigten aber nicht d ie Annahme, der Urheber habe ihm dam it zugleich umfassende e x- klusive Nutzungsrechte auch an den einzelnen Lichtbildern eingeräumt. Berei ts der Wortlaut der zwischen dem Kläger und Helmut Ne wton getroffenen Verei n- barungen spr e che gegen die Einräumung ausschließlicher Rechte an den ei n- zelnen F otografien. Der objektive Zweck der Vereinbarungen und die Intere s- sen lage der Vertragsparteien hätte n keine Einräumung ausschließlicher Rechte zur Nutzung der einzelnen Fotografien in Buchform erfordert . Auch dem nac h- vertraglichen Verhalten der Beteiligten könnten keine unzweideutig für eine Ei n- räumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien spr e- chenden Gesichtspunkte entnommen werden. Da es an zureichenden Anhalt s- punkten für eine Ausle gung der V erträge im Sinne eines Ausschließlich keit s- 8 9 10 - 6 - rechts des Klä gers an den einzelnen streitbefangenen Fotografien und ebenso für entsprechende spätere Abreden der Beteiligten fehle , sei die Entscheidung des Landgerichts, den Geschäftsf ührer des Klägers nicht gemäß § 448 ZPO als Partei zu verneh men, entg egen der Auffassung des Klägers nicht verfahren s- fehlerhaft gewesen. Auch die mit der Wendung oder alle eingeleiteten Alternativen der Hauptanträge sowie der H ilfsantrag seien unbegründet. D e r Kläger könne mit den insoweit geltend gemachten Rechten an seinen Sammelwerken die Ve r- wertung von insgesamt 108 Fotografien der Sumo - Sonderausgabe nicht unte r- binden. Zwar erfüllten die vier Fotokunstbände des Klägers fraglos die Schut z- vor aussetzungen e ines Sammelwerks gemäß § 4 Abs. 1 UrhG. Eine Verletzung diese r Rechte komme aber nur dann in Betracht , wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen der Auslese und Anordnung des Sto f- fes enthie lte, die die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönlich e ge istige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausw i e se n . F ür die schöpferische Leistung des Urhebers eines Sammelwerks komme es auf die Auswahl oder Anordnung der Elemente an, so dass die Übernahme wesentlicher Teile eines älteren Werks unter Umständen auch dann ein an dem Sammelwerk bestehe n- des ausschließliches Nutzungsrecht verle tzen könne, wenn die Elemente im neue n Werk in anderer Anordnung erschienen. Fehle es allerdings an einer Übernahme der Anordnung, sei dafür eine erheblich höhere Anzahl überno m- mener Einzelelemente erforder lich . Dies e Wesentlichkeitsschwelle sei i m Strei t- fall noch nicht erreicht. Bei der Prüfung seien die insgesamt 35 nicht ident i- sche n , sondern nur aus denselben Aufnahmeserien stammenden Fotografien außer Betracht zu lassen. Zudem sei neben der verhältnismäßig gerin g e n A n- zahl der übernommenen Fotografien zu berücksich tigen, dass die Sumo - Sonderausgabe - wie schon das Original des Su mo - Bandes - einen vom Fot o- grafen Newton selbst ausgewählten repräsentativen Ausschnitt seines gesa m- ten fotokünstlerischen Schaffens habe bi eten solle n . I n diesem Rahmen seien 11 - 7 - die Sumo - Bände aber im Un terschied zu den beim Kläger erschienenen Fot o- kunstbänden keiner besonderen Thematik ge folgt . Soweit die Klage hilfsweise auf eine unlautere Nachah mung gemäß § 4 Nr. 9 UWG gestützt sei , habe sie ebenfalls keinen Erfolg. Der vom Kläger ins o- weit geltend gemachte Gesichtspunkt der Behinderung setze besondere U m- stände voraus, die im Streitfall nicht gegeben seien. B. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Allerdings ist das Rechtsmit tel uneingeschränkt zulässig. Das Ber u- fungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich auch nicht daraus , dass das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgefü hrt hat, die Revision werde im Hinblick auf die höchstrichterlich noch weitgehend ung e- klärten Fragen eines Urheberschutzes von Sammelwerken zugelassen. Zwar kann sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den En t- scheidungsgründen ergeben. Da s muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Gibt das Berufungsgericht dort - wie im Streitfall - lediglich den Grun d für die Zula s- sung der Revision an, kann grundsätzlich nicht von einer nur beschränkten Z u- lassung des Rechtsmittels aus gegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 3 1. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16 = WRP 2012, 1086 - Mi ss bräuch - liche Vertrags strafe, mwN). I I. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler a ngen ommen , dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 3 UrhG wegen Verletzung von exklusiven urheberrech t- lichen Nutzungsrechten an den einzelnen übernommenen Lichtbildern zusteht. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die vom Klä ger ang e- führten Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, dass Helmut Newton als Urheber der hier unstreitig al s Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 N r. 5 12 13 14 15 16 - 8 - UrhG geschützten Fotog rafien ihm entsprechende ausschließliche Nutzung s- rechte eingeräumt habe. W ed er der Wortlaut der zwischen dem Kläge r und Helmut Newton geschlossenen Vereinbarungen noch der Vertragszweck und die Interessenlage rechtfertigten die Annahme der Einräumung von ausschlie ß- lic hen Nutzungsrechten für die Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbil d- werke in Buchform. Auch dem nachvertragliche n Verhalten der Vertragsparte i- en könnten keine Indizien f ür eine solche umfassende Rechts einräumung en t- nommen werden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne E r- folg. 2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsä tzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revis i- o nsrechtlichen Überprüfung darauf , ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Ve r- fahrensfehlern ber uht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Ve r- stoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 200 3, 83 - Filmauswertungspflicht; Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 176/07, GRUR 2010, 418 Rn. 12 = WRP 2010, 539 - Neues vom Wixxer; Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 197/07, GRUR 2010, 1093 Rn. 15 = WRP 2010, 1523 - Concierto de Ara n- juez; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 403 Rn. 17 = WRP 2011, 1302 - KD ). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unte r- laufen. a) Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut z u entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen ( BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, GRUR 2011, 403 Rn. 18 - KD ). Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat - insoweit von der Revision unbeanstandet - angenommen , da ss d e n Ve r- einbarunge n zwischen Helmut Newton und dem Kläger , die der Rechte - 17 18 - 9 - einräumung für die vier Fotobücher des Klägers zugrund e liegen, weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Einräumung von Nutzungsrechten auch an einzelnen Lichtbildern zu entne hmen sind . Dagegen wendet sich die Revision vergebens. aa ) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, indem es für die Feststellung eines nicht ausdrücklich erklärten Parteiw illens eine nach außen ersichtliche Verlautbarung verlangt und damit außer Acht gelassen habe, dass Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten im Allgemeinen formfrei seien und nicht gegenüber Dritten in irgendeiner Weise verlautbart werden müssten. Entgegen der Auffassung der Revision hat d as Berufungsgericht se i- ner Beurteilung ein solches Verlautbarungserf ordernis nicht zugrunde gelegt . Es ha t vielmehr - im Einklang mit der ständ igen Rechtsprechung des Senats - angenommen , dass nach dem Übertragungs zweckgedanken die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungs rechten nur angeno m- men werden kann , wenn ein entsprechender Parteiwille wenigstens in den B e- gleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Parteien unzweideutig zum Ausdruck g ekommen i st (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 20 = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN). bb ) Die Revision rügt , das Berufungsgericht sei in widersprüchlicher Weise einerseits davon ausgegangen, dass den Ve rtragsschließenden der Wortlaut der Verträge besonders wichtig gewesen sei , während es andererseits eingeräumt habe , dass in den Verträgen nicht einmal ausdrücklich von Rechten an einem Sammelwerk die Rede sei. Unter diesen Umständen erscheine es nicht nur widersprüchlich, sondern sogar willkürlich , den Wortlaut als maßg e- bend einzustu fen . Damit dringt die Revision nicht durch. (1) Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision nicht bea n- standet - ausgeführt, die Vertragsparteien hätten den bereits aus den allgeme i- 19 20 21 - 10 - nen urheberrechtlichen Grundsätzen folgenden Übertragungszweckgedanken zusätzlich dadurch betont, dass sie in drei der vier hier maßgebenden Vertr ä- ge n alle im Text nicht besonders erwähnten Rechte ausdrücklich dem Urheber vorbehalten hätte n. In diesem Zusammenhang hat es angenommen, der den Vertragsschließenden hiernach besonders wichtige Wortlaut der Verträge , auf de n d e r mit Lizenzv ereinbarungen vertraute Kläger habe Einfluss nehmen kö n- nen und von dem in erster Linie auszugehen sei, sprec he nicht für, sondern g e- gen eine exklusive Rechtseinräumu ng an den einzelnen Fotografien . I n den Verträgen sei zwar nicht ausdrücklich von Rechten an einem Sammelwerk ( co l lective work ) die Rede; es fehle aber erst recht jeder Hinw eis darauf, dass der Urh eber dem Kläger neben einer ausschließlichen Lizenz für das jeweilige Werk mit seiner speziellen Auswahl und Anordnung von Fotografien und begle i- tenden Texten auch Exklusivrechte in Bezug auf jede andere Verwertung der betreffenden Lichtbildwerke habe einr äumen wollen. Im Gegenteil beziehe sich der Wortlaut aller Verträge immer nur auf das jeweils in einem Buchband zu veröffentlichende Gesamtwerk. Diese Annahmen sind nicht widersprüchlich und lassen auch sonst k e i- nen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Re vision geltend macht, unter der Pr ä- misse, dass den Vertragsparteien der Wortlaut der Verträge wichtig gewesen sei, sei es unerklärlich, dass die Vertrag s chließenden die Rechte an einem Sammelwerk nicht ausdrücklich genannt hätten, legt sie keinen Rechtsfeh ler dar, sondern ersetzt lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre abwe i- chende eigene. (2) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es liege fern, die von den Vertragsparteien im Singular ve r- wendeten B egriffe work , catalogue und book oder den Ausdruck mag a- zines ... in one volume ohne ergänzende Angaben zugleich auf alle einzelnen in den Buchbänden enthaltenen Fotografien zu beziehen. Die Revision macht zu Unrecht geltend, das Berufungsge richt ha be dabei den Vortrag des Kläge rs 22 23 - 11 - nicht berücksichtigt, dass in den Verträgen auch auf einzelne Fotografien bez o- gene Nebenrechte eingeräumt worden seien, ohne dass die Vertragsparteien insoweit eine andere Formulierung gewählt hätten. Das Berufungsgeric ht hat diesen Vortrag nicht übergangen, sondern sich insoweit ausdrücklich die Begründung des Landgerichts zu e igen gemacht . Di e- ses hat ausgeführt, dass vom Inhalt eines eingeräumten Nebenrechts nicht auf den Umfang des Hauptrechts geschlossen werden könne , da Nebenrechte z u- sätzlich zum Hauptrecht mit einem weitergehenden Inhalt eingeräumt werden könnten. Dies lässt keine n Rechtsfehler erkennen. (3) Entgegen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht im Rahmen der Vertragsauslegung auch nicht für erforderlich gehalten , dass He l- mut Newton dem Kläger Ausschließlichkeits rechte in Bezug auf jede andere Verwertung der betroffenen Lichtbildwerke einräu men woll te . Dem Berufungsu r- teil ist ei n deutig zu entnehmen, dass das Berufungsgericht bei der Vertra gsau s- legung zutreffend allein geprüft hat, ob dem Kläger ein Recht zur ausschließl i- chen Nutzung der Lichtbilder in Buchform eingeräumt wurde . (4) Das Berufungsgericht hat sich auch mit dem Argument des Klägers auseinander gesetzt, die Einräumung ausschli eßlicher Nutzungsrechte an den einzelnen Lichtbildern setze keine ausdrücklich e Benennung der einzelnen F o- tos vo raus , sondern könne auch in Form einer globalen Einräumung dinglich wirkender Ausschließlichkeitsrechte an den durch Aufnahme in die Buchausg a- be be stimmbaren Lichtbildern erfolgen . Es hat ausgeführt, dass es für die Ve r- tragsparteien auch und gera de in einem solchen Fall ein Leichtes gewesen w ä- re, die Rechteeinräumung in der sprachlich angemes senen (Plural - )Form deu t- licher zum Ausdruck zu bringen. Tatsächlich erwähne aber nur ein einziger Ve r- trag (zu Private Property ) die in dem Auswahlband enthalten en Lichtbilder im Zusammenhang mit der Rechteeinräumung , wenngleich auch nur der Zahl nach ( with 45 photographs ) . Auch insoweit sei jedoch nicht zum Ausdruck gebracht 24 25 26 - 12 - worden , dass die Einräumung ausschließliche r Recht e nicht nur ein bestimm tes Werk mit 45 Fotografien umfassen soll t e, sondern das Gesamtwerk und zusät z- lich die einzelnen Foto grafien . Die Rechtevorbehaltsklausel unter Nummer 8 dieses Vert rages habe sogar ausdrücklich eine Beschränkung der Lizenz auf die Veröffentlichung des besagten Werks in einem Band vor gesehen . Diese Ausführungen sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Revision hält dem vergeblich entgegen , es habe nahe gelegen, d ie einzelnen Lichtbilder, die für den jeweiligen Sammelband bestimmt gewesen seien, nicht gesondert zu be nennen; jedenfalls sei die Nichtbenennung ein a m- bivalentes Indiz . Die i m Vertrag zum Buch Private Property enthaltene au s- drückliche Beschränkung der Lizenz bestätig e sogar das Vorbringen des Kl ä- ge rs , weil eine solche Beschränkung der Re chte einräumung d enknotwendig nur dann sinnvoll sei , wenn eine abweichende Nutzung möglich sei, namentlich hinsichtlich der einzelnen Fotografien, aus denen das Sammelwer k bestehe. Damit hätten die Parteien in einem der Verträ g e eine Regelun g getroffen, die den Vortrag des Kläg ers in vollem Umfang bestätige . Dies sei auch für die we i- teren drei Verträge von indizieller Bedeutung. Mit diesem Vorbringen legt die Revision k einen Rechtsf ehler des Ber u- fungsgerichts dar, sondern versucht wiederum in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die tat richterliche Würdigung durch ihre eigene abweichende zu e rse t- zen. (5) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung auch berücksicht igt, dass die beiden jüngeren Verträge in Bezug auf d ie Werke Archives de Nuit und o 1 - N o eine Klausel enthalten, der zufolge während der Vertragslaufzeit nicht mehr als zehn im jeweiligen Werk enthaltene Fotografien oh ne Genehmigung des Klägers in anderen Buchausgaben verö f- fentlicht werden dürfen . Es hat ausgeführt, das Landgericht habe darin unter Würdigung von Wortlaut und erkennbarem Sinngeha lt zu Recht keine Rückl i- 27 28 29 - 13 - zenz des über die ausschließliche n Nutzungsrechte an allen Fotografien verf ü- gende n Klägers zu g unsten des Fotografen gesehen , sondern eine vom Urheber gegenüber dem Verlag ergänzend übernommene Verpflich tung . Der Sache nach handele es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, der erkennbar keine dingliche Wirkun g gegenüber jedermann zukomme. Vor diesem Hintergrund liege eine wirksame Einräumung aussch ließlicher Verwertungsrechte des Kl ä- gers an sämtlichen einzelnen Fotografien der Buchausgabe aber erst recht fern; denn - so das Berufungsgericht - wäre eine solche erfolgt, hätte es der lediglich obligatorisch wirkenden Klausel nicht bedurft. - 14 - Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit dem Ar gument, gerade der Umstand, dass der Klausel keine dingliche Wirkung gegenüber j e- dermann zukom me, bestätige den Sta ndpunkt des Klägers . Seien durch den Vertrag nämlich die Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien dem Klä ger exklusiv eingeräumt, handele es sich bei der fraglichen Klausel um eine schul d- rechtlich wirkende Gestattung zugunsten von Helmut Newton, eine be stimmte Anzahl von Fotografien anderweitig für Buchausgaben verwerten zu dürfen . Mit diesem Vorbringen legt die Revision wiederum keinen Rechtsfehler des Ber u- fungsgerichts dar, sondern bewertet die Abrede lediglich anders. Damit kann der Kläger in der Revi sionsinstanz keinen Erfolg haben. b) Das Berufungsgericht ist bei der Vertragsauslegung ferner rechtsfe h- lerfrei davon ausgegangen, dass der den Vertragsurkunden und dem übrigen Akteninhalt zu entnehmende objektive Zweck der zwischen dem Kläger und Helmu t Newton getroffenen Absprachen auch unter Berücksichtigung der Int e- ressenlage beider Vertragsparteien und der sonstigen Begleitumstände keine Einräumung ausschließlicher Rechte zur Nutzung der einzelnen Fotografien in Buchform erforder t e . aa) Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der vom Urheber vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte, ist vo m Vertrag s- zweck, den die Parteien nach dem gesamten Vertragsinhalt übereinstimmend verfolgen , und von den danach vorausgesetzten Bedür fnissen der Vertrag s- partner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks e r- forderlich ist. Denn nac h dem Übertragungs z wec kgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urhe ber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit die ser an den Erträgni s- sen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass 30 31 32 - 15 - im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräu mung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsp rechender Parteiwille - un d sei es nur aufg rund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Betei ligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22. Ap ril 2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic - Übersetzu n gen III; BGH, GRUR 2011, 714 Rn. 20 - Der Frosch mit der Maske, mwN). Neben der Maßgeblichkeit des Vertragszwecks gilt der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (BGHZ 150, 32, 39 - Unikat rahmen; BGH, GRUR 2010, 1093 Rn. 20 - Concierto de Aranju ez). bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das B erufungsgericht ausgega n- gen und hat angenommen, für die vereinbarten Buchveröff entlichungen durch den Kläger habe im Hinblick auf die einzelnen Fotografien die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten aus gereicht . D e r Kläger habe seine Auffassung, dass die vertraglich festgelegte Exklusivität der Sammelwerke ohne gleichzeit i- ge Einräu mung ausschließlicher (Buch - )Verwertungsrechte an den einzelnen dafür verwendeten Fotografien wirtschaftlich völlig wertlos gewesen wäre, nicht stichhaltig begründ et. Auch nach dem Vorbringen des Klägers bildeten die streitbefangenen vier Buchausgaben jewe ils eigenständige, durch die Thematik und die Art der Zusammenstellung von Lichtbildwerken aus dem umfassenden uvre Helmut Newtons geprägte Werke. Eine gerade an dieser Eigenart a n- knüpfende exklusive Verwertung bleibe aber - so das Berufungsgericht - mö g- l ich und verliere nicht schon dadurch ihren wirtschaftlichen Wert, dass einzelne Lichtbilder, deren vorherige Veröffentlichung (insbesondere) in Zeitschriften und deren fortbestehende isolierte Verwertbarkeit außerhalb der Buchform (in per i- odischen Druckwer ken, auf Plakaten, Kunstdrucken oder Postkarten) der Kl ä- ger ausdrücklich eingeräum t habe, von Dritten zusammen mit weiteren Werken desselben Fotografen in thematisch und strukturell anders konzipierten Au s- wahlbände aufgenommen werden könnten. 33 - 16 - cc) Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. (1) Ohne Erfolg meint die Revision, ein einfaches Nu tzungsrecht sei für d e n Kläger unzureichend gewesen, weil die Verträge zeitlich auf die Dauer des Urheberrechts angelegt gewesen seien und eine derart l angfristig e vertragliche Zusammenarbeit voraussetze, dass keine vergleichbaren Sammelwerke ve r- fügbar würden. So habe d e r Kläger vorgetragen, dass seit dem Erscheinen des beanstandeten Werkes der Beklagten im Jahr 2009 der Absatz der in den zwölf Monaten se it Erscheinen durchgehend lieferbare n Bücher des Klägers um ca. 30 % im Vergleich zu den davor liegenden zwölf Monaten zu rückgegangen sei. Dies zeige , dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die ausschließl i- chen Buchverwertungsrechte an den verwende ten Fotografien zur Erreichung des auf die Dauer des Urheberrechts angelegten Vertragszwecks unverzichtbar gewesen sei en . Damit dringt die Revision nicht durch. Sie legt nicht dar, dass der b e- hauptete Umsatzrückgang dazu geführt hat, dass dem Kläger ei ne wirtschaftlich auskömmliche Verwertung der hier maßge benden Fotobücher nicht mehr mö g- lich war und ihm der Vertrieb der Bücher seit 2009 nur noch Verlust e eing e- bracht hat . Weiter macht sie nicht geltend, der behauptete Umsatzrückgang sei allein auf das E rscheinen des streitgegenständlichen Werkes der Beklagten z u- rückzuführen, weil andere Faktore n als Mitursachen auszuschließen seien . (2) N ach Auffassung der Revision geh t es entgegen der Ansicht des B e- rufungsgerichts im Streitfall nicht darum, dass ein zelne Lichtbilder in anderem Zusammenhang auch in Auswahlbänden Verwendung finden könnten. Wenn aber massenhaft Fotografien entnommen und in einem anderen Sammelwerk veröffentlicht würden, das vom Verkehr als eine Art Best of der bisherigen Sammelwerke aufgefasst werden könne, lasse sich der ursprüngliche Vertrag s- zweck einer dauerhaften Auswertung durch Verfügbarhalten der Sammelbände wirtschaftlich nicht erreichen. 34 35 36 37 - 17 - Auch damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgericht s bei der Ausle g ung der Vereinbarungen auf . Wie bereits ausgeführt, hat sie nicht dargelegt, dass allein die Annahme eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den einzelnen Fotos e ine wirtschaftlich auskömmliche Verwertung in Buchform ermöglicht. (3) Ohne Erfolg wende t sich die Revision ferner gegen die Bewertung der Interessenlage Helmut Newtons durch das Berufungsgericht. Dieses hat angenommen, es sei nicht ersichtlich, warum der zur Zeit der Vertragsabschlüsse bere its berühmte Fotograf dem Klä ger das ausschließl iche Recht hätte einräumen sollen, seine Lichtbildwerke außer für die vertragsg e- genständlichen Bu chausgaben nach dem Belieben des Klägers auch für anders zusammengestellte Sammelwerke in Buchform zu nutzen. Es sei zweifelhaft, ob sich der unstreitig rechtl ich beratene und bei drei von vier Vertragsabschlüssen von seinem Agenten vertretene Künstler in Bezug auf alle für ein Buchprojekt ausgewählte n Lichtbilder wirklich an einen einzigen Buchverleger habe binden wollen, zumal wenn dies unbefristet geschehe un d ein Rückfall der Rechte wie auch die Auflagenhöhe letztlich von der unternehmerischen Entscheidung des Verlages abhänge. Eine so weitgehende Festlegung auf die Buchv eröffentl i- chungen eines einzigen Verlag s erscheine mit der Wahlfreiheit des Urhebers und seiner möglichst weitgehenden Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwe r- tung sei ner Werke nur schwer vereinbar. Auch diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Die dagegen erhobenen R ü- gen der Revision bleiben erfolglo s. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht seiner B e- u r teilung nicht die P rämisse zugrunde gelegt, dass d e r Kläge r für sich das Recht beanspruche, die in den vier Sammelwerken enthaltenen Lichtbildwerke auch für anders zusammengestell te Sammelwerke in Buchform zu nutzen. Das Berufungsgeric ht hat vielmehr mit Recht das - im Streitfall maß gebende - Int e- 38 39 40 41 - 18 - resse des Urhebers an der Einräumung von Nutzungsrechten an andere Verl a- ge berücksichtigt . Erfolglos wendet sich die Revision auch ge gen die Argumentation des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, warum Helmut Newton sich gege n- über dem Klä ger aller Rechte an der Bucha uswertung des bekannten Fotos Sie kom men, naked hätte begeben soll e n , wenn er damit zugleich auf die g e- meinsame Buch v eröffentlichung dieses Fotos mit einem künstlerisch damit u n- mittelbar zusammenhängenden anderen Foto einer Serie ( Sie kommen, dressed ) verzichtet hätte. Damit hat das Berufungsgericht zutreffend die von ihm als interessenwidrig erkannt e Auswirkung d er vom Kläger geltend gemac h- te n Auslegung beschrieben. Auch d ie Revision gesteht zu, dass die von ihr ve r- t retene Vertragsauslegung zu dem Ergebnis fü hren würde, dass eine spätere künstlerische Gegenüberstellung von zunächst all ein in Buchform veröffentlic h- ten bekannten Fotografien nicht möglich wä re. (4) Das Berufungsgericht hat ergänzend auch darauf abgestellt, dass die Copyright - Vermerk e im Impressum der Fotobände de n Kläger nur für diese Ausgabe oder this edition , Helmut Newton dagegen für die übr igen Rechte, in s besondere an photographs als Rechteinhaber auswiesen. Entgegen der Ansicht der Revision kann diesen Kennzeichnung en , die k einerlei Hinweise auf Rechte des Klägers an einzelnen Fotografien enthalten, durchaus Aussagekraft im Sinne einer er gänzenden indizielle n Bedeutung für die vom Berufungsgericht vertretene Vertragsauslegung zukommen. (5) Nicht durchgreifend ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätt e bei seine r Beurteilung aufgrund der Vergl e ichbarkeit der Interessenlage - i nsbesondere der A uswertungspflicht des Klägers - die Überlegung einbeziehen müssen, ob auf die abgeschlossenen Verträge die Regeln des Verlagsrechts entsprechend oder zumindest im Rahmen der Vertragsauslegung anzu wenden seien. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit dieser Frage auseinande r- 42 43 44 - 19 - gesetzt und im Übrigen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug geno m- men. Das s ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind , legt die Revision nicht dar . Soweit s ie die Ansicht vertritt, im Streitfall sei die Situatio n vergleichbar mit de r- jenigen, die einem Verlagsvertrag zugrunde liege, wertet sie die Interessen lage der Parteien in r evisionsrechtlich unzulässiger Weise lediglich anders als das Berufungsgericht. c) Das Berufun gsgericht hat bei seiner Vertragsausleg ung rechtsfehle r- frei auch das nachvertragliche Verhalten der Beteiligte n berücksichtigt . aa) Bei der Auslegung von Verträgen kann auch das nachträgliche Ve r- halten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein . Dieses kann zwar den o b- jektiven Vertragsinha lt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermit t- lung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verstä ndnis der Vertrag s- parteien haben ( BGH, GRUR 2010, 1093 Rn. 19 - Concierto de Aranju ez, mwN). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Landgericht habe dem nachträglichen Verhalten der Beteiligten zu Recht keine unzweideutig für eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien sprechenden Gesichtspunkte entnehmen können. Dagegen wendet sich die Revision ohne Er folg. (1) Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene landgerichtliche U r- teil hat ausgeführt, der Kla ge vortrag, wonach Helmut Newton selbst in einem Telefonat Ende Juli 1999 eingeräumt habe, dass für das Sumo - Buch Fotos aus Büchern des Klägers entnommen worden seien, spreche nicht für die Ausl e- gung des Klägers . W ie sich aus der Telefonnotiz des Klägers ergebe, habe Newton sich nicht schuldig bekannt, überhaupt die Entnahme von Fotos gesta t- tet zu haben, sondern geäußert, es sei seine Schuld, dass in dem S umo - Buch mehr Bilder enthalt en seien als vertraglich mit dem Kläger geregelt. Etwas a n- 45 46 47 48 - 20 - deres ergebe sich auch nicht aus dem zwischen dem Kläger und Newton im Jahr 1999 geschlossenen Main Agreement . Das Berufungsgericht hat dazu ergänzend ausgeführt, die m it einem Kompr omiss endenden Verhandlungen des Klägers mit Helmut Ne wton über dessen Befugnis, eine größere Zahl seiner in die streitgegenständlichen Buchausgaben aufgenommenen Lichtbildwerke ein weiter es Mal der Beklagten für deren Sumo - Projekt zu überlas sen, spre che nach ihrem ganzen Verlauf - unabhängig davon, von wem die Initiative ausg e- g angen sei - weniger für die Geltendmachung eines Ausschließlichkeits rechts des Klägers als für die Diskussion schuldrechtlicher Ansprüche zwischen zwei Vertragspartnern , als deren Grundlage zum einen die in den beiden jüngeren Verträgen enthaltene Konkurrenzschutzklausel und zum anderen der allgeme i- ne Grundsatz von Treu und Glauben in Betracht komme. Gegen diese Beurteilung bringt die Revision keine durchgreifenden R ü- gen vor. Sie setzt vielmehr auch insoweit wieder ihre eigene Bewertung in u n- z u lässiger Weise an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen abweiche n- den Beurteilung der Absprachen, indem sie geltend macht, die zwischen dem Kläger und Newton getroffenen Ab sprachen setzten denknotwendig voraus, dass dem Kläger mit dinglicher Wirkung ausschließliche Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien für die Nutzung in Buchform übertragen worden seien. D ie Revision berücksichtigt dabei insbesondere nicht hinreichen d die vom Ber u- fungsgericht ausgeführte un d von ihr nicht konkret angegriffene Annahme, A b- lauf und Ergebnis der Absprachen mit Newton seien von der durch gegenseitige Rücksichtnahme geprägte n Verhandlungssituati on und der möglicherweise für d e n Kläg er sprec hende n Konkurrenz schutzabrede beeinflusst gewesen. (2) Das Berufungsgericht hat ferner ergänzend angenommen, dass eve n tuelle Verein barungen zwischen Helmut Newton und dem Kläger im Z u- sammenhang mit der Frage, ob die Bilderauswahl Newtons für den Sumo - B and der Beklagten vertrag s - oder treuwidrig gegenüber dem Kläger gewe sen sei, hätten allein das zwischen dem Kläger und Newton bestehende Vertragsve r- 49 50 - 21 - hältnis betroffen . M angels eines ihr gegenüber wirks amen Ausschließlichkeit s- rechts hätten diese Vereinbarun gen keine Auswirkungen auf die Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der Lichtbilder gehabt. Dem entspreche es, dass zwischen dem Klä ger und der Beklagten vor der Herausgabe des Sumo keine unmittelbaren Verhandlungen stattgefunden hätten und die Beklagt e keinerlei Li zenzzahlungen an d e n Kläger geleistet habe . Es könne auch keine Rede d a- von sein, dass das im Oktober 1999 ohne Beteiligung der Beklagten zustande gekommene Main Ag reement zwischen Newton und dem Kläger neue und von der Beklagten zukünftig z u beachtende dinglich wirkende Ausschließlic h- keitsrechte des Klägers an diesen Fotografien begründet hätte . Das gleiche ge l- o- pyright - Vermerken mit ihrer Firma und dem Namen des Künstl ers eine ve r- gleichsweise klein gedruckte Erklärung Newtons aufzunehmen, in der dieser sich beim Geschäftsführer des Klägers für die Erlaubnis zum Abdruck von 107 Fotografien aus früheren Produktionen bedankt habe. Die Revision wendet gegen diese tatrichter liche Beurteil ung ein, das Fehlen direkter Vereinbarungen zwischen den Streit parteien l asse keine Rückschlüsse zu, und die Danksagung Newtons ergebe nur dann einen Sinn, wenn insoweit von einer a usschließlichen Berechtigung des Klä gers ausgegangen werde. D amit legt sie wiederum keinen Rechtsfehler des Berufungsgericht s dar, sondern be wertet die Umstände nur abweichend. Es liegt auch nicht fern, die erkennbar durch eine vertrauensvolle persönliche Verbundenheit geprägte Korrespondenz zwischen dem Kläger und Helmut Newton dahin zu verstehen, dass sich Newton lediglich im Innenve r- hältnis zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers verpflichtet fühlte. (3) Das Berufungsgericht hat auch den Umstand gewürdigt, dass im Jahr 2000 kurz vor Eröffnung der Auss tellung Helmut Newton Works in Berlin eine dreis eitige Vereinbarung zwischen dem Kläger , der Beklagten und Newton g e- troffen wurde , wonach d e r Kläger von der Beklagten 80.000 DM als pauschale Lizenzzahlung für die A bbildung von 46 Fotografien erhielt, die in dem bei der Beklagten erschienenen Ausstellungskatalog enthalten waren. Es hat ebenfalls 51 - 22 - berücksichtigt, dass die Beklagte insoweit mit rechtlichen Risiken bei der Buc h- handelsausgabe des Katal ogs gerechnet hat . Das Berufungsgericht hat dem jedoch nicht entnommen, dass die Beklagte damit die im vorliegenden Recht s- streit gelt end gemachten Exklusivrechte des Klägers für die Zukunft bindend anerkannt hat . Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte durch Zahlung eines nicht un beträchtlichen Verglei chsbetrag s diese rechtliche n Ris i- ken ausräumen und einen ihren geschäftlichen Ruf und ihr Verhältnis zum Ve r- anstalt er der Ausstellung belastenden Eklat vermeiden wollte. Gegen d iese ta t- richterliche Beurteilung wendet die Revision vergeblich ein , die Tatsac he , dass die Beklagte Lizenzzahlungen geleistet habe , Helmut Newton die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet habe und die Zahlung im Innenverhältnis zu Ne wton a l- lein dem Kläger habe zusteh en solle n , könne nur dahin verstanden werden, dass Newton die Verträ ge mit dem Klä ger im Sinne einer Einräumung au s- schließlicher Nutzungsrechte für Buchveröffentlichungen an den betreffenden Fotografien verstanden habe. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts wird d a- mit nicht aufgezeigt, weil die abweichende Würdigung des B erufungsgerichts keine gesetzlichen Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze außer Acht lässt und a uch nicht auf Verfahrensfehlern beruht. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht zudem au s- drücklich auch die Anfra ge der Bekl agten bezüglich der Sumo - Sonderausgabe gewürdigt und dazu ausgeführt, aus den entsprechenden Verhandlungen lasse sich für einen Erwerb vo n Ausschließlichkeitsrechten des Klägers an den ei n- zelnen Fotografien ni chts Entscheidendes herleiten. Gegen d ies e Beur teilung hat die Revisi on keine konkreten Einwendungen erhoben . d) Das Berufungsgericht hat als weiteres eher gegen als für eine umfa s- sende Rechteeinräumung an einzelnen Fotos sprechendes Indiz b erücksichtigt, dass zwischen dem Kläger und Helmut Newton v ereinbart worden war, dass dem Urheber nac h Herstellung des Buches die dem Kläger dazu überlassenden 52 53 - 23 - Reproduktionsvorlagen des fotografischen Materials zurückzugeben waren. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. e ) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den G e- schäftsführer des Klägers gemäß § 448 ZPO als Partei zum Beweis für die Richtigkeit des klägerisc hen Vortrags vernehmen müssen , die exklusive Ei n- räumung der Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien für Bücher sei das gemeinsam e Verständnis des Vertreters des Klägers und Helmut Newton s g e- wesen, so dass sich die vertraglichen Bezeichnungen auch auf die einzelnen Fotografien bezogen hätten, Helmut Newton die exklusiven Rechte eingeräumt habe und die Ausnahmen in s einem Interesse aufgenommen worden seien. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, nach dem gefundenen Auslegungsergebnis seien zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Auslegung der Verlagsverträge oder spätere Abreden der Beteiligten im S inne ein es Ausschließlichkeitsrechts des Kläger s an einzelnen Fotografien nicht e r- sichtlich. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass das Landger icht von seinem Ermessen nach § 448 ZPO verfahrensfehlerhaft keinen Gebrauch g e- macht oder dieses sachwidrig ausgeübt habe. D e r Kläger habe über die subje k- tive Sicht sein es Geschäftsführers hinausgehende konkrete Tatsachen, zu d e- nen er Angaben hätte machen könn e n , nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies lässt kei ne Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgerich t hat i nsbesondere sein gemäß § 448 ZPO bestehendes Ermessen ausgeübt und dabei zutreffend das Verhandlungsergebnis gewürdigt. Die Revision macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Vernehmung des Geschäftsführers des Klägers g e- mäß § 448 ZPO oder se ine persönliche Anhörung nach § 141 ZPO aus Grü n- den der prozessualen Waffengleichheit anordnen müssen, weil es um ein unter vier Augen geführtes Gespräch gegangen sei (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, GRUR 1999, 367, 368 f. = WRP 1999, 208 - Vieraugeng e- spräch). 54 55 - 24 - III. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsger icht davon ausgega n- gen, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG wegen Verletzung der Rechte a n den vier Buchausgaben unter dem Gesichtspunkt des Schutzes als Sammelwerke zu steht. 56 - 25 - 1. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachte n, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigensch öpfer i- schen Auswahl oder Anordnung d er Elemente liegt (Obergfell in Büscher/ Ditt - mer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschu tz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 4 UrhG Rn. 5). Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk d iejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche ge istige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besond e- re Strukturen in deren Aus lese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts a n dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG ange nom men werden (BGH, Urteil vom 21. November 1991 I ZR 190/89, BGHZ 116, 136, 142 f. - Leitsätze; Urteil vom 24. Mai 2007 I ZR 130/04, BGHZ 172, 268 Rn. 25 - Gedichttitelliste I) . Daraus ergibt sich, dass der übernommene Teil so weitgehend Ausdruck der individuellen Au s- wahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein m uss, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammel wer ks darstellt (BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. - Gedichttitelliste I; Czychowski in Fromm/ Norde - mann, Urheb errecht, 10. Aufl., § 4 UrhG Rn. 40). 2. Von diesen Grundsätze n ist auch das Berufungsgericht aus gegangen. Dabei hat es - Bezug nehmend auf das landgerichtliche Urteil - angenommen , es könne dahinstehen, ob die Anzahl der übernommenen Fotografien jeweils einen wesentlichen Teil des Buchs des Klägers darstelle ; j edenfalls sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte hinsichtlich der entno m- men en Fotografien eine vom Kläger geschaffene Struktur hinsichtlich der Bil d- auswah l übernommen habe. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, es se i zu berücksichtigen, dass die Sumo - Sonderausgabe - wie schon das Original des Sumo - einen von Helmut Newton selbst ausgewählten repräsentativen Ausschnitt seines gesamten fotokünstleri schen Schaffens habe bieten sollen, in 57 58 - 26 - diesem Rahmen aber keiner besonderen Thematik gefolgt sei, wie sie den beim Kläger erschienenen Fotokunstbänden jeweils zugrunde gelegen habe. Das B e- rufungsgeri cht hat damit nicht feststellen können , dass die in den S umo - Sonderband übernommenen Lichtbilder in ihrer Auswahl oder in ihrer Anor d- nung Ausdruck der besondere n Struktur der individuellen Auswahlkonzepti on der Bücher des Klägers sind oder sonst das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes er kennen lassen. Dagegen bringt die Revision keine Rüge vor. Sie macht insbesondere nicht geltend, das Berufungsge richt habe Vortrag des Klägers übergangen, in dem die Übernahme der eigensc hö p- ferischen Auswahlstruktur des Klägers konkret dargelegt worden sei . 3. Da es bereits an der erforderli chen Übernahme der individuellen Au s- wahlkonzeption des Klägers fehlt, kommt es auf die von der Revision erhob e- nen Rügen gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts nicht mehr an , die Anzahl der übernommenen Fotogr afien erreiche die Wesentlichkeitsschwe l- le nicht, die überschritten sein müsse , wenn - wie im Streitfall - nicht die Anor d- nung, sondern die Auswahl von Teilen der Elemente des Sammelwerks in Rede ste he. IV. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließl ich gegen die An nahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe auch der hilfsweise geltend gemach te wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 UWG nicht zu . 1. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Beurte ilung davon ausgeg angen, dass die Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG u n- ter dem vom Kläger allein angeführten Aspekt der Behinderung nur ganz au s- nahmsweise in Betracht komme. Die dafür erforderlichen besonderen Umstä n- de, die hier trotz urheberrechtlich zulässiger Verbreitung des angegriffenen F o- tokunstbuches eine über die normale Konkurrenz der Parteien hinausgehende Ausnahmesituation der gezielten Behinderung begründen könnten, seien weder 59 60 61 - 27 - dargetan noch ersichtlich. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen. 2. Von der Revision unbeanstandet sind sowohl das Landgericht als auch das Berufungsge richt davon ausgegangen, dass d e r Kläger sich hilfswe i- se al lein auf § 4 Nr. 9 UWG unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behind e- rung gestützt hat. a) E ine Be hinderung kann auch im Rahmen des § 4 Nr. 9 UWG in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die Aufzählung der Fallgruppen in dieser Vorschrift nicht a bschließend ist. Liegt allerdings - wie im Streitfall - keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angesehen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es deshalb besonderer Umstände, d ie die Annahme zulassen, dass d e r Kläger in wettbewerbswidriger Weise in seinem Bemühen behindert wird, die Wertschä t- zung und die Exklusivität seiner Waren und somit ihre Absatzmöglichkeit au f- rechtzuerhalten , oder dem Schöpfe r des Originals sonst durch das Anbieten der Nachahmung die Möglichkeit genommen wird, sein Produkt in angemessener Zeit zu vermarkten ( vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 51 - Handtaschen; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 = WRP 2008, 1510 - ICON; Köhler in Köhler/ Born kamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 9.64). b) Umstände, die eine derartige Behinderung des Klägers nahelegen würden, lassen sich dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, dass entsprechendes Vorbrin gen des Klägers nicht berücksichtigt worden wäre , und legt auch sonst keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. 62 63 64 - 28 - a a) Soweit die Revision meint, im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte von den Vertragsbeziehungen zwischen dem K läger und Helmut Newton gewusst habe und sie deshalb dessen Erben mit einem Angebot zur Herausgabe des streitgegenständlichen Werks zu einem Vertrags bruch gege n- über dem Kläger verleite t habe , stützt sie sich auf Umstände, die nicht Gege n- stand der tatrichte rlichen Beurteilung wa ren. S ie legt dabei auch nicht dar, dass das Berufungsge richt entsprechenden Vortrag des Klä gers über gan gen h ätte . b b) Vergeblich macht die Revision ferner geltend, eine Behinderung liege zumindest darin, dass sich die Beklagte n icht damit begnügt habe, au s einem einzelnen Sammelwerk des Klägers eine Vielzahl von Fotografien zu entne h- men, sondern dass sie aus vier aktuell verfügbaren Sammelwerken jeweils zw i- schen mehr als 20 % und mehr als 40% der Fotografien entnommen habe. Dies s telle zusammen mit dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch e i- ne unlautere Behinderung dar. Das systematische Vorgehen der Beklagten h a- be zu dem Absatzrückgang der vier Sammelwerke geführt , d er zu r Folge habe, dass d e r Kläger entweder die Auswert ung der Sammelwerke trotz fehlender Wirtschaftlichkeit fortsetzen müsse oder es zu einer Rückgabe der Rech te kom - me, wenn sich d e r Kläger gezwungen säh e, die Auswertung einzustellen. Auch d amit hat die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargetan. Wie bereits ausgeführt , hat d e r Kläger nicht dargelegt, dass der b e- hauptete Umsatzrückgang dazu geführt hat, dass ihm eine wirtschaftlich au s- kömmliche Verwertung der hier maßgebenden Fotobücher nicht mehr mög lich war . Die Revision berücksichtigt zudem nicht genügend , dass das Berufungsg e- richt gerade nicht von der Substi tuierbarkeit der Sammelwerke des Klägers und der angegriffenen Sumo - Ausgabe ausgegangen ist, sondern eine thematisch und strukturell abweichende Konzeption festgestellt hat. Hiergegen hat die R e- vision keine durchgreifenden Rügen erhoben. 65 66 67 68 - 29 - cc) Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, o b ein Anspruch aus § 4 Nr. 9 UWG schon deshalb ausscheide t , weil d e r Kläger - wie die Revisionserw i- derung gelten d macht - weder eine wettbewerbl iche Eigenart seiner Bücher noch das Vorliegen einer Nachahmung dargelegt ha t . - 30 - V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 03.05.2011 - 33 O 127/10 - OLG Kö ln, Entscheidung vom 21.12.2011 - 6 U 118/11 - 69
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