BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 9/13 vom 6. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig - Holsteini - schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Januar 2013 wird auf sein e Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von dem B e- klagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 20.000 Gründe: Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert entsprechend den Angaben der Klägerin unter Einbeziehung von 208,65 20.208,65 e- machten Abmahnkosten sind jedoch abzusetzen, weil sie weder den Streitwert noch den Beschwerdewert erhöhen (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 I ZR 142/11, juris Rn. 5). Damit ist von einer nicht über 20.000 Beschwer auszugehen. Da der Beklagte die Wertfestsetzung in den Vorinsta n- zen nicht beanstandet hat, kann er auch im Verfahren der Nichtzulassungsb e- 1 - 3 - schwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH aaO Rn. 4). Der Beklagte hat auch in der Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde keine 20.000 anderen Verfahren festgesetzte Streitwerte kommt es für das vorliegende Ve r- fahren nicht an. Auch das von der Beschwerde geltend gemach te Interesse der Allg e- meinheit am Thema "Geschäfte mit Hörgeräte" rechtfertigt keine Erhöhung der Beschwer des Beklagten. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 15.03.2011 - 13 O 68/10 - OLG Schleswig, E ntscheidung vom 14.01.2013 - 6 U 16/11 - 2 3
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